Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbildungsgang
                            des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen  des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen  Ausbildungsgang  Ausbildungsgang  vom 2. Juli 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Reglement:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Anwendbares Recht  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Aufnahme in den ausserordentlichen Ausbildungsgang richtet sich nach  dem Reglement über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die  Seminarabteilungen der Kantonsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , soweit dieses Reglement keine  besonderen Vorschriften enthält.  Zulassung zur Prüfung  Zulassung zur Prüfung  a) Voraussetzungen  a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer:  a)   eine wenigstens dreijährige Berufsausbildung mit Fähigkeitsausweis oder  gleichwertigem Ausweis abgeschlossen hat,  b)   im Zeitpunkt des Eintritts in den ausserordentlichen Ausbildungsgang  wenigstens 25 Jahre alt ist;  c)   für den Lehrerberuf geeignet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rektor oder ein von ihm bezeichneter Lehrer klärt die Eignung in einem  Gespräch mit dem Bewerber ab.  b) Entscheid  b) Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Rektor entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.  Eintritt  Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Der Eintritt erfolgt in das erste Semester.  II.  Aufnahmeprüfung  Prüfungsbereiche und Einzelprüfungen  Prüfungsbereiche und Einzelprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Aufnahmeprüfung umfasst je zwei Einzelprüfungen in folgenden  Prüfungsbereichen:  a)   Deutsch/Gestaltung;  b)   Denkfähigkeit;  c)   musisch-sportlicher/musikalischer Bereich.  Fachnoten  Fachnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Für jeden Prüfungsbereich wird eine Fachnote ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die  Einzelprüfungen.  Prüfungserfolg  Prüfungserfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer keine Fachnote unter 4 hat.  III.  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtung nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung befreit, wenn er oder sein  Wohnsitzkanton Ausbildungskosten von Fr. 30 000.- übernimmt.  Probezeit  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Probezeit entfällt.  Beschränkung  Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Aufnahme wird beschränkt, wenn mehr Bewerber die Voraussetzungen  zur Aufnahme erfüllen, als Plätze zur Verfügung stehen. Bestehen keine  Vereinbarungen mit anderen Kantonen, so werden in nachstehender  Reihenfolge aufgenommen:  a)   Bewerber, die sich zum Schuldienst im Kanton St.Gallen nach Art. 8 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b dieses Reglementes verpflichtet haben, nach dem  Prüfungsergebnis;  b)   die übrigen Bewerber nach dem Prüfungsergebnis.  IV.  Schlussbestimmung  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 1.  September 1991 angewendet.  Im Namen des Erziehungsrates,  Der Präsident:  lic. iur. Hans Ulrich Stöckling,  Regierungsrat  Der Sekretär:  Werner Stauffacher,  Departementssekretär  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  beschliessen:  Das Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den  ausserordentlichen Ausbildungsgang wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3  des Mittelschulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   genehmigt.  St.Gallen, 20. August 1991  Der Landammann:  lic. iur. Karl Mätzler  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Regierungsrat genehmigt am 20. August 1991; im Amtsblatt  veröffentlicht am 2. September 1991, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1865; in Vollzug ab 1.  September 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 215.532.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 215.1; Art. 4bis des RRB über den Vollzug des  MSG  , sGS 215.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS 215.1.