Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele
                            Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele (CORJA)  vom 29.11.20  19  Die  Kantone  Waadt,  Wallis,  Genf,  Freiburg,  Neuenburg  und  Jura (die Westschweizer Kantone),  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  29.  September  2017  über  Geldspiele  (BGS) und seine Vollzugsverordnungen vom 7. November 2018,  gestützt auf den Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der  Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von inte  r-  kantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Ver-  trag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) vom 5. März 2010,  gestützt auf das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK),  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Gegenstand der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand dieser Vereinbarung ist:  a)   die Vereinbarung gemeinsamer Positionen der Unterzeichnerkantone be-  treffend  Grossspiele,  die  von  ihnen  in  die  mit  dem  Gesamtschweizeri-  schen Geldspielkonkordat geschaffenen Organe eingebracht werden;  b)   die  Vere  inbarung  einer  Koordination  und  Zusammenarbeit  der  Unter-  zeichnerkantone  bei  Kleinspielen  und  ihre  Umsetzung  innerhalb  der  Kantone;  c)   die Bestimmung der ausschliesslichen Veranstalterin der als Grossspiele  durchgeführten  Lotterien  und  Sportwetten  auf  dem  G  ebiet  der  sechs  Westschweizer Kantone;  d)   die Einsetzung und Organisation der Westschweizer Fachdirektorenkon-  ferenz Geldspiele (CRJA);  e)   die Regulierung der Organe, die mit der Verteilung der von der Loterie  Romande erwirtschafteten Reingewinne betraut sind, ihrer Organisation  sowie des Verfahrens und der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung  entsprechend  dem  den  Kantonen  durch  Art.  127    f.  BGS  übertragenen  Auftrag;  f)    der  Erlass  von  Regeln  für  die  Aufteilung  der  Gewinne  der  Loterie  Ro-  mande auf die Kantone;  g)   die  Einsetzung  einer  interparlamentarischen  Kommission,  welche  die  von  dieser  Vereinbarung  geschaffenen  interkantonalen  Organe  bea  uf-  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Grossspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Im Bereich der Grossspiele vereinbaren die Unterzeichnerkantone gemein-  same Positionen, die in der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) zu  vertreten sind. Dies betrifft insbesondere:  a)   die Entwicklung des Sp  ielangebots im Hinblick auf seine Wirtschaftlich-  keit und Wettbewerbsfähigkeit;  b)   den Minderjährigen  - und Bevölkerungsschutz, insbesondere durch Mass-  nahmen gegen exzessives Geldspiel;  c)   die Bekämpfung des illegalen Geldspiels und der Kriminalität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für d  ie Festlegung der Grundzüge dieser gemeinsamen Positionen ist die  CRJA zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Die Unterzeichnerkantone koordinieren und harmonisieren ihre Politik im  Bereich der Kleinspiele. Dies betrifft insbesondere:  a)   die Entwicklun  g des Spielangebots im Hinblick auf seine Wirtschaftlich-  keit und Wettbewerbsfähigkeit;  b)   die Überwachung der Spiele und ihrer Veranstalter;  c)   den Minderjährigen  - und Bevölkerungsschutz, insbesondere durch Mass-  nahmen gegen exzessives Geldspiel;  d)   die  Bekämpfung des illegalen Geldspiels und der Kriminalität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Harmonisierung der Durchführung von Kleinspielen auf ihrem Gebiet  arbeiten sie insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung  a)   Voraussetzungen für die Veranstalterbewilligung;  b)   Voraussetzun  gen für die Bewilligung der einzelnen Spiele;  c)   Reporting und Beaufsichtigung der Veranstalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie stimmen sich ab und koordinieren ihre Arbeit, wenn sie den Erlass rest-  riktiverer Bestimmungen, als durch das BGS und seine Vollzugsverordnun-  gen  vorgesehe  n  ist,  oder  das  Verbot  gewisser  Arten  von  Spielen  gemäss  Art.   41 Abs. 1 BGS in Betracht ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Koordination  und  die  Zusammenarbeit  nach  den  vorhergehenden  Absätzen ist die CRJA zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3A
                            1   Die CRJA kann eine interkantonale beratende Kom  mission für Pokerspiele  einsetzen. Diese besteht aus 9 bis 13 Mitgliedern und setzt sich aus Vertre-  tern  der  Veranstalterinnen,  der  Spielenden,  der  Suchtprävention  sowie  der  Strafverfolgungsbehörden  zusammen.  Die  Vertreter  der  Suchtprävention  werden auf Vor  schlag der in Gesundheitsfragen zuständigen Fachkonferenz  bestimmt. Die CRJA achtet auf eine ausgewogene Vertretung der einzelnen  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Kommission  hat  die  Aufgabe,  die  mit  der  Bewilligung  und  Beauf-  sichtigung von Spielen betrauten Behörden zu unt  erstützen, um den Rechts-  rahmen  entsprechend  der  im  Bereich  der  Pokerspiele  zu  beobachtenden  Trends  weiter  zu  entwickeln,  Statistiken  zu  erstellen,  Schulungen  hinsicht-  lich  «Guter  Praxis»  für  die  Veranstalterinnen  durchzuführen  und  die  Straf-  verfolgungsbehörd  en bei der Bekämpfung von illegalem Geldspiel zu bera-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitwirkung in dieser Kommission wird nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Bestimmung einer ausschliesslichen Veranstalterin von Lotterie  - und  Sportwetten  -Grossspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die Unterzeichnerkantone  bestimmen in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BGS sowie Art. 49 Abs. 3 GSK die Société de la Loterie de la Suisse Ro-  mande (im Folgenden «Loterie Romande») zur ausschliesslichen Veranstal-  terin von Lotterie  - und Sportwetten  -Grossspielen auf ihrem Gebiet. S  omit ist  in  den  Westschweizer  Kantonen  ausschliesslich  die  Loterie  Romande  be-  rechtigt, bei der interkantonalen Behörde eine Bewilligung für die Veranstal-  tung von Lotterie  - und Sportwetten-  Grossspielen zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Die Loterie Romande ist im Hand  elsregister des Kantons Waadt als Verein  gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingetragen. Die  Statuten  der  Loterie  Romande  werden  nach  Stellungnahme  der  CRJA  von  den  Regierungen  der  Unterzeichnerkantone  einstimmig  angenommen  und  von de  r Generalversammlung der Loterie Romande verabschiedet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  einzelnen  Unterzeichnerkantone  schlagen  die  Vereinsmitglieder  vor,  die sie in der Generalversammlung der Loterie Romande vertreten. Die Lo-  terie Romande bestätigt diese Nominierungen statutengemä  ss. Die Kantone  achten dabei auf eine ausgewogene Vertretung der Begünstigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1    Die  Westschweizer  Fachdirektorenkonferenz  Geldspiele  (CRJA)  ist  das  oberste Organ der Vereinbarung. S  ie setzt sich aus je einem Regierungsver-  treter der Unterzeichnerkantone zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Sie legt die gemeinsamen Positionen der Westschweizer Kantone im Be-  reich der Grossspiele fest (Art. 2)  .  b)   Sie  koordiniert  die  Po  litik  der  Westschweizer  Kantone  im  Bereich  der  Kleinspiele (Art. 3)  .  c)   Sie sorgt für eine politische und strategische Koordination mit der Lote-  rie Romande. Die unter e) genannten Kompetenzen der für Gesundheits-  fragen zuständigen Fachkonferenz bleiben vorbehalten  .  d)   Sie  nimmt  zuhanden  der  Westschweizer  Regierungen  Stellung  zur  Ge-  nehmigung der Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Romande  und allfälliger Statutenänderungen.  e)   Sie koordiniert die Positionen der Westschweizer Kantone zur Bekämp-  fung und Prävention des Geldspiels durch Minderjährige sowie des ex-  zessiven Geldspiels und berücksichtigt dabei insbesondere die Empfeh-  lungen  der  für  gesundheitliche  Fragen  zuständigen  Fachkonferenz.  Sie  überträgt  ihr  die  Verwendung  des  gesamten  Anteils  «P  rävention»  der  jährlichen Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs-  rechte (Art. 66 GSK)  .  f)    Sie  schlägt  die  Vertreter  der  Westschweizer  Kantone  im  Vorstand  der  FDKG vor (Art. 7 Abs. 3 GSK)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung  g)   Sie legt auf Vorschlag der Kantone die Bewerbun  gen der Vertreter der  Westschweizer  Kantone  für  die  interkantonalen  Organe  vor,  insbeson-  dere  für  den  Stiftungsrat  der  Stiftung  Sportförderung  Schweiz  (SFS)  (Art. 35 Abs. 2 GSK), das Geldspielgericht (Art. 11 Abs. 2 GSK) sowie  die interkantonalen Koordinati  onsorgane  .  h)   Sie verabschiedet gemäss Art. 34 Abs. 3 GSK alle vier Jahre die Position  der Westschweizer Kantone zum Beschluss der FDKG über den der Stif-  tung  Sportförderung  Schweiz  (SFS)  zuzuwendenden  Teil  der  Reinge-  winne der Loterie Romande.  i)    Sie legt a  lle vier Jahre fest, welcher Anteil der Reingewinne der Loterie  Romande dem Schweizer Pferderennsport  -Verband zugewandt wird, der  diesen ausschliesslich dazu verwendet, die Zucht von Rennpferden und  die Durchführung von Pferderennen in der Westschweiz zu f  ördern  .  j)    Sie legt der interparlamentarischen Kommission jährlich einen detaillier-  ten Bericht über ihre Tätigkeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Die CRJA organisiert sich selbst. Sie wählt ihre Präsidentin oder ihren Prä-  sidenten und richtet ein Sekretariat ein. Die Kosten   des Sekretariats werden  vom Kanton getragen, in dem sich der Sitz der Loterie Romande befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt bei Bedarf, grundsätzlich jedoch mindestens zweimal jährlich zu-  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie verfügt über kein Budget. Die Kosten der Tätigkeit ihrer Vertreter wer-  den von den jeweiligen Kantonen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Verteilorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1   Die einzelnen Kantone richten unter Beachtung der bestehenden interkan-  tonalen Organisationen mindestens zwei Verteilorgane ein, die über die Bei-  tragsgesuche Beschluss fassen:  a)   ein Verteilorgan über Beiträge für den Sportbereich;  b)   ein  Verteilorgan  über  Beiträge  für  andere  gemeinnützige  Bereiche  und  den Behindertensport.  Ein  auf 30   % des zu verteilenden Gewinns beschränkter   Anteil der Beiträge  kann in einem dem BGS und der kanto  nalen Gesetzgebung entsprechenden  Rahmen  sowie  unter  Einhaltung  dieser  Vereinbarung,  insbesondere  von  Art.   17, direkt vom Staatsrat oder einer staatlichen Stelle gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  einzelnen  Kantone  legen  die  Form  fest,  die  sie  ihren  Verteilorganen  gebe  n wollen, und sorgen für eine Aufsicht nach Bundes  - und Kantonsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verteilorgane erlassen ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Buchführung  der  Verteilorgane  ist  gemäss  Art.  126  BGS  von  den  Staatsrechnungen der Kantone getrennt. Sie folgt einem anerkannte  n Rech-  nungslegungsstandard und wird von einer externen Revisionsstelle geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der auf den kantonalen Sport sowie auf die anderen Bereiche entfallende  Gewinnanteil wird in den Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Ro-  mande festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Di  e  Mitglieder  und  das  Präsidium  der  Verteilorgane  werden  vom  Staatsrat  der einzelnen Kantone unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse auf den je-  weiligen Gebieten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1   Die Mitglieder der Verteilorgane sind hinsichtlich aller Informationen, von  denen sie bei der Ausübung i  hres Mandats Kenntnis erlangen, an das Amts-  geheimnis  gebunden.  Soweit  in  gesetzlichen  Bestimmungen  nichts  anderes  geregelt ist, kann der Staatsrat als vorgesetzte Behörde im Sinne von Art.   320  Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches das Amtsgeheimnis aufheben.  Diese Zuständigkeit kann an ein Mitglied des Staatsrates delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gesetzlichen    Bestimmungen  über  das  Steuergeheimnis  sowie  de  ssen  Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf jede an der Arbeit der Organe  beteiligte  Person  ,  einschliesslich  befragter  Personen,  die  darüber  vorab  zu  unterrichten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1   Die Mitglieder der Verteilorgane treten in den Ausstand:  a)   wenn das Beitragsgesuch ein persönliches Interesse berührt;  b)   wenn ihre Unparteilichkeit insbesondere aufgrund familiärer Beziehun-  gen beeinträchtigt sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darüber hinaus ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons des Ver-  teilorgans anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die Verteilorgane verwalten die aus den Gewinnen der Loterie Romande ge-  äufneten Fonds. Sie achten darauf, dass diese Fonds stets ausreichend liquide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung  sind,  um  die  für  Betriebskosten  und  Beiträge  erforderlichen  Auszahlungen  zu ge  währleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1     Die   von   den   Verteilorganen   angewandten   Zuwendungsmodalitäten  und  -kriterien sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einzelnen Verteilorgane veröffentlichen jährlich einen Tätigkeitsbe-  richt, der mindestens die folgenden Angaben enthält:  a)   die Namen d  er Begünstigten und die Höhe der aus dem Fonds gewährten  Beiträge;  b)   die Art der unterstützten Projekte;  c)   die zusammenfassenden Jahresrechnungen des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sitzungen der Verteilorgane sowie ihre Beratungen sind nicht öffent-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Interkantonale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1   Die Präsidenten  -Konferenz der Verteilorgane (CPOR) und die Präsidenten  -  Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS) bestehen aus der Präsi-  dentin oder dem Präsidenten jedes der sechs kantonalen Verteilorgane oder  bei  der  en  Fehlen  einer  anderen  Person,  die  das  betreffende  Organ  vertritt.  Die Konferenzen organisieren sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie haben folgende Aufgaben:  a)   Sie streben durch die Verabschiedung von Rahmenbedingungen eine har-  monisierte Vorgehensweise der kantonalen Vert  eilorgane an  .  b)   Sie befinden über den kantonalen, Westschweizer oder nationalen Cha-  rakter der ihnen vorgelegten Gesuche  .  c)   Sie prüfen Gesuche aus der Westschweiz oder aus der restlichen Schweiz  und reichen den Verteilorganen einen Zuwendungsvorschlag ein.  d)   Sie legen der interparlamentarischen Kommission jährlich einen detail-  lierten Bericht über ihre Tätigkeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1    Als Westschweizer Zuwendungen gelten Beiträge an Organisationen, die  ihre  gemeinnützige  Tätigkeit  in  mindestens  vier  Westschweizer  Kantonen  ausüben oder deren interkantonaler Wirkungskreis anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als nationale Zuwendungen gelten unter Ausschluss des gemäss Art. 6. lit.   i  SFS gewährten Gewinnanteils Beiträge an Organisationen, die ihre gemein-  nützige Tätigkeit in der Mehrheit der Schweizer Kantone ausüben oder deren  nationaler Wirkungskreis anerkannt ist. Die CPOR und die CPORS berück-  sichtigen bei der Gewährung nationaler Zuwendungen die von den zuständi-  gen  Verteilorganen  in  der  Deutschschweiz  und  im  Tessin  gefassten  Be-  schlüsse  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gewährung  von  Beiträgen  an  Einrichtungen  mit  Sitz  ausserhalb  der  Schweiz ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Westschweizer  oder  nationale  Zuwendungen  bedürfen  der  einstimmigen  Zustimmung der sechs in der CPOR und der CPORS vertretenen Verteilor-  gane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   CPOR und CP  ORS stützen sich bei der Prüfung der Gesuche und bei ihren  Zuwendungsvorschlägen auf die im Folgenden in Art. 16 bis 22 genannten  Regeln und Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Für die CPOR darf die Gesamtsumme der Westschweizer und nationalen  Zuwendungen pro Rechnungsjahr 10   %  des den Verteilorganen (Kultur und  andere  Bereiche)  von  der  Loterie  Romande  zur  Verfügung  gestellten  Ge-  samtbetrages nicht übersteigen. Je nach Umfang und Relevanz der Gesuche  kann dieser Anteil mit der Zustimmung der sechs Verteilorgane ausnahms-  weise auf 1  2 % angehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für die CPORS darf die Gesamtsumme der Westschweizer und nationalen  Zuwendungen  pro  Rechnungsjahr  5   %  des  den  Verteilorganen  (Sport)  von  der Loterie Romande zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages nicht über-  steigen. Je nach Umfang u  nd Relevanz der Gesuche kann dieser Anteil mit  der Zustimmung der sechs Verteilorgane ausnahmsweise auf 7   % angehoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Verfahren und Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Der jährlich auf die einzelnen Unterzeichnerkantone und   ihre Verteilorgane  entfallende Gewinnanteil der Loterie Romande wird nach folgendem Schlüs-  sel bestimmt:  a)   50  % im Verhältnis zur Bevölkerung des Kantons gemäss den neuesten  Statistiken des Bundesamtes für Statistik;  b)   50  % im Verhältnis zu den auf dem G  ebiet des einzelnen Kantons erziel-  ten Bruttospielerträge  n (BSE).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1    Gemäss  Art.  125  Abs.  1  BGS  dürfen  die  Gewinne  der  Loterie  Romande  ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kul-  tur, Soziales und Sport, verwendet werden.   Dazu gehören soziale Aktionen,  Betagte,  Gesundheit,  Behinderung,  Jugend,  Erziehung,  Bildung  und  For-  schung, Kultur, schützenwerte Kulturgüter, Umwelt und Sport. Die Gewinne  können ausserdem für Promotion, Tourismus und Entwicklung,   sofern die zu  unterstütz  ende Tätigkeit einen kulturellen, Bildungs  - oder Promotionszweck  verfolgen,    sowie  für  humanitäre  Hilfe  und  die  Förderung  der  Menschen-  rechte vorrangig bei in der Schweiz stattfinden Tätigkeiten eingesetzt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als gemeinnützig sind nur solche Tätigkeiten anzusehen, die zum Gemein-  wohl beitragen, nicht gewinnorientiert sind und keinen überwiegend politi-  schen oder konfessionellen Charakter aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Gewinne der Loterie Romande dürfen nicht dazu verwendet werden,  den Rückzug des Gemeinwesens zu ersetzen oder dessen gesetzliche Pflich-  ten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  müssen  in  erster  Linie  für  Projekte  zugunsten  der  Öffentlichkeit  der  Westschweizer Kantone eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1    Die  Begünstigten  sind  grundsätzlich  nicht  gewinnorientierte  Organisatio-  nen mit juristischer Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise können auch natürlichen Personen Beiträge gewährt wer-  den.  Dies  gilt  insbesondere  für  den  Sportbereich  einschliesslich  Behinder-  tensp  ort.  Auch  gewinnorientierte  Gesellschaften  oder  Organisationen  kön-  nen ausnahmsweise Beiträge für spezifische nicht gewinnorientierte Projekte  erhalten. Der Beschluss kann von Auflagen und Bedingungen abhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1   Die Begünstigten dürfen die Bei  träge ausschliesslich für den in ihrem Ge-  such genannten Zweck verwenden und müssen sich an die im Zuwendungs-  beschluss  festgelegten  Bedingungen  halten.  Jegliche  geänderte  Mittelver-  wendung muss vom Verteilorgan ausdrücklich genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Begünstigt  en haben unaufgefordert und rechtzeitig Nachweise über die  Verwendung der gewährten Beiträge vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gewährten Beiträge dürfen grundsätzlich nicht:  a)   zur  Sicherung  oder  Deckung  von  Finanzierungslücken  oder  zur  Finan-  zierung  der  ordentlichen  Betri  ebskosten  des  Gesuchstellers  verwendet  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung  b)   Organisationen gewährt werden, die einen überwiegenden Teil der bean-  tragten Mittel an andere Organisationen oder an Einzelpersonen weiter-  geben. Davon ausgenommen sind Dachverbände;  c)   das Projekt vollständig allein finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1    Die  Gesuchsteller  richten  ihre  Gesuche  an  das  Verteilorgan  desjenigen  Kantons, in dem die Tätigkeit stattfinden oder dem sie in erster Linie zugute-  kommen wird. Davon ausgenommen sind interkantonale oder nationale Pro-  jekte ge  mäss Art. 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch beinhaltet eine genaue Beschreibung des Projekts, ein detail-  liertes Budget, einen Finanzierungsplan sowie die letzten geprüften Jahres-  rechnungen und Bilanzen der gesuchstellenden Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1   Es besteht kein Recht auf Gewährung eines Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verteilorgane befinden vollkommen unabhängig über die an sie gerich-  teten Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die kantonalen Verteilorgane stützen sich bei ihren Beschlüssen über die  Gewährung und die Höhe von Beiträgen auf folgende Kriterien:  a)   die  Gemeinnützigkeit  des  Projekts,  insbesondere  seinen  unverwechsel-  baren, einzigartigen, innovativen oder nachhaltigen Charakter;  b)   eine qualitative Beurteilung des Projekts und der allgemeinen Fähigkeit  des Gesuchstellers, dessen Umsetzung zu gewähr  leisten;  c)   die finanzielle Lage der gesuchstellenden Organisation und die Beteili-  gung dieser Organisation oder anderer Beitragsquellen an der Finanzie-  rung des Projekts;  d)   die Wirtschaftlichkeit des Projekts und die Verlässlichkeit der Schätzun-  gen und Kos  tenvoranschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantone  können  auf  reglementarischem  Weg  detailliertere  Kriterien  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verteilorgane achten auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der  Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die kantonalen Verteilorgane berücksichtigen die Qualität der Nachweise,  die der Gesuchsteller im Rahmen allfälliger bereits in der Vergangenheit ge-  währter Beiträge zur Verfügung gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Kantone können vorsehen, dass die Beschlüsse der Verteilorgane vom  Staatsrat genehmigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Beschlüsse der Verteilorgane über Beiträge sind unanfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1   Der Beschluss über die Gewährung eines Beitrags kann widerrufen und die  Rückerstattung  kann  verlangt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  für  die  Beitragsgewährung nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Begünstigte in ir-  gendeiner  Weise  die  Bedingungen  des  Besc  hlusses  oder  die  anwendbaren  Vorschriften nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterliegt  der  Beschluss  über  die  Gewährung  nach  kantonalem  Recht  ei-  nem  Genehmigungsvorbehalt  durch  den  Staatsrat,  muss  auch  der  Widerruf  vom Staatsrat genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1   Aktive Regierungsmitglieder der Unterzeichnerkantone dürfen:  a)   nicht Vereinsmitglieder der Loterie Romande sein und in ihrer General-  versammlung Einsitz nehmen;  b)   nicht im Verwaltungsrat der Loterie Romande Einsitz nehmen;  c)   nicht in den kantonalen Verteilorgane Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Mitglied eines Verteilorgans darf nicht gleichzeitig Mitglied des Ver-  waltungsrats der Loterie Romande sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. KAPITEL  Beilegung von Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1   Die Unterzeichnerkantone bemühen sich, alle Meinungsvers  chiedenheiten  im Zusammenhang mit der Auslegung, der Anwendung oder der Durchfüh-  rung dieser Vereinbarung gütlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gelingt ihnen dies nicht, wird als Gerichtsstand die    «Cour de droit admi-  nistratif  et  public»  (Verwaltungsgericht)  des  Waadtländer  Kantonsgerichts  vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. KAPITEL  Interparlamentarische Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusammensetzung
                            1   Die Unterzeichnerkantone setzen auf Grundlage von Kapitel 4 ParlVer eine  interparlamentarische Kommission ein, um eine interparlamentarische Auf-  sicht der dur  ch diese Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Unterzeichnerkanton entsendet drei Mitglieder in die interparlamen-  tarische  Kommission,  die  von  den  Parlamenten  der  einzelnen  Kantone  ge-  mäss den geltenden Verfahren für die Besetzung ihrer eigenen Kommissio-  nen bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  interparlamentarische  Kommission  wählt  aus  ihrer  Mitte  für  ein  Jahr  eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder ei-  nen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit der absoluten  Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit der relativen Mehrheit der Stimmen. Die  beiden gewählten Mitglieder müssen den Delegationen verschiedener Kan-  tone angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Arbeitsweise
                            1   Die interparlamentarische Kommission tritt so oft zus  ammen, wie die ko-  ordinierte  interparlamentarische  Aufsicht  dies  erfordert,  mindestens  jedoch  einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder in deren oder des-  sen Abwesenheit von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufgaben
                            1   Der interparlamentarischen Kommission obliegt die koordinierte interpar-  lamentarische Aufsicht über die dur  ch diese Vereinbarung geschaffenen in-  terkantonalen Organe, nämlich:  a)   der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA);  b)   der Präsidenten  -Konferenz der Verteilorgane (CPOR);  c)   der Präsidenten  -Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  interparlamentarische  Kommission  prüft  den  Jahresbericht  und  die  Sonderrechnung des Geldspielgerichts nach Art. 5 lit. f des Gesamtschwei-  zerischen Geldspielkonkordats, die ihr von der CRJA übermittelt werden. Sie  kann der CRJA ihre Feststellungen mitt  eilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufgaben der interparlamentarischen Kommission beinhalten die stra-  tegische und die allgemeine Aufsicht. Den folgenden Herausforderungen ist  besondere Beachtung zu schenken:  a)   Minderjährigen-   und Bevölkerungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c;  b)   Erfüllung der Aufgaben der CRJA gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h bis j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  CRJA  ist  verpflichtet,  der  interparlamentarischen  Kommission  auf  schriftliche Anforderung hin alle ihr vorliegenden sachdienlichen Unterlagen  zu übermitteln und ihr alle erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit  dieser  Vereinbarung  zu  erteilen.  Die  Anwendung  von  Bundesrecht  bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  interparlamentarische  Kommission  legt  den  Parlamenten  der  Unter-  zeichnerkantone einmal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ih  rer Auf-  sichtstätigkeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. KAPITEL  Schluss  - und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1   Diese Vereinbarung ist unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  CRJA  beurteilt  die  Anwendung  der  Vereinbarung  innert  fünf  Jahren  seit ihrem Inkrafttreten. Gestützt auf diese Beurteilung schlägt  sie aus ihrer  Sicht erforderliche Anpassungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Kanton kann diese Vereinbarung auf Ende Jahr kündigen, frühestens  jedoch auf Ende des zehnten Jahres seit ihrem Inkrafttreten. Die Kündigung  muss bei den anderen Kantonen mindestens zwei Jahre im  Voraus eingehen.  Für  die  verbleibenden  Unterzeichnerkantone  bleibt  die  Vereinbarung  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Mit  dieser  Vereinbarung  werden  die  Vereinbarungen  über  die  Loterie  Ro-  mande (von 1 bis 9 nummeriert) und ihre Nachträge aufgehoben und ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Die  se Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, sofern sie von mindes-  tens zwei Kantonen verabschiedet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1    Die  Unterzeichnerkantone  passen  ihre  Gesetzgebung  bis  spätestens  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2021 an die Anforderungen dieser Vereinbarung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die von  den kantonalen Verteilorganen nach Inkrafttreten dieser Vereinba-  rung, jedoch vor der Anpassung der kantonalen Gesetzgebung gefassten Be-  schlüsse unterliegen dem alten Recht.  Beitritt  durch  Gesetz vom 17.9.2020  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.20  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldspiele  – Westschweizer Vereinbarung  Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2020_119  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle  (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  29.11.2019  01.01.2021  2020_119