Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Geldspiele  (EG BGS)  vom 23. August 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.  In   Ausführung   des   Bundesgesetzes   über   Geldspiele   vom   29.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Winter  -  monat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt:  a)  die Zulässigkeit, Durchführung und Beaufsichtigung von Geldspielen,  soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt;  b)  die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung und Behandlung des  exzessiven Geldspiels;  c)  die Verwendung des kantonalen Anteils der Erträge aus Grossspie  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Die  im  Bundesgesetz  über   Geldspiele  enthaltenen   Begriffe  sind  anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Unterhaltungslotterien gelten Kleinlotterien wie Tombolas oder Lottos,  a)  die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden,  b)  deren Gewinne ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen,  c)  bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung  der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhal  -  tungsanlass erfolgen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei denen die maximale Summe aller Einsätze den vom Bundesrat  festgelegten Grenzbetrag nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsichts- und Vollzugsbehörde
                            1  Die Standeskommission bezeichnet die Aufsichts- und Vollzugsbehörde für  die Aufgaben, die dem Kanton nach dem Geldspielgesetz zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungspflich  -  tig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durch  -  führung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der  Kantonspolizei Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten. Sie  darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten  Behörden zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Unterhaltungslotterien
Art. 4 Ausschluss
                            1  Unterhaltungslotterien, die gewerbsmässig oder von Personen mit Wohn  -  sitz oder Sitz ausserhalb des Kantons organisiert oder geleitet werden, sind  nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Losverkauf
                            1  Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 10.-- nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lose   dürfen   nur   am   Unterhaltungsanlass   verkauft   werden.   Die   Auf  -  sichts- und Vollzugsbehörde kann einen Vorverkauf von höchstens vier Wo  -  chen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gewinne
                            1  Der   Wert   der   bereitgestellten   Gewinne   muss   mindestens   40%   der   Plan  -  summe entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Gewinne   sind   ausschliesslich   Waren   sowie   Gutscheine   für   nach   Art  und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bewilligung
                            1  Die Durchführung von Unterhaltungslotterien mit einer Plansumme über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000.-- bedarf einer Bewilligung der Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligung  wird  der   Veranstalterin  oder  dem  Veranstalter   erteilt.  Die  Bewilligung ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch um Bewilligung einer Unterhaltungslotterie hat zu enthalten:  a)  die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der  Personen, welche die Verantwortung für die Durchführung der Unter  -  haltungslotterie übernehmen;  b)  die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Unterhaltungslotterie  verwendet werden soll;  c)  die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie  die Anzahl der Treffer;  d)  den Ort und den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Unterhaltungs  -  anlasses, an dem die Unterhaltungslotterie durchgeführt werden soll;  e)  die Art, den Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung;  f)  den Ort, das Datum und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Gesuch   ist   spätestens   einen   Monat   vor   der   Veranstaltung   einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abrechnung
                            1  Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbe  -  hörde innert 30 Tagen nach Durchführung der Unterhaltungslotterie eine de  -  taillierte Abrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels
Art. 9 Zuständigkeit und Aufgaben
                            1  Die Standeskommission bezeichnet die Behörde, die Präventionsmassnah  -  men gegen exzessives Geldspiel ergreift und ein angemessenes Beratungs-  und Behandlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Perso  -  nen und ihr Umfeld sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen zusammenar  -  beiten und Verträge mit öffentlichen oder privaten Anbieterinnen und Anbie  -  tern abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel, die dem Kanton zur Be  -  kämpfung   des   exzessiven   Geldspiels   nach   Massgabe   interkantonaler   Ver  -  einbarungen aus dem Ertrag aus Grossspielen zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
Art. 10 Zuständigkeit und Zuweisungen
                            1  Die   Standeskommission   bestimmt   über   die   Verwendung   des   kantonalen  Anteils   des   Ertrags   aus   Grossspielen;   vorbehalten   bleiben   die   gesetzlich  vorgesehenen Zuweisungen an die Stiftung Pro Innerrhoden und an die Inn  -  errhoder Kunststiftung sowie zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt vom gesamten kantonalen Anteil aus Grossspielen ein:  a)  20% zur Förderung des Sports;  b)  24% zu kulturellen und sozialen Zwecken, abzüglich der Mittel, die  dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann von den Fondsmitteln für den Sport und jenen für kulturelle und  soziale Zwecke je höchstens einen Viertel für den anderen Zweck einsetzen,  sofern   für   die   Erfüllung   dieses   Zwecks   Mittel   fehlen   und   es   der   jeweilige  Fondsbestand erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 11 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderli  -  chen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.08.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-49
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  23.08.2020  01.01.2021  Erstfassung  2020-49