Anwaltsgesetz
                            Anwaltsgesetz  vom 11. November 1993 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2.  März 1992  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der An  -  wältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000  2  ,  *  als Gesetz:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Beruf des Rechtsanwalts und des Rechtsagenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   dieses   Erlasses   über   den   Rechtsanwalt   werden   auf   den  Rechtsagenten sachgemäss angewendet, soweit es für diesen keine besonderen Be  -  stimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen  und Anwälte vom 23. Juni 2000  4   über die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht  werden auf den Rechtsagenten und die Beratungs- und Beurkundungstätigkeit  5  des Rechtsanwalts sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Schutz der Bezeichnung
                            1  Die Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt, Rechtsagent und Notar sowie  entsprechender Bezeichnungen ist Unberechtigten verwehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1992, 839.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  935.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt AnwG. nGS 29–44. Vom Grossen Rat erlassen am 29. September 1993; nach un  -  benützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. November 1993; in Vollzug ab 1.  Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 935.61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  8   Bst. b und c AnwG, sGS  963.70  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Behörden
                            a) Prüfungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte hat neun bis elf Mitglieder, davon  wenigstens je vier Richter und berufstätige Rechtsanwälte, und die erforderlichen  Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission für Rechtsagenten hat fünf Mitglieder, davon wenigs  -  tens zwei Richter und einen berufstätigen Rechtsagenten, und die erforderlichen  Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * b) Anwaltskammer
                            1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anwaltskammer gehören an:  a)  ein Mitglied des Kantonsgerichtes als Präsident;  b)  ...  c)  ein berufstätiger Rechtsanwalt. In Angelegenheiten, die Rechtsagenten betref  -  fen, wirkt ein Rechtsagent anstelle des Rechtsanwalts mit;  d)  ein Jurist der öffentlichen Verwaltung;  e)  die erforderlichen Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis * 2. Sekretariat
                            1  Ein Kantonsgerichtsschreiber:  a)  leitet das Sekretariat;  b)  hat beratende Stimme an den Verhandlungen, führt das Protokoll und ver  -  fasst die Entscheide;  c)  wirkt auf Verlangen des Präsidenten bei Präsidialentscheiden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * 3. Aufgaben
                            1  Die Anwaltskammer wacht über die Anwendung dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann dem Präsidenten übertragen:  a)  die Führung des Anwaltsregisters und der öffentlichen Anwaltsliste;  a  bis  )  die Führung des Registers der Notare;  b)  den Entscheid über die Zulassung zur Prüfung;  c)  die Erteilung des Anwaltspatents;  d)  die Erteilung der Praktikantenbewilligung;  e)  die Entbindung vom Berufsgeheimnis;  f)  die Leitung des Disziplinarverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * c) Kantonsgericht und Verwaltungsgericht
                            1  Das Kantonsgericht wählt auf Amtsdauer seiner Mitglieder Prüfungskommissio  -  nen und Anwaltskammer. Die Berufsverbände können für die zu wählenden  Rechtsanwälte und Rechtsagenten Wahlvorschläge einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Anwalts  -  kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Anwaltsregister
                            1  Die Anwaltskammer teilt den Entscheid über die Eintragung oder Löschung im  Anwaltsregister dem Betroffenen und dem kantonalen Anwaltsverband mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragung wird nach Eintritt der Rechtskraft im kantonalen Amtsblatt ver  -  öffentlicht.  II. Berufsausübung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Inhalt  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Tätigkeiten
                            1  Der Rechtsanwalt:  a)  vertritt den Auftraggeber in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden;  b)  berät den Auftraggeber in Rechtsfragen;  c)  errichtet öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen, wenn besondere  Bestimmungen ihn dazu ermächtigen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unvereinbarkeit
                            1  Der Rechtsanwalt unterlässt Tätigkeiten, welche die Einhaltung der Berufsregeln  beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorbehaltene Tätigkeit  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Rechtsanwalt
                            1  Die berufsmässige Vertretung vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht ist  dem in einem kantonalen Anwaltsregister  7   eingetragenen Rechtsanwalt vorbehal  -  ten, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  15   Ziff. 5 und Art.  78   des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS  911.1,   in der  Fassung nach Art. 43 dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 4 ff. des BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereitschaft, von unbestimmt vielen Perso  -  nen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Entgelt  verlangt oder entgegengenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Rechtsagent
                            1  Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist zugelassen als Vertreter:  a)  im Zivilprozess vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes in vermögensrechtli  -  chen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens und im summarischen Ver  -  fahren, einschliesslich zugehörige Schlichtungs-und Rechtsmittelverfahren;  b)  im Strafprozess:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn ein Strafbescheid zulässig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für Zivilansprüche, für die er im Zivilprozess zugelassen ist;  c)  vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsrekurskommission und in Rekursfäl  -  len vor Versicherungsgericht sowie in den zugehörigen Rechtsmittelverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Ausnahmen
                            1  Als Vertreter sind zugelassen:  a)  Verbands- und Berufssekretäre in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis  vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes sowie im entsprechenden Schlich  -  tungs- und Rechtsmittelverfahren;  b)  Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen im Rekursfall  vor Versicherungsgericht;  c)  ...  d)  handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten  über Schätzungen und öffentliche Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bewilligung  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Die Anwaltskammer erteilt das Anwaltspatent, wenn der Bewerber:  a)  die Prüfung bestanden hat;  b)  die persönlichen Voraussetzungen nach Art.  8  Abs.  1  Bst.  a bis c des Bundes  -  gesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            8  SR  935.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Zulassung zur Prüfung
                            1  Zur Prüfung zugelassen wird, wer:  a)  die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über  die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000  9   erfüllt;  b)  die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundes  -  gesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  10   erfüllt;  c)  sich über praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 * Rechtsanwalt im Ausland
                            1  Die Anwaltskammer erteilt dem im Ausland niedergelassenen Angehörigen eines  Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Frei  -  handelsassoziation ist, das Anwaltspatent, wenn ein Staatsvertrag es vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann das Anwaltspatent erteilen, wenn der Niederlassungsstaat Gegenrecht  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Anwendung schweizerischen Rechts kann die Zusammenarbeit mit einem in  der Schweiz niedergelassenen Rechtsanwalt verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Praktikant
                            1  Die Anwaltskammer kann einem Praktikanten eine auf längstens drei Jahre be  -  fristete Bewilligung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Praktikant steht unter Leitung und Verantwortung eines in einem kantona  -  len Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalts, der im Kanton St.Gallen oder in  einem Nachbarkanton einen Geschäftssitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Notarielle Tätigkeit  *  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 bis
                            *  Register der Notare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsanwalt, der öffentliche Urkunden errichten will, lässt sich in das Re  -  gister der Notare eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange der Eintrag besteht, darf er sich als öffentlicher Notar bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  935.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR  935.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwaltskammer führt das Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 ter * Voraussetzungen der Eintragung
                            1  In das Register wird auf schriftliches Gesuch der Rechtsanwalt eingetragen, der  im Anwaltsregister des Kantons St.Gallen eingetragen ist und:  a)  über das st.gallische Anwaltspatent verfügt oder  b)  die Prüfung über das Beurkundungsrecht bestanden hat. Die Prüfung muss  nicht abgelegt werden, wenn eine Gegenrechtserklärung des Kantons besteht,  der das Anwaltspatent erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte nimmt die Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 quater * Löschung im Register
                            1  Die Anwaltskammer löscht den Eintrag im Register, wenn die Voraussetzungen  für die Eintragung nicht mehr gegeben sind.  III. Berufsregeln  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
Art. 26 Vollmacht
                            1  Der Rechtsanwalt gilt als Inhaber einer Vertretungsvollmacht dessen, für den er  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verfahrensleitende Behörde kann die Vollmacht verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aktenübergabe
                            1  Rechtsanwälte dürfen einander Verfahrensakten übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anständen erteilt die verfahrensleitende Behörde Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aktenaufbewahrung
                            1  Der Rechtsanwalt bewahrt Akten zehn Jahre auf. Anvertraute Akten gibt er Be  -  rechtigten auf Verlangen zurück.  IV. Honorar  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * ...
Art. 30 Honorarordnung
                            a) Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die staatliche Honorarordnung wird angewendet für Vorbereitung und Durch  -  führung eines Verfahrens:  a)  des Zivil- oder des Strafprozesses;  b)  der Verwaltungsrechtspflege, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz  der ausseramtlichen Kosten besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Bemessung
                            1  Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der  Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Honorar nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei unentgeltlicher Prozess  -  führung  11   oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * c) Anstände
                            1  Der Präsident der Anwaltskammer begutachtet Honorarforderungen auf Verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechtsanwalt ist zur Begründung der Honorarforderung vom Berufsgeheim  -  nis befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 281 ff. ZPG, sGS 961.2; Art.  99   VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 d) Pfandrecht
                            1  Der Rechtsanwalt hat ein Pfandrecht an der Forderung des Auftraggebers auf die  Parteientschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beansprucht er das Pfandrecht, werden die Zahlungen zu seinen Gunsten an die  verfahrensleitende Behörde geleistet.  V. Aufsicht  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * ...
Art. 35 * ...
Art. 36 * Entzug des Anwaltspatents
                            1  Die Anwaltskammer entzieht das Anwaltspatent, wenn die Voraussetzungen  nicht erfüllt waren oder dahingefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann das Anwaltspatent auf Gesuch wiedererteilen, wenn der Entzugsgrund  weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Massnahmen gegen Dritte
                            1  Die Anwaltskammer verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Be  -  rechtigung den Beruf des Rechtsanwalts ausüben oder ausüben lassen oder sonst  -  wie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen:  a)  Verwarnung;  b)  Verweis;  c)  Busse bis Fr. 20  000.–;  d)  Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art.  292 des Schweizerischen Straf  -  gesetzbuches  12   und Strafanzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * ...
Art. 39 * Veröffentlichung
                            1  Die Anwaltskammer veröffentlicht eine Mitteilung über eine Disziplinarmass  -  nahme oder eine Massnahme gegen Dritte im kantonalen Amtsblatt, wenn ein  überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein dauerndes Berufsausübungsverbot wird in der Regel veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * Verjährung
                            1  Auf Massnahmen gegen Dritte werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.  Juni 2000  13   über die  Verjährung sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vollstreckung   einer   Massnahme   verjährt   ein   Jahr   nach   Eintritt   der  Rechtskraft. Für Bussen beträgt die Frist fünf Jahre.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ergänzendes Recht
                            a) G über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  14   werden, na  -  mentlich für Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer, sachgemäss  angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * b) Reglemente
                            1  Das Kantonsgericht erlässt nach Anhören der Anwaltskammer durch Reglement  nähere Bestimmungen über:  a)  Prüfung und Bewilligung zur Berufsausübung;  b)  Honorar;  c)  Register der Notare.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Zivilrechtspflege vom 20. März 1939  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übergangsbestimmung
                            1  Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht zur Berufsaus  -  übung berechtigt ist, wird ohne neue Bewilligung in das Berufsregister eingetra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.  16  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 19 des BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.  Juni 2000, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  nGS 22–56 (sGS  961.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsbestimmung des III.  Nachtrags vom 15.  Juni 2010  17  III.  Die Anwaltskammer trägt auf schriftliches Gesuch den Inhaber eines ausserkanto  -  nalen Anwaltspatents prüfungsfrei in das Register der Notare ein, wenn er bei  Vollzugsbeginn dieses Erlasses entweder im Anwaltsregister des Kantons St.Gallen  eingetragen ist oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton St.Gallen hat und  innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses in das Anwaltsregister  des Kantons St.Gallen eingetragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  nGS  45–103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–38  11.11.1993  01.07.1994  Ingress  geändert  37–102  07.11.2002  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 2 geändert 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 4 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 4 bis eingefügt 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 5 geändert 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 6 geändert 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 7 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 10 geändert 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 11 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 12 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 13 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 14 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 17 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 18 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.4.  eingefügt  45–103  15.06.2010  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 bis eingefügt 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 18 ter eingefügt 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 18 quater eingefügt 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 19 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 25 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 31, Abs. 3 eingefügt 33–75 18.06.1998 keine Angabe
Art. 32 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 34 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 35 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 36 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 37 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 39 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 40 geändert 37–102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 42 geändert 45–103 15.06.2010 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48, Abs. 1 geändert 33–75 18.06.1998 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.1993  01.07.1994  Erlass  Grunderlass  38–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 31, Abs. 3  eingefügt  33–75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 48, Abs. 1  geändert  33–75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Ingress  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 1  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 4  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 4  bis  eingefügt  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 7  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 13  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 14  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 15  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 16  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 17  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 18  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 19  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 20  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 21  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 22  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 23  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 24  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 25  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 29  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 32  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 34  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 35  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 36  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 37  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 38  aufgehoben  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 39  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2002  keine Angabe  Art. 40  geändert  37–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 2  geändert  45–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 5  geändert  45–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 6  geändert  45–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 10  geändert  45–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 11  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 12  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Gliederungstitel 2.4.  eingefügt  45–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 18  bis  eingefügt  45–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 18  ter  eingefügt  45–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 18  quater  eingefügt  45–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 42  geändert  45–103