Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen
                            Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die  Familienzulagen (ABzKFZG)  Vom 28. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2023)  Von der Regierung erlassen am 28.  Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zulagenansätze
                            1  Der Mindestansatz der Familienzulage beträgt je Monat:  a)  *  230 Franken für die Kinderzulage;  b)  *  280 Franken für die Ausbildungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden richtet den Mindestansatz  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mindesterwerbseinkommen
                            1  Steht nicht von vornherein fest, ob das Mindesteinkommen nach Artikel  13  Ab  -  satz  3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erreicht wird, sind  die Familienausgleichskassen befugt, über den Anspruch auf Familienzulagen erst  nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Erwerbstätigkeiten, welche sich nicht über das ganze Kalenderjahr erstrecken,  wird das Einkommen auf ganze Monate umgerechnet, um zu bestimmen, ob das  Mindesterwerbseinkommen erreicht ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Es ist Sache der Person, die Anspruch auf die Kinderzulage hat, den Nachweis für  die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erwerbsunfähigkeit wird durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen hat auf den von der Familien  -  ausgleichskasse bezeichneten Anmeldeformularen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitnehmenden haben die Anmeldung über die Arbeitgebenden einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nichterwerbstätigen und die ihnen gleichgestellten Erwerbstätigen haben die  Anmeldung ungeachtet der Kassenzugehörigkeit der Familienausgleichskasse des  Kantons Graubünden einzureichen und der Anmeldung die jüngste definitive Steuer  -  veranlagung (Bundessteuer) beizulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Antragstellenden haben auf Verlangen der Familienausgleichskasse die Zula  -  genberechtigung mit amtlichen Dokumenten nachzuweisen. Sind diese nicht in einer  schweizerischen   Amtssprache   abgefasst,   kann   die   Familienausgleichskasse   eine  amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldepflicht
                            1  Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen  ist von den erwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder  Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse und  dem allfälligen Arbeitgebenden umgehend schriftlich zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhalten   die   Arbeitgebenden   Kenntnis   davon,   dass   sich   die   für   die   Leistung  massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies der zuständigen Familienaus  -  gleichskasse umgehend schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen,  insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist von den nichterwerbstätigen  Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung  zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auszahlung durch die Arbeitgebenden
                            1  Die Arbeitgebenden haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszuzahlen.  Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, richtet die Familienausgleichskasse die Zu  -  lagen selbst aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlen die Arbeitgebenden die Zulagen mit dem Lohn aus, haben sie diese ziffern  -  mässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen
                            1  Anspruch auf Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen besteht nur, wenn  und soweit die Familienausgleichskasse Leistungen verfügt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückvergütung erfolgt in der Regel zu den für die Beitragszahlung massgeben  -  den Terminen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Jahres werden die Leistungen aufgrund der verfügten Zulagen oder  aufgrund früherer Abrechnungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die provisorisch festgesetzten Leistungen werden aufgrund der endgültigen Anga  -  ben der Arbeitgebenden nach dem Ende der Abrechnungsperiode in Form einer Dif  -  ferenzzahlung oder Rückforderung abgerechnet. Vorbehalten bleibt die Verrech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Quartalsweise Auszahlung
                            1  Die Zulagen an Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende  mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind in der Regel quartalsweise auszuzah  -  len. Sie können in der Höhe der geschuldeten Beiträge mit diesen verrechnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen
                            1  Familienausgleichskassen   nach   Artikel  14   Litera   c   FamZG  1  )    können   ihre   Ge  -  schäftstätigkeit im Kanton Graubünden jeweils auf Jahresbeginn aufnehmen. Die  Meldung gemäss Artikel  14  Absatz  4 des kantonalen Gesetzes über die Familienzu  -  lagen (KFZG)  2  )   ist der kantonalen Kasse bis zum 30.  September des vorangehenden  Jahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Familienausgleichskassen nach Artikel  14 Litera c FamZG haben der Meldung bei  -  zulegen:  a)  den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Gesuch der  AHV-Ausgleichskasse, eine Familienausgleichskasse zu führen;  b)  ihre Statuten und Reglemente;  c)  ein Verzeichnis ihrer im Kantonsgebiet niedergelassenen Mitglieder;  d)  ein Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die von ihren Mitgliedern im Kantons  -  gebiet beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden  ohne Beitragspflicht einer AHV-Ausgleichskasse, welche im Kanton Graubünden  eine Familienausgleichskasse führt, haben sich dieser Familienausgleichskasse anzu  -  schliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn sich eine Familienausgleichskasse nach Artikel  14 Litera c FamZG nicht an  die kantonalen Vorschriften hält, und so eine dem FamZG und den kantonalen Be  -  stimmungen konforme Durchführung nicht gewährleistet, kann ihr das Tätigsein  vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales verboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  548.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Revision
                            1  Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen  haben eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Revisionsbericht hat darüber Auskunft zu geben, ob die Kasse Gewähr für eine  geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet und ob die gesetzlich vorgeschriebenen  Reserven vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Kontrolle der Anschlusspflicht
                            1  Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen  haben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) eine Liste al  -  ler ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden einzureichen  und Änderungen im Mitgliederbestand laufend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Statistik
                            1  Die kantonale Kasse erhebt die statistischen Daten im Sinne von Artikel  20 der  Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)  1  )   bei den Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzierung und Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitragssätze
                            1  Die   der   Familienausgleichskasse   des   Kantons   Graubünden   angeschlossenen  Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 1.60 Prozent des AHV-beitragspflichtigen  Einkommens der Arbeitnehmenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ihr   angeschlossenen   Selbstständigerwerbenden   und   Arbeitnehmenden   mit  Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht leisten einen Beitrag von 1.60 Prozent des  AHV-beitragspflichtigen Einkommens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Festsetzung der Beiträge
                            1  Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitge  -  benden ohne Beitragspflicht werden in der Regel aufgrund der AHV-Beitragsverfü  -  gung für das Bezugsjahr festgesetzt. Ist die AHV-Beitragsverfügung für das Bezugs  -  jahr noch nicht definitiv, so gilt provisorisch die jüngste Akontobeitragsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Lastenausgleich
                            1  Als weitere anrechenbare Erträge und Aufwendungen gelten:  a)  Abschreibungen, Herabsetzungen und Erlasse von Beiträgen;  b)  Abschreibungen und Erlasse von Rückerstattungsforderungen;  c)  Abschreibungen von Verzugszinsen auf Beiträgen;  d)  Vergütungszinsen auf Beiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Rückerstattungen von Leistungen;  f)  Nachzahlungen von abgeschriebenen Beiträgen;  g)  Nachzahlungen von abgeschriebenen Rückerstattungsforderungen;  h)  Zahlungen von Schadenersatzforderungen;  i)  Verzugszinsen auf Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der Aktiven und Passiven richtet sich nach den für die AHV-Aus  -  gleichskassen geltenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichsabgabe beträgt 0.12 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsummen  respektive der gemäss Artikel  16  Absatz  4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflich  -  tigen Einkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
                            1  Die Befugnis zum Entscheid über Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörig  -  keit im Sinne von Artikel  23  Absatz  1 KFZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird dem Departement für Volkswirt  -  schaft und Soziales übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen vom 1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  2  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden kann mit anderen Kantonen  oder   ausserkantonalen   Familienausgleichskassen   für   die   Unterstellung   von   Zw  -  eigniederlassungen vom FamZG abweichende Regelungen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 In-Kraft-Treten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   dieser Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  548.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 2004, KA 4281; AGS 2006, KA 4409 und AGS 2006 KA 4410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 28.  Oktober 2008 auf den 1.  Januar 2009 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 2 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 4 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 5 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 8  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 9 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 11  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 14  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 15 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 18  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2014  01.01.2015  Art. 13 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2014  01.01.2015  Art. 13 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2017  01.01.2018  Art. 15 Abs. 3  geändert  2017-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 15 Abs. 3  geändert  2019-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2020  01.01.2021  Art. 15 Abs. 3  geändert  2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2022  01.01.2023  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2022  01.01.2023  Art. 1 Abs. 1, b)  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2022  01.01.2023  Art. 13 Abs. 1  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2022  01.01.2023  Art. 13 Abs. 2  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  28.10.2008  01.01.2009  Erstfassung  -