Aargauisches Fachhochschulgesetz
                            1  Aargauisches  Fachhochschulgesetz (AFHG)  Vom 27. Mai 1997  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  über  die  Fachhochschulen  (FHSG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1995
                            1)   sowie die §§ 28 Abs. 3 und 32 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  A. Grundlagen  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dieses   Gesetz   regelt   die   Führung  kantonaler   Fachhochschulen,   den  Abschluss interkantonaler Vereinba  rungen über Fachhochschulen, die Be-  teiligung  des  Kantons  an  gemischtwi  rtschaftlichen  und  privaten  Fach-  hochschulen  sowie  die  Unters  tützung  und  Anerkennung  von  Fachhoch-  schulen, die nicht vom Kanton selbst geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Fachhochschulen   sind   Bildungseinr  ichtungen   auf   Hochschulstufe   zur  beruflichen  Aus-  und  Weiterbildung  in  den  Bereichen  der  Industrie,  des  Gewerbes,  der  Dienstleistungen,  de  r  Verwaltung,  der  Gestaltung,  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  des  Bil  dungswesens,  des  Sozialwesens,  des  Gesundheitswesens,  der  Kunst  sowie  in    weiteren,  in  gesamtschweizeri-  scher Koordination zu be  stimmenden Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 414.71  Geltungsbereich  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufgaben der Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Fachhochschulen  bereiten  durch    praxisorientierte  Diplomstudien-  gänge  auf  berufliche  Tätigkeite  n  vor,  welche  die  Anwendung  und  Wei-  terentwicklung  wissenschaftlicher  Erkenntnisse  und  Methoden  oder  die  qualifizierte  Fähigkeit  zu  künstlerische  r  Gestaltung  erfordern.  Sie  ver-  mitteln  den  Studierenden  grundleg  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachhochschulen  bieten  We  iterbildungsveranstaltungen  an,  insbe-  sondere Nachdiplomstudi  en und Nachdiplomkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachhochschulen  führen  in    ihrem  Tätigkeitsbereich  anwendungs-  orientierte  Forschungs-  und  Entwicklungsarbeiten  durch  und  erbringen  Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Annahme von Dienstleistungsau  fträgen darf die Unabhängigkeit von  Lehre   und   Forschung   sowie   die   Erfüllung   der   Aus-   und   Weiterbil-  dungsaufträge nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Die Fachhochschulen arbeiten unter  einander sowie mit in- und ausländi-  schen  Ausbildungs-  und  Forschungsei  nrichtungen  zusammen  und  streben  die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachhochschulen  fördern  de  n  Austausch  von  Studierenden,  Leh-  renden und Forschenden au  s dem In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachhochschulen  koordinieren  die  Lehrangebote,  die  Forschungs-  und  Entwicklungsbereiche  sowie  die  Di  enstleistungen  im  Rahmen  inter-  kantonaler  und  eidgenössischer  Be  strebungen  zur  Zusammenarbeit  und  Aufgabenteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Die  Fachhochschulen  überprüfen  und  verbessern  laufend  und  systema-  tisch  die  Qualität  ihrer  Leistungen  in  der  Aus-  und  Weiterbildung,  der  Forschung und Entwicklung sowi  e der Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die kantonalen Fachhochschulen   regelt der Regierungsrat die Quali-  tätssicherung näher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  III. Diplomstudien, Nachdiplomstudien und  Weiterbildungskurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    können  als  Vollzeitstudien,  als  berufsbegleitende   Studien,   als   in     Ausbildungsblöcke   mit   Zwischen-  abschlüssen gegliederte Studien oder  in anderer geeigneter Form angebo-  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nd  auf  die  Kriterien  der  schweizeri-  schen und internationalen Anerke  nnung der Diplome auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  a)     eine   Grundausbildung   in   einem  der   Studienrichtung   verwandten  Beruf  und  eine  eidgenössisch  anerka  nnte  Berufsmaturität  erworben  hat;  b)    über eine eidgenössisch anerkannt  e gymnasiale Maturität sowie über  eine     mindestens     einjährige  geregelte     und     qualifizierende  Berufserfahrung  auf  dem  Gebiet  de  r  gewählten  Studienrichtung  ver-  fügt;  c)    sich über eine als gleichwer  tig anerkannte Vorbildung und Erfahrung  ausweist;  d)    eine  Aufnahmeprüfung  bestande  n  hat,  die  den  Anforderungen  der  Berufsmaturität entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  fische  Eignung  oder  Berufserfahrung  erfordern,   können   zusätzliche   Zu  lassungsvoraussetzungen   vorgesehen  werden.   Im   Bereich   der   Bundesg  esetzgebung   sind   insbesondere   die  Bestimmungen  des  dafür  zuständige  n  Departements  des  Bundes  mass-  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachhochschule  werden  beim  Übertr  itt  in  eine  aargauische  Fachhoch-  schule anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nzelheiten   der   Zulassung   zu   den  Diplomstudien.  In  allen  Bereichen,  unterstehen,  kann  er  insbesondere  die  prüfungsfreie  Zulassung  zu  einzel-  nen     Studiengängen     allein     au  f     Grund     genügender     schulischer  Vorbildungen oder anderer beruf  licher Erfahrungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Regel  auf  dem  Abschluss  an  einer  Hochschule  oder  einer  Höheren  Fach  Formen und  Dauer  Zulassung zu  Diplomstudien  Weiterbildungs-  veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierenden,  vertiefte  Kenntnisse  in    einem  Spezialgebiet  zu  erwerben  oder sich gezielt Wissen auf ei  nem neuen Gebiet anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nachdiplomkurse  ermöglichen  Pers  onen,  die  in  der  Regel  über  den  Abschluss  an  einer  Hochschule  oder  einer Höheren Fachschule verfügen,  sich  mit  der  Entwicklung  in  machen. Die Kursteilnahme wird bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Rahmen  des  Leistungsauftra  ges  können  andere  Weiter-  und  Fortbil-  dungsveranstaltungen angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Die  Diplom-  und  Nachdiplomstudien    werden  mit  einer  Prüfung  abge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachhochschulen  erteilen  nach  Massgabe  der  Prüfungsordnungen  Diplome und Ausweise von Nachdi  plomstudien (Nachdiplome).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  die  Ausbildung  mit  einem  anerka  nnten  Diplom  abschliesst,  ist  zur  Führung des entsprechenden geschützten Titels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  den  nicht  der  Bundesgesetzge  bung  unterstehenden  Bereichen  ist  der  Regierungsrat  zuständig  für  die  An  erkennung  der  Diplome  und  die  Fest-  legung der Titel. Vorbehalten bleibt  die Interkantonale Vereinbarung über  die Anerkennung von Ausbildungsabsc  hlüssen vom 18. Februar 1993   1)  .  IV. Die Angehörigen der Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Die  Dozentinnen  und  Dozenten  müssen  sich  über  eine  abgeschlossene  Hochschulausbildung  sowie  über  eine  di  daktische  Qualifikation  auswei-  sen. Für den Unterricht in den rich  tungsspezifischen Fächern wird zudem  eine mehrjährige Berufserfahrung vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wahlbehörde  kann  in  Ausnahme  fällen  vom  Erfordernis  des  Hoch-  schulabschlusses,   für   Fachhochsc  hulen,   die   nicht   dem   Bundesgesetz  unterstehen,  auch  vom  Erfordernis  der  mehrjährigen  Berufserfahrung  absehen,  wenn  die  entsprechende  fachliche  Eignung  auf  andere  Weise  nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachhochschulen  sorgen  für  di  e  berufliche  Fortbildung  der  Dozen-  tinnen und Dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 400.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die  Assistentinnen  und  Assistenten  sowie  die  wissenschaftlichen  Mitar-  beiterinnen  und  Mitarbeiter  müssen  si  ch  über  einen  Hochschulabschluss  oder eine gleichwertige fachliche Eignung ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Die Studierenden einer Fachhochschul  e können sich zu einer Vereinigung  zusammenschliessen, welche die Inte  ressen der Studierenden in Bildungs-  und Hochschulfragen wahrnimmt und für
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  r  Gruppen  der  Fachhochschulangehö-  rigen  haben  das  Recht  auf  M  itwirkung  bei  der  Meinungsbildung  und  Entscheidvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  staltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  Fachhochschulen  fördern  durch  geeignete  Massnahmen  die  Gleich-  stellung  der  Geschlechter.  Sie  stre  ben  eine  ausgewogene  Vertretung  von  Frauen und Männern auf allen Stufen und in allen Gremien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Die Fachhochschulen können für ihre  Angehörigen soziale und kulturelle  Einrichtungen,  insbesondere  in  den  Bereichen  Verpflegung,  Unterkunft,  sportliche  Betätigung,  Kinderbetre  uung  und  kulturelle  Bildung,  führen  oder unterstützen und Vergünstigungen gewähren.  B. Fachhochschulen mit kantonaler Beteiligung  I. Kantonale Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e Errichtung der Fachhochschulen und  legt die Direktionsbereiche fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lche   Studiengänge   innerhalb   der  Direktionsbereiche  geführt  werden  .  Er  erlässt  Bestimmungen  über  Pro-  motionen und Prüfungen.  Assistentinnen  und Assistenten,  wissenschaftliche  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter  Studierende  Mitwirkungs-  rechte  Gleichstellung  von Frau und  Mann  Soziale und  kulturelle  Einrichtungen  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Die   kantonalen   Fachhochschulen   si  nd   öffentlich-rechtliche   Anstalten  ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1   Die Organe einer kantonalen Fac  hhochschule sind der Fachhochschulrat  und die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Fachhochschulrat  trifft  die  En  tscheide  mit  Grundsatzcharakter  oder  stellt dazu Antrag an die zuständige Instanz.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulleitung  ist  zuständig  fü  r  die  Geschäftsführung  der  Fachhoch-  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Grosse  Rat  kann  durch  Dekret    weitere  Organe  der  kantonalen  Fachhochschulen bezeichnen.  §§ 19–22   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1    Die  Fachhochschulen  erheben  für  ihr  Angebot  in  der  Aus-  und  Wei-  terbildung Studiengelder sowie weite  re Gebühren. Für die Benützung der  sozialen  und  kulturellen  Einricht  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  legt  für  die  kant  der im Aus- und Weiterbildungsbereich  zu erhebenden Gebühren fest. Bei  ausserkantonalen  Studierenden  ist  die  Höhe  der  Beiträge  des  Wohn-  sitzkantons oder -staates zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Fachhochschulrat  regelt  in  ei  nem  Reglement  die  Gebühren  für  die  Benützung der sozialen, kulture  llen und weiteren Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dienstleistungen zu Gunsten Dritter  sind grundsätzlich gegen Entgelt zu  erbringen.  Bei  Dienstleistungen,  die  gleichwertig  durch  die  Privatwirt-  schaft  erbracht  werden  können,  da  rf  der  Wettbewerb  nicht  verfälscht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   §   40   Abs.   2   des   Gese  tzes   über   die   wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  §  40  Abs.  2  des  Ge  setzes  über  die  wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  ungsbedingungen  erfüllen,  haben  grund-  sätzlich Anspruch auf Zulassung zu   den kantonalen Fachhochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studienplätzen  das  Angebot  und  lassen  sich  diese  Kapazitätsengpässe  nich  t  durch  andere  Massnahmen  wie  ins-  besondere  schulorganisa  torische  Vorkehrungen,    Beratung  der  Studien-  bewerberinnen  und  -bewerber  und  dere  n  Verteilung  auf  andere  Fach-  hochschulen  überwinden,  kann  der  Gr  osse  Rat,  auf  Initiative  des  Fach-  hochschulrates,  Zulassungsbeschrä  nkungen  zu  einzelnen  Studiengängen  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)    Erhöhung der zeitlichen Anforderungen an die praktische Tätigkeit;  b)    Wartelisten;  c)    Zulassungsprüfungen in re  präsentativen Fächern;  d)    studiums- oder berufs  e)    Bevorzugung  von  Studierenden  m  it  Wohnsitz  im  Kanton  Aargau,  unter  dem  Vorbehalt  interkantonale  r  oder  internationaler  Vereinba-  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sungsbeschränkungen für Personen gemä  ss § 7 Abs. 1 lit. a und b nur im  Rahmen von § 25 Abs. 3 lit. a und b möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  rer Schulorgane unterliegen der  Beschwerde an den Fachhochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    des  Fachhochschulrates  unter-  liegen der Beschwerde an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    dem  Gesetz  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege vom 9. Juli 1968   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Gesetz  über  die  An  stellung  von  Lehrpersonen  (GAL)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 158).
                            2)  SAR 271.100  Zulassung und  Zulassungs-  beschränkungen  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Interkantonale Vereinbarungen über Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1    Der  Kanton  Aargau  arbeitet  bei  a  llen  Aufgaben,  die  sinnvollerweise  interkantonal zu lösen sind,  mit anderen Kantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  ist  zuständig  fü  r  den  Abschluss  von  Vereinbarungen  über die Errichtung und Führung von in  terkantonalen Fachhochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  ist  zuständig  fü  r  den  Abschluss  von  Vereinbarungen  über die Entrichtung von Studienbeiträgen   für aargauische Studierende an  ausserkantonalen    Fachhochschul  en    sowie    über    die    Erhebung    von  Studienbeiträgen  für  ausserkantonale  Studierende  an  aargauischen  Fach-  hochschulen.  III. Beteiligung an und Unterstützung von Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1    Der  Grosse  Rat  kann  die  Führung  von  Fachhochschulen  an  gemischt-  wirtschaftliche oder private  Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  Vereinbarungen  über  die  Beteiligung  des  Kantons  Aargau  an  Fachhochschulen  mit  gemischtwirtscha  ftlicher  oder  privater  Trägerschaft  abschliessen;  bei  der  vertragliche  n  Regelung  von  Pla  nung,  Finanzierung  und  Berichterstattung  sorgt  er  für  ei  ne  geeignete  Koordination  mit  den  übrigen staatlichen Steuerungsprozessen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 und 4 ist sinngemäss anwendbar.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1   Der Kanton unterstützt Fachhochs  chulen durch die Gewährung von Bei-  trägen  an  die  Betriebskosten.  Er  kann  Beiträge  an  die  Investitionskosten  gewähren,   sofern   die   Trägerschaft     eine   angemessene   Eigenleistung  erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  übernimmt  bei  unterstüt  rende  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Aargau  Betriebskosten,  die  nach  Abzug  allfälliger  Bundesbeiträge  und  der  übri-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   §   40   Abs.   2   des   Gese  tzes   über   die   wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   §40   Abs.   2   des   Geset  zes   über   die   wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  gen  Einnahmen  verbleiben.  Der  Regi  erungsrat  regelt  die  anrechenbaren  Kosten und Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    der  Kanton  beteiligt,  werden  die  finanziellen Leistungen in der Verei  nbarung gemäss § 28 Ab  s. 2 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  denen er sich beteiligt, unterst  ehen der Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  en  über  die  Zulassung  zur  Schule  und  zu  den  Prüfungen,  über  das  Bestehen    der  Prüfungen,  über  Promotionen  sowie    Wegweisungen    und    Disziplin  armassnahmen    unterliegen    der  Beschwerde an den Regierungsrat.  C. Vom Kanton anerkannte Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1  als  Fachhochschulen  anerkennen,  wenn  sie  eine  den  übrigen  diesem  Ge  setz  unterstellten  Fachhochschulen  gleichwertige Ausbildung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  die von ihm, einem anderen Kanton  oder  auf  Grund  einer  interkantonalen  Vereinbarung  anerkannt  sind,  Bei-  träge  ausrichten,  wenn  damit  Studier  enden  aus  dem  Kanton  Aargau  der  Zugang zum Studium ermöglicht wird  . Zuständig ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   von pauschalierten Studiengeldern.  D. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  eses  Gesetzes  führt,  ohne  die  erfor-  derlichen Prüfungen bestanden zu ha   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Ziffer  I./9.  der  Über  gangsverordnung  über  die  Umsetzung  der  neuen   Bundesgestzgebung   im   Strafrecht   und   Strafprozessrecht   vom   22.  November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 329).  Aufsicht und  Rechtsschutz  Voraussetzung  der Anerkennung  Sicherung von  Studienplätzen,  Beitrags-  leistungen  Titelschutz,  Schutz der  Bezeichnung  «Fach-  hochschule»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer eine Schule ohne die ents  prechende Bewilligung oder Anerkennung  als  Fachhochschule,  Hochschule  oder  Kunsthochschule  im  Sinne  dieses  Gesetzes  führt  oder  bezeichnet,  wird  mit  Busse  bestraft.  Vorbehalten  bleibt Art. 22 FHSG im Be  reich der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Widerhandlungen  sind  auch  strafb  ar,  wenn  sie  fahrlässig  begangen  werden.  E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1      Auf    Amtsdauer    begründete    Anste  llungsverhältnisse,    die    bei    der  Umwandlung von bestehenden Höheren F  achschulen in Fachhochschulen  bereits bestehen, werden nach Ablauf   der Amtsperiode nach neuem Recht  weitergeführt,   soweit   Leistung   und  genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dozentinnen und Dozenten, welche  die gemäss § 10 gestellten Anforde-  rungen  nicht  erfüllen,  können  bis  zum  Erreichen  des  nötigen  Qualitäts-  niveaus   zur   Fortbildung   verpflichtet     werden.   Das   Nähere   regelt   der  Regierungsrat durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1    Die  Titelführung  der  bisherigen  Absolventinnen  und  Absolventen  von  Höheren  Fachschulen,  die  in  Fac  hhochschulen  umgewandelt  werden,  richtet sich unmittelbar oder sinnge  mäss nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            Das Schulgesetz vom 17. März 1981   1)   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            Das Gesetz über die Höhere   Technische Lehranstalt, Ingenieurschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Februar 1962
                            2)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142  (SAR 401.100)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 5 S. 389; 1995 S. 138; 1997 S. 106 (SAR 426.100)  nderung  bisherigen Rechts  Aufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            Dieses  Gesetz  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Der  Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Angenommen in der Volksabsti  mmung vom 28. September 1997.  Inkrafttreten: 1. Dezember 1997   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 29. Oktober 1997 (AGS 1997 S. 284).  Publikation,  Inkrafttreten