Arbeitszeitverordnung
                            Arbeitszeitverordnung (AzV)  Vom 8. März 2011 (Stand 1. Januar 2023)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )   und Art.  49 des Gesetzes über  das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,  PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  von der Regierung erlassen am 8.  März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Arbeitszeit der kantonalen Mitarbeitenden gemäss Ar  -  tikel  3  Absatz  1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des  Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Instanzen
                            1  Zuständige Instanzen sind die Dienststellen, die Standeskanzlei, die Departements  -  sekretariate und die Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Instanzen legen die Arbeitszeitformen gemäss Artikel  15  ff. und  die Arbeitszeitpläne gemäss Anhang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Instanzen können in Einzelfällen nach Anhören des Personalamts  von den Bestimmungen dieser Verordnung und vom Anhang abweichen, wenn über  -  geordnete betriebliche Interessen es erfordern. Die Dienststellen und die Departe  -  mentssekretariate bedürfen dazu der Zustimmung des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden Aufgaben  auszurichten. Die Interessen der externen und internen Kundschaft haben Vorrang  gegenüber den Interessen des Teams, die Interessen des Teams gegenüber denjeni  -  gen der einzelnen Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Arbeitszeitform  oder auf einen bestimmten Arbeitszeitplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anrechenbare Arbeitszeit
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bezahlte Abwesenheiten werden im Umfang der Sollarbeitszeit an die Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Arbeit nach Einsatzplan gilt die folgende Regelung: Nicht planbare bezahl  -  te Absenzen wie Krankheit, Unfall und Kurzurlaube werden mit der Sollarbeitszeit  gemäss Einsatzplan an die Arbeitszeit angerechnet. Dauern solche Absenzen über  den Zeitraum des Einsatzplans hinaus, gilt Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Dienstreisen *
                            1  Grundsätzlich  gilt  die  Reisezeit  ab  Arbeitsort  zum  Einsatzort  und  zurück  als  Arbeitszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reisezeit ab Wohnort oder einem anderen Ort zum Einsatzort und zurück gilt  als Arbeitszeit, wenn sie kürzer ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Absprache mit dem Departement und dem PA können abweichende Regelun  -  gen vereinbart werden, insbesondere wenn hauptsächlich ausserhalb des Arbeitsortes  oder unterwegs gearbeitet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arztbesuche
                            1  Arzt- und Zahnarztbesuche sowie ärztlich verordnete Therapien sind grundsätzlich  in die Freizeit zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausnahmefall kann nach vorgängiger Absprache mit der vorgesetzten Person  die effektiv benötigte Zeit, höchstens jedoch zwei Stunden pro Tag, als bezahlte Ab  -  senz an die Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arztbesuche, welche durch Berufsunfälle verursacht werden, und länger dauernde  ärztlich verordnete Therapien, die in die Arbeitszeit fallen, werden höchstens im  Rahmen der Sollarbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebszeit
                            1  Die Betriebszeit ergibt sich aus dem von der zuständigen Instanz festgelegten  Arbeitszeitplan oder aus der fixen Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit
                            1  Öffnungszeiten sind von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr. Wäh  -  rend dieser Zeiten ist die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es die Kundenbedürfnisse erfordern, sind die Öffnungszeiten zu erweitern.  Im Einzelfall sind Kundinnen und Kunden auch ausserhalb der Öffnungszeiten zu  empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die betriebliche Aufgabenerledigung zulässt, kann die zuständige Instanz  die Öffnungszeiten und die telefonische Erreichbarkeit einschränken. Die Dienststel  -  len und die Departementssekretariate bedürfen dazu der Zustimmung des Departe  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Feiertage
                            1  Als   Feiertage   gelten   der   Neujahrstag,   Karfreitag,   Ostermontag,   Auffahrtstag,  Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und der Stefanstag. Können diese Feierta  -  ge aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden, besteht Anspruch auf Kompen  -  sation mit Freizeit. In die Ferien fallende Feiertage werden nicht als Ferien ange  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den Gemeinden beziehungsweise Fraktionen bezeichneten zusätzlichen lo  -  kalen Feiertage gelten unter Vorbehalt der betrieblichen Interessen für die Mitarbei  -  tenden, die dort ihren Arbeitsort haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden können an den lokalen Feiertagen aus betrieblichen Gründen  andernorts eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fallen lokale Feiertage in die Ferien, können sie nicht vor- oder nachbezogen wer  -  den, sondern gelten als Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Arbeitsfreie Tage *
                            1  Arbeitsfreie Tage sind der 2.  Januar, der Tag nach Auffahrt, der 24. und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember. Fallen sie in die Ferien, werden sie nicht als Ferien angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der 2.  Januar, der Vormittag des 24.  Dezembers und der 31.  Dezember werden an  die fünf freien Tage gemäss Artikel  49  Absatz  1 PG  1  )   angerechnet. Fallen diese auf  einen freien Tag, legt das Personalamt nach Rücksprache mit dem Departement für  Finanzen und Gemeinden die Kompensation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen zweieinhalb Tage gemäss Artikel  49  Absatz  1 PG  2  )   werden den Ferien  dazugeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
Art. 12 Mittagspause, Arbeitspausen
                            1  Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten. Aus betrieblichen Gründen kann  die zuständige Instanz in Ausnahmefällen eine kürzere Mittagspause bewilligen oder  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die als Arbeitszeit anrechenbare Arbeitspause beträgt höchstens 15 Minuten je hal  -  ben Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Überstunden
                            1  Als Überstunden gelten nur von der zuständigen Instanz angeordnete oder bewil  -  ligte Arbeitsstunden  a)  ausserhalb der gemäss festgelegtem Arbeitszeitplan geltenden Betriebszeit bei  Monatsarbeitszeit;  b)  ausserhalb der von der zuständigen Instanz festgelegten Betriebszeit bei fixer  Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Der Überstunden  -  saldo ist einmal jährlich auf höchstens 25 Überstunden abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Kompensation mit Freizeit nicht möglich, beträgt die finanzielle Vergütung  bei einem Arbeitsumfang von 100 Prozent je Überstunde 1/183 des monatlichen  Grundgehalts einschliesslich Anteil des 13.  Monatslohnes zuzüglich eines Zuschla  -  ges von 25 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird von der Möglichkeit der Kompensation von Überstunden mit Freizeit kein  Gebrauch gemacht, dürfen höchstens 25 Überstunden auf die nächste Abrechnungs  -  periode übertragen werden. Die allenfalls darüber hinaus gehenden Überstunden  verfallen ohne Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zeit- und Leistungserfassung
                            1  Mitarbeitende mit einer Anstellungsdauer von mehr als drei Monaten haben die  Arbeitszeit und die Absenzen elektronisch zu erfassen. Die Leistungen sind in Ab  -  stimmung mit der Kosten- und Leistungsrechnung zweckmässig zu erfassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im System nicht erfasst werden Praktika sowie Mitarbeitende mit Stunden-, Tag-  oder Pauschallohn. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende sowie die Generalsekretärinnen  und -sekretäre haben nur die halb- und ganztageweisen Absenzen zu erfassen. Sie  teilen ihre Arbeitszeit entsprechend ihren Aufgaben selbstständig ein. Allfällige  Mehrarbeit gilt als im Lohn inbegriffen. Die Leistungen können mit Pauschalen er  -  fasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Arbeitszeitformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. MONATSARBEITSZEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gleit- und Blockzeiten
                            1  Bei der Monatsarbeitszeit gelten folgende Gleit- und Blockzeiten:  Gleitzeiten:  Blockzeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.00 bis 08.30 Uhr  08.30 bis 11.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.00 bis 14.00 Uhr  14.00 bis 16.30 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.30 bis 20.00 Uhr  Davon ausgenommen ist der Freitagnachmittag, an welchem die Blockzeit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.00 bis 16.00 Uhr und die Gleitzeit von 16.00 bis 20.00 Uhr dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Blockzeiten haben grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Arbeitsort  anwesend oder erreichbar zu sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gleitzeitsaldo
                            1  Der Gleitzeitsaldo ergibt sich aus der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich  der Sollarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gleitzeitsaldo muss grundsätzlich während der Gleitzeit kompensiert werden.  Falls die betriebliche Situation es gestattet, kann der Gleitzeitsaldo im Einverneh  -  men mit der zuständigen Instanz tage- und halbtageweise mit Freizeit kompensiert  werden. Pro Kalenderjahr dürfen höchstens fünf ganze Arbeitstage bezogen werden.  Aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei starken Arbeitsschwankungen, kann  die zuständige Instanz bis fünfzehn Kompensationstage anordnen oder bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der Saldoübertrag auf den nächsten Monat  höchstens +/–50 Stunden betragen. Die zuständige Instanz kann diese Eckwerte im  Ausnahmefall auf +/–100 Stunden festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der positive oder negative Gleitzeit  -  saldo auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein positiver Saldo wird ohne Zuschlag finanziell abgegolten, wenn der Abbau der  Plusstunden aus dienstlichen Gründen oder wegen längerer bezahlter Absenzen bis  verfällt ohne Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger negativer Restsaldo von drei Stunden und mehr führt zu einer anteil  -  mässigen Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung des zuviel bezahlten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. JAHRESARBEITSZEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zweck
                            1  Mit der Jahresarbeitszeit soll eine möglichst hohe Flexibilität bei der Gestaltung  der Arbeitszeit erreicht werden. Die Arbeitszeit soll an Schwankungen der Arbeits  -  belastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitar  -  beitenden angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Jährliche Sollarbeitszeit, Entlöhnung
                            1  Die jährliche Sollarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten erbracht wer  -  den. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entlöhnung erfolgt in gleichmässigen monatlichen Raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zeitsaldo
                            1  Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der jährliche Zeitsaldoübertrag höchstens  +/–50 Stunden betragen. Die zuständige Instanz kann diese Eckwerte im Ausnahme  -  fall auf +/–100 Stunden festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Zeitsaldoübertrag erfolgt Ende Dezember. Die zuständige Instanz  kann bei Bedarf ein anderes Datum für den Zeitsaldoübertrag festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel  17.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einschränkende Bestimmungen
                            1  Die zuständigen Instanzen können nach Anhören des Personalamts die Bestimmun  -  gen über die Jahresarbeitszeit einschränken, wenn übergeordnete betriebliche Inter  -  essen es erfordern. Die Dienststellen und die Departementssekretariate bedürfen  dazu der Zustimmung des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. FIXE ARBEITSZEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fixe Arbeitszeit
                            1  Aus organisatorischen oder anderen betrieblichen Gründen kann die zuständige In  -  stanz Arbeitsbeginn und -ende pro Bereich oder individuell festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Mai 2011 in Kraft und ersetzt die Arbeitszeitverord  -  nung vom 12.  Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2006, 4867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2011  01.05.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 14 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  01.10.2020  Art. 5  Titel geändert  2020-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  01.10.2020  Art. 5 Abs. 1  geändert  2020-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  01.10.2020  Art. 5 Abs. 2  geändert  2020-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  01.10.2020  Art. 5 Abs. 3  eingefügt  2020-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  01.10.2020  Art. 9 Abs. 2  geändert  2020-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2020  01.10.2020  Art. 15 Abs. 2  geändert  2020-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2022  01.01.2023  Art. 10  Titel geändert  2022-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2022  01.01.2023  Art. 11  aufgehoben  2022-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  08.03.2011  01.05.2011  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 22.09.2020 01.10.2020 Titel geändert 2020-040
Art. 5 Abs. 1 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020-040
Art. 5 Abs. 2 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020-040
Art. 5 Abs. 3 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040
Art. 9 Abs. 2 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020-040
Art. 10 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 11 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 14 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 15 Abs. 2 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020-040
                            Anhang 1  : Arbeitszeitpläne  (Stand  1. Dezember 2012  )