Aufnahmereglement der Wirtschaftsmittelschule und der Fachmittelschule
                            der Wirtschaftsmittelschule und der Fachmittelschule  der Wirtschaftsmittelschule und der Fachmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vom 15. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  35   des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Reglement:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Inhalt  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement regelt die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule oder  die Fachmittelschule.  Zeitpunkt  Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.  II.  Aufnahme in das erste Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Prüfung  Prüfung  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Für die Aufnahme ist eine Prüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer die entsprechende Klasse eines staatlichen Gymnasiums besucht, wird  prüfungsfrei zugelassen. Vorbehalten bleibt Art.  9   dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Zulassung  Zulassung  Bedingungen im Allgemeinen  Bedingungen im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
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                            1   Zur Prüfung wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Aufnahme:  a)   die dritte Klasse der Oberstufe der Volksschule  absolviert hat;  b)   höchstens das 18. Altersjahr erfüllt  hat. Für die Aufnahme in ein höheres  Schuljahr gilt das entsprechend  höhere Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rektorin oder der Rektor kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ausnahmen bewilligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Schule aus  disziplinarischen  Gründen verlassen mussten, die Zulassung verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Eignungsabklärung für das Berufsfeld Musik wird zugelassen,  wer in  der Oberstufe bis zur Prüfung fünf Semester Instrumentalunterricht  ausweist.  Ausschreibung  Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt  ausgeschrieben.  Eignungsbericht  Eignungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen  Eignungsbericht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser gibt Auskunft über:  a)   Leistung und Arbeitshaltung;  b)   Begabung und Eignung;  c)   Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid  von Bedeutung sein  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mündlich geprüft.  Stoff  Stoff
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Prüfungsstoff ist der Lehrstoff der Sekundarschule.  Eignungsabklärung  Eignungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
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                            1   Wer sich für die Berufsfelder Musik oder Bildnerisches Gestalten  oder den  Schwerpunkt Informatik bewirbt, weist seine besondere Eignung nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fach Musik wird die Eignung aufgrund eines Fachgesprächs und  einer  Prüfung festgestellt, welche die Abklärung der Musikalität,  Instrumentalspiel  sowie Gesang umfassen. Fachgespräch und Prüfung  dauern insgesamt 20  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Fach Bildnerisches Gestalten wird die Eignung aufgrund einer  praktischen  Arbeit und eines Fachgesprächs festgestellt. Die praktische Arbeit  dauert  90 bis 150 Minuten, das Fachgespräch 10 Minuten. Die Kantonale  Rektorenkonferenz  legt die Dauer der praktischen Arbeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zulassung zum Schwerpunkt Informatik erfolgt nach bestandener  Aufnahmeprüfung  aufgrund eines Eignungstests.  Kommissionen  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Erziehungsrat wählt Aufnahmeprüfungskommissionen aus Mittelschul-  und Sekundarlehrkräften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Die Kommissionen:  a)   erarbeiten die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche  Korrektur- und  Bewertungsanweisungen für die schriftlichen Prüfungen.  Aufgaben und  Anweisungen bedürfen der Genehmigung der Kantonalen  Rektorenkonferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  b)   bestimmen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.  Leitung und Abnahme  Leitung und Abnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Prüfung wird:  a)   von der Rektorin oder vom Rektor geleitet;  b)   durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte  abgenommen.  Dauer  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern  je eine bis drei  Stunden. Die Kantonale Rektorenkonferenz legt die Dauer für  die einzelnen  Fächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mündlichen Prüfungen dauern 10 Minuten.  Unredlichkeit  Unredlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder  sich  einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von  der Rektorin  oder vom Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  4.  Resultat  Resultat  Noten  Noten  a) im allgemeinen  a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis  4  bezeichnen genügende, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei mündlichen Prüfungen sind halbe Noten, bei schriftlichen  Zehntelsnoten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg,  soweit dieses  Reglement nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie besteht aus:  a)   der Aufsichtskommission;  b)   den prüfenden Lehrkräften;  c)   der Rektorin oder dem Rektor;  d)   einem weiteren Mitglied der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Mitglied der Aufsichtskommission führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Aufsichtskommission, die an den  Prüfungen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers  beteiligten Lehrkräfte, die Rektorin oder der Rektor sowie das weitere  Mitglied der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der anwesenden  Stimmberechtigten  gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der  Vorsitzende.  Entscheid  Entscheid  a) Prüfungspunktzahl  a) Prüfungspunktzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Prüfungspunktzahl ist die Summe der Fachnoten in den Fächern  Deutsch, Französisch und Mathematik.  b) Aufnahme und Abweisung  b) Aufnahme und Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Wer eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 12 erreicht, wird  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer eine Prüfungspunktzahl unter 12 erreicht, wird abgewiesen.  Vorbehalten  bleibt Art.   19   dieses Reglements.  c) Bandbreite  c) Bandbreite
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Aufgenommen werden können:  a)   Bewerberinnen und Bewerber aus dem dritten Schuljahr  der Oberstufe, die  eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 11 erreicht  haben;  b)   Bewerberinnen und Bewerber aus dem freiwilligen  10. Schuljahr, die eine  Prüfungspunktzahl von wenigstens 11,5 erreicht  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber ist Abs. 1 dieser  Bestimmung  nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungskonferenz berücksichtigt den Eignungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  , die Dauer der  Vorbildung und besondere Umstände.  d) Schwerpunkt Informatik  d) Schwerpunkt Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19bis. Art. 19bis.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Erziehungsdepartement entscheidet nach Rücksprache mit den  Rektorinnen  und Rektoren aufgrund des Eignungstests, wer zum  Schwerpunkt Informatik  zugelassen wird.  Notenmitteilung und Einsicht  Notenmitteilung und Einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten  ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis.  4bis.  Berufsfeld in der Fachmittelschule  Berufsfeld in der Fachmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Angebot und Wahl  Angebot und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20bis. Art. 20bis.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Fachmittelschule werden als Berufsfelder angeboten:  a)   Erziehung / Soziales;  b)   Gesundheit;  c)   Musik;  d)   Gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  5.  Probezeit und Wiederholung  Probezeit und Wiederholung  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.  Definitive Aufnahme  Definitive Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den  Bestimmungen  des Promotionsreglements über die definitive Aufnahme.  Wiederholung der Prüfung  Wiederholung der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Wer aufgrund der Prüfung oder am Ende der Probezeit  abgewiesen wird,  kann die Aufnahmeprüfung frühestens beim nächsten  ordentlichen Termin  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.  III.  Aufnahme in eine höhere Klasse  Anwendbares Recht  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Für die Aufnahme in eine höhere Klasse werden Art.  26  bis 29 des  Aufnahmereglements des Gymnasiums vom 24. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sachgemäss  angewendet.  Hospitierende  Hospitierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Die Rektoratskommission beschliesst auf Antrag der Promotionskonferenz  über die definitive Aufnahme von Hospitierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   aufgrund  der Leistungen  im Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann eine Aufnahmeprüfung verlangen.  IV.  Schlussbestimmungen  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            1   Das Aufnahmereglement der Wirtschaftsmittelschule, der allgemeinen  Diplommittelschule  und der Verkehrsschule vom 23. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   wird  aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            1   Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   ab 1.  Februar 2000 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 2000, SchBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000,  Nr. 2; von der Regierung genehmigt am 10. Januar 2000; in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2000. Geändert durch Nachtrag vom 26. Januar 2001, nGS 36-32;  II. Nachtrag vom 2. September 2004, nGS 39-110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vgl. Art.  35   Abs. 2  MSG  , sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Vgl. Art.  72  MSG  , sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Art.  27  MSG  , sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Vgl. Art.  35   Abs. 2  MSG  , sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch II. Nachtrag.