Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)  Vom 15. März 2001 (Stand 1. Januar 2003)  Das Interkantonale Organ (InöB), mit Zustimmung der Mitglieder der Schweize  -  rischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  März 2001, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Be  -  schaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder  kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch  internationale Verträge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmoni  -  sieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procure  -  ment Agreement (GPA)  und  dem Abkommen zwischen der  Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte  Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Ziele sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und An  -  bietern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter  sowie einer unparteiischen Vergabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung  des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre  Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat genehmigt am 13. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Durchführung
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmun  -  gen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Interkantonales Organ
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizeri  -  schen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das In  -  terkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteilig  -  ten Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erlass von Vergaberichtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  .  Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von  Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese  Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese  Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentli  -  chen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und  Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der  Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationa  -  len Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsregle  -  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der  Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten  ist. Jeder beteiligte  Kanton hat eine Stimme,  die von einem Mitglied der  Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen  und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis Abgrenzung
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträ  -  gen nicht erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen  Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be  -  stimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auftragsarten
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in  den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch  Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung An  -  wendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schwellenwerte
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im  Anhang 2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge  -  ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbei  -  ten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den  Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20  Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen  mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten  Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf  kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen  oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Behörden   sowie   öffentliche   und   private   Unternehmen,   die   mit   aus  -  schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den  Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommu  -  nikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur  Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Berei  -  chen vergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechen  -  den Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinba  -  rung überdies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme de  -  rer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öf  -  fentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss  Absatz  1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauf  -  traggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame  Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese kei  -  nen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der  Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz  1  und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterste  -  hen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers  oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und An  -  bietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in einem beteiligten Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  b.in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be  -  schaffungswesen verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufträge   an   Behinderteninstitutionen,   Wohltätigkeitseinrichtungen   und  Strafanstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen er  -  teilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu ver  -  wirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen  Organisation vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial  und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur  von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach  den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen  dies erfordert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt wür  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbie  -  ter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wirksamer Wettbewerb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verzicht auf Abgebotsrunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beachtung der Ausstandsregeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen  für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gleichbehandlung von Frau und Mann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahrensarten
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und  Anbieter ein Angebot einreichen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme ein  -  reichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von  Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einrei  -  chen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Aus  -  schreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen  und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient  abgewickelt   werden   kann.   Dabei   muss   ein   wirksamer   Wettbewerb  gewährleistet sein;  b  bis  das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge  -  ber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung  direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder  der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einho  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag  -  geber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im  Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die  Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf  einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Be  -  stimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis Wahl der Verfahren
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selekti  -  ven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internatio  -  nalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den  Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen  Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die  Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechts  -  vorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellen  -  werte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Bestimmung   von   ausreichenden   Fristen   für   die   Einreichung   der  Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbie  -  ter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und  Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich  günstigste Angebot gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Zuschlag durch Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfah  -  rens auf wichtige Gründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertragsschluss
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Be  -  schwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu  -  schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertrags  -  schluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerderecht und Frist
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be  -  schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausschreibung des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in  eine ständige Liste gemäss Artikel  13  Buchstabe  e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im se  -  lektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Ausschluss aus dem Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung  der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Be  -  schwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des  Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach  -  verhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen die  -  ser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf  -  schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet  erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ent  -  gegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder  des   Beschwerdeführers   angeordnet   und   kann   sie   zu   einem   bedeutenden  Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in  -  nerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten  und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit  nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung  hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den  Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,  wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entscheid
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die  Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden  oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindli  -  che Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrollen und Sanktionen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und  nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die  Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beitritt und Austritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklä  -  rung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt  dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  , durch Ver  -  öffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere  Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim  -  mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unver  -  änderte Vereinbarung vom 25. November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Bis 28. Oktober 2005 noch nicht beigetreten: Glarus, Appenzell Innerrhoden und Genf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  GS 33.1074  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsrecht
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttre  -  ten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen,  die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, aus  -  geschrieben werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 35.0714  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.03.2001  01.01.2003  Erstfassung  GS 35.0714  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A  nha  ng  1:  Schw  el  l  enw  er  t  e i  m S  t  aat  sv  er  t  ra  gsb  er  ei  ch  a)  Gover  nment   Pro  cur  ement   Agr  eement   GPA (  W  TO-  Über  ei  nko  mm  en  übe  r  das  öf  f  ent  l  i  che  Beschaf  f  ung  swesen  )  A  uf  t  r  ag  ge  be  r  /  i  n  A  uf  t  r  ag  sw  er  t   CHF  (  Auf  t  r  ag  swe  r  t   SZ  R)  Bauar  bei  t  en  (Ge  s  am  tw  ert)  Li  ef  er  ungen  Die  nst  l  ei  st  ungen  Kant  one  9'  575'  000  (  5'  000'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            383'  000  (  200'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            383'  000  (  200'  000)  Behör  den  und  öf  f  ent  l  i  che  Unt  er  nehmen i  n de  n Sekt  o-  ren   W  as  s  er, E  ne  rgie  , Ve  r-  kehr   und   Te  l  ekomm  uni  kat  i  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9'  575'  000  (  5'  000'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            766'  000  (  400'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            766'  000  (  400'  000)  b)  Gemäss Bi  l  at  er  al  em Abkomm  en  zwi  sche  n d  er   Eur  op  äis  chen   Gemei  n-  scha  f  t   un  d der   S  chwei  zer  i  sche  n Eid  gen  osse  nsch  af  t   si  nd  auch   f  ol  gen  de  A  uft  raggeb  erinnen und Au  f  t  raggeb  er dem   Staatsvert  ragsbe  reich unt  er-  ste  llt  :  A  uf  t  r  ag  ge  be  r  /  i  n  A  uf  t  r  ag  sw  er  t   CHF  (  Auf  t  r  ag  swe  r  t   EURO  )  Bauar  bei  t  en  (Ge  s  am  tw  ert)  Li  ef  er  ungen  Die  nst  l  ei  st  ungen  Gem  ei  nden  /   Bez  i  r  ke  9'  575'  000  (  6'  000'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            383'  000  (  240'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            383'  000  (  240'  000)  P  riva  te U  nte  rne  hm  en   m  it  ausschl  i  essl  i  chen  oder   be-  sonder  en Recht  en i  n de  n  S  ek  toren   W  as  s  er, E  ne  rgie  un  d V  erk  eh  r (  ink  l.  D  rah  tse  il-  bahne  n un  d Ski  l  i  f  t  anl  agen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9'  575'  000  (  6'  000'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            766'  000  (  480'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            766'  000  (  480'  000)  Öf  f  ent  l  i  che so  wie   auf  gr  und  ei  nes b  esonde  r  en o  der   aus-  schl  i  essl  i  chen  Recht  s t  ät  i  ge  pr  i  vat  e Unt  er  nehmen i  m   Be-  reic  h d  es   S  c  hie  ne  nv  erk  eh  rs  und  der   Gas-   und   W  är  m  e-  ver  sor  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'  000'  000  (  5'  000'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'  000  (  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'  000  (  400'  000)  Öf  f  ent  l  i  che so  wie   auf  gr  und  ei  nes b  esonde  r  en o  der   aus-  schl  i  essl  i  chen  Recht  s t  ät  i  ge  pr  i  vat  e Unt  er  nehmen i  m   Be-  r  ei  ch de  r   Te  l  ekomm  uni  kat  i  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'  000'  000  (  5'  000'  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'  000  (  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'  000  (  600'  000)  A  nha  ng  2:  Schw  el  l  enw  er  t  nd  Verf  ahr  en  i  m vo  n St  aat  sv  er  t  rä  gen   ni  cht  er  f  asst  en  Berei  ch  Verf  ahr  ens  ar  te  n  Lief  er  unge  n  (A  uft  ra  gswert   C  HF)  Die  nst  leis  tun  gen  (A  uft  ra  gswert   C  HF)  Ba  uar  beit  en  (A  uft  ra  gswert   C  HF)  Ba  uneb  en-  gew  er  be  Bauhau  pt-  gew  er  be  Fr  ei  händi  ge  Ver  gabe  un  ter   1  00  '00  0  un  ter   1  50  '00  0  un  ter   1  50  '00  0  un  ter   3  00  '00  0  Ein  l  adung  s-  ver  f  ahr  en  un  ter   2  50  '00  0  un  ter   2  50  '00  0  un  ter   2  50  '00  0  un  ter   5  00  '00  0  of  f  enes  /   sel  ek-  t  i  ves Ver  f  ahr  en  ab   2  50  '00  0  ab   2  50  '00  0  ab   2  50  '00  0  ab   5  00  '00  0