Allgemeine Landwirtschaftsverordnung
                            Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV)  Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Mai 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§  5 Abs. 1, 33 Abs. 6, 34 Abs. 3, 39 Abs. 2 und 3, 40 Abs.  3, 46  Abs.  3, 48 Abs. 1  und 58b Abs.  1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau  (LwG AG) vom  13. Dezember 2011  1  )   sowie § 2 Abs.  1 des Dekrets über die durch  den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23.  November 1977  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Produktion, Absatz und Innovation
§ 1 Unterstützte Projekte
                            1  Massnahmen von regionaler oder kantonaler Bedeutung, die eine Senkung der Pro  -  duktionskosten, eine Verbesserung des Absatzes oder die Förderung von Innovatio  -  nen bewirken, können unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschubfinanzierungen für Marketingprojekte sind  in der Regel auf drei Jahre be  -  fristet. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung um  maximal drei Jahre möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gewährten Beiträge belaufen sich auf  maximal 50  % der gesamten Projektkos  -  ten. Für den Fortbestand der unterstützten Massnahmen sind die zukünftig erforder  -  lichen  Eigenleistungen in Form eines Businessplans nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren
                            1  Beitragsgesuche mit sämtlichen sachdienlichen Unterlagen sind dem Departement  Finanzen und Ressourcen (DFR) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  tere Unterlagen wie Statuten, Verträge oder Pläne verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  überwacht die Einhaltung der geforderten Bedingungen und Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  910.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  661.110  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei unrechtmässiger Verwendung der  gemäss § 1 zugesprochenen Beiträge können  Leistungen gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wirkungskontrolle und Berichterstattung
                            1  Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind zu einer Wirkungskontrolle und zur  periodischen Berichterstattung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DFR  legt die Mindestanforderungen an die Wirkungskontrolle und die Be  -  richterstattung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Darlehen Landwirtschaft *
§ 4 Verwaltung
                            1  Die Verwaltung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss §  33 LwG AG ist der  Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK) übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ALK prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen  und ist für  den Vollzug  der §§ 5–12 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gewährung von Darlehen
                            1  Darlehen können ausgerichtet werden für  a)  die Förderung einer Produktionsweise, die Gewässer, Boden und Luft beson  -  ders schont oder das Tierwohl in besonderer Weise fördert,  b)  die   Förderung   der   überbetrieblichen   Zusammenarbeit   und   von  Gemeinschaftseinrichtungen, die der Rationalisierung sowie der Qualität und  dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen,  c)  die Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben zum Zweck der Rationa  -  lisierung oder zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit,  d)  die Erleichterung von Hofübernahmen,  e)  den Landzukauf für Arrondierungszwecke,  f)  die  Erstellung von  Anlagen  zur Nutzbarmachung  hofeigener  erneuerbarer  Energiequellen,  g)  innerbetriebliche Massnahmen zwecks Arbeitserleichterung und Förderung  der Arbeitssicherheit,  h)  *  Überbrückungskredite für bundesrechtlich unterstützte Strukturverbesserun  -  gen,  i)  *  betriebsnotwendige Trinkwasserfassungen, Elektrizitätsanschlüsse und andere  Erschliessungen,  j)  *  den Umbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden  und von Gewächshäusern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen gemäss  Absatz 1 lit. a, f, und h werden zinslos gewährt, die übrigen zins  -  günstig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Voraussetzungen
                            1  Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitige betriebliche oder persönliche Vor  -  aussetzungen festgelegt sind, gelten für die Gewährung von landwirtschaftlichen  Darlehen sinngemäss die   Bestimmungen für Investitionskredite gemäss dem Bun  -  desgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  1  )   sowie dessen Ausführungsbestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestanforderung  für Massnahmen gemäss §  5 Abs.  1 lit. a beträgt 0,75  Standardarbeitskräfte   (SAK).   Für   die   übrigen   Massnahmen   gilt   der   minimale  Arbeitsbedarf des Betriebs, der für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Bun  -  desgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991  2  )   erforder  -  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen von Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. c dürfen Hofdüngerabgaben  für das Raumprogramm angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Starthilfe zur Erleichterung  von Hofübernahmen  gemäss §  5 Abs.  1 lit.  d  kann  bis zur Vollendung des 45. Altersjahrs an Gesuchstellerinnen  oder Gesuchsteller  gewährt werden, die noch keine Starthilfe gemäss §  5 Abs. 1 lit. d oder gemäss  Art.  106 Abs.  1 lit.  a oder Abs.  2 lit.  a LwG bezogen haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Form
                            1  Darlehen werden durch Vertrag gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Höhe der Darlehen
                            1  Es werden Darlehen zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 200'000.– pro Massnahme  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Darlehen werden nach Möglichkeit pauschal ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Verzinsung von zinsgünstigen Darlehen
                            1  Der Zinssatz bei zinsgünstigen Darlehen bestimmt sich aufgrund der Refinanzie  -  rungskosten des Kantons und einer Marge von 25 Basispunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rückzahlung von Darlehen
                            1  Die Darlehen sind in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer zu til  -  gen, spätestens jedoch innerhalb von 20 Jahren. Die minimale jährliche Amortisation  beträgt Fr. 1'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit von höchstens drei Jahren  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das DFR  kann mit schriftlichem Einverständnis der Schuldnerin oder des Schuld  -  ners fällige Tilgungsraten mit deren Direktzahlungen und Beiträgen  verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berichterstattung
                            1  Im Bedarfsfall kann die Schuldnerin oder der Schuldner zur periodischen Bericht  -  erstattung, namentlich zur jährlichen Einreichung der Buchhaltung, verpflichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
§ 11 Sicherung der Darlehen
                            1  Die Darlehen sind durch Grundpfand oder in Ausnahmefällen  anderweitig sicher  -  zustellen. Bei Darlehen bis zu Fr. 20'000.– kann die Sicherstellung auch durch die  Abtretung einer Forderung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Widerruf von Darlehen *
                            1  Für den Widerruf von Darlehen gelten sinngemäss die bundesrechtlichen Bestim  -  mungen für Investitionskredite gemäss dem Landwirtschaftsgesetz sowie gemäss  dessen Ausführungsbestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gewinnbringender Veräusserung, Irreführung oder Nichterfüllung von Bedin  -  gungen und Auflagen  wird zusätzlich zur ausstehenden Darlehenssumme auch bei  zinslos gewährten Darlehen rückwirkend ein Zins gefordert. Der Zinssatz entspricht  dem Zins gemäss § 7a Abs. 1 für zinsgünstigste Darlehen im Zeitpunkt der Darle  -  hensgewährung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Pflanzenschutz
§ 13 Pflanzenschutzdienst
                            1  Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Umwelt  wird gemäss § 39  Abs. 2 LwG AG ein kantonaler Pflanzenschutzdienst geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die damit verbundene Aufgabenerfüllung obliegt Landwirtschaft Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zusammenarbeit
                            1  Der Pflanzenschutzdienst arbeitet bei Themen von gemeinsamem Interesse mit  für   Gewässer-,  Natur-  und   Landschaftsschutz,  Fliessgewässerunterhalt,  Wald  und  Lebensmittelkontrolle  zuständigen Organisationseinheiten zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden beteiligen sich im Auftrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes  gegen eine angemessene Entschädigung am Vollzug der Massnahmen auf ihrem Ge  -  biet namentlich durch die Bereitstellung personeller, technischer, infrastruktureller  und logistischer Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufgaben
                            1  Dem Pflanzenschutzdienst obliegen folgende Aufgaben:  a)  Anordnung von Massnahmen wie namentlich die Vernichtung von Befallsher  -  den zur wirksamen Bekämpfung, Verhinderung und Verbreitung von Schador  -  ganismen gemäss § 16,  b)  Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 42 der Verordnung über Pflanzen  -  schutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober 2010  1  )  ,  c)  Überwachung des Gesundheitszustands der landwirtschaftlichen Kulturen, der  Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie der dafür erfor  -  derlichen Schutzvorkehrungen,  d)  Förderung von Anbaumethoden, die der Lebensmittelhygiene sowie der Erhal  -  tung der Bodenfruchtbarkeit dienen und die Umwelt schonen, sofern sie  wirtschaftlich vertretbar sind,  e)  Weiterbildung und Beratung im Pflanzenschutzdienst,  f)  Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,  g)  *  Aufbau und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Dokumentations- und In  -  formationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kantonale Massnahmen *
                            1  Im Umgang mit besonders gefährlichen  Schadorganismen gilt:  a)  *  der Anbau und das Anpflanzen von Chaenomeles Lindl. (Feuerbusch, Schein  -  quitte, Japanische Quitte), Eriobotrya Lindl. (Wollmispel), Mespilus L. (Mis  -  pel) und Pyracantha Roem. (Feuerdorn) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet  verboten,  b)  *  der Anbau und das Anpflanzen aller Arten von Weissdorn (Crataegus spp.) ist  ausserhalb der Feuerbrand-Befallszone in Schutzobjekten gemäss Art. 2 lit. l  PSV verboten. Der Pflanzenschutzdienst entscheidet auf Gesuch hin über die  Ausscheidung der Schutzobjekte,  c)  *  das Vorkommen von Erdmandelgras (Cyperus escultentus) ist dem Pflanzen  -  schutzdienst durch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaft  -  licher Grundstücke umgehend zu melden. Die Meldepflicht gilt auf dem gan  -  zen Kantonsgebiet bis 31.  Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Auf Gesuch hin entscheidet der Pflanzenschutzdienst über die Ausscheidung von  Schutzobjekten gemäss Art. 2 lit. l PSV in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 PSV in der  Feuerbrand-Befallszone.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pflanzenschutzdienst  kann Sofortmassnahmen   zur Bekämpfung von  lokal auf  -  tretenden Schadorganismen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton auf ihrem Gebiet eigene  Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  916.20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abfindung
                            1  Abfindungen für rechtmässig zugefügten Schaden richten sich nach den Bestim  -  mungen der Haftungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
§ 18 Bäuerliches Bodenrecht *
                            1  Das DFR  ist zuständig für  a)  die Bewilligung der Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot  gemäss Art. 60 BGBB,  b)  die   Bewilligung   des   Erwerbs   eines   landwirtschaftlichen   Gewerbes   oder  Grundstücks gemäss Art. 61 ff. BGBB,  c)  *  die Bewilligung der Überschreitung der Belastungsgrenze gemäss Art. 76 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BGBB,  d)  *  den Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 BGBB,  e)  *  das Verlangen einer Anmerkung gemäss Art. 86 BGBB,  f)  *  die Durchführung oder die Genehmigung einer Schätzung des Ertragswerts  gemäss Art. 87 BGBB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Aufsichtsbehörde  gemäss Art. 83 Abs. 3 und 90 lit. b BGBB ist das De  -  partement Volkswirtschaft und Inneres (DVI).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Landwirtschaftliche Pacht *
                            1  Das DFR  ist zuständig für  a)  die Bewilligung von Vereinbarungen mit einer kürzeren Pachtdauer gemäss  Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)  vom 4. Oktober 1985  1  )  ,  b)  die Bewilligung von Vereinbarungen mit einer Fortsetzung der Pacht auf kür  -  zere Zeit gemäss Art. 8 Abs. 2 LPG,  c)  die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewer  -  be gemäss Art. 30 LPG,  d)  die Bewilligung des Pachtzinses für Gewerbe gemäss Art. 42 LPG,  e)  den Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für ein  -  zelne Grundstücke gemäss Art. 43 LPG,  f)  den Erlass von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechtigt zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grund  -  stücke (Art. 43 LPG) sind der Gemeinderat oder die kommunale Erhebungsstelle, in  der das Grundstück ganz oder teilweise liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprachen sind schriftlich an das DFR zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Weitere Zuständigkeiten
§ 20 Zuständigkeiten des DFR
                            1  Das DFR ist zuständig für die  a)  Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,  b)  Kontrolle der Einhaltung der Verwendungsverbote von Düngern,  c)  *  Koordination der Kontrollen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Koordi  -  nation der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  1  )   und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über den nationalen Kontrollplan für  die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) vom 16.  De  -  zember 2016  2  )  ,  d)  Erhebung landwirtschaftlicher Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zuständigkeiten des DGS
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für  a)  die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln,  b)  die Marktüberwachung von in Verkehr gebrachten Düngern,  c)  die Weinhandelskontrolle bei nicht der Schweizerischen Weinhandelskontrolle  unterstellten Betrieben,  d)  die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Primärproduktion,  e)  den Vollzug der Bestimmungen über die Hygiene der Milchproduktion,  f)  den Vollzug im Bereich der invasiven Organismen im Kanton in Zusammenar  -  beit mit dem DFR und dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Gebühren
§ 22 Auskünfte, Beratungen und Nachforschungen *
                            1  Für Auskünfte, Beratungen und Nachforschungen erhebt das DFR ab einem Zeit  -  aufwand von einer halben Stunde eine Gebühr in Höhe von Fr.  140.– pro Stunde.  Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  910.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  817.032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen
                            1  Für die Behandlung von Gesuchen um die Erteilung von Sonderbewilligungen für  Pflanzenschutzmassnahmen gemäss § 18 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzah  -  lungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  3  )   sowie für die zugehörige Beratung bei entsprechenden Einzelbewilligungen  gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3.1 DZV werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
§ 24 Bewilligungen Boden- und Pachtrecht *
                            1  Für die Behandlung von Gesuchen um die Erteilung von Bewilligungen gemäss  §  18 Abs. 1 lit. a–c erhebt das DFR pro Gesuch eine Gebühr in Höhe von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                200.–. *
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen gemäss § 19  Abs. 1 lit. a–d erhebt das DFR pro Gesuch eine Gebühr in Höhe von Fr. 150.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfordert die Behandlung eines Gesuchs einen Augenschein oder ist dessen Be  -  handlung aus einem anderen Grund besonders aufwendig, kann die Gebühr je nach  Aufwand auf bis zu Fr. 1'000.– erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die gleichzeitige Behandlung von mehreren Gesuchen derselben Art und der  -  selben Person kann die Gebühr für das zweite und alle folgenden Gesuche jeweils je  nach Aufwand um bis zu 50  % ermässigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird ein Gesuch zurückgezogen oder gegenstandslos, kann die Gebühr je nach  Aufwand um bis zu 50 % ermässigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstücke -
                            lungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Ausnahmen vom Zweck  -  entfremdungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG und von § 9  Abs. 1 LwG AG erhebt das DFR je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von  Fr.  250.– bis Fr. 1'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b * Amtliche Bescheinigungen
                            1  Das DFR erhebt je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von Fr.  50.– bis Fr. 200.–  für die amtliche Bescheinigung, dass  a)  gestützt auf einen der Tatbestände gemäss Art. 62 BGBB keine Bewilligung  zum Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken erforder  -  lich ist,  b)  es sich um ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der Bauzone  handelt, das dem BGBB nicht unterstellt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine gestützt auf Art. 104 LwG oder § 9 Abs. 1 LwG AG vorgenommene  Grundbuchanmerkung gelöscht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bis  . Elektronisches Informationssystem  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24c * Vernichtung der Daten
                            1  Vom Staatsarchiv nicht übernommene Personendaten des elektronischen Informati  -  onssystems gemäss § 58a LwG AG sind 30 Jahre nach ihrer Anlage zu löschen, aus  -  ser sie werden aufgrund einer nachweisbaren Überprüfung für die Aufgabenerfül  -  lung oder zu Beweiszwecken weiterhin benötigt. Die Überprüfung ist spätestens  nach zehn Jahren zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schlussbestimmung
§ 25 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am  1. August 2012  in Kraft.  Aarau, 23. Mai 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 Titel 2. geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 4 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1, lit. h) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1, lit. i) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 3 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 4 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 6a eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 7a eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 10 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 12 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 12 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 12 Abs. 2 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 14 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1, lit. g) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1 bis eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Abs. 1, lit. d) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Abs. 1, lit. e) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 19 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 20 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22 Abs. 2 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22 Abs. 3 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22a eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 23 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 3 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 4 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 5 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 6 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24a eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24b eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 Titel 6 bis . eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24c eingefügt 2019/2-06
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  20.03.2019  01.05.2019  geändert  2019/2-06  Titel 2.  20.03.2019  01.05.2019  geändert  2019/2-06
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 5 Abs. 1, lit. h) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 5 Abs. 1, lit. i) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 5 Abs. 1, lit. j) 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 5 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 5 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 6 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 6 Abs. 4 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 6a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 7a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 10 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 12 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 12 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 12 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 14 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 15 Abs. 1, lit. g) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 16 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 16 Abs. 1, lit. a) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 16 Abs. 1, lit. b) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 16 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 16 Abs. 1 bis 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 18 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 18 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 18 Abs. 1, lit. d) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 18 Abs. 1, lit. e) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 18 Abs. 1, lit. f) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 19 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 20 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 22 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 22 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 22 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 22 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 22a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 23 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 24 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 24 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 24 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 24 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24 Abs. 4 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24 Abs. 5 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24 Abs. 6 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24b 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
                            Titel 6  bis  .  20.03.2019  01.05.2019  eingefügt  2019/2-06