Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;  Stellung des  Regierungsrates  Aufgaben im  allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er  a)  für seine Tätigkeit Schwerpunkte setzt;  b)  die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwi  cklu  beurteilt und entsprechende Vorkehren trifft;  c)  die staatliche Tätigkeit koordiniert;  d)  den Kanton nach innen und nach aussen vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm  und  einen  Finanzplan.  Gleichzeitig  wird  auch  Rechenschaft  über  die vergan  gene Amtsperiode abgelegt.   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufga-  ben des Regierungsrates und seiner Mitglieder.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  sorgt  für  eine  rechtmässi  ge,  leistungsfähige  und  sparsame  Verwaltung  und  bestimmt  deren  zweckmässige  O  ganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Verwaltung so-  wie  zwischen  dieser  und  andern  Trägern  von  Verwaltungsaufga-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er beaufsichtigt regelmässig und s  ystematisch die Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  nimmt  die  wichtigsten  Verwaltungshandlungen  selbst vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  übrigen  Verwaltungshandlungen  überträgt  er  den  Depart  menten, diesen nachgeordneten Dienststellen oder andern Tr  von Verwal  tungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a 8)
                            1  Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf an  re Organe übertr  agen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befugnisse  der  Departemente  darf  er  ohne  Ermächtigung  setz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5b 8)
                            1  Der   Regierungsrat   kann   Kontroll  -  und   Überwachungsmass  nahmen  Privaten  übertragen.  Die  Übertragung  von  Verfügungs  befugnissen  und  weit  eren  Vollzugsaufgaben  bedarf  einer  gesetz  lichen Grundlage.  Regierungs  -  tätigkeit  Leitung der  kantonalen  Verwaltung  Verwaltungs  -  handlungen  Delegation von  Verwaltungs  -  befugnissen  Beizug Privater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  Einspracheinstanz  ist  jeweils  dasjenige  Depart  e-  -  und Beschwerdeinstanz für  richt weitergezogen werden können;  o-  rekte Weiterzugsmöglichkeit vorgesehen ist;  -  oder Gemeindeorganen.  ttelinstanz bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    an  der  Rechtssetzung,  indem  er  ösen.   8)  esst  mit  diesen  unter  Vorbehalt  der  Genehm  i-  tergeordneter Bedeutung sind;  Verwaltungs  -  rechtspflege  Rechtssetzung  Zusammen  -  arbeit mit  Kantonen und  dem Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Information und Akteneinsicht   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 8)
                            1  Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Täti  und  die  Arbeit  der  kantonalen  Verwaltung,  soweit  nicht  überwie-  gen  de öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Information erfolgt zeit  -  und sachgerecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten  Kommissionen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a 8)
                            1  Jede  Person  hat  ein  Recht  auf  Einsicht  in  amtliche  Akten,  soweit  nicht  überwiegende  öffentliche  oder  private  Interessen  entgegen-  stehen. Der weitergehende Schutz   von Personendaten nach Mas  gabe der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  nicht  abgeschlossene  Verwaltungs  -   und  Justizverfahren  gel-  ten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b 8)
                            1  Überwiegende  öffentliche  Interessen  liegen  insbesondere  vor,  wenn  a)  durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapi  Anträgen,  Entwürfen  und  dergleichen  di  e  Entscheidfindung  w  sentlich beeinträchtigt würde;  b)  der  Bevölkerung  auf  andere  Weise  Schaden  zugefügt  würde,  namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;  c)  bei  der  Behörde  ein  unverhältnismässiger  Aufwand  entstehen  wü  rde;  d)  wenn Positionen in l  aufenden und künftigen Verhandlungen und  Zivilproze  ssen beeinträchtigt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere  a)  der Schutz des persönlichen Geheimbereichs;  b)  das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Einschränkungen  für  die  Information  der  Öffentlichkeit  und  die Gewährung der Einsicht in amtliche Akten beziehen sich nur auf  den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und  gelten  nur  so  lange,  als  das  überwiegende  Interesse  an  der  Ge-  heimhaltung besteht.  Information der  Öffentlichkeit  Einsicht in  amtliche Akten  Überwiegende  Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i-  ne  es   7)  okoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    oder  andere  Sachkundige  ion als angezeigt erac  htet.  t-  chutz in Verwaltungssachen.   2)  m-  usschlag.  Archivierung  Sitzungen  Weitere  Teilne  hmer  Beschluss  -  fähigkeit  Ausstand  Beschluss  -  fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitgliedes des R  gierungsrates Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zirkulationsbeschlüsse  bedürfen,  den  Antragsteller  eingerechnet,  der Z  ustimmung von wenigstens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann gegen einen gefass Beschluss seine abweichende Meinung zu Protokoll geben.
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die vom Regierungsrat ausgehenden Schreiben an höhere ei  nössische,  kantonale  oder  auswärtige  Behörden  werden  vom  Re-  gierungspräsidenten  und  vom  Staatsschreiber  oder  ihren  Stel  tretern im Namen des Regierungsrates unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  übrigen  vom  Regierungsrat  ausgehenden  Schreiben  und  die  Protokollauszüge  werden  vom  Staatsschreiber  oder  seinem  Stel  vertreter unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige
                            Krei  sschreiben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsganges.
                            2.  Der Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungspräsident  wird  für  die  Dauer  eines  Jahres  durch  den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)    gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vizepräsident wird für die gleiche Zeit durch den Regierungs-  rat be  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungspräsident  leitet  die  Tätigkeit  und  die  Verhandlun-  gen des Regierungsrates und vertritt ihn nach aussen.  Zirkulations  -  beschlüsse  Abweichende  Meinung  Unterzeichnung  Veröffentlichung  Geschäfts  -  Wahl  Allgemeine  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erantwortlich,  und  zeitgerecht  an  derjenigen  des  Kant  onsr  a-  niert;  ä-  ügung stehen.  erungsrates entscheiden;  von  unter-  ren  ti-  len.  e-  egierungsrat zum Entscheid vorgelegt wird.  Aufgaben im  einzelnen  Präsidial  -  verfügungen  Zusammen  -  setzung und  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die übrigen Mitglieder des Regierungsrates werden über die B  tungen und Entscheidungen der Delegationen informiert.  B.  Die Stabsstellen des Regierungsrates  I.  Die Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Staatskanzlei  ist  die  Stabs  -   und  Koordinationsstelle  des  R  gierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  sorgt  nach  Weisung  des  Regierungsrates  für  die  Information  der  Öff  entlichkeit  und  steht  mit  ihren  Diensten  auch  dem  Kantons-  rat   9)   zur Ve  rfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der   Regierungsrat   kann   der   Staatskanzlei   weitere   Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Staatskanzlei  wird  organisatorisch  und  administrativ  einem  Depa  rtement zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  die  Zuordnung  weiterer  Dienste  an  die  Staatskanzlei  ent-  scheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Staatsschreiber  ist  Vorsteher  der  Staatskanzlei  und  erster  Mitarbeiter des Regierungsrates und des Regierungspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  besorgt  die  Rechtsberatung  des  Kantonsrates   9)    und  des  R  gierungsr  ates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Staatsschreiber  kann  ferner  im  Einvernehmen  mit  dem  z  ständigen  Departementsvorsteher  Fachkräfte  der  Departemente  mit Arbeiten für die Gesamtbehörde beauftragen.  II.  Weitere Stabsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat kann weitere zentrale Stabsstellen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  unterstellt  sie  administrativ  der  Staatskanzlei  oder  demjenigen  Departement, zu dem sie im engsten Sachbezug stehen.  Aufgaben  Organisato  -  rische  Zuordnung  Staatsschreiber  Besondere  Stabsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o-  wiesen.  nisationen und an Private.  te:  ates   3)   zugewiesen.  ge  Ausssen  -  ste  hende  Berater  Zuweisung der  Aufgaben  Grund  -  gliederung  Zuteilung der  Sachgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Der  Regierungsrat  teilt  jedem  seiner  Mitglieder  die  Leitung  eines  Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellver-  treter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Die Departemente werden in Dienststellen und unselbs tändige A stalten gegliedert, die den Departementsvorstehern unmittelbar un-
                            terstellt sind. Selbständige Anstalten werden einem Departement  vorsteher zugeor  dnet.   3)  II.  Die Departementsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Der Departementsvorsteher ist daf ür verantwortlich, dass das D partement und die ihm unterstellten Dienststellen und unselbstän-
                            digen  Anstalten  nach  den  Grundsätzen  einer  rechtmässigen,  lei  tungsfähigen  und  sparsamen  Verwaltung  organisiert  und  geleitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Der Departementsvorsteher nimmt seine Leitungsaufgabe wahr, in-
                            dem er insbesondere  a)  Aufgaben und Ziele des Departements und seiner Dienststellen  peri  odisch festlegt und ihre Verwirklichung überwacht;  b)  die Tätigkeit der Dienststellen koordiniert;  c)  den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge im De-  partement  informiert  und  die  dem  Regierungsrat  zustehen  Entscheide vorbereitet;  d)  die  Erstellung  und  Einhaltung  des  Voranschlages  des  Departe-  ments sicherstellt und überwacht;  e)  die  Departementsorganisation  periodi  sch  auf  ihre  Zweckmäs-  sigkeit  überprüft  und  Massnahmen  zu  ihrer  Anpassung  an  ver-  änderte Erfordernisse in die Wege leitet;  f)   die Weisungsbefugnis innerhalb des Departements regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kreisschreiben  und  Verfügungen  werden  vom  Departement  steher unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Departementsvorsteher  kann  Mitarbeiter   10)    ermächtigen,  in  ihrem Aufgabenkreis Verfügungen im Namen des Departements zu  unterzeichnen.  Zuteilung der  Departemente  Gliederung der  Departemente  Allgemeine  Zielsetzung  Leitungs  -  aufgaben  Unterschrifts  -  berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v-  eiben.  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)     gewährten  pfangs-  hnet ist.  ichen  wählt,  Arbeitsgruppen  durch  den  Regierungsrat  oder  das  t  zu  prüfen,  ob  es  sich  rechtfertigt,    für  die  gegenseitige  Informat  ion  ion.   Das   zur   Hauptsache   beteiligte   Departement  rung für das Geschäft.  erer  Departemente,  so  hat  Ausgaben  -  kompetenz  Kommissionen  und Arbeits  -  gruppen  Grundsatz der  Selbst  -  koordination  Koordinierende  Stellen  Mitberichts  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
                            a)  Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhau  (G  emeindegesetz) vom 9. Juli 1892:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die  Art.  193  und  194  werden  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen teilweise ersetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Kontrolle
                            «Das  für  Gemeindeangelegenheiten  zustä  dige   Departement   überwacht   insbesondere  das  Rechnungswesen  der  Gemeinden  und  kontrolliert regelmässig ihr Amts  -  und Verwal-  tungsführung.»  b)  Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20.  Se  ptember 1971:   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 und 17 werden aufgehoben und durch folgende B mu ngen teilweise ersetzt:
Art. 16 Weiterziehbare
                            Anordnung  A  nordnungen   einer   unteren   Verwaltungsb  hörde oder eines Departements, durch welche  eine  Sache  erledigt  worden  ist,  können  durch  Rekurs  an  den  Regierungsrat  weitergezogen  werden,    sofern    die    Weiterzugsmöglichkeit  nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Han  es  sich  um  eine  Gemeinde  behörde,  so  ist  die  Weiterzugsmöglichkeit  an  den  Regi  erungsrat  erst  dann  gegeben,  wenn  das  in  der  Sache  zuständige  oberste  Organ  der  G  emeinde  ent-  schieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Das Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des R gierungsrates und seiner Direktionen vom 12. Februar 1881 wird
                            aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist ohne Rücksicht auf abweichende Vorschri  ten  in  bestehenden  Gesetzen  befugt,  in  Gesetzen  oder  Dekreten  enthaltene  Organisations  -   und  Zuständigkeitsvorschriften  für  die  kantonale  Verwaltung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  auf  dem  Veror  nungsweg anzupassen.  Änderung  bisherigen  Rechts  Aufhebung bis  -  herigen Rechts  Organisations  -  rechtliche  Befugnisse des  Regierungs  -  rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ements  meiner zu  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  in  die  kantonale  G  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  der  Verfassung  des  Kan-  vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  p-  p-  etreten am 1. Se  p-  a  nuar  p-  mtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).  Hängige  Verfahren  Inkrafttreten