Reglement über die Gerichtsberichterstattung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Reglement über die Gerichtsberichterstattung  vom 5. Dezember 2006 (Stand 29. Januar 2021)  Der Kantonsgerichtspräsident,  gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. April 1999 (GOG),
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zulassung
                            1  Journalisten  1  )  , die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichts  -  berichterstatter zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsgerichtspräsident bewilligt die Zulassung für vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich mit einer Bestätigung des  hauptsächlichen Arbeitgebers, einem Lebenslauf mit Angabe der bisherigen  journalistischen Tätigkeit und einem höchstens drei Monate alten Strafregis  -  terauszug einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Akkreditierungsgesuche, die im Hinblick auf eine bestimmte Gerichtsver  -  handlung gestellt werden, müssen spätestens vier Arbeitstage vor dem Ver  -  handlungstag beim Kantonsgerichtspräsidium eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zulassung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der  Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechte
                            1  Der Gerichtsberichterstatter kann Entscheide einsehen sowie  *  a)  in Strafsachen: Anklageschrift und Rechtsschriften;  b)  in Zivilsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustim  -  mung der Parteien, welche durch den Gerichtsberichterstatter einzu  -  holen ist;  c)  in öffentlich-rechtlichen Streitsachen: Rechtsschriften und Akten mit  schriftlicher Zustimmung der Parteien, welche durch den Gerichtsbe  -  richterstatter einzuholen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur eine  Partei die schriftliche Zustimmung erteilt, wird die Einsicht ganz verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben der Ausschluss der Öffentlichkeit oder schützenswerte  Interessen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Akteneinsicht kann mit verbindlichen Auflagen verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflichten
                            1  Der Gerichtsberichterstatter  a)  *  wahrt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und insbesondere die  Unschuldsvermutung;  b)  verwertet seine Aktenkenntnisse nicht vor Abschluss der Parteiver  -  handlung;  c)  *  berichtet nicht aktenwidrig;  d)  *  berichtet sachlich und gemäss den für Medienschaffenden geltenden  Standesregeln;  e)  *  hat darauf hinzuweisen, wenn ein Entscheid noch nicht rechtskräftig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist er in der Berichterstattung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entzug der Zulassung
                            1  Die Zulassung wird entzogen, wenn der Gerichtsberichterstatter seine  Pflichten grob oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzungen für  deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2006 05.12.2006 Erlass Erstfassung -
13.11.2009 13.11.2009 Art. 5 aufgehoben -
29.01.2021 29.01.2021 Art. 1 Abs. 3 geändert 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 1 Abs. 5 eingefügt 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2021-1
29.01.2021 29.01.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 2021-1
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  05.12.2006  05.12.2006  Erstfassung  -  Art. 1 Abs. 3  29.01.2021  29.01.2021  geändert  2021-1  Art. 1 Abs. 4  29.01.2021  29.01.2021  eingefügt  2021-1  Art. 1 Abs. 5  29.01.2021  29.01.2021  eingefügt  2021-1  Art. 2 Abs. 1  29.01.2021  29.01.2021  geändert  2021-1  Art. 2 Abs. 4  29.01.2021  29.01.2021  eingefügt  2021-1  Art. 3 Abs. 1, a)  29.01.2021  29.01.2021  geändert  2021-1  Art. 3 Abs. 1, c)  29.01.2021  29.01.2021  geändert  2021-1  Art. 3 Abs. 1, d)  29.01.2021  29.01.2021  eingefügt  2021-1  Art. 3 Abs. 1, e)  29.01.2021  29.01.2021  eingefügt  2021-1  Art. 3 Abs. 3  29.01.2021  29.01.2021  eingefügt  2021-1  Art. 4 Abs. 1  29.01.2021  29.01.2021  geändert  2021-1