Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung  (EG JStPO)  vom 25. April 2010 (Stand 1. Juni 2021)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 8 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) und Art. 20 der
                            Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich der JStPO
                            1  Die Vorschriften der Jugendstrafprozessordnung finden mit Bezug auf Ju  -  gendliche auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung, sofern das kanto  -  nale Recht keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendung von EG StPO und GOG
                            1  Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen  des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. April 2009 (EG StPO) anwendbar.
                            2  Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt  subsidiär das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der Polizei (Art. 6 Abs. 1 lit.  a JSt  -  PO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jugendanwaltschaft
                            1  Der Jugendanwalt  1  )   führt die Untersuchung durch; er erhebt und vertritt ge  -  gebenenfalls Anklage vor Gericht (Art. 6 Abs. 2 lit.  b JStPO).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ferner zuständig für die interkantonale Rechtshilfe in Jugendstrafsa  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen Haftgründe, hat der Jugendanwalt die gesetzlichen Vertreter  bzw. die Obhutsberechtigten sofort zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Standeskommission
                            1  Die Standeskommission wählt den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter  in der erforderlichen Anzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestellt auf Antrag des Jugendanwaltes einen amtlichen Verteidiger  (Art. 25 Abs. 1 JStPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden. Diese umfasst:  *  a)  *  die organisatorischen, administrativen und personellen Belange;  b)  *  die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die  Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall;  c)  *  die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die eidgenössi  -  schen Strafprozessvorschriften keine andere Zuständigkeit vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht,  und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht  nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforder  -  lich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.  *  Art.  5a  *  Fachkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Strafverfolgungsbehörden im Erwachsenenstrafbereich beste  -  hende Fachkommission  nimmt die gleichen Aufgaben  mit den gleichen  Rechten und Pflichten auch gegenüber den Strafbehörden im Jugendstraf  -  bereich wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht und kann  Anträge stellen. Für aufsichtsrechtliche Massnahmen bleibt die Standeskom  -  mission zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Fachkommission einen Abklärungsauftrag ausgeführt, zu welchem  die Standeskommission durch den Grossen Rat verpflichtet wurde, erstattet  die Standeskommission dem Grossen Rat über die Ergebnisse in geeigneter  Form Bericht, beispielsweise mittels einer anonymisierten Fassung des Be  -  richts der Fachkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zwangsmassnahmengericht
                            1  Ein Einzelrichter des Bezirksgerichts übt die Funktion des Zwangsmass  -  nahmengerichts aus (Art. 7 Abs.  1 lit.  a JStPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirksgerichtspräsident kann bei Bedarf einen Stellvertreter einset  -  zen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Jugendgericht
                            1  Das Bezirksgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen  (Art. 34 JStPO).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonsgericht
                            1  Die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen amtet  als Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz (Art. 7 Abs. 1 lit. c und d JSt  -  PO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den gleichen  Zeitpunkt wie die Jugendstrafprozessordnung  1  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden  Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Jugendstrafpro  -  zessordnung vom 24.  April 2005 (JStPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Inkrafttreten: 1.  Januar 2011 (BRB vom 31.  März 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3, a) eingefügt 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3, b) eingefügt 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3, c) eingefügt 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5a eingefügt 2020-29
09.05.2021 01.06.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 2021-13
09.05.2021 01.06.2021 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2021-13
09.05.2021 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 2021-13
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.04.2010  01.01.2011  Erstfassung  -  Art. 4 Abs. 1  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-13  Art. 5 Abs. 3  28.04.2019  01.01.2021  geändert  2020-29  Art. 5 Abs. 3, a)  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-29  Art. 5 Abs. 3, b)  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-29  Art. 5 Abs. 3, c)  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-29  Art. 5 Abs. 4  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-29  Art. 5a  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-29  Art. 6 Abs. 2  09.05.2021  01.06.2021  eingefügt  2021-13  Art. 7 Abs. 1  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-13