Erbschaftsverordnung
                            behörde  bereitet  die  Sitzungen  vor  Erbschaftsbe-  hörde  Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erbsch  aftsschreiber hat folgende Aufgaben:  a)  Leitung des Erbschaftsamtes;  b)  Führung  des  Protokolls  der  Erbschaftsbehörde  und  bei  Erben-  konferenzen;  c)  Beurkundungen gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zudem führ  t er das Manual, in welches die bei der Erbschaftsbe-  hörde eingehenden Geschäfte und deren Erledigung chronologisch  einzutragen sind, sowie folgende Verzeichnisse:  a)  Verzeichnis über die Inventuren und Teilungen;  b)  Verzeichnis  über  die  Vermögensherausgabe  n  (Erbvorbezüge  und Schenkungen);  c)  Verzeichnis über die Staatsgebühren in Nachlassfällen;  d)  Verzeichnis der Urschriften (öffentliche letztwillige Verfügungen,  Ehe-, Vermögens  -  und Erbverträge);  e)  Verzeichnis der in der Schirmlade zur Eröffnung hinterlegten Ur-  kunden (letztwillige Verfügungen, Ehe-, Vermögens  -  und Erbver-  träge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufgaben des Erbschaftsschreibers können im Einvernehmen  mit  der  Erbschaftsbehörde  Mitarbeitenden  des  Erbschaftsamtes  übertragen werden. Der Aufsichtsbehörde sind die Personen zu mel-  den, welche Beurkundungen vornehmen.  II.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sobald die Erbschaftsbehörde vom Tode des Erblassers Kenntnis  erhalten hat, trifft sie unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses  notwendigen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu gehört auch die erste Sicherung eines Nachlasses, für den  eine auswärtige Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Befinden sich bewegliche Vermögenswerte des Erblassers in einer  anderen  Gemeinde,  so  ist  die  dort  zuständige  Erbschaftsbehörde  um Aufnahme der Sich  erungsmassnahmen zu ersuchen. Die für den  Nachlass zuständige Behörde kann jedoch das Inventar in allen Ge-  meinden des Kantons Schaffhausen selbst aufnehmen.  Erbschafts-  schreiber  Sicherungs-  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von  Familienscheinen  der  heimatlichen  Zivilstandsäm-  und  Erbver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            555  -  und Erwachsenen-  Erbenermittlung  Vertretung der  Erben  Information d  er  Erben  Verwendu  ng  des Inventarfra-  gebogens als  steuerrechtli-  ches Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            son des Nachl  asses Kontakt auf zur Bereinigung der Angaben. Dies-  falls revidiert das Erbschaftsamt im Rahmen des Verhältnismässig-  keitsprinzips Inventar, Gebühren und Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, so reicht das  Erbschaftsamt  den  Inventarfrage  bogen  mit  den  Belegen  dem  Amt  für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein. Nach erfolgter Ge-  nehmigung leitet das Erbschaftsamt eine Kopie des genehmigten In-  ventarfragebogens inklusive Belege an die Gemeindesteuerverwal-  tung zur Verwendung im Verfahren über   die Bundes  -, Kantons  Gemeindesteuern weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  der  Inventarfragebogen  innert  angesetzter  Frist  und  trotz  Mahnung nicht eingereicht, so wird er durch das Erbschaftsamt aus-  gefüllt, sofern dies möglich ist. Dies ist auf   dem Inventarfragebogen  zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verweigern  die  Erben  respektive  der  Erbenvertreter  die  Unter-  zeichnung des amtlichen Inventars, wird dies im Beschluss der Erb-  schaftsbehörde vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt der Teilungsvertrag im Sinne von Art. 86 EG ZGB nicht zu-  stande,  so  beschliesst  die  Erbschaftsbehörde  die  Einstellung  des  Verfahrens.  III.  Siegelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Siegelung  erfolgt  durch  den  Präsidenten  der  Erbschaftsbe-  hörde  und  den  Erbschaftsschreiber  oder  durch  zwei  Mitglieder  der  Erbschaftsbehörde respektive des Erbschaftsamtes. Die Erbschafts-  behörde hat sich so zu organisieren, dass Siegelungen jederzeit er-  folgen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird in folgenden Fällen vorgenommen:  –    wenn die Erben unbekannt sind;  –    wenn das Erbe streitig ist;  –    wenn  Gefahr  besteht,  dass    Nachlassgegenstände  beiseitege-  schafft werden;  –    auf Verlangen eines Erben;  –    auf Verlangen eines Gläubigers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  Wohnung  des  Erblassers  unbewohnt,  so  kann  die  ganze  Wohnung unter Siegel gelegt werden; unter Umständen genügt die  Versiegelung  einzelner  Zimmer.  Einzelne  Behältnisse  können  nur  Fehlende  Unterschriften  Siegelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rbverträge  an  einem  sicheren  Ort  aufzubewahren  herausgegeben wer-  und Erb-  immung aller Beteiligten möglich und  haftsbehörde  zu  und  Vermögensverträgen  Letztwillige Ver-  fügungen und  Erbverträge  Eröffnung  Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügungen  von  Todes  wegen  und  der  Ehe-  und  Vermögensver-  träge, soweit diese sie angehen. Die Auftragserteilung an den Wil-  lensvollstrecker erfolgt gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vermächtnisnehmer  erhalten  schriftlich  Mitteilung,  soweit  es  sie  angeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Letztwillige Verfügungen, Erbverträge sowie Ehe-  und Vermögens-  verträge werden im Original dem amtlichen Inventar, dem Teilungs-  vertrag respektive dem Inventarfragebogen beigefügt.  V.  Vereinfachtes Verfahren mit  Inventarfragebogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Entfallen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines amtlichen  Inventars,  kommt  das  vereinfachte  Verfahren  mit  Inventarfragebo-  gen zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht der Anlass zur Erhebung einer Erbschaftssteuer lediglich  aufgrund  von  auszurichtenden  Vermächtnissen  und  sind  der  Wert  der  Vermächtnisse  sowie  die  Empfänger  bekannt,  so  kommt  das  vereinfachte Verfahren zur Anwendung, ausser das amtliche Verfah-  ren ist aus anderem Grund notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Erbschaftsamt  stellt  der  Person,  die  sich  um  den  Nachlass  kümmert,  den  Inventarfragebogen  zu.  Es  gilt  der  durch  das  Volks-  wirtschaftsdepartement erstellte Inventarfragebogen. Dieser enthält  die Angaben zu den betroffenen Personen und zum Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod ei  nes eingetragenen Part-  ners ist das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Ver-  mögen, inklusive das Vermögen der unter elterlichen Sorge stehen-  der minderjährigen Kinder, aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Inventarfragebogen enthält folgende Angaben:  a)  die Personalien des Erblassers;  b)  die  Personalien  des  Ehegatten  und  der  unter  elterlicher  Sorge  stehenden Kinder;  c)  das Datum der Eheschliessung;  d)  den Güterstand;  e)  das Datum des Todestages;  Anwendungsbe-  reich des ver-  einfachten  Ver-  fahrens  Inventarfrage-  bogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  Ehe-/  Erbverträgen  sowie  die  Personalien  der  und ausländischen Personen-  en wie Kollektiv  -, Kommandit  -  und einfachen Ge-  -, Renten-  und Unfallversicherungspolicen;  chulden;  Regel innerhalb  s  Erstellung, Prü-  fung und Ge-  nehmigung des  Inventarfrage-  bogens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erbschaftsamt überprüft die Angaben auf dem Inventarfrage-  bogen mit den ihm bekannten Daten. Ergibt sich aufgrund des ein-  gereichten  Inventarfragebogens  die  Notwendigkeit  eines  amtlichen  Inventars, so leitet es das entsprechende Verfahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Erbschaftsamt reicht den Inventarfragebogen mit allen Beila-  gen dem Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein.  VI.  Amtliches Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das amtliche Inventar ist in der Regel innerhalb zweier Monate seit  dem Tode des Erblassers durch das Erbschaftsamt aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erbschaftsamt teilt den bis dahin bekannten Erben respektive  deren  gesetzlichen  Vertretern  mit,  ob  deren  Anwesenheit  bei  der  Aufnahme  des  amtlichen  Inventars  erforderlich  ist.  Erscheinen  die  Erben  trotz  rechtzeitiger  Einladung  nicht,  so  kann  die  Inventarauf-  nahme trotzdem erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In dringenden Fällen kann die Inventaraufnahme durch mündliche  Vereinbarung mit einzelnen Erben früher angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Inventar  soll  die  Aktiven  und  Passiven  des  Nachlasses  voll-  ständig und  abschliessend darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod eines eingetragenen Part-  ners ist das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Ver-  mögen aufzunehmen. Bei Gütertrennung ist nur das Vermögen des  Erblassers aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  das  Gr  undeigentum  sind  beim  zuständigen  Grundbuchamt  Auszüge aus dem Grundbuch anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Können Aktiven und Passiven nicht oder nur unvollständig ermittelt  werden,  so  soll  die  Erbschaftsbehörde  von  Amtes  wegen  alle  not-  wendigen Erhebungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vermögensgegenstände sind per Todestag zum Steuer  wert im Inventar aufzunehmen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Wertansätze soll vor Abschluss des Inventars eine Ver-  ständigung mit den Erben gesucht werden. Wenn ein Erbe es ver-  langt oder wenn es das Erbschaftsamt als notwendig erachtet, sind  zur Schätzung Sachverständige beizuziehen.  Aufnahme des  amtlichen  Inventars  Umfang des  Inventars  Sch  ätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuer  unterliegt,  durch  das  Amt  für   welche der In-  und  Vermögensverträgen  und  von  letztwilligen  Verfü-  und ausländischen Personen-  -, Kommandit  -  und einfachen Ge-  -, Renten-  und Unfallversicherungspolicen;  Grundbuch  -  anmeldung  Form des  Inventars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    Anteile  an  unverteilten  Erbschaften  (Erbengemeinschaften  und anderen Vermögensmassen);  –    Vorempfänge und Schenkungen (pro memoria);  –    Ver  mögen minderjähriger Kinder (pro memoria).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Passiven:  –    Grundpfandschulden;  –    Geschäftsschulden;  –    andere  Schulden  (auch  Ansprüche  Dritter,  Nutzniessungs-  vermögen,  Forderungen  der  Kinder  und  Grosskinder  [Lid-  lohn]);  –    Todesfallkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Vermögensausscheidung:  –    Festlegung  der  Güterrechtsansprüche  der  Ehegatten  oder  der eingetragenen Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Erbschaftsamt erstellt das Erbschaftsinventar aufgrund der In-  ventaraufnahme, der amtlichen Ermittlungen und der Schätzungsbe-  richte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erbschaftsinventar ist allen Erben schriftlich zuzustellen. Vor-  behalten bleibt § 24. Ehegatten ohne Erbenstellung ist der Entscheid  über die güterrechtliche Auseinandersetzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Allfällige  nachträgliche  E  inwendungen  und  Vorbehalte,  die  nicht  beseitigt werden können, sind unter Bekanntgabe an alle Erben im  Inventar anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Falls die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung nicht  verlangt ist, wird das von den Erben unterzeichnete OriginalInventar  von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und vom Erb-  schaftsamt registriert und aufbewahrt. Ein solches Inventar ist auch  dem Amt für Justiz und Gemeinden zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Die Frist für d ie Ausschlagung richtet sich nach dem ZGB.
§ 24 Sofern sämtliche Erben bei der Inventaraufnahme die Annahme der
                            Erbschaft erklären und die amtliche Mitwirkung bei der Teilung ver-  langt  wird, kann die Zustellung des Inventars unterbleiben. Die Er-  ben  erhalten  in  diesem  Fall  unmittelbar  einen  Entwurf  eines  Tei-  lungsvertrages gemäss § 27.  Ausfertigung  des Inventars  und Mitteilung  an die Erben  Frist für die  Ausschlagung  der Erbschaft  Inventar und  Teilungsvertrag  ohne separate  Zustellung des  Inventars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            esem die Teilung.  handeln, wenn nötig durch Einberufung  ich  die  Erben  nicht  einigen,  so  setzt  die  Erbschaftsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Amtliche Mitwir-  kung bei der  Teilung  Versteigerung  Teilungsvertrag,  Darstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    die  Feststellung,  dass  die  aufgeführten  Personen  die  einzi-  gen  Erben  des  Erblassers  sind,  unter  Vorbehalt  der  Erb-  schaftsklage  bei  gesetzlichen  Erben  beziehungsweise  der  Erbschaftsklage,   Ungültigkeitsklage   und   Herabsetzungs-  klage bei eingesetzten Erben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   dem Vorbericht gemäss § 21, ergänzt mit  –    der  Erklärung,  wer  die  Anmeldung  zum  Grundbucheintrag  vornimmt;  –    wichtigen Vereinbarungen der Erben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   dem Inventar, bestehend aus Aktiven und Passiven und der Er-  mittlung des Reinvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   der  Vermögensausscheidung,  d.h.  der  güterrechtlichen  Aus-  scheidung  des  ehelichen  oder  partnerschaftlichen  Vermögens  nach dem geltenden Güterstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   der Teilung  –    nach  den Vereinbarungen der Erben;  –    gemäss  den  testamentarischen  oder  erbvertraglichen  Best-  immungen;  –    im Sinne der erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   der Veranlagung der Erbschaftssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   der Zuweisung der einzelnen Erbschaftssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt im Sinne  von Art. 84 Abs. 1 EG ZGB kein amtliches Inventar  vor,  so  enthält  der  Teilungsvertrag  die  Angaben,  die  der  Behörde  bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf Verlangen können den Erben nach Ablauf der Ausschlagungs-  frist  von  drei  Monaten  separ  ate  Erbenbescheinigungen  ausgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Begehren um Ausstellung einer Bescheinigung vor Ablauf der  Ausschlagungsfrist ist nur Folge zu geben, wenn Erklärungen über  die Annahme der Erbschaft durch alle Erben vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für eingesetzte Erben gil  t Art. 559 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Teilungsvertrag wird verbindlich mit der Unterzeichnung durch  die Erben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erbschaftsbehörde  nimmt  vom  unterzeichneten  Teilungsver-  trag Kenntnis.  Separate Er-  benbescheini-  gungen  Teilungsvertrag,  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erben am Nachlass betei-  -Teilungsverträge werden durch das Erbschaftsamt re-  Einstellung des  Teilungsverfah-  rens  Registrierung  Mitteilung an die  Steuerbehörde  Aufsichts  -  behörde  Kontrolle im  Erbschafts  - und  Erbschafts  -  steuerwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es führt folgende Verzeichnisse:  a)  das  Verzeichnis  der  Todesmitteilungen  (mit  der  Erledigung  der  Nachlassfälle);  b)  das Verzeichnis der Staatsgebühren;  c)  das  Verzeichnis der Erbschaftssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Das Amt für Justiz und Gemeinden erstattet der kantonalen Steuer-
                            verwaltung in Zusammenarbeit mit den Erbschaftsämtern jährlich ei-  nen Bericht über die fälligen Staatsgebühren und Erbschaftssteuern.  IX.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung ersetzt die Erbschaftsverordnung vom 6. Sep-  tember 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nachlässe  von  Todesfällen  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verord-  nung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2016, S. 285.  Abrechnung  und Berichte  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten