Arbeitszeitverordnung
                            * Änderung  stabellen am Schluss des Erlasses  Arbeitszeitverordnung (AZV)  Vom 1. September 1999 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  25  Abs.  1 des  Gesetzes  über  die  Grundzüge  des Personalrechts  (Per-  sonalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grund lagen
1.1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  gilt  für  die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der  kantonalen  Verwaltung  sowie  der  Gerichte  und der  Justizverwaltung.  Ausgenommen  sind  Mit-  arbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe sp  ezielle Erlasse bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Departementen, den Gerichten und der  Justizverwaltung sowie der Staatskanzlei. Sie bezeichnen innerhalb ihrer Organisati-  on die zuständigen Stellen und Personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Human  Resources  Aargau  (HR  Aargau)  berät  und  unterstützt  die  Departemente,  die  Gerichte  und  die  Justizverwaltung  sowie  die  Staatskanzlei  bei  der  Umsetzung.  Sie überprüft den vorschriftsgemässen Vollzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Betriebszeit
§ 3 Betriebszeit; Auskunfts - u nd Funktionsbereitschaft
                            1  Die  Betriebszeiten  sind  von  Montag  bis  Freitag  von  8.00  Uhr  bis  12.00  Uhr  und  von  14.00  Uhr  bis  17.00  Uhr.  Während  den  Betriebszeiten  ist  die  Auskunfts  -  und  Funktionsbereitschaft  der  einzelnen  Organisationseinheiten  für  die  Öffen  tlichkeit  und den internen Betrieb sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Interesse  der  Öffentlichkeit  und  der  Kunden  oder  aus  betrieblichen  Gründen  legen  die  Departemente,  die  Gerichte  und  die  Justizverwaltung  sowie  die  Staats-  kanzlei für einzelne Dienststellen nötigenfall  s zusätzliche Betriebszeiten fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reduktionen  der  Betriebszeiten  gemäss  Absatz  1  bedürfen  der  Genehmigung  des  Regierungsrates bzw. der Justizleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Weihnachten / Neujahr
                            1  Der Regierungsrat bestimmt jährlich, ob die Tage zwischen Weihnachten  und Neu-  jahr  arbeitsfrei  sind  und  inwieweit  die  ausfallende  Arbeitszeit  vorzuholen  ist.  Ein-  zelheiten bestimmt der Regierungsrat im jährlichen Beschluss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Arbeitszeit
§ 5 Regel - Sollarbeitszeit
                            1  Die  bei  einem  Vollpensum  täglich,  monatlich  und  jährlich  zu  leistenden  Regel  -  Sollarbeitszeiten  berechnen  sich  auf  der  Basis  von  42  Wochenstunden.  Bei  einem  Teilzeitpensum  reduzieren  sich  die  Sollarbeitszeiten  entsprechend  dem  Beschäfti-  gungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  HR  Aargau  berechnet  die  tägliche,  monatliche  und  jährliche  Regel  -  Sollarbeitszeit  und gibt diese rechtzeitig bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Arbeitszeitrahmen
                            1  Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Mon-  tag bis Freitag und zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche bis zum vollendeten  19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Altersjahr dürfen am gleichen Tag höchstens während 9 Stunden beschäftigt
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pausen
                            1  Werden  mehr  als  6  Stunden  pro  Tag  gearbeitet,  ist  eine  Verpflegungspause  von  mindestens  30  Minuten  einzuha  lten.  Diese  wird  in  jedem  Fall  von  der  täglichen  Arbeitszeit abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abwesenheiten
                            1  Ganz  -  oder  mehrtägige  Verhinderungen  an  der  Arbeitsleistung  infolge  Krankheit,  Unfall,  Ferien,  Erfüllung  gesetzlicher  Pflichten  oder  infolge  Urlaub  werden  für  die  Zeiterfassung analog der täglichen Regel  -  Sollarbeitszeit im Sinne von § 5 behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absenzen  zur  Erledigung  persönlicher  Angelegenheiten  gelten  nicht  als  Arbeits-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für persönliche Arztbesuche, ärztliche Therapien usw., die sich nicht in die arbeits-  freie Zeit legen lassen, kann pro Besuch und Tag höchstens 1  Stunde als Arbeitszeit  angerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrank-  te Kinder bei Arztbesuchen usw. zu begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dienstliche Verrichtungen ausserhalb de s Arbeitsortes
                            1  Bei  dienstlichen  Verrichtungen  ausserhalb  des  Arbeitsortes  wird  der  tatsächliche  Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anfang und Ende der Dienstreise am  Arbeitsort gilt die Reisezeit als  Arbeits-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nimmt ausnahmsweise aus die  nstlichen Gründen die Dienstreise ihren Anfang am  Wohnsitz und/oder führt sie dorthin zurück, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Mitarbeitenden  im  Aussendienst  beginnt  die  Arbeitszeit  am  jeweiligen  Ein-  satzort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zeiterfassung
                            1  Die  Zeiterfassung  erfolgt  durch  alle  Mitarbeitenden  persönlich  mit  den  am  Ar-  beitsort  vorhandenen  Zeiterfassungsgeräten  oder  manuell  auf  Zeiterfassungsbogen.  Die Stellvertretung bei der Zeiterfassung ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  dem  Zeiterfassungsbogen  oder  auf  der  Zeiterfassun  gskarte  sind in  jedem  Fall  folgende Eintragungen vorzunehmen:  a)  Arbeitsbeginn und Arbeitsende;  b)  Beginn und Ende der Verpflegungspause;  c)  ganz  -  oder mehrtägige dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes;  d)  angeordnete Überzeit und die Überze  itkompensation;  e)  jede als Arbeitszeit zählende Abwesenheit mit Grundangabe;  f)  jede als Nichtarbeitszeit zählende Arbeitsunterbrechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kurze  dienstliche  Arbeiten  ausserhalb  der  Büroräumlichkeiten  mit  Rückkehr  zum  Arbeitsplatz am gleichen Vor  -  oder Nac  hmittag sind nicht festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Departemente,  die  Gerichte  und  die  Justizverwaltung  sowie  die  Staatskanzlei  können  Weisungen  für  die  in  ihrem  Bereich  geltende  Erfassung  der  Arbeitszeit  er-  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  und  die  Justizleitung  können  Aus  nahmen  von  der  Pflicht  zur  Arbeitszeiterfassung beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Monatsabrechnung
                            1  Nach Ablauf eines jeden Monates ist die Monatsabrechnung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter  haben  ihre  abgeschlossenen  und  unterzeich-  neten  Monatsabrec  hnungen  ihrer  vorgesetzten  Person  zur  Überprüfung  zu  überge-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Monatsabrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Regeleinteilung der Arbeitszeit
2.1. Feste Arbeitszeit
§ 12 Bereiche mit fester Arbeitszeit
                            1  In Schichtbetrieben oder in B  ereichen, bei denen der Diensteinsatz aus betriebsor-  ganisatorischen  Gründen  festgelegt  werden  muss,  wird  nach  festen  Arbeitszeiten  gearbeitet. Die Arbeitszeit wird mittels Einsatzplänen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitarbeitenden  sind  an  diese  festgelegten  Arbeitszeite  n  gebunden.  Abwesen-  heiten gemäss § 8 sind abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Gleitende Arbeitszeit
§ 13 Gleitende Arbeitszeit
                            1  Für  alle  Mitarbeitenden,  die  nicht  nach  festen  Einsatzplänen  arbeiten,  gelten  die  Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb  des  Arbe  itszeitrahmens  von  §  6  sind  Arbeitsbeginn  und  Arbeitsende  grundsätzlich frei wählbar. Die einzelnen Organisationseinheiten gewährleisten, dass  sie zu den gemäss § 3 festgelegten Zeiten erreichbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gleitzeitsaldo
                            1  Der  Gleitzeitsaldo  am  Ende des  Kalenderjahres  ergibt  sich  aus  der  Differenz  zwi-  schen der jährlich innerhalb des Arbeitszeitrahmens gemäss § 6 geleisteten Arbeits-  zeit  und  der  jährlich  zu  leistenden  Regel  -  Sollarbeitszeit  gemäss  §  5.  Vorbehalten  bleibt angeordnete Überzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein positiver  oder negativer  Gleitzeitsaldo  von höchstens  42  Stunden darf  auf  das  neue  Kalenderjahr  übertragen  werden.  Das  42  Stunden  übersteigende  Gleitzeitgut-  haben  verfällt  am  Ende  des  Kalenderjahres  ohne  Vergütung.  Die  42  Stunden  über-  steigende  Gleitzeitschuld  führt  zu  einer  entsprechenden  Gehaltsreduktion.  Bei  Teil-  zeitbeschäftigten  bemisst  sich  der  positive  oder  negative  Übertrag  des  Gleitzeitsal-  dos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  ist  ein  positiver  oder  negativer  Gleit-  zeitsaldo  abzutragen.  Ein  Gleitzeitguthaben  verfällt  grundsätzlich  am  Austrittstag.  Die  vorgesetzte  Stelle  kann  ausnahmsweise  eine  Vergütung  bewilligen,  wenn  eine  Kompensation  aus  betrieblichen  Gründen  nicht  möglich  war.  Eine  Gleitzeitschuld  am Austrittsta  g führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kompensation
                            1  Ein Gleitzeitguthaben wird nach vorheriger Absprache mit der vorgesetzten Stelle  kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Flexible Arbeitszeitmodelle
3.1. Grundsätze
§ 16 Flexible Arbeitszeitmodelle
                            1  Es sind  folgende flexible Arbeitszeitmodelle möglich:  a)  Jahresarbeitszeit  mit  festgelegten  täglichen,  wöchentlichen  oder  monatlichen  Sollarbeitszeiten;  b)  Jahresarbeitszeit  ohne  festgelegte  tägliche,  wöchentliche  oder  monatliche  Sollarbeitszeiten;  c)  Bandbreitenm  odell.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einschränkungen
                            1  Auf  Grund  betrieblicher  Bedürfnisse  der  einzelnen  Organisationseinheiten  kann  das  Angebot  der  flexiblen  Arbeitszeitmodelle  ganz  oder  für  Einzelfälle  einge-  schränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beteiligung  an  den  flexiblen  Arbeitszeitmodellen  ist  für  die  Mitarbeitenden  freiwillig. Es besteht gegenseitig kein Anspruch auf ein flexibles Arbeitszeitmodell;  insbesondere  besteht  kein  Anspruch  auf  eine  bestimmte  Variante  beim  Bandbrei-  tenmodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Arbeitszeitvereinbarung
                            1  Die  Wahl  des  Arbeitszei  tmodells  und  die  Ausgestaltung  der  Arbeitszeit  sind  zwi-  schen den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Stelle schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Arbeitszeitvereinbarung  gilt  in  der  Regel  jeweils  für  ein  Kalenderjahr  und  ist  bis Ende November des Vorjahres zu re  geln. Sie wird automatisch um ein Kalender-  jahr  verlängert,  wenn  von  den  Beteiligten  keine  Änderungswünsche  angemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitszeitvereinbarungen  im  Zusammenhang  mit  dem  Bandbreitenmodell  sind  durch  die  zuständigen  Stellen  HR  Aargau  zu  melden,  sofe  rn  sie  sich  auf  den  Lohn  auswirken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Subsidiäres Recht
                            1  Soweit  bei  den  flexiblen  Arbeitszeitmodellen  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  geregelt bzw. vereinbart wird, gelten die §§ 3  –  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Jahresarbeitszeitmodelle
§ 20 Jahres - Sollarbeitszeit
                            1  Di  e  nach  Massgabe  von  §  5  berechnete  jährliche  Regel  -  Sollarbeitszeit  bildet  die  Grundlage für die Jahresarbeitszeitmodelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahressollarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der  Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollzeiten
                            1  Bei  der  Jahresarbeitszeit  mit  festgelegten  Sollarbeitszeiten  ist die  zu  leistende  Ar-  beitszeit  im  Voraus  auf  tägliche,  wöchentliche  oder  monatliche  Sollarbeitszeiten  oder mittels Einsatzplänen zu vereinb  aren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarte Sollarbeitszeit darf höchstens 46 Wochenstunden betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Jahresarbeitszeit ohne festgelegte Sollzeiten
                            1  Bei  der  Jahresarbeitszeit  ohne  festgelegte  tägliche,  wöchentliche  oder  monatliche  Sollarbeitszeiten wird die zu leistend  e Jahres  -  Sollarbeitszeit vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     wöchentliche     Arbeitszeit     darf     im     Durchschnitt     nicht     mehr     als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Wochenstunden betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abwesenheiten bei der Jahresarbeitszeit
                            1  Bei  der  Jahresarbeitszeit  mit  festgelegten  Sollarbeitszeiten  gilt  folgende  Ab  wei-  chung von § 8: Abwesenheiten, die nicht im Voraus bekannt oder geplant sind, wer-  den  mit  der  vereinbarten  täglichen  Sollarbeitszeit  angerechnet.  Vorbehalten  bleibt  Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abwesenheiten, die zusammenhängend mehr als 30 Kalendertage betragen, werden  r  ückwirkend  ab  dem  ersten  Tag  mit  der  entsprechenden  Regel  -  Sollarbeitszeit  im  Sinne von § 5 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Bandbreitenmodell
§ 24 Arbeitszeitvarianten beim Bandbreitenmodell
                            1  Auf der Basis der Regel  -  Sollarbeitszeit gemäss § 5 stehen den Mitarbeitenden  die  folgenden Arbeitszeitvarianten zur Verfügung:  *  Variante  Jährliche Sollarbeitszeit  gemäss § 5  Lohn in %  Zusätzliche Ferientage  I  -  4 %  96 %  0  II  -  2 %  98 %  0  III  -  2 %  96 %  5  IV  0  98 %  5  V  0  96 %  10  VI  + 2 %  100 %  5  VII  + 2 %  98 %  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regi  erungsrat  bestimmt,  ab  welchem  Zeitpunkt  zusätzlich  folgende  Variante  zur Anwendung kommt:  *  Variante  Jährliche Sollarbeitszeit  gemäss § 5  Lohn in %  Zusätzliche Ferientage  VIII  + 4 %  100 %  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den  Mitarbeitenden  mit  einem  Teilzeitpensum  stehen  die  Varia  nten  I  und  II  der  Bandbreitenmodelle nicht zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis unter einem Jahr ist das  Bandbreitenmodell nicht möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Lohn und versicherter Verdienst beim Bandbreitenmodell
                            1  Der Lohn wird  auf Grund der vereinbarten Arbeitszeitvariante ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung des versicherten Verdienstes im Rahmen der beruflichen Vorsorge  erfolgt auf der Basis eines Lohnes von 100 % des entsprechenden Pensums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abwesenheiten beim Bandbreitenmo dell
                            1  Abwesenheiten im Sinne von § 8 werden mit der täglichen Sollarbeitszeit der ent-  sprechenden Arbeitszeitvariante angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 27 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung  ist  in  der  Ges  etzessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2000 in Kraft.
§ 27a * Publikation von Änderungen
                            1  Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu  publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Arbeitszeitverordnung vom 22. August 1988  1  )  ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Übergangsrecht
                            1  Die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  bestehenden  positiven  oder  negativen  Gleitzeitsaldi  sind  bis  zum  Umfang  von  15  Stunden  übertragbar  als  Teil  des  Gleit-  zeitsaldo.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Departemente,  das  Obergericht  und  die  Staatskanzlei  können  bis  spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2001 die Anwendung der §§ 16 – 26 aus rein organisatorischen Gründen
                            einschränken.  Aarau, 1. September 1999  Regierungs  rat Aargau  Landammann  P  FISTERER  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS 1996 S. 194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2001 01.04.2001 § 27a eingefügt AGS 2001 S. 36
25.08.2004 01.11.2004 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2004 S. 115
20.10.2004 01.11.2004 § 10 Abs. 5 eingefügt AGS 2004 S. 289
21.09.2005 01.11.2005 Ingress geändert AGS 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 4 eingefügt AGS 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 25 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 4 aufgehoben AGS 2005 S. 478
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 9
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 9
27.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert AG S 2012/5 - 9
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 4 geändert AGS 2012/5 - 9
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 5 geändert AGS 2012/5 - 9
10.08.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2016/6 - 5
16.10.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01 .2020 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 4 geändert A GS 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 3 geändert AGS 2019/7 - 09
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  21.09.2005  01.11.2005  geändert  AGS 2005 S. 478