Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars
                            des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars  des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars  vom 21. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Reglement:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Aufnahmeprüfung  Aufnahmeprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Bewerberin hat für die Aufnahme in das Kindergärtnerinnenseminar  eine Prüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rektor kann die prüfungsfreie Aufnahme bewilligen, wenn die  Bewerberin ein Maturitätszeugnis oder ein Lehrerdiplom besitzt oder aus  einem anderen Kindergärtnerinnenseminar oder einem Lehrerseminar  übertreten will.  Eintritt  Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Eintritt erfolgt in die erste Klasse oder nach Absolvierung des  ausserschulischen Zwischenjahres in die zweite Klasse, in der Regel nur auf  Beginn eines Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.  Anmeldung  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Aufnahmeprüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anmeldung ist innert der festgesetzten Frist schriftlich an das Rektorat  zu richten. Die in der Ausschreibung genannten Unterlagen sind beizulegen.  II.  Zulassung  Bedingungen  Bedingungen  a) im allgemeinen  a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Bewerberin wird zur Aufnahmeprüfung zugelassen, wenn sie über die  erforderliche Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   verfügt und am Unterricht in den obligatorischen  Fächern teilnehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Bewerberin eine andere  Schule wegen ungenügender Leistungen oder aus disziplinarischen Gründen  verlassen musste.  b) Altersgrenze  b) Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Bewerberin darf im Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung das 25. Altersjahr  noch nicht erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmen können nach Anhören des akademischen Berufsberaters und  mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes bewilligt werden.  Zuständigkeit  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Rektor beschliesst über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bewerberinnen  zulassen, die wegen einer körperlichen Behinderung oder anderer  ausserordentlicher Umstände am Unterricht in einzelnen obligatorischen  Fächern nicht teilnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufnahmeprüfung in die erste Klasse umfasst Einzelprüfungen in fünf  Prüfungsfächern:  a)   eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in Deutsch;  b)   eine schriftliche Prüfung in mathematisch-naturwissenschaftlichem  Denken;  c)   eine praktische Prüfung in Singen sowie eine praktische und eine  schriftliche Prüfung in Musik;  d)   eine Prüfung in Zeichnen/Gestalten;  e)   eine praktische Prüfung in Rhythmik/Turnen.  b) Aufnahmeprüfungskommission  b) Aufnahmeprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Der Erziehungsrat wählt eine Kommission, welche die Prüfungsaufgaben  sowie Korrektur- und Bewertungsanweisungen für die schriftlichen und die  praktischen Prüfungen erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrer der Sekundarschule werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.  Zweite Klasse  Zweite Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Prüfungsfächer für die zweite Klasse sind in der Regel die Promotionsfächer  der ersten Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rektor bestimmt Art und Umfang der Prüfung.  Leitung  Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Prüfungen werden vom Rektor geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden durch die von ihm bezeichneten Lehrer abgenommen.  Noten  Noten  a) im allgemeinen  a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6  bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Halbe Noten sind zulässig.  b) Fachnoten  b) Fachnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die  Einzelprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Prüfungsfächern, in denen nur eine Prüfung stattfindet, ist die Note der  Einzelprüfung die Fachnote.  Bewertung  Bewertung  a) im allgemeinen  a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Prüfungsarbeiten werden vom prüfenden Lehrer korrigiert und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Korrektur- und Bewertungsanweisungen der  Aufnahmeprüfungskommission sind verbindlich.  b) praktische und mündliche Prüfungen  b) praktische und mündliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   An den praktischen und mündlichen Prüfungen ist ein vom Erziehungsrat  bestimmter Experte anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Experte setzt auf Antrag des prüfenden Lehrers die Note fest.  Hilfsmittel  Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Der Rektor bestimmt auf Antrag der Aufnahmeprüfungskommission,  welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.  Unredlichkeit  Unredlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu machen.  IV.  Aufnahme  Prüfungskonferenz  Prüfungskonferenz  a) Zuständigkeit  a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Die Prüfungskonferenz beschliesst über die Aufnahme, soweit dieses  Reglement nichts anderes bestimmt.  b) Zusammensetzung  b) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Die Prüfungskonferenz besteht aus der Aufsichtskommission, den an den  Prüfungen beteiligten Lehrern und Experten sowie dem Rektor. Der Präsident  der Aufsichtskommission führt den Vorsitz.  c) Beschlussfassung  c) Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.  Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Aufsichtskommission, die an den  Prüfungen der betroffenen Bewerberin beteiligten Lehrer und Experten sowie  der Rektor. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.  Notensumme  Notensumme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Prüfungserfolg wird aufgrund der Summe der Fachnoten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachnote in Rhythmik/Turnen zählt einfach, die übrigen Fachnoten  zählen doppelt.  Aufnahmeentscheid  Aufnahmeentscheid  a) im allgemeinen  a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Bewerberinnen mit einer Notensumme von wenigstens 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Punkten  werden aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewerberinnen mit einer Notensumme von wenigstens 34   Punkten  können aufgenommen werden. Die Prüfungskonferenz berücksichtigt neben  dem Prüfungsergebnis die Dauer der Vorbildung und besondere Umstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bewerberinnen mit einer Notensumme unter 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Punkten werden  abgewiesen.  b) Bewerberinnen für die zweite Klasse  b) Bewerberinnen für die zweite Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Die Prüfungskonferenz kann Bewerberinnen für die zweite Klasse, welche  die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, in die erste Klasse aufnehmen.  Probezeit  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.  Definitive Aufnahme  Definitive Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den  Bestimmungen des Promotionsreglementes über die definitive Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Probezeit in ausserordentlichen Fällen verlängern.  Wiederholung der Prüfung  Wiederholung der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            1   Bewerberinnen, die nach der Prüfung oder am Ende der Probezeit  abgewiesen werden, können die Aufnahmeprüfung frühestens im folgenden  Jahr wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.  Hospitantinnen  Hospitantinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            1   Der Erziehungsrat kann versuchsweise abweichende  Aufnahmebestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Versuche sind zu befristen und bedürfen der Genehmigung des  Regierungsrates.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29. Art. 29.
                            1   Dieses Reglement wird nach der Genehmigung des Regierungsrates ab 16.  April 1985 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS 20-5. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 1985,  SchBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47; vom Regierungsrat genehmigt am 22. Januar 1985; in  Vollzug ab 16. April 1985. Geändert durch Nachtrag vom 13. Juni 1990, nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26-1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vgl. Art. 28  MSG  , sGS 215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vgl. Art. 21bis Abs. 2  MSG  , sGS 215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b  MSV  , sGS 215.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Vgl. Art. 20  MSV  , sGS 215.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss Nachtrag.