Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Naturschutzbeiträge  vom 20. Dezember 2016 (Stand 1. Juli 2020)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 41 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimat  -  schutz vom 13.  März 1989,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Mähwiesen
Art. 1 Zeitfenster
                            1  Für das Einhalten bestimmter Zeitfenster, während der Mähwiesen in Na  -  turschutzflächen gemäht werden, können folgende Abgeltungen vereinbart  werden:  a)  15.  Juli bis 15.  August:  2.-- pro Are  a  bis  )  *  1.  August bis 1.  September:  2.50 pro Are  b)  15.  August bis 15.  September:  3.-- pro Are  c)  1.  September bis 15.  Oktober:  4.-- pro Are  d)  Anderweitige, individuell vereinbarte Schnittperiode:  max. 4.-- pro Are
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstufung in die Schnittperiode erfolgt aufgrund einer fachlichen Ein  -  zelbeurteilung der Flächen durch die Fachstelle für Natur- und Landschafts  -  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird nach der Schnittperiode gemäht, werden die Abgeltungen für das lau  -  fende Jahr gestrichen. Sie werden gestrichen, und der Kanton hat zusätzlich  eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen:  a)  wenn vor der Schnittperiode gemäht wird;  b)  wenn wiederholt nach der Schnittperiode gemäht wird und dadurch  Schäden beispielsweise durch Fahrspuren entstehen;  c)  wenn überhaupt nicht gemäht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je eine delegierte Person jedes Bezirksrates und eine Vertretung der  Fachstelle   für   Natur-   und   Landschaftsschutz   bilden   die   Arbeitsgruppe  Schnittperioden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Arbeitsgruppe Schnittperioden kann Abweichungen von den Schnittpe  -  rioden oder einen Verzicht auf das Mähen bewilligen, wenn sich das Einhal  -  ten der Schnittperioden wegen der Witterung, insbesondere bei ausserge  -  wöhnlich niederschlagsreichen Zeiten, ungünstig auf die Naturschutzflächen  auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung im Rahmen bewilligter Abwei  -  chungen und Verzichte, werden keine Beitragskürzungen vorgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Weitere Massnahmen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird eine Vereinbarung über das Einhalten bestimmter Zeitfenster getrof  -  fen, können Abgeltungen für die folgenden weiteren Massnahmen vereinbart  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) erschwerte Bewirtschaftung
                            1  Für die erschwerte Bewirtschaftung von Mähwiesen können folgende Ab  -  geltungen vereinbart werden:  a)  Einsatz eines Einachs-Motormähers:  2.-- pro Are  b)  Schnittgut von Hand (Rechen, Blachen usw.) zusam  -  mennehmen und verladen:  4.-- pro Are  c)  Alle Arbeitsschritte, einschliesslich Handmahd, von  Hand:  6.-- pro Are  d)  Zusätzliche Erschwernisse:  max. 2.-- pro Are
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen  für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht  wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgel  -  tungen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Trocknung
                            1  Für die Trocknung von Schnittgut auf dem Boden der gemähten oder einer  anderen Fläche kann eine Abgeltung von Fr.  1.50 pro Are vereinbart wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Trocknung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für  das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Trocknung wiederholt nicht wie ver  -  einbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen ge  -  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Blasgeräte
                            1  Für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten kann eine Abgeltung von  Fr.  1.50 pro Are vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Blasgerät eingesetzt, werden für das laufende Jahr und den Rest  der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen für den Verzicht auf den Einsatz  von Blasgeräten geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 e) Ausmagerung
                            1  Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen,  die   ausgemagert   werden   sollen,   kann   eine   Abgeltung   von   höchstens  Fr.  15.-- pro Are vereinbart werden. Sind vertraglich mehr als zwei Schnitt  -  nutzungen vorgesehen, können zusätzlich Fr.  2.-- pro Are vereinbart wer  -  den. Erreicht die Ausmagerungsfläche die Qualitätsstufe II nach der Direkt  -  zahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung kann für die Dauer von höchstens zehn aufeinanderfolgen  -  den Jahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Vereinbarung über die Ausmagerung kann getroffen werden, wenn  a)  die Eignung der Flächen für eine Ausmagerung aufgrund einer fachli  -  chen Einzelbeurteilung durch die Fachstelle für Natur- und Land  -  schaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle bestätigt  wird, und  b)  die Fläche als extensive Wiese im Sinne der eidgenössischen Direkt  -  zahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gilt; und  c)  die Fläche nicht im Sömmerungsgebiet liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden für das laufende  Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 f) Pufferzonen
                            1  Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Pufferzonen  kann eine Abgeltung von höchstens Fr.  15.-- pro Are vereinbart werden. Er  -  reicht die Pufferzone die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverord  -  nung, wird die Abgeltung angemessen reduziert. In Sömmerungsgebieten  beträgt die Abgeltung höchstens Fr.  1.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vereinbarung über Pufferzonen kann getroffen werden, wenn  a)  die Pufferzone aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung auf der  Grundlage des eidgenössischen Pufferzonenschlüssels durch die  Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beige  -  zogene externe Stelle festgelegt worden ist;  b)  die Fläche als extensive Wiese im Sinne der Direktzahlungsverord  -  nung gilt oder im Sömmerungsgebiet liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen  für das laufende Jahr geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Beweidung
Art. 8 Sperrfristen
                            1  Werden für die Beweidung von Trocken- und Moorweiden Sperrfristen für  die Beweidung vorgegeben, können folgende Abgeltungen vereinbart wer  -  den:  a)  Frühestmögliche Beweidung ab 1.  Juni:  1.-- pro Are  b)  Frühestmögliche Beweidung ab 15.  Juni:  2.-- pro Are  c)  Frühestmögliche Beweidung ab 1.  Juli:  3.-- pro Are  d)  Zusätzliche Vorgaben (z.B. Besatzstärke, Nutzung nur  mit Jungvieh):  2.-- pro Are
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Sömmerungsgebieten werden keine Sperrfristen für die Beweidung vor  -  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Beweidung vor dem vereinbarten Zeitpunkt oder gar nicht, wer  -  den die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen und der Kanton hat  zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann nach Anhören des  Bezirks Abweichungen von den Sperrfristen für die Beweidung oder das  gänzliche Unterlassen der Beweidung bewilligen, wenn sich das Einhalten  der Sperrfristen für die Beweidung wegen der Witterung, insbesondere bei  aussergewöhnlich niederschlagsreichen Vegetationszeiten, ungünstig auf  die Weiden in Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaf  -  tung in Übereinstimmung mit den bewilligten Abweichungen, werden keine  Kürzungen vorgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sömmerungsgebiete
                            1  Für die erschwerte Bewirtschaftung von Weiden in Sömmerungsgebieten  können folgende Abgeltungen vereinbart werden:  a)  Auszäunen am Weiderand, wenn für den Weidegang  der Tiere wenige Einschränkungen entstehen:  2.-- pro Are  b)  Auszäunen innerhalb der Weide:  4.-- pro Are  c)  Auszäunen von Hochmooren und anderen besonders  sensiblen Flächen in Sömmerungsgebieten:  4.50 pro Are  d)  Pflegeschnitt ohne Abführung des Schnittgutes von  Pflanzenbeständen, Horsten, vernässten Stellen und  dergleichen, die vom Vieh schlecht oder nicht genutzt  werden, bis 15.  Oktober:  1.-- pro Are
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zaun ist im Herbst wegzuräumen oder abzulegen. Für den Zaun darf  kein Stacheldraht verwendet werden. In Hochmooren und besonders sensi  -  blen Flächen entfernt der Bewirtschafter einwachsende Gehölze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen  für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht  wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgel  -  tungen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Stundenabgeltung
Art. 10 Abgeltung nach Zeitaufwand
                            1  Für die Abgeltung von Massnahmen, die durch die Vereinbarungen nach  den Art. 1 bis 9 dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht abgegolten  werden, wie das Entbuschen, das Pflegen einer Hecke oder das Anlegen  oder  Pflegen  von  Feuchtgebieten,   können  Abgeltungen  von  höchstens  Fr.  28.-- pro Stunde vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unsachgemässer Ausführung der Massnahmen können die Abgeltun  -  gen ganz oder teilweise gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Sanktionen
Art. 11 Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln
                            1  Die gesamten in der Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Bewirtschafter  vereinbarten Abgeltungen werden gestrichen und der Kanton hat zusätzlich  eine Forderung gegen den Bewirtschafter in doppelter Höhe dieser Abgel  -  tungen, wenn Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden und  die Vereinbarung keine Ausnahme vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mehrere Sanktionen
                            1  Sind für eine vertraglich vereinbarte Massnahme aus mehreren in diesem  Standeskommissionsbeschluss vorgesehenen Gründen die Abgeltungen zu  streichen oder Rückforderungen vorzunehmen, erfolgt keine Kumulation die  -  ser Sanktionen. Es wird die schärfste Sanktion berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sanktion übersteigt Abgeltung
                            1  Übersteigen die Sanktionen die Abgeltungen, die einem Bewirtschafter ins  -  gesamt ausbezahlt werden können, hat der Kanton Appenzell I.Rh. gegen  den Bewirtschafter eine Forderung im Ausmass der übersteigenden Sanktio  -  nen. Bis dahin werden die Sanktionen bei anderen Abgeltungsansprüchen  abgezogen, auf die der Bewirtschafter nach diesem Standeskommissionsbe  -  schluss Anspruch hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Dauer der Vereinbarung
Art. 14 Dauer
                            1  Vereinbarungen werden in der Regel für acht Jahre abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf  das Vereinbarungsende schriftlich gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden sie nicht gekündigt, verlängern sie sich um weitere acht Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bewirtschafterwechsel
                            1  Endet das Bewirtschaftungsrecht des Bewirtschafters einer Vereinbarungs  -  fläche, endet die Vereinbarung, sofern  a)  für die Vereinbarungsfläche eine Vereinbarung mit einem anderen  Bewirtschafter vorliegt oder  b)  die Fachstelle bestätigt hat, dass für die Vereinbarungsfläche keine  neue Vereinbarung abgeschlossen wird oder  c)  das Bewirtschaftungsrecht durch den Eigentümer der Vereinbarungs  -  fläche aufgehoben oder trotz Verlängerungsbereitschaft des Bewirt  -  schafters nicht verlängert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 16 Gesuche
                            1  Der Bewirtschafter oder Grundeigentümer hat der Fachstelle für Natur- und  Landschaftsschutz zu Handen des Bezirks ein Begehren um Abschluss ei  -  ner Vereinbarung über Abgeltungen von Mehrleistungen für den Naturschutz  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft das Gesuch und  stellt den Parteien den Entwurf einer Vereinbarung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter, der Bezirk, die Fachstelle für  Natur- und Landschaftsschutz und das Landwirtschaftsamt erhalten eine Ko  -  pie der unterzeichneten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Streitigkeiten über Sanktionen erlässt die Fachstelle für Natur- und  Landschaftsschutz eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mindestabgeltung *
                            1  Unterschreiten die jährlichen Abgeltungen an einen Bewirtschafter oder  Grundeigentümer insgesamt Fr.  10.--, werden sie nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmung
Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -
02.01.2018 02.01.2018 Art. 1 Abs. 1, a bis ) eingefügt -
23.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 4 geändert 2020-16
23.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 5 eingefügt 2020-16
23.06.2020 01.07.2020 Art. 17 Titel geändert 2020-16
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  20.12.2016  01.01.2017  Erstfassung  -  Art. 1 Abs. 1, a  bis  )  02.01.2018  02.01.2018  eingefügt  -  Art. 1 Abs. 4  23.06.2020  01.07.2020  geändert  2020-16  Art. 1 Abs. 5  23.06.2020  01.07.2020  eingefügt  2020-16