Zivilschutzgesetz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   übertrage-  Gegenstand  Zuständigketen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Zivilschutzorga-  nisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)  Leistungen bei Elementarschäden;  b)  die Bereitstellung der Schutzinfrastruktur;  c)   die Betreuung schutzsuchender und obdachloser Personen;  d)  den Schutz der Kulturgüter;  e)   die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen und der zi-  vilen Führungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  leistet  Instandstellungsarbeiten  und  Einsätze  zugunsten  der  Gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zivilschutzorganisation gliedert sich in Formationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Formationen richten sich nach dem Gefährdungspotenzial so-  wie den topografischen und soziodemografischen Verhältnissen im  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  die  Formationen  aufbieten  bei  bevölkerungs-  schutzrelevanten Ereignissen und nach den Vorgaben des Bundes  für  Instandstellungsarbeiten  sowie  für  Einsätze  zugunsten  der  Ge-  meinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden können beim Kanton Formationen beantragen bei  bevölkerungsschutzrelevanten  Ereignissen,  für  Instandstellungsar-  beiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, soweit diese  ihr Gemeindegebiet betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einsätze  in  einem  anderen  Kanton  oder  im  grenznahen  Ausland  bedürfen  neben  den  bundesrechtlichen  Bewilligungsvoraussetzun-  gen der Zustimmung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zivilschutzorganisation sorgt für das Einsatzmaterial des Zivil-  schutzes,   die   Fahrzeuge   und   die   persönliche   Ausrüstung   der  Schutzdienstpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zivilschutzmaterial ist in enger Zusammenarbeit mit den wei-  teren  Partnern  des  Bevölkerungsschutzes  und  unter  Berücksichti-  gung der Empfehlungen des Bundes zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zivilschutzorganisation  führt  die  Grund-  und  die  Kaderausbil-  dung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse der Schutz-  dienstpflichtigen durch und betreibt hierfür eine Ausbildungsanlage.  Formationen  der Zivilschutz-  organisation  Aufgebot für  Zivilschutzein-  sätze  Material  Aus- und  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zivilschutzstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Schutzbauten  (Schutzräume  und Schutzanla-  gen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden Schutzbauten aufgehoben, sind die dafür ausgerichteten  Kantonsbeiträge  analog  der  bundesrechtlichen  Rückerstattungs-  pflicht  für  Bundesbeiträge  von  den  Gemeinden  zurückzuerstatten.  Abschreibungen werden angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schutz der Kulturgüter durch bauliche, dokumentarische und  organisatorische Massnahmen ist Sache des Besitzers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sicherstellung des Kulturgüterschutzes obliegt der Zivilschutz-  organisation.  Diese  überwacht  den  Vollzug  des  Bundesrechts  und  beantragt bei den zuständigen kantonalen oder kommunalen Instan-  zen die notwendigen Massnahmen. Darunter fällt insbesondere die  Erstellung der erforderlichen Schutzräume für bewegliche Kulturgü-  ter.  D.       Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton trägt die Kosten der ihm obliegenden zivilschutzrecht-  lichen Aufgaben, sofern weder das Bundesrecht noch dieses Gesetz  etwas anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen vom Bund zuge-  wiesenen Aufgaben im Bereich der Schutzbauten und nach Mass-  gabe dieses Gesetzes für die von ihnen beantragten Zivilschutzein-  sätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Einsätzen  für  Instandstellungsarbeiten  trägt  der  Kanton  die  Kosten für Sold, Aufgebot, Reise und Verpflegung der Schutzdienst-  pflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Kosten können der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuch-  steller ganz oder teilweise auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  eine  Veranstaltung  durchführt,  die  mit  einem  Einsatz  von  Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Gemeinschaft verbunden ist,  trägt die Kosten des Zivilschutzeinsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht an einer Veranstaltung ein überwiegendes öffentliches In-  teresse, können sich die betroffenen Gemeinden und der Kanton an  den Kosten beteiligen.  Kulturgüter-  schutz  Kanton  Kostentragung  für Instandstel-  lungsarbeiten  Kostentragung  für Einsätze zu-  gunsten der  Gemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Geset-  Ersatzbeiträge  Vermögens-  rechtliche  Ansprüche  Strafverfolgung  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 520.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 500.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Amtsblatt 2016, S. 1301.