Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen»
                            Kantonsverfassung und Art. 5 des  n  sämtliche  im  Leistungsumfang  definierten  und  e Kompetenzausscheidung  arlamente und des Volkes der beiden Ge-  Zweck  Vorrang Kom-  petenzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» ist die Dienststelle
                            «Tiefbauamt» des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die bestehende, im Eigentum des Kantons stehende Infrastruktur
                            auf dem Areal «Schweizersbild, Schaffhausen» wird durch das kan-  tonale Tiefbauamt baulich erweitert und in der Folge als Kompetenz-  zentrum «Tiefbau Schaffhausen» betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der vorliegende Rahmenvertrag bildet die Grundlage für alle weite-
                            ren Vereinbarungen (Anhänge), welche dem Rahmenvertrag unter-  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Abschluss und die Änderung von Anhängen zu diesem Rah-
                            menver  trag stehen unter Einbezug des Finanzdepartements bzw.  referats dem zuständigen Departement und dem zuständigen Refe-  rat zu.  II.  Übertragung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Übertragung der einzelnen Leistungen wird in zwei Anhängen  zu diesem Rahmen  vertrag geregelt (Anhang 1: Standardleistungen;  Anhang  2:  zu  bestellende  Leistungen).  Die  Bestimmungen  dieses  Rahmenvertrages  gelten  für  alle  Leistungen,  welche  das  Kompe-  tenzzentrum  «Tiefbau  Schaffhausen»  aufgrund  des  vorliegenden  Vertrages für die Stadt S  chaffhausen erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anhänge enthalten mindestens Vorschriften über:  a)  die Art und den Umfang der Leistungen;  b)  die Vergütung;  c)   die Überprüfung und Änderung bestellter Leistungen;  d)  die Abläufe und die Entscheidungsprozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Stadt Schaffhausen entrichtet dem Kompetenzzentrum «Tiefbau
                            Schaffhausen» eine Vergütung für die vereinbarten Leistungen. Die  Vergütung  wird  anhand  einer  Vollkostenrechnung  –    insbesondere  Organisation  Infrastruktur  Struktur Rah-  menvertrag  Zuständigkeiten  Grundsätze  Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Sachaufwandes sowie je  – ermit-   Arbeitsstunden. Falls die Stundenan-  -  pro Stunde  owie  Minimaler Leis-  tungsbezug  Übernahme  Übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt gewähr-  leistet. Vorbehalten bleiben Änderungen des kantonalen Rechts.  V.  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Ver-
                            einbarung nicht gütlich beilegen, entscheidet gemäss Art. 107 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 KV/SH das Obergericht des Kantons Schaffhausen.  VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Kündigung kann beidseitig unter Beachtung einer fünfjährigen  Kündigungsfrist  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  erfolgen.  Frü-  hester Zeitpunkt einer Kündigung ist der 31. Dezember 2030.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorschläge für Ä  nderungen des Vertrages und/oder eines Anhan-  ges sind dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem da-  rauffolgenden Budgetjahr zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Inkrafttreten  des  Rahmenvertrages  wird  durch  separate  Be-  schlüsse   1)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rahmenvertrag ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   2)   und in die  kantonale Gesetzessammlung sowie in die städtische Erlasssamm-  lung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2017, S. 205  5.  Rechtss  chutz  Geltungsdauer  Inkrafttreten