Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden
                            Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des  Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch  Tätige der Kirchgemeinden  vom 24. November 2003 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Richtlinien gelten für Personen, die in einer Kirchgemeinde der Evangeli  -  schen Landeskirche des Kantons Thurgau einen teilzeitlichen Auftrag für den kirch  -  lichen Religionsunterricht in der Volksschule übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten ebenso für nichtordinierte und ordinierte Personen, die einen sozialdia  -  konischen Auftrag erfüllen, sofern letztere nicht auf einer als solche deklarierten  Diakonatsstelle tätig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftrag kann auch weitere Tätigkeiten im Bereich Kirche, Kind und Jugend  umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anstellung, Aufsicht
                            1  Katecheten, Katechetinnen und nicht-ordinierte und ordnierte sozial-diakonisch  Mitarbeitende werden von der Kirchenvorsteherschaft angestellt, sofern letztere  nicht auf einer als solche deklarierten Diakonatsstelle tätig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchenvorsteherschaft führt die Aufsicht und ist für die fachliche Begleitung  besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstellen der Landeskirche unterstützen die Kirchenvorsteherschaft dabei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Sonderprivatauszug und Selbstverpflichtung
                            1  Für alle im Geltungsbereich dieser Anstellungsrichtlinien aufgeführten anzustellen  -  den Personen liegt ein Sonderprivatauszug und eine Selbstverpflichtung gemäss vom  Kirchenrat vorgegebenem Text vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arbeitsvertrag, Pflichtenheft
                            1  Das Dienstverhältnis wird in einem Arbeitsvertrag und einem Pflichtenheft vertrag  -  lich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besoldung
                            1  Die Kirchenvorsteherschaft legt die Besoldungen für die von ihr oder von der  Kirchgemeinde angestellten Mitarbeitenden fest soweit diese nicht von der Synode  geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldungsadministration und die Besoldung bei Krankheit oder Unfall,  Schwangerschaft, Niederkunft und bei Militärdienstleistungen sowie die Vorsorge  -  versicherung werden gemäss den Bestimmungen der Verordnung der Evangelischen  Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und  Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen  Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorsorge
                            1  Die Mitarbeitenden sind in die Vorsorgeversicherung PERKOS aufzunehmen,  wenn dies der über alle Kirchgemeinden kumulierte Jahreslohn ermöglicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die bei mehreren Kirchgemeinden angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterin  -  nen rechnet in der Regel die Kirchgemeinde mit dem höchsten Anstellungsgrad mit  der Pensionskasse ab. Ausnahmsweise kann jede Kirchgemeinde für ihr Teilpensum  abrechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Jahreslektion Religionsunterricht entspricht 3,75  % einer 100  %-Anstellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 bis
                            *  Pensionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Vertragsverhältnis zwischen der Kirchgemeinde und den Arbeitnehmerinnen  oder Arbeitnehmern endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem die Arbeit  -  nehmerinnen oder Arbeitnehmer das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgere  -  glement der Pensionskasse Perkos erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ter
                            *  Kündigung durch den Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitgeber hat bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die entsprechen  -  den Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des  Staatspersonals vom 9. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Spesen, Entschädigungen
                            1  Die Kirchenvorsteherschaft legt die Ansätze für Spesen und Entschädigungen fest  soweit diese nicht von der Synode geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  187.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  177.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Weiterbildung, Supervision
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht und die Pflicht, sich regelmässig weiterzubil  -  den. Die Kirchenvorsteherschaft fördert den Besuch der Aus- und Weiterbildung so  -  wie der Supervision durch finanzielle Beiträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Voraussetzungen
                            1  Für die katechetische Tätigkeit auf Stufen der Volksschule ist eine angemessene  vorgängige Ausbildung oder eine berufsbegleitende Fachausbildung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsfähigkeit für eine katechetische Tätigkeit wird durch den Kirchen  -  rat mit einem Ausweis für die entsprechende Stufe anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen ohne Ausweis oder in Ausbildung können provisorisch angestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dienstverhältnis
                            1  Die Anstellung erfolgt in der Regel für die Dauer von mindestens einem Schuljahr  oder auf unbestimmte Zeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweilen auf  Ende eines Schulsemesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Neuanstellungen kann eine ein- bis dreimonatige Probezeit vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausfall von Lektionen
                            1  Unterrichtsausfälle sind so frühzeitig wie möglich dem Ressortverantwortlichen für  Katechetik zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Unterricht während der Blockzeit stattfindet, muss eine Stellvertretung  zur Betreuung oder für den Unterricht organisiert werden. Findet die Unterrichtslek  -  tion ausserhalb der Blockzeit statt, so sind ausfallende Lektionen in gleicher Weise  zu handhaben oder nachzuholen. Der Ressortverantwortliche ist verantwortlich für  die Organisation der Stellvertretungen und für die Information der Schulinstanzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lektionen, die aus Gründen der Feiertagsregelung oder des Schulbetriebs ausfallen,  werden ohne Verpflichtung zur Kompensation vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ferien
                            1  Für den Religionsunterricht gilt die örtliche Ferienregelung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Besoldung *
                            1  Die Besoldung wird mit einer Pauschale pro Jahreslektion nach folgenden Ansät  -  zen festgelegt::  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Für Unterrichtende auf der Primarstufe  Fr. 3'100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Für Unterrichtende auf der Sekundarstufe I  Fr. 3'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschale wird um Fr.  200 reduziert bei Unterrichtenden in Ausbildung oder  ohne Fachausweis Katechetik.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pauschale wird während der ersten 12 Jahre durch einen Erfahrungszuschlag  mit je 1  % des Anfangslohnes erhöht. Es zählen die Dienstjahre nach der abge  -  schlossenen Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beträge sind der Teuerung anzupassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Besoldung der Unterrichtenden wird als Pauschale pro Jahreslektion monatlich  ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Einzellektionen bei Stellvertretungen werden mit 1/40 der Jahrespauschale entschä  -  digt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  In der Jahrespauschale sind der 13. Monatslohn und die Ferienentschädigung ent  -  halten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Mit der Pauschale sind Büro- und PC-Nutzungskosten und ähnliches abgegolten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufwand ausserhalb Unterrichtslektionen *
                            1  Elternabende und Besprechungen im üblichen Rahmen mit Eltern, Behörden oder  Schulleitungen sowie die Mitgestaltung eines Gottesdienstes pro Schuljahr gehören  zum Lehrauftrag und werden nicht separat entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Aktionen oder Exkursionen können kompensiert oder ausfallenden Lek  -  tionen angerechnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zusätzliche Projekte oder Intensivtage sind nach Aufwand und Verantwortlichkeit  im Rahmen der folgenden Ansätze zu entschädigen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Pro Halbtag  Fr. 150 bis Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pro Tag  Fr. 250 bis Fr. 330
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Spesen *
                            1  Arbeitsmittel und Schulmaterial gehen zu Lasten der Kirchgemeinde. Die Anschaf  -  fung erfolgt in Absprache mit der ressortverantwortlichen Person und im Rahmen  des Budgets.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrspesen für dienstliche Fahrten und allenfalls Wegentschädigung für ausserhalb  der Kirchgemeinde wohnhafte Katecheten oder Katechetinnen werden gemäss Re  -  glement der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des  Kantons Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anstellungsbedingungen für sozial-diakonisch Tätige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Voraussetzungen
                            1  Für eine sozial-diakonische Tätigkeit können Männer und Frauen angestellt wer  -  den, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Dienstverhältnis
                            1  Die Anstellung erfolgt auf unbestimmte Zeit mit einer mindestens dreimonatigen  Kündigungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Neuanstellungen kann eine ein- bis dreimonatige Probezeit vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Besoldung
                            1  Von der Kirchenvorsteherschaft gemäss §  1 Abs.  2 angestellte nicht-ordinierte oder  ordinierte Personen im sozial-diakonischen Dienst, der einen spezifischen Berufsab  -  schluss auf Ebene Höhere Fachschule voraussetzt und/oder mit Personalführungs  -  aufgaben verbunden ist, werden im Rahmen der Besoldungsklassen 5 bis 8 einge  -  reiht. Die Ordination ist im Blick auf die zugewiesenen Aufgaben angemessen zu  berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Mitarbeitende im sozialdiakonischen Dienst werden in den Besoldungs  -  klassen  4 bis 6 eingereiht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ferien
                            1  Die Ferienregelung entspricht jener für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * ...
                            1)  RB  187.143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  24.11.2003  01.08.2004  Erstfassung  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 2 Abs. 1 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 2 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 2 Abs. 3 24.11.2014 01.08.2015 eingefügt 16/2015
§ 2a 01.12.2020 01.06.2021 eingefügt 18/2021
§ 5 Abs. 1 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 5 Abs. 2 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 5 Abs. 3 24.11.2014 01.08.2015 eingefügt 16/2015
§ 5 bis 24.06.2019 01.01.2020 eingefügt 32/2019
§ 5 ter
                            24.06.2019  01.01.2020  eingefügt  32/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 10 Abs. 1 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 10 Abs. 2 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 10 Abs. 3 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 12 24.11.2014 01.08.2015 Titel geändert 16/2015
§ 12 Abs. 1 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 12 Abs. 1, 1. 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
                            § 12 Abs. 1, 1.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2014  01.08.2015  aufgehoben  16/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 Abs. 1, 1.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2014  01.08.2015  aufgehoben  16/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 2. 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
                            § 12 Abs. 1, 2.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2014  01.08.2015  aufgehoben  16/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 Abs. 1, 2.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2014  01.08.2015  aufgehoben  16/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 12 Abs. 3 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 12 Abs. 4 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 12 Abs. 5 24.11.2014 01.08.2015 eingefügt 16/2015
§ 12 Abs. 6 24.11.2014 01.08.2015 eingefügt 16/2015
§ 12 Abs. 7 24.11.2014 01.08.2015 eingefügt 16/2015
§ 12 Abs. 8 24.11.2014 01.08.2015 eingefügt 16/2015
§ 13 24.11.2014 01.08.2015 Titel geändert 16/2015
§ 13 Abs. 1 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 13 Abs. 1, 1. 24.11.2014 01.08.2015 aufgehoben 16/2015
§ 13 Abs. 1, 2. 24.11.2014 01.08.2015 aufgehoben 16/2015
§ 13 Abs. 2 24.11.2014 01.08.2015 eingefügt 16/2015
§ 13 Abs. 3 24.11.2014 01.08.2015 eingefügt 16/2015
§ 14 24.11.2014 01.08.2015 Titel geändert 16/2015
§ 14 Abs. 1 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 14 Abs. 2 24.11.2014 01.08.2015 geändert 16/2015
§ 17 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 17 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Titel 4.  06.12.2021  01.01.2022  aufgehoben  51/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021
                            Anhang 1  06.12.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  51/2021  Anhang 2  06.12.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  51/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1  Lohntabelle  (Index  August 2021:   101.3, Basis Dezember 2020   = 100  )  Lohnklasse  Minimum 100  %  Maximum 136  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  1  11  4  00  151 504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  106 000  144 160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  100 600  136 816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  95 200  129 472
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  8  9 800  122 128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  84 400  114 784
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  7  9  000  107 440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  73 600  100 096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  6  8  2  00  92 752
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  62 8  00  85 408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  57 4  00  78 064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  52  000  70 720
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Einreihungsplan  Kirchenrat  Präsident oder Präsidenti  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Kirchenratskanzlei  Aktuar  iat  Quästor  at  Sekretäre und Sekretärinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  –  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8–9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  5  Seelsorgestellen,  Fachstellen  ,  Beauftragte  Klinik  -  , Heim  -  und Gefängnisseelsorger  und  -seelsorgerinnen   mit abgeschlosse-  ner akademischer Berufsausbildung  Inhaber und Inhaberinnen von Fachstel-  len, die eine akademische Ausbildung  voraussetzen und/oder mit Personalfüh-  rungsaufgaben verbunden sind  Fachstelleninhaber und -  inhaberinnen,  Studienmit  arbeiter und  -mitarbeiterinnen  Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen  Sekretäre und Sekretärinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  –  1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  –  4  Pfarramt  Gemeindepfarrer und Gemeinde  -  pfarre-  rin  nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  –  12  Diakonat  gemäss Be-  soldungsverordnung  (§  1  Ziff.  2 und  Ziff.  4  )  Ordinierte Diakone und Diakoninnen  6  –  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Dem Präsidium steht zusätzlich zur Besoldung eine Präsidialzulage von 5 % seines Gehalts      zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialdiakonischer  Dienst   gemäss Anstel-  lungsrichtlinien  (§  1  Abs.   2)  Mitarbeitende im sozial  -  diakonischen  Dienst, der einen spezifischen Berufsab-  schluss auf der Ebene Höhere Fach-  schule voraussetzt und/oder mit Perso-  nalführungsaufgaben verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  –  8  Weitere Mitarbeitende  im soz.  -  diak. Dienst  Sozial  -  diakonisch Mitarbeitende, Ju-  gend  arbeiter und  -  arbeiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  –  6  Hilfspersonal  Hilfskräfte, Reinigungspersonal  1  –  2