Tourismusförderungsverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Tourismusförderungsverordnung  (TFV)  vom 21. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und in Ausführung des Tourismusförderungsgesetzes (TFG) vom 28.  April 2019,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Grundsätze
                            1  Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Tourismusförderung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für den Vollzug ist das Volkswirtschaftsdepartement. Es erstattet  der Standeskommission jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann regionalen, nationalen und internationalen Touris  -  musorganisationen sowie Organisationen mit tourismusrelevantem Zweck  als Mitglied beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dieser Verordnung aufgeführte Beiträge verstehen sich ohne allfällige  Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Personen- und Objektdaten
                            1  Zur Erhebung der für die Abgaben relevanten Personen- und Objektdaten  kann die  zuständige Stelle zudem die Daten der kantonalen Liegenschafts  -  software abfragen und verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fonds für die Tourismusförderung
                            1  Die Standeskommission regelt das Verfahren der Finanzierung des Fonds  und entscheidet über die Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet beim Departement einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge können zurückgefordert werden, insbesondere wenn Auflagen  und Bedingungen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Kurtaxe
Art. 4 Höhe der Kurtaxe
                            1  Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung:  a)  in der Hotellerie und in Ferienhäusern, Ferienwohnun  -  gen und Gästezimmern  Fr. 2.50  b)  auf Campingplätzen und in den übrigen Übernach  -  tungsmöglichkeiten wie Gruppenunterkünften und Al  -  phütten  Fr. 2.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahrespauschale beträgt für:  a)  Ferienhäuser und -wohnungen pro Quadratmeter Net  -  towohnfläche  Fr. 4.--  b)  Wohnwagen, -mobile, Zelte und dergleichen, die länger  als drei Monate ab- oder aufgestellt sind pro Standplatz  Fr. 120.--  c)  Alphütten  Fr. 90.--  d)  übrige Unterkünfte wie Gruppenunterkünfte pro Schlaf  -  platz  Fr. 20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahmen
                            1  Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmen sind von der Kurtaxe befreit:  a)  Angehörige der Armee, des Zivilschutzes oder eines Polizeikorps, die  sich im Dienst befinden;  b)  Teilnehmende von Schulausflügen oder -lagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fälligkeit
                            1  Die vom Beherbergenden einzuziehenden Kurtaxen werden am Tag der  Abreise des Gastes fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahrespauschalen werden 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Tourismusförderungsabgabe
Art. 7 Grundsatz
                            1  Die Tourismusförderungsabgabe wird für jedes Kalenderjahr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezahlte Tourismusförderungsabgaben werden bei Einstellung der Betrieb  -  stätigkeit weder ganz noch teilweise zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tourismusförderungsabgabe wird 30 Tage nach dem Rechnungsda  -  tum fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abgabepflichtige Personen
                            1  Abgabepflichtige Personen, die vom Tourismus profitieren, sind insbeson  -  dere:  a)  Beherbergungsbetriebe und andere Anbietende von entgeltlichen  Übernachtungsmöglichkeiten;  b)  Restaurants, Bars, Unterhaltungslokale;  c)  Seil-, Bergbahn- und Skiliftunternehmen;  d)  Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe;  e)  Sport- und Freizeitanbietende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe bei Gastgewerbe sowie Seil- und Bergbahnen
                            1  Patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe gemäss kantonaler Gastgewer  -  begesetzgebung leisten die Tourismusförderungsabgabe:  a)  für Restaurantsitzplätze pro Sitzplatz  Fr. 5.--  b)  für Saal-, Gartensitzplätze pro Sitzplatz  Fr. 3.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Seil- und Bergbahnen beträgt die Abgabe Fr. 0.02 pro transportierten  Fahrgast.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe für Ferienhäuser und -wohnungen
                            1  Der Nutzen aus dem Tourismus für das entgeltliche Anbieten von Über  -  nachtungsmöglichkeiten in Ferienhäusern oder Ferienwohnungen bemisst  sich nach der Anzahl Quadratmeter der Nettowohnfläche. Die Abgabe wird  a)  bis 90m² Nettowohnfläche  Fr. 100.--  b)  für mehr als 90m² Nettowohnfläche  Fr. 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe für die übrigen Übernachtungsmöglichkeiten, wie Gästezim  -  mer, Alphütten, Gruppenunterkünfte oder Wohnwagen wird als Pauschale  erhoben und beträgt Fr. 100.-- pro Objekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Höhe bei übrigen Abgabepflichtigen
                            1  Für die Bemessung des Nutzens, den eine übrige, abgabepflichtige Person  direkt oder indirekt aus dem Tourismus zieht, gelten folgende Kriterien:  a)  Anteil der tourismusrelevanten Produkte oder Dienstleistungen am  Gesamtsortiment und Umsatz;  b)  Anzahl der tourismusrelevanten Vollzeitstellen des Vorjahrs;  c)  Tourismusrelevanz des Standorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Summe der Punkte für die  drei Kriteri  -  en gemäss Anhang, multipliziert mit Fr. 25.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausnahmen
                            1  Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmen sind von der Tourismusförde  -  rungsabgabe befreit:  a)  abgabepflichtige Personen für das erste Geschäftsjahr (Ende des  ersten Kalenderjahrs);  b)  gemäss kantonaler Gastgewerbegesetzgebung bewilligungspflichtige  Festwirtschaften, die höchstens 7 Tage pro Kalenderjahr geöffnet  sind, sowie Vereinswirtschaften;  c)  aufgelöste juristische Personen, die ihre Firma mit dem Zusatz „in Li  -  quidation“ führen;  d)  Non-Profit-Organisationen;  e)  Anbietende von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten, wenn für  das betreffende Objekt eine Jahrespauschale gemäss Art. 7 Abs. 2  TFG bezahlt wird;  f)  Immobiliengesellschaften, sofern ihr Zweck darin besteht, die Liegen  -  schaften der mit ihr verbundenen Unternehmen zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 13 Verjährung
                            1  Für die Veranlagungs- und Bezugsverjährung der Kurtaxe und der Touris  -  musförderungsabgabe gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantona  -  len Steuergesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erlass
                            1  Das Gesuch um Erlass von der Bezahlung der Abgabe oder um Befreiung  von der Abgabepflicht ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Stelle  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für den Entscheid ist das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
                            1  Das Departement ist Einspracheinstanz gegen Veranlagungsverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt Strafantrag in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Tourismusförderungsverordnung vom 13. September 1999 wird unter  Vorbehalt von Abs. 2 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgabe, Höhe, Veranlagung und Bezug für die Zeit vor Inkrafttreten des  Gesetzes und dieser Verordnung bestimmen sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat zusammen  mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 28. April 2019 am 1. Januar 2020  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-37
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.10.2019  01.01.2020  Erstfassung  2019-37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang  : Bemessung Nutzen aus dem  Tourismus gemäss Art. 1  1  TFV  Anteil  der   tourismusrelevanten   Produkte  und   Dienstleistungen  am   Ge-  samtsortiment und Umsatz  bis 1/3  1/3 bis 2/3  über 2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  4  6  8  10  12  14  16  18  20  Anzahl der tourismusrelevanten Vollzeitstellen des Vorjahres  bis 3  4 bis 7  über 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  Tourismusrelevanz des Standorts  ungünstig  mittelmässig  günstig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  Di  e  z  ut  r  e  ff  e  n  d  e  n  W  er  t  e  si  n  d  an  z  u  k  r  e  u  z  e  n  .  Di  e  Sum  m  e  d  i  es  e  r  W  er  t  e  e  r  g  i  bt  e  i  ne  G  esam  t  p  u  n  k  t  z  a  hl  .  Di  e  z  u l  ei  s  t  e  n  de  A  b  g  a  b  e  b  e  tr  ä  g  t  Fr.  25  .  -  -  m  u  l  t  i  p  li  z  i  ert  m  i  t  d  e  r  G  esam  t  p  u  n  k  t  z  a  hl  .