Arbeitszeitverordnung
                            vom 27. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art. 74 lit. e der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Diese Verordnung gilt für Angestellte und Beamte der Staatsverwaltung und  der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement oder das von ihm ermächtigte Amt oder die ermächtigte  Anstalt und die Staatskanzlei können in Einzelfällen abweichende  Vereinbarungen treffen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.  Flexible Arbeitszeiten, Grundsatz  Flexible Arbeitszeiten, Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Arbeitszeitmodelle nach Art. 10 bis 13 der Verordnung über den  Staatsdienst vom 5. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   geben dem nicht an feste Arbeitszeiten  gebundenen Mitarbeiter die Möglichkeit, seine Arbeitszeit im Rahmen dieser  Verordnung selber einzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betrieblichen  Bedürfnisse zu berücksichtigen.  Tägliche Normalarbeitszeit  Tägliche Normalarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bei einer 5-Tage-Woche ein Fünftel  der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit. Sie kann unter- oder überschritten  werden.  Blockzeit  Blockzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Blockzeit, während der in der Regel alle Mitarbeiter anwesend sein  müssen, ist wie folgt festgelegt:  a)   von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr;  b)   von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.  Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit  Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit ist von Montag bis Freitag wie folgt  sicherzustellen:  a)   von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr;  b)   von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dienststellen können im Einvernehmen mit dem Departement oder der  Staatskanzlei abweichende Öffnungszeiten vorsehen. lm Bedarfsfall können  das Departement und die Staatskanzlei andere Öffnungszeiten anordnen.  Mittagspause  Mittagspause
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert  mindestens eine halbe Stunde. Sie wird nicht als Arbeitszeit angerechnet.  Abwesenheiten  Abwesenheiten  a) bezahlte  a) bezahlte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Für ganztägige bezahlte Abwesenheiten wird die tägliche Normalarbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   lst die tatsächliche Arbeitszeit länger, kann diese mit Zustimmung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die gleitende Arbeitszeit gibt dem Mitarbeiter die Möglichkeit, innerhalb  bestimmter Zeitspannen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit frei zu  wählen.  Gleitzeit  Gleitzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende  frei gewählt werden, sofern aus betrieblichen Gründen keine  Einschränkungen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gleitzeit ist wie folgt festgelegt:  a)   von 06.30 Uhr bis 08.30 Uhr;  b)   von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr;  c)   von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Anwendung der Gleitzeit werden die Bestimmungen nach Art. 8 der  Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   betreffend Nachtzeit  und Art. 25 bis 30 betreffend lnkonvenienzzulagen nicht angewendet.  Gleitzeitsaldo  Gleitzeitsaldo
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Aus der Differenz zwischen der täglichen Normalarbeitszeit und der  tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder  Zeitschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zeitguthaben müssen grundsätzlich während der Gleitzeit kompensiert  werden. Während der Blockzeit ist eine Kompensation höchstens im Rahmen  von zwei Tagen je Monat möglich; sie bedarf der vorgängigen Zustimmung  des Vorgesetzten.  Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende  Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Ein positiver oder ein negativer Gleitzeitsaldo kann im Umfang von  höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Zeitguthaben, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug  ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der Übertrag eines Gleitzeitsaldos im  Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.  Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Dienstverhältnisses  Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Wird das Dienstverhältnis beendet, sind Zeitguthaben oder Zeitschulden bis  zum Austrittstag auszugleichen. Ein Zeitguthaben bei Beendigung des  Dienstverhältnisses verfällt, eine Zeitschuld führt zu einer entsprechenden  Besoldungsreduktion.  III.  Bandbreitenmodell  Varianten  Varianten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1  Variante  Wöchentliche Arbeitszeit in  Stunden  Jahresbesoldung in  Prozenten  Zusätzliche  Kompensationstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  40  95,2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  41  97,6  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  41  95,2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  42  100,0  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  42  97,6  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  42  95,2  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  43  100,0  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  43  97,6  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilzeitbeschäftigte  Teilzeitbeschäftigte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Teilzeitbeschäftigte können die Varianten 4, 7 oder 9 nach Art. 14 dieser  Verordnung im Verhältnis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad wählen.  Beschäftigte mit fester Arbeitszeit  Beschäftigte mit fester Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Wer einer festen Arbeitszeit untersteht und vollzeitlich beschäftigt ist, kann  bei einer 42-Stunden-Woche die tägliche Arbeitszeit mit Zustimmung des  Vorgesetzten auf 8 Stunden 30 Minuten festlegen. Der Überhang an  Mehrarbeit wird jährlich durch 2½ Kompensationstage abgegolten.  Versicherungskasse  Versicherungskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Wird eine Variante nach Art. 14 dieser Verordnung mit einer  Jahresbesoldung unter 100 Prozent gewählt, wird Art. 22 Abs. 3 der  Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5.  September 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sachgemäss angewendet, jedoch längstens für die Dauer  von drei Jahren.  IV.  Jahresarbeitszeit  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten  oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen Mitarbeiter und  Vorgesetztem im voraus vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres  geleistet werden. Für den Übertrag eines Saldos auf das Folgejahr wird Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 dieser Verordnung angewendet.  Besoldung  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Die Besoldung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher  Arbeitszeiten in Form von gleichbleibenden Monatsgehältern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der für die Besoldung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem  Verhältnis zwischen der vereinbarten und der nach Art. 9 der Verordnung  über den Staatsdienst vom 5. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   zu leistenden Arbeitszeit.  Bezahlte Abwesenheiten  Bezahlte Abwesenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für die Besoldung  massgeblichen Beschäftigungsgrad angerechnet. Art. 7 Abs. 2 dieser  Verordnung wird angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch bezahlte Abwesenheiten dürfen keine ungerechtfertigten Vorteile  entstehen.  Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses  Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter dem Kalenderjahr ist der  positive oder negative Stundensaldo nach Möglichkeit während der  Kündigungsfrist auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beim Austritt geleistete Mehrarbeit aufgrund der vereinbarten  Verteilung der Arbeitszeit wird entschädigt. Ein allfälliger negativer  Restsaldo führt zu einer anteilmässigen Besoldungsreduktion, allenfalls zu  einer Rückforderung.  V.  Gruppenarbeitszeit  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            machen.  VI.  Überzeit  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Als Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   gelten nur die vom Vorgesetzten angeordneten  Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Tagesarbeitszeit übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gleitzeitsaldo nach Art. 11 dieser Verordnung und geleistete Überzeit  sind voneinander unabhängig. Die Überzeit wird bei der Zeiterfassung separat  ausgewiesen.  Abgeltung  Abgeltung  a) zeitliche  a) zeitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Angeordnete Überzeit wird im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten mit  Freizeit kompensiert. Der Ausgleich hat grundsätzlich innerhalb eines Jahres  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Regel keinen Anspruch auf Ausgleich haben Beschäftigte ab  Besoldungsklasse 23 und Hauswarte.  b) finanzielle  b) finanzielle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Kann Überzeit aus betrieblichen Gründen nicht mit Freizeit kompensiert  werden, wird sie unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über den  Staatsdienst vom 5. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   finanziell abgegolten. Hat der Mitarbeiter  Gleitzeitschulden, wird die geleistete Überzeit mit dem Gleitzeitsaldo  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geldleistung je Stunde wird nach der Anzahl der jährlich  vorgeschriebenen Arbeitsstunden berechnet (2190 bei 42-Stunden-Woche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2399 bei 46-Stunden-Woche, 2503 bei 48-Stunden-Woche). Sozialzulagen  werden nicht berücksichtigt.  VII.  Besondere Bestimmungen  Zeiterfassung  Zeiterfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            1   Der Mitarbeiter erfasst seine Arbeitszeit täglich. Der Vorgesetzte kann  jederzeit Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement und die Staatskanzlei können in Einzelfällen  Ausnahmen von der Erfassungspflicht vorsehen.  Sanktionen  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            1   Bei Missbrauch kann das Recht auf flexible Arbeitszeiten eingeschränkt  oder entzogen werden. Vorbehalten bleiben disziplinarische Massnahmen.  VIII.  Schlussbestimmung  Änderung bisherigen Rechts  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28. Art. 28.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 Ziff. 2 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996
                            10   werden ab 1. Juli 1997 angewendet.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29. Art. 29.
                            1   Diese Verordnung wird unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1997 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement und die Staatskanzlei können den Vollzugsbeginn für  einzelne Dienststellen bis spätestens 1. Januar 1998 aufschieben. In diesem  Fall wird das alte Recht sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 30. Juni 1997, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1325; in Vollzug  ab 1. Juli 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 143.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 143.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 143.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vgl. Art. 17 bis 20 der V über den Staatsdienst, sGS 143.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sGS 143.7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   sGS 143.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Vgl. Art. 14 der V über den Staatsdienst, sGS 143.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   sGS 143.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   sGS 143.20.