Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
                            Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und  Obersee  vom 13. Juli 2007 (Stand 1. Februar 2019)  Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,  gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und  St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10.  Sep  -  tember 1993,  beschliesst:  1  A. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und  Obersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der §§  11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die pri  -  vaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fischereiausübung
                            1  Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden.  Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fischeinsatz
                            1  Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom eidg Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Oktober 2007; im Amtsblatt veröffentlicht am 17. Dezember 2007, ABl 2007, 3633 ff.; in  Vollzug ab 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Schutzbestimmungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schonzeiten
                            1  Es gelten folgende Schonzeiten:  2  a)  Forellen: 01.10.–25.12.  b)  Seesaibling: 01.10.–25.12.  c)  Äsche: 01.01.–30.04.  d)  Felchen (alle Rassen): 20.11.–31.12.  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fangmindestmasse
                            1  Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanz  -  flosse folgende Mindestlängen aufweisen:  3  a)  Forellen: 40  cm  b)  Seesaibling: 25  cm  c)  Äsche: 32  cm  d)  Felchen (alle Rassen): 25  cm  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schon- und Sperrgebiete
                            1  Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sonderfänge
                            1  Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestan  -  desregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abwei  -  chen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge  werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet.  Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Köderfisch-Verwendung
                            1  Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur mit Gedankenstrichen als  Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen  Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur mit Gedankenstrichen als  Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen  Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in §  5 nicht genannt  sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Köderfischfang
                            1  Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Sen  -  knetz mit einer maximalen Netzfläche von 1  m² ist nur Patentinhabern erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.  C. Angelfischerei  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Freiangelfischerei
                            1  Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem  einzigen Köder mit einfachem Haken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Kö  -  der, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Flie  -  gen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Patente
                            1  Die Kantone geben folgende Patente ab:  a)  Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.  b)  Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur Fischerei im  Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone legen die  Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache fest.  c)  Gast-Jahrespatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt den Bootsfischer dazu,  einen Gast unter seiner Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleich bleibenden  Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16.  Altersjahr erhalten Pa  -  tente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum vollendeten 14.  Alters  -  jahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung eines erwachsenen Patentinhabers  fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Fanggeräte und Hilfsmittel
                            1  Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel er  -  laubt:  a)  ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene);  b)  höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder;  c)  Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken;  d)  die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken;  e)  Feumer (Kescher);  f)  Fischortungsgeräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss §  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beschränkung der Fanggeräte
                            1  Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischereiberech  -  tigten):  a)  Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel).  b)  Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.  c)  *  Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen Ausle  -  gern (Seehunde u. ä.) zum Boot darf höchstens 40  m betragen; seitliche Ausle  -  ger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang einge  -  setzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet un  -  terhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen  nur vom 1.  November bis 31.  März erlaubt. Die Verwendung von Tiefsee  -  schleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung vergleichba  -  ren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art.  53 Abs.  1  und 2 Bst.  c der Binnenschifffahrtsverordnung  4   dürfen Schiffe, die mit der  Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fangzahlbeschränkung
                            1  Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:  5  a)  Forellen: 4 Stück  b)  Felchen (alle Arten): 10 Stück  c)  Seesaibling: 10 Stück  d)  Hecht: 5 Stück  e)  Egli: 50 Stück
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Behandlung gefangener Fische
                            1  Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden,  sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fischereizeiten
                            1  Die Angelfischerei ist erlaubt:  6  a)  während der Sommerzeit von 4.00 bis 23.00  Uhr;  b)  während der Winterzeit von 5.00 bis 22.00  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  747.201.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen  versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge  -  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur mit Gedankenstrichen als  Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen  Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ausweispflicht
                            1  Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen  stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Fangstatistik
                            1  Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rücksichtnahme
                            1  Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen einen Abstand von 50  Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das Platzvorrecht vor dem Angelfischer.  D. Berufsfischerei  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Sachkundenachweis
                            1  Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen einen Sachkundenach  -  weis erbringen. Die Fischereikommission legt die Anforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zahl der Bewilligungen
                            1  Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-Bewilligungen:  7  a)  Zürich: 12  b)  Schwyz: 8  c)  St.Gallen: 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Fangstatistik
                            1  Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine tägliche Fangstatis  -  tik. Die Formulare sind jeden Monat an den zuständigen Fischereiaufseher abzu  -  liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gehilfen, Stellvertretung
                            1  Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe  bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des  Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von  dieser Regelung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur mit Gedankenstrichen als  Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen  Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit  dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich be  -  fristete Stellvertretung bewilligen oder bei unhervorgesehener Abwesenheit des  Berufsfischers, dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der  Geräte gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Fischereizeiten
                            1  Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Ein  -  schränkungen erlaubt:  8  a)  während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00  Uhr  b)  während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00  Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit  gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fi  -  schereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Netze sind vom 1.  Mai bis 31.  Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens  alle zwei Tage zu leeren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zugelassene Fanggeräte
                            1  Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fangge  -  räte verwenden:  a)  Grundnetze, höchstens 2,5  m hoch und 90 m lang  b)  Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang  c)  Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 mm  d)  Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen  nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter  der Konkordatskantone besonders geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Netz- und Reusenmarkierungen
                            1  Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur mit Gedankenstrichen als  Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen  Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Behandlung geschonter Fische
                            1  Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden  und zu töten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Beizug der Berufsfischer
                            1  Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen ver  -  pflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Inkraftsetzung
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidge  -  nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation  UVEK auf den 1.  Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Aufhebung
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbe  -  stimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994  9  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Veröffentlichung
                            1  Die   Ausführungsbestimmungen   werden   in   den   Gesetzessammlungen   der  Kantone Zürich, Schwyz und St.Gallen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nGS 29–96 (sGS 854.351.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  43–43  13.07.2007  01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-069 16.06.2017 01.01.2018
§ 5, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-069 16.06.2017 01.01.2018
§ 13, Abs. 1, c) geändert 2017-069 16.06.2017 01.01.2018
                            Anhang lll  Inhalt geändert  2019-017  14.06.2018  01.02.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.07.2007  01.01.2008  Erlass  Grunderlass  43–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2017  01.01.2018  § 4, Abs. 1, e)  aufgehoben  2017-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2017  01.01.2018  § 5, Abs. 1, e)  aufgehoben  2017-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2017  01.01.2018  § 13, Abs. 1, c)  geändert  2017-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2018  01.02.2019  Anhang lll  Inhalt geändert  2019-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang I  Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schongebiete im Zürichsee und Obersee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang II  A) Netzsperrgebiet Stadt Zürich  B) Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang III  Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.–30.4.  1.5.–30.9.  1.10.–19.11.  20.11.–31.12.  Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300-m-Ufer-  zone: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang  erlaubt  erlaubt  erlaubt  erlaubt  Netzsperrgebiet Stadt Zürich:  Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang  erlaubt  erlaubt  erlaubt  erlaubt  Übriges Seegebiet, Montag bis Freitag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.00  bis 16.00,  vom 20.11. bis 31.12. 09.00 bis 14.00 Uhr  –  erlaubt  –  erlaubt  Übriges Seegebiet, Samstag und Sonntag:  Samstag 09.00 bis Sonnenuntergang;  Sonntag Sonnenaufgang bis 16.00,  vom 1.10. bis 31.12. bis 14.00 Uhr  –  erlaubt  erlaubt  erlaubt  *  Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Wädenswil-Hafen Männedorf und  der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen-Stadtgrenze Zürich  /  Kilchberg.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch II.   Nachtrag vom 14.   Juni 2018, nGS 2019-017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang IV  A) Grundnetz-Markierungen  Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-  Schwimmkörper  mit  einem  Volumen  von  mindestens  5  l  zu  signalisieren.  Netz-  enden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die  rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubrin  -  gen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.  B) Schwebnetz-Markierungen  Schwebnetz-Sätze  sind  an  den  Enden  mit  einem  leichten,  rot-weissen  Kunststoff-  Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rot-weissen min  -  destens  5  l  grossen  Schwimmkörper  zu  markieren.  Die  rot-weisse  Aufteilung  ist  diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den  Initialen des Berufsfischers zu versehen.