Kantonale Pflegekinderverordnung
                            -  und Erwachsenenschutzbehörde ist zustände Behörde  -  chutzbehörde die Entgegennahme der Meldung  nststellen für die  -  und  Kindes  -  und  Er-  wachsenen-  schutzbehörde  Andere kanto-  nale Dienststel-  len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  mehr als sechs Jugendliche ab Ende der Schulpflicht zur re-  gelmässigen Betreuung tagsüber aufzunehmen.  c)   das Erziehungsdepartement bei Einrichtungen für regelmässige  familien  -   und  schulergänzende  Betreuung  von  Kindern  und  Ju-  gendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bewilligung  und  Aufsicht  im  Bereich  sonderpädagogische  Heime  und Platzierungen richten  sich nach der Sonderschulverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Sozialamt ist die Fachstelle im Bereich der interkan-  tonalen  sozialen  Platzierungen  gemäss  Interkantonaler  Vereinba-  rung Soziale Einrichtungen (IVSE) Bereich A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das k  antonale Sozialamt  a)   prüft die Gesuche um IVSE  -Anerkennung im Bereich A;  b)    erteilt die Bewilligung gemäss IVSE  -Richtlinien;  c)   prüft die Kostenübernahmegarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  IVSE-Zuständigkeit  im  Bereich  Sonderschulung  richtet  sich  nach der Sonderschulverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b PAVO muss nicht
                            der Kindes  - und Erwachsenenschutzbehörde angehören.  II.  Weitergehende Bes  timmungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 Abs. 1 PAVO
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche, die
                            nach  Art.  4  ff.  PAVO  in  einer  privaten  Pflegefamilie  untergebracht  sind, richtet sich nach Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Tage  spflege im Sinne von Art. 12 PAVO gilt die regelmässige  Betreuung  tagsüber  von  maximal  fünf  Kindern  unter  zwölf  Jahren  gleichzeitig  im  eigenen  Haushalt.  Eigene  Kinder  werden  miteinge-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die regelmässige Betreuung von mehr als fünf Kindern fällt unt  den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PAVO. Die  Anforderungen  gemäss  Art.  13  ff.  PAVO  sowie  die  Bestimmungen  im Anhang 2 gelten sinngemäss.  Zuständigkeit im  Bereich IVSE  Vertrauensper-  son  Familienpflege  Tagespflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und schulergänzende Betreuung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  hen und in die kantonale Geset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018, S. 2015).  RRB  vom  8.  Dezember  2020,  in  Kraft  getreten  Heimpflege  Übergangsbe-  stimmungen   4)  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2   7)  -  chen:  -   und  Organisationsstruktur,  die  Kompetenzrege-  hoden  - und Unfallkonzept  ird).    Betriebsöffnungszeit  zlich einen ak-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kindererzieherin / Kindererzieher HF;  c)   Sozialpädagogin / Sozialpädagoge HF / FH;  d)  Lehrerin / Lehrer (alle Schulstufen; ab Sekundar  stufe I nur im  Bereich der schulergänzenden Betreuung);  e)  Soziokulturelle Animatorin / Soziokultureller Animator FH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Im  Bereich  der  familienergänzenden  Betreuung  haben  Betreu-  ungspersonen mit einer Ausbildung gemäss Ziff. 1 lit  . c bis e zu-  sätzlich eine mindestens dreimonatige spezifische Berufserfah-  rung (bei einem 100%  -Pensum) in der Kinderbetreuung und/oder  eine bereichsspezifische Weiterbildung im Umfang von mindes-  tens 160 Kontaktstunden (exklusive Selbststudium) nachzuwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Über die Anerkennung ausländischer Diplome von reglementier-  ten  Berufen  entscheidet  das  Staatssekretariat  für  Bildung,  For-  schung und Innovation (SBFI). Für ausländische Hochschuldip-  lome  in  einem  nicht  reglementierten  Beruf  ist  das  Swiss  ENIC  zuständig.    Für  ausländische  Lehrdiplome  ist  die  Erziehungsdi-  rektorenkonferenz (EDK) zuständig.  C.  Anforderungen an die Leitungsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ab  drei  Mitarbeitenden  muss  mindestens  eine  pädagogische  Fachperson eine Führungsausbildung von mindestens 400 Kon-  taktstunden (exklusive Selbststudium) absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wird die Leitung innerhalb einer Betreuungseinrichtung auf meh-  rere pädagogische Fachpersonen aufgeteilt oder ist die Betreu-  ungseinrichtung einer Organisation / Trägerschaft mit drei oder  mehr Standorten angegli  edert, muss mindestens eine pädagogi-  sche Fachperson bzw. die Bereichsleitung eine Führungsausbil-  dung  gemäss  Ziff.  1  vorweisen.  Die  übrigen  Leitungspersonen  bzw. die Standortleitungen benötigen eine Führungsausbildung  von mindestens 200 Kontaktstunden (exkl  usive Selbststudium).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ist  die  Betreuungseinrichtung  einer  Schule  oder  einem  Kinder-  garten angegliedert, kann die Leitung dem Schulleiter bzw. der  Schulleiterin oder dem Schulvorsteher bzw. der Schulvorsteherin  übertragen werden. Voraussetzung dafür ist eine Schulleitungs-  ausbildung oder eine Führungsausbildung gemäss Ziff. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Die  Führungs  -  oder  Schulleitungsausbildung  kann  nach  der  Übernahme der Funktion als Leitungsperson absolviert werden.  Sie muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Stellenan-  tritt begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  bzw. Betreuungszeit von weniger als 15 Stun-  w. die Standortleitung muss innerhalb der  aktstunden  (exklusive  Selbst-  -  bzw.  Betreuungszeit  er Betreu-  ungspersonen  denjenigen  der  pädagogi-  h Kin-  lidierungsverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.  Betreuungsschlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Altersgruppen Kinder  -  Baby  bis und mit 18 Monate  -  Kleinkind  ab  19  Monate  bis  zum  Kinder  garteneintritt  -  Schulkind im 1. Zyklus  Ab dem Kindergarteneintritt bis  zum Ende der 2. Klasse der   Primarschule  -  Schulkind im 2. / 3. Zyklus      Ab der 3. Klasse der Primar   schule bis zum Ende der Schul   pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gewichtung der Plätze  -  Babys belegen  1.5 Plätze  -  Kleinkinder belegen  1 Platz  -  Schulkinder im 1. Zyklus belegen  0.75 Plätze  -  Schu  lkinder im 2. / 3. Zyklus belegen  0.5 Plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Pro sechs Plätze ist eine Betreuungsperson in der unmittelbaren  Betreuungsarbeit notwendig.  F.  Anordnung und Aufteilung der Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Für die Räume muss eine der Zweckbestimmung entsprechende  Nutzungsbewilligung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die Räume müssen über genügend Tageslicht verfügen und den  Bedingungen angepasst und zweckdienlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen stehen pro Kind  mindestens 5 m2 nutzbare Fläche zur Verfügung (ohne Neben-  räume).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Es stehen mindestens zwei Haupträume zur Verfügung, welche  ausschliesslich  für  die  Betreuung  der  Kinder  und  Jugendlichen  genutzt  werden.  Als  Nebenräume  gelten  insbesondere:  Küche,  WC, Büro  -  und Gesprächsräume, Räume ohne Tageslicht, Gar-  derobe, Ruhe-   und Schlafräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche steht zwecks Erledi-  gung von Hausaufgaben geeignete Infrastruktur zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Der Pflegebereich trägt der Intimsphäre der Kinder und Jugend-  lichen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Geeignete Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in  unmittelbarer Nähe vorhanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -/Pausenaufenthaltsraum  nd Jugendlichen;  besuchen.