Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016
                            Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012 bis 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Gesundheitsdeparte  -  ment (nachfolgend Fachdepartement genannt) und der Verband der  gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime (nachfolgend VAP  genannt),  schliessen   gemäss   Subventionsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    den   nachfolgenden   öffent  -  lich-rechtlichen Vertrag:  Ziffer  1  Gegenstand des Rahmenvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rahmenvertrag bezweckt die Bereitstellung einer ausreichen  -  den Anzahl an Pflegeplätzen für die baselstädtische Bevölkerung auf  einem guten Qualitätsniveau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In vorliegendem Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt  einerseits und dem Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und  Pflegeheime als Vertragspartner andererseits werden der allgemeine  Leistungsauftrag   der   Vertragsheime,   die   Qualitätssicherung,   die  Grundlagen für die Festlegung der Tagestaxen in den Einzelverträgen,  die Kalkulationsgrundlagen allfälliger Liegenschaftsbeiträge sowie die  allgemein gültigen Vertragsbestimmungen vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   gewährt  Vertragsheimen   mit   einem   hohen   Liegen  -  schaftsaufwand oder mit einem hohen Mietzins Liegenschaftsbeiträge  (Objektsubvention), damit diese Kosten für die Bewohnerinnen und  Bewohner in einer vertretbaren Höhe gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ergänzenden Einzelverträgen zwischen der Trägerschaft des jewei  -  ligen Vertragsheimes einerseits und dem Fachdepartement anderer  -  seits werden Art und Anzahl der zu betreibenden Pflegeplätze, die Ta  -  gestaxen sowie allfällig vom Rahmenvertrag abweichende Besonder  -  heiten festgehalten und vereinbart. Die entsprechenden Einzelverträ  -  ge treten an Stelle der kantonalen Betriebsbewilligung gemäss Alters-  und Pflegeheimverordnung vom 11. Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Altersheim- und Residenzangebote für Betagte ohne Pflegebedarfs  -  nachweis gemäss Ziff. 4.4 sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Unterzeichnungsermächtigung vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  erteilt am 20. 12. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 15. / 9. 12. 2011. Systembe  -  dingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Staatsbeitragsgesetz  vom 11. 12. 2013 (SG  610.500  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über  die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverord  -  nung, SG  329.500  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziffer  2  Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im vorliegenden Vertrag wird darauf verzichtet, Bestimmungen zu  wiederholen,  die   bereits   in den  nachfolgenden  Erlassen  enthalten  oder geregelt sind. Es gelten insbesondere folgende rechtliche Grund  -  lagen.  Ziffer  2.1  Rechtsgrundlagen des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  5  )  a)  Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter  -  lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965 (SR 831.30)  b)  Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18.  März 1994 (SR 832.10)  c)  Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27.  Juni 1995 (SR 832.102)  d)  Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverord  -  nung, KLV) vom 29. September 1995 (SR 832.112.31)  Ziffer  2.2  Rechtsgrundlagen des Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)  Gesundheitsgesetz vom 21. September 2011 (SG 300.100)  b)  Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-  Stadt vom 25. November 2008 (KVO, 834.410)  c)  Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Er  -  gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen  Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 (SG 823.700)  d)  Alters- und Pflegeheimverordnung (SG 329.510)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  e)  Richtlinien zur Bewilligung des Betriebes von Alters- und  Pflegeheimen (SG 329.511)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Ziffer  2.3  Grundlagen des VAP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der Grundlagen des  VAP:  - Statuten des VAP, Auflage 1998 (Beilage 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Softwarebedingte,   redaktionelle   Einfügung   von   Gliederungsziffern   und  -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über  die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverord  -  nung, SG 329.500).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Diese Richtlinien sind aufgeheoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die Statuten des VAP können bei der VAP-Geschäftsstelle, Hirschgässlein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42, 4051 Basel, E-Mail: contact@vap-bs.ch, eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der VAP bestätigt, dass der Inhalt des Vertrages mit dem obenste  -  henden Dokument kompatibel ist. Er informiert das Fachdepartement  schriftlich über beabsichtigte Änderungen und Anpassungen der oben  aufgeführten Grundlage. Änderungen, die sich auf die Leistungser  -  bringung oder die Finanzierungsverhältnisse auswirken können, be  -  dürfen der Zustimmung des Fachdepartements.  Ziffer  2.4  Weitere Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  «Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen» (BS,  BL, SO), in der Fassung vom Januar 2006 (Beilage 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Ziffer  3  Vertragsheime, Beitritt zum Rahmenvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pflegeheime und Pflegewohngruppen können Vertragsheime im Sin  -  ne dieses Vertrages werden, wenn  a)  sie die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.4 (Grundangebot und  Basisqualität) hinreichend erfüllen und  b)  sie auf der Pflegeheimliste des Kantons Basel-Stadt aufge  -  führt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt zum Rahmenvertrag erfolgt formell mittels Abschluss ei  -  nes   auf  vorliegendem   Rahmenvertrag   beruhenden   Einzelvertrages  zwischen dem einzelnen Heimträger und dem Fachdepartement. Die  Vertreterinnen und Vertreter des VAP haben das Recht, in die Einzel  -  verträge Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufwandentschädigung des VAP für Nicht-Mitglieder wird auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% des Mitgliederbeitrages des VAP festgelegt. Der VAP informiert  die Abteilung Langzeitpflege über den Entscheid der Nicht-Mitglie  -  der, welche dem Pflegeheim-Rahmenvertrag beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein   Rechtsanspruch   auf  Abschluss   eines   Einzelvertrages   besteht  nicht.  Ziffer  4  Leistungen und Eintrittsprozedere  Ziffer  4.1  Leistungen der Vertragsheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime gewährleisten die Pflege und Betreuung von Per  -  sonen, die aus somatischen, psychischen oder sozialen Gründen nicht  mehr in der angestammten Umgebung bleiben können, aber keine  Spitalpflege benötigen gemäss den in «Grundangebot und Basisquali  -  tät in Alters- und Pflegeheimen» definierten Normen. Damit überneh  -  men sie eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe und leisten  einen Beitrag zur Entlastung der Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Dieses Angebot kann bei qualivista, Abteilung für Langzeitpflege, Gesund  -  heitsdepartement     unter     dem     Link  http://www.langzeitpflege-  bs.ch/fileadmin/langzeitpflege/qualivista_demoversion_2012-01.pdf     eingese  -  hen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Ergänzungen zum allgemeinen Leistungsauftrag (z.B. Pfle  -  gewohngruppen,  Spezialabteilungen)   werden,  basierend   auf   einem  spezifischen,  schriftlichen   Leistungsauftrag,  in   den   Einzelverträgen  festgelegt.  Ziffer  4.2  Eigenleistungen der Trägerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Trägerschaften  der  Vertragsheime  erbringen Eigenleistungen,  z.B. in Form von  a)  ehrenamtlicher Arbeit in den Gremien der Trägerschaften  b)  teilweiser Finanzierung der Liegenschaften mittels Eigenka  -  pital  c)  Nutzung von eigenen Liegenschaften oder Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die konkreten Eigenleistungen der einzelnen Trägerschaften werden  in den Einzelverträgen festgehalten.  Ziffer  4.3  Leistungen des Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Stadt erbringt folgende Leistungen:  a)  Beratung und Abklärung des Pflegebedarfs für Pflegebedürf  -  tige und Angehörige  b)  Beratung und Abklärung bezüglich Finanzierung des Heim  -  aufenthaltes  c)  Subsidiäre Finanzierung der Tagestaxen mittels Ergänzungs  -  leistungen  d)  Vermittlung von Pflegeplätzen  e)  Ausrichtung von Beiträgen an die Liegenschaftskosten von  Vertragsheimen mit hohen Liegenschaftskosten  f)  Fachliche Aufsicht  g)  Beratung und Vermittlung bei Konflikten zwischen Bewohne  -  rinnen und Bewohnern, Angehörigen und Vertragsheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beratungs-   und   Vermittlungsleistungen   zugunsten   von  Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen und Bettingen werden  nicht vom Kanton Basel-Stadt, sondern von den Gemeinden erbracht.  Ziffer  4.4  Pflegebedarfsnachweis, Anmeldung und Warteliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzung für eine definitive Anmeldung und für die Aufnahme  auf die Warteliste ist ein für einen Pflegeplatz ausreichender Pflegebe  -  darfsnachweis.  Dieser   wird   aufgrund   einer   Pflegebedarfsabklärung  durch eine Fachperson der Abteilung Langzeitpflege resp. der zustän  -  digen Gemeindebehörde ausgestellt. Die Anmeldung für einen Pflege  -  platz erfolgt für Personen mit Wohnsitz in der Stadt Basel bei der Ab  -  teilung   Langzeitpflege   des   Fachdepartementes,   für   Personen   mit  Wohnsitz in Riehen oder in Bettingen bei der von der Gemeinde be  -  zeichneten Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist in einem Vertragsheim ein Pflegeplatz frei und ist die Warteliste  dieses Vertragsheimes leer, so kann die Abteilung Langzeitpflege die  -  sen Heimplatz für die Aufnahme einer Person mit Wohnsitz ausser  -  halb Basel-Stadt freigeben. Voraussetzung für die Aufnahme von aus  -  serkantonalen Personen ist in jedem Fall, dass eine finanzielle Belas  -  tung des Kantons Basel-Stadt ausgeschlossen ist. Allfällige heimspezi  -  fische Besonderheiten werden im Einzelvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wiederbelegung frei werdender Pflegeplätze erfolgt aufgrund  von Wartelisten pro Vertragsheim, welche für die Stadt Basel von der  Abteilung Langzeitpflege und für die Gemeinden Riehen und Bettin  -  gen von der von den Gemeinden bezeichneten Stelle geführt werden.  Die einzelnen Vertragsheime haben elektronischen Zugang zu ihrer  eigenen Warteliste. VAP und Abteilung Langzeitpflege legen in einer  separaten Vereinbarung die dazu notwendigen Details und Regeln  fest. Mutationen in den Wartelisten erfolgen EDV-gestützt und inter  -  aktiv zwischen Vertragsheimen und Abteilung Langzeitpflege. Direkte  Anmeldungen und Eintritte in die Vertragsheime oder andere Umge  -  hungen der Warteliste sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Einzelverträgen kann vereinbart werden, dass bei der Verga  -  be von Wartepositionen bestimmten Personengruppen (z.B. Quartier  -  bewohnerinnen und -bewohner, bestehende Verbindung zum Heim,  Religion etc.) Priorität zukommt. Eine Priorisierung nach wirtschaftli  -  chen Kriterien (z.B. Selbstzahlerinnen und -zahler vs. Ergänzungsleis  -  tungsbezügerinnen und -bezüger) ist nicht zulässig.  Ziffer  5  Tagestaxen  Ziffer  5.1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Vertragsheim stellt den Bewohnerinnen und Bewohnern die er  -  brachten Leistungen in Form einer Tagestaxe, differenziert nach Pfle  -  gestufe, monatlich in Rechnung. Die Tagestaxen pro Pflegestufe wer  -  den im Einzelvertrag zwischen dem Fachdepartement und der jeweili  -  gen Heimträgerschaft festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die mit der Tagestaxe abgegoltenen Leistungen darf keine weite  -  re Verrechnung stattfinden. Nicht in der Tagestaxe enthaltene Neben  -  kosten gemäss Anhang 1 können separat in Rechnung gestellt werden.  Für Zimmer besonderer Grösse, Ausstattung oder Lage können die  Heime Zu- oder Abschläge von der Tagestaxe von bis zu +/– CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                15.00 pro Tag vorsehen. Darüber hinausgehende Zuschläge können im
                            Einzelfall von der Abteilung Langzeitpflege bewilligt werden. Für die  Berechnung der Ergänzungsleistungen sind maximal die im Einzelver  -  trag   gemäss   nachstehenden   Kriterien   vereinbarten  Taxen   massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der Krankenversicherer und des Kantons an die Pflege  -  kosten sind in der monatlichen Rechnung an die Bewohnerin resp.  den Bewohner separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Taxrelevante  Änderungen   (Pflegestufe)   müssen   der   Bewohnerin,  dem Bewohner resp. deren oder dessen Vertreterinnen oder Vertreter  sofort schriftlich angezeigt werden und treten ab 1. Tag nach MDS-  Datum (A3, Datum der Dokumentation) in Kraft. Änderungen der  Pflegestufe   nach   bzw.  aufgrund   eines   Spitalaufenthaltes   treten   ab  Rückkehrdatum in Kraft.  Ziffer  5.2  Anwendung des RAI-Systems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime wenden das RAI-System (Resident Assessment  Instrument) an. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden, basie  -  rend auf einer individuellen Pflegebedarfsabklärung mittels Minimum  Data Set (MDS), Version 01/07, einer von 12 Pflegestufen (CH-Index
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011) zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die einzelnen Pflegestufen gelten die folgenden Index-Werte:  Pflegestufe  CH-Index 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  0.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  0.285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  0.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  0.666
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  0.856
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  1.237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1.427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  1.617
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1.807
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  1.998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  2.188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertragsheime verpflichten sich, die bewohnerbezogene Date  -  nerhebung (MDS) nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen.  Die MDS-Datenerhebung erfolgt:  a)  Bei Eintritt einer Bewohnerin, eines Bewohners  b)  Periodisch nach 6 Monaten (Teilerhebung)  c)  Periodisch nach 12 Monaten (Vollerhebung)  d)  Bei einer signifikanten Statusveränderung (Vollerhebung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für einmalige Kurzaufenthalterinnen und -aufenthalter erfolgt eine  vereinfachte Erfassung des Pflegebedarfs (Kurz-MDS), die auf dem  RUG-ADL-Index beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Ziffer 5.2: Änderung siehe Nachtrag 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziffer  5.3  Tagestaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Per 1. Januar 2012 wird der Taxanteil Liegenschaftskosten für die  Vertragsheime auf CHF 30.00 festgesetzt. Die Erträge aus dem Taxan  -  teil Liegenschaftskosten dürfen ausschliesslich für Liegenschaftszwe  -  cke verwendet werden (vgl. Ziffer 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vertragsheimen, in deren bisheriger Tagestaxe ein Taxanteil un  -  ter CHF 30.00 für die Liegenschaft enthalten ist, wird der bisherige  Betrag unverändert weiter berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Per 1. Januar 2012 wird er Einheitswert des Taxanteiles für Hotellerie  und Betreuung auf CHF 140.00 und per 1. Januar 2013 auf CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                144.60 festgesetzt.
                            4  Per 1. Januar 2012 wird der Einheitswert des Taxanteils Pflege auf  der Basis des CH-Index 2011 auf CHF 95.70 pro RUG-Punkt und per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2013 auf CHF 97.80 festgesetzt. Wenn die von CURAVIVA
                            und santésuisse vereinbarte Regelung für die Kalibrierung von RAI  und BESA per 1. Januar 2013 umgesetzt wird, werden der RUG-  Punkt und die RAI-Indexwerte (Art. 5.2) gleichzeitig ertragsneutral  angepasst.  Ziffer  5.4  Zuschläge für besondere Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vertragsheime, die vom Fachdepartement einen speziellen, im Ein  -  zelvertrag vereinbarten Leistungsauftrag erhalten, können den Be  -  wohnerinnen   und   Bewohnern   für   die   entsprechenden   Leistungen  Zuschläge in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die folgenden Zuschläge:  a)  Pflegewohngruppen (PWG)  CHF 15 pro Pflegetag  b)  Psychiatrische Pflegewohngruppe (PPWG)  CHF 15 pro Pfle  -  getag  c)  Psychogeriatrische Abteilungen (PGA)  CHF 25 pro Pflegetag  d)  Entlastungsplätze  CHF 30 pro Pflegetag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fachdepartement kann bei Bedarf weitere Zuschläge für spezifi  -  sche Leistungen vorsehen. Voraussetzung für entsprechende Zuschlä  -  ge bildet ein schriftlicher Leistungsauftrag. Die Abteilung Langzeit  -  pflege informiert den VAP  über die Vereinbarung entsprechender  Leistungsaufträge wie auch über die Höhe des vorgesehenen Zuschla  -  ges vorgängig.  Ziffer  5.5  Vorübergehende Abwesenheit oder Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin oder des Be  -  wohners darf maximal die Grundtaxe (exkl. allfällige Zuschläge für  besondere Leistungsaufträge), abzüglich Verpflegungskostenanteil in  Höhe von CHF 15.00 pro Tag, in Rechnung gestellt werden. Ein- und  Austrittstag gelten nicht als vorübergehende Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Ziffer 5.3: Änderungen siehe Nachträge 1, 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.12.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht fest, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner nach einer Ab  -  wesenheit (z.B. Spitalaufenthalt) nicht mehr ins Heim zurückkehren  kann oder verstirbt eine Bewohnerin oder ein Bewohner im Heim, ist  die Tagestaxe bis und mit dem Tage der Räumung des Zimmers ge  -  schuldet. Nach dem Todestag darf maximal die Grundtaxe, abzüglich  Verpflegungskostenanteil in Höhe von CHF 15.00 pro Tag, in Rech  -  nung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei freiwilligem Austritt einer Bewohnerin oder eines Bewohners  gelten die Bestimmungen des Heimvertrages.  Ziffer  5.6  Hilflosenentschädigung der IV / AHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vertragsheime   veranlassen   rechtzeitig   die   Anmeldung   an  -  spruchsberechtigter Bewohnerinnen und Bewohner für den Bezug ei  -  ner Hilflosenentschädigung (HE) mittleren oder schweren Grades, so  -  fern nicht bereits eine solche bezogen wird. Zu achten ist insbesonde  -  re auch auf die Veranlassung eines Wechsels von einer mittleren zu ei  -  ner vollen HE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlässt ein Vertragsheim die ihm zumutbaren resp. möglichen  Schritte zur HE-Anmeldung und müssen deshalb entgangene HE-  Leistungen  ganz   oder   teilweise   mittels  Ergänzungsleistungen  oder  Pflegebeihilfen finanziert werden, so ersetzt das betreffende  Heim  dem Kanton die entgangenen HE-Leistungen. Entsprechende Ersatz  -  zahlungen sind betragsmässig auf die Höhe von drei entgangenen HE-  Monatszahlungen   beschränkt.  Sie   sind   gegebenenfalls   direkt   vom  betreffenden Heim an die Abteilung Langzeitpflege zu entrichten.  Ziffer  5.7  Depotleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime können Depotleistungen bis zu maximal CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 verlangen.  Ziffer  5.8  Taxanpassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vereinbarten Einheitstaxen wie auch die Zuschläge können in  gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspartner während der Lauf  -  zeit des Vertrages, jeweils auf den 1. Januar eines Jahres der Kostensi  -  tuation angepasst werden. Voraussetzung für eine entsprechende An  -  passung bildet ein schriftlicher, begründeter Antrag des VAP, einzurei  -  chen bei der Abteilung Langzeitpflege bis spätestens am 30. Septem  -  ber des der beantragten Erhöhung vorausgehenden Jahres. Basis für  die Diskussion von allfälligen Anpassungen an die Teuerung bildet je  -  weils der Juniwert des Basler Index der Konsumentenpreise (Basis:  Juni 2011 = 100.6 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertragsheime mit Liegenschaftskosten unterhalb des Einheitswer  -  tes können in begründeten Fällen (z.B. Investitionen, a.o. Unterhalt)  individuelle Erhöhungen beantragen. Entsprechende Gesuche sind bis  spätestens am 30. September des der beantragten Erhöhung vorausge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Anpassungen erfolgen jeweils auf den 1. Januar des nach  -  folgenden Jahres. Eine Anpassung ist erstmals auf den 1. Januar 2013  möglich. Erhöhungen können nur im Rahmen der vom Regierungsrat  bewilligten Mittel erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Erhöhungen be  -  steht nicht.  Ziffer  5.9  Schlichtungsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Differenzen zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner einer  -  seits und einem Vertragsheim andererseits betreffend der Einteilung  in eine Pflegestufe gemäss Ziff. 5.2 entscheidet eine Schlichtungsin  -  stanz endgültig. Diese besteht aus drei Mitgliedern (je eine Vertreterin  oder ein Vertreter der Seniorenverbände und des VAP, Vorsitz Leite  -  die Schlichtungsabsprache und die Schlichtungsordnung in den Heim  -  vertrag resp. die Heimordnung auf.  Ziffer  6  Finanzierung der Liegenschaftskosten  Ziffer  6.1  Zusammensetzung und Berechnung der Liegenschaft  -  kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Ermittlung der Liegenschaftskosten sind diejenigen Kosten  -  elemente enthalten, die üblicherweise in einer Miete («Kaltmiete»  ohne Nebenkosten) enthalten sind. Es sind dies abschliessend:  a)  Baurechtszins  b)  Zinsaufwand  für  die betriebsnotwendigen Fremdkapitalien  (zu bedienendes Kapital in Form von Hypotheken oder Dar  -  lehen). Das zu bedienende Kapital errechnet sich aus dem im  Einzelvertrag festgehaltenen Fremdkapital zu Vertragsbeginn  zuzüglich weiterer Schuldaufnahmen, soweit sie mit schriftli  -  cher Zustimmung der Abteilung Langzeitpflege getätigt wur  -  den, abzüglich der getätigten Schuldtilgungen, jährlich jedoch  mindestens   im   Umfang   der   nachstehend   definierten  Abschreibungen.  c)  Kalkulatorischer   Zins   (variabler  Zinssatz   für   1.  Hypothek  BKB) auf substantielle Investitionen, die aus eigenen Mitteln  bestritten und mit der Abteilung für Langzeitpflege abgespro  -  chen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Abschreibung auf Gebäude und feste Anlagen (exkl. Land).  Diese werden auf der Basis des aktuellen Gebäudeversiche  -  rungswertes (GVW) berechnet. Bei denjenigen Gebäuden,  die eine kantonale Bausubvention (i.d.R. 30% der Baukos  -  ten) erhalten haben, gilt als Basis i.d.R. 70% des GVW. Der  massgebende Abschreibungssatz beträgt 3,0%. Stimmt bei ei  -  nem Vertragsheim die voraussichtliche Abschreibungsdauer  nicht  mit  der  erwarteten  Nutzungsdauer   der   Liegenschaft  überein oder liegen andere besondere Umstände vor, welche  absehbar zu ernsthaften Finanzierungsengpässen führen, so  kann bei der Abteilung Langzeitpflege schriftlich begründet  um   Berücksichtigung   von   Sonderabschreibungen   nachge  -  sucht werden. Ein Rechtsanspruch auf Sonderabschreibungen  besteht nicht.  e)  Kosten Unterhalt und Reparaturen von Immobilien und An  -  lagen (Kontogruppen 430) in der Höhe von 0,7% des vollen  Gebäudeversicherungswertes  f)  Prämie Gebäudeversicherung  g)  Zumieten (übrige betriebsnotwendige Betriebsteile) gemäss  Einzelvertrag  h)  Minus Ertrag aus Vermietungen  i)  Bei gemieteten Gebäuden: Miete der betriebsnotwendigen  Räumlichkeiten (ohne Nebenkosten) minus allfälligen Ertrag  aus Untermieten.  Ziffer  6.2  Finanzierung der Liegenschaftskosten und Ausrichtung  von Liegenschaftsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übersteigen die ermittelten Liegenschaftskosten pro Tag und Pflege  -  platz (= kalkulierte Liegenschaftskosten pro Jahr dividiert durch die  kalkulierte Anzahl Pflegetage auf Basis der für das jeweilige Jahr ak  -  tuellen Pflegeheimliste bei einer Auslastung von 97%) den Einheits  -  wert von CHF 30 pro Pflegetag, so wird der darüber hinaus gehende  Teil  der  Liegenschaftskosten  in Form  eines  Liegenschaftsbeitrages  (Objektsubvention) an das Heim vom Kanton finanziert. Ausgerichtet  wird der überschiessende Betrag multipliziert mit den kalkulierten  Pflegetagen.  Ziffer  6.3  Berechnung der Liegenschaftskosten und -beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Liegenschaftskosten resp. -beiträge werden jährlich neu berech  -  net, wobei Änderungen des Zinssatzes und des zu bedienenden Kapi  -  tals resp. des Mietzinses (jeweils mit Stichtag 1. April des Rechnungs  -  jahres) sowie des aktuellen Gebäudeversicherungswertes zu berück  -  sichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Liegenschaftskosten von Heimen, die mit  Zustimmung des Gesundheitsdepartementes (Abteilung Langzeitpfle  -  ge) substantielle Investitionen tätigen (Sanierungen, Umbauten etc.),  kann anstelle der Stichtag-Berechnung die Berücksichtigung der tat  -  sächlichen, im betreffenden Jahr nachgewiesenen Hypothekarzinsbe  -  lastung vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen die berechneten Liegenschaftskosten eines Vertragsheimes  unterhalb des in der Vertragstaxe gemäss Ziff. 5.3 berücksichtigten  Wertes, bleibt der in der Vertragstaxe enthaltene Wert unverändert  bestehen.  Ziffer  6.4  Amortisation Fremdkapital und Zweckbindung für Lie  -  genschaftszwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Vertragsheim verpflichtet sich, das Fremdkapital jeweils jährlich  in der Höhe der jährlichen Liegenschaftsabschreibungen zu amortisie  -  ren. Kann die Amortisation nicht in vollem Umfang erfolgen, muss  der Fehlbetrag zwischen Soll-Amortisation und Ist-Amortisation im  Anhang   zur   Jahresrechnung   ausgewiesen   werden.  Der   Fehlbetrag  Abteilung Langzeitpflege erstellt jeweils per 31. März eine Übersicht  über Soll- und Ist-Bestand des Fremdkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liegenschaftserträge dürfen ausschliesslich zur Deckung der lie  -  genschaftsrelevanten Ausgaben verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der auf der Kostenträgerrechnung (Seite 2) als Liegenschaftskosten  ausgewiesene Saldo muss als zweckgebundene Rückstellung im An  -  hang der revidierten Jahresrechnung ausgewiesen werden (Jahresbe  -  treffnis und Vorjahr). Sind die Liegenschaftskosten in einem Jahr hö  -  her als die Liegenschaftserträge, so ist dies in gleicher Weise festzuhal  -  ten. In diesem Fall wird der Rückstellungswert aus dem Vorjahr um  den überschiessenden Betrag reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zweckgebundenen Rückstellungen dürfen ausschliesslich für die  Heimliegenschaft   resp.  die  Heimliegenschaften  verwendet   werden.  Zulässig sind insbesondere  a)  Finanzierung von Bau- und Anlageinvestitionen in bestehen  -  den Heimliegenschaften  b)  Finanzierung von über 0,7% des GVW hinausgehenden Un  -  terhalts- und Reparaturkosten von Immobilien und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei allenfalls beabsichtigter Verwendung von für Liegenschaftszwe  -  cke gebundenen Rückstellungen für Zwecke ausserhalb des bestehen  -  den Heimbetriebes ist in jedem Fall das Einverständnis der Abteilung  Langzeitpflege einzuholen.  Ziffer  7  Qualitätssicherung, Aufsicht und Kontrolle  Ziffer  7.1  Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zwecks Ausarbeitung von Grundlagen, Programmen und Hilfen zur  Qualitätssicherung   ist   eine   Pflegeheim-Qualitätskommission   einge  -  setzt. Sie setzt sich aus je max. vier Vertreterinnen resp. Vertretern des  VAP und des Kantons (inkl. 1 Vertretung von Riehen und Bettingen)  zusammen. Zur Mitwirkung in dieser Kommission werden je eine Ver  -  treterin resp. ein Vertreter von santésuisse Basel und der Medizini  -  schen Gesellschaft Basel (MedGes) als zusätzliche Mitglieder eingela  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pflegeheim-Qualitätskommission   wird   von   einer   Vertreterin  oder einem Vertreter des VAP präsidiert und konstituiert sich im Üb  -  rigen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflegeheim-Qualitätskommission evaluiert in regelmässigen Ab  -  ständen die bestehenden Mindestnormen in Bezug auf Art und Um  -  fang des Angebotes (Grundangebot) und der Qualität des Angebotes  (Basisqualität), wie sie im interkantonal erarbeiteten Papier «Grund  -  angebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen» festgehalten  sind. Allfällige Änderungen werden auf Antrag der Pflegeheim-Quali  -  tätskommission vom Vorsteher des Fachdepartementes und vom Vor  -  stand des VAP gemeinsam in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegeheim-Qualitätskommission bietet den Vertragsheimen Un  -  terstützung bei der Umsetzung der Normen an.  Ziffer  7.2  Aufsicht und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fachdepartement, vertreten durch die Abteilung Langzeitpflege,  überwacht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die Einhaltung der Vor  -  aussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung an die Ver  -  tragsheime sowie die Einhaltung der übrigen vertraglichen Bestim  -  mungen gemäss Rahmenvertrag und Einzelverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere führt das Fachdepartement eine regelmässige Über  -  prüfung der in «Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pfle  -  geheimen»   definierten   Normen   in   den   einzelnen  Vertragsheimen  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fachdepartement beteiligt sich ausserdem an der Überprüfung  der korrekten Anwendung des Bedarfsabklärungssystems RAI (Resi  -  dent Assessment Instrument).  Ziffer  7.3  Qualitätsindikatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der VAP stellt dem Gesundheitsdepartement das Datenset der RAI-  Qualitätsindikatoren   (Total   22   Indikatoren)   pro  Vertragsheim   zur  Verfügung und aktualisiert diese jährlich. Die RAI-Indikatoren wer  -  den vom Gesundheitsdepartement ausschliesslich für interne Zwecke  (Aufsicht, Qualitätsmonitoring) verwendet. Die Daten dürfen ohne  schriftliche Zustimmung des VAP einerseits und der einzelnen Institu  -  tionen andererseits nicht an Dritte weitergegeben werden.  Ziffer  8  Personelles  Ziffer  8.1  Personaldotation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)  Pflege und Betreuung:  0,13 Stelle pro Pflegeplatz, plus 0,369  Stellen pro RUG-Punkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Ziffer 8.1: Änderung siehe Nachtrag 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Alltagsgestaltung und Aktivierung:  0,038 Stellen/Pflegeplatz  (ab 2013)  Für den Anteil von Personal mit Fachausbildung Pflege und Betreu  -  ung am gesamten Pflegepersonal gilt der Richtwert von 45%. Die Un  -  tergrenze von 40% darf nicht unterschritten werden. Für den anderen  Teil der Pflegemitarbeiterinnen und -mitarbeiter streben die Vertrags  -  heime im Lauf der Vertragsdauer an, dass mindestens die Hälfte von  ihnen über  eine Pflegeassistenzausbildung  bzw. ein Berufsattest  in  Pflege verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegeheim-Qualitätskommission definiert die Zurechnung der  einzelnen Aus- und Weiterbildungsabschlüsse zu den beiden Gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der VAP führt bei den Vertragsheimen jährlich eine Personalerhe  -  bung durch und stellt der Abteilung Langzeitpflege die Ergebnisse  (inkl. Angaben zu den einzelnen Vertragsheimen) zur Verfügung. Die  Vertragsheime verpflichten sich zur Teilnahme an der Personalerhe  -  bung.  Ziffer  8.2  Mitwirkung bei der Ausbildung, Ausbildungsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime erklären sich bereit, entsprechend den betriebli  -  chen Möglichkeiten und Gegebenheiten Ausbildungsplätze in allen  Bereichen des Heimbetriebes anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Tagestaxe sind ab 2013 CHF 0.50 für die Ausbildung von Fach  -  Jedes Vertragsheim bezahlt diese CHF 0.50 in einen Ausbildungs  -  fonds. Aus diesem Fonds erhalten die Vertragsheime pro erfolgreichen  Ausbildungsabschluss   eine  Aufwandsentschädigung.  Der   Fonds   ist  ausschliesslich für diesen Zweck eingerichtet. Die Details regelt der  VAP.  Ziffer  9  Berichtswesen / Controlling  Ziffer  9.1  Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime berichten an das Fachdepartement. Die Bericht  -  erstattung umfasst folgende Dokumente:  a)  Bilanz   und   Erfolgsrechnung   des   Heimes   auf   der   Basis  «Kostenrechnung für Pflegeheime» von CURAVIVA (inkl.  Anhang:   Eventualverpflichtungen,   Leasing,   Versicherungs  -  werte)  b)  Bilanz und Erfolgsrechnung der Trägerschaft (sofern separat  geführt)  c)  Bericht der Revisionsstelle  d)  Jahres- oder Geschäftsbericht  e)  Kostenstellenrechnung   und   Kostenträgerrechnung   (gemäss  Vereinbarung über die Kostenrechnung zwischen VAP und  Abteilung Langzeitpflege)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Komplettierte Excel-Datei «Kostenträgerrechnung des Vor  -  jahres» (Kosten- und Ertragsnachweis pro Kostenträger).  Diese Rechenschaftsberichte werden jeweils bis Ende Mai des Folge  -  jahres eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Liegenschaftsbeiträge reichen die Vertrags  -  heime der Abteilung Langzeitpflege jährlich, gleichfalls bis Ende Mai  folgende Unterlagen ein:  a)  Aktueller Fremdkapitalnachweis (per 31. März)  b)  Aktueller Gebäudeversicherungswert  c)  Nachweis Baurechtszinsen  d)  Allfällige Mietverträge (Zumietung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vierteljährlich, jeweils mit Stichtag Quartalsende, reichen die Ver  -  tragsheime der Abteilung Langzeitpflege eine Liste der monatlich in  Rechnung gestellten Pflegetage gruppiert nach Pflegestufen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertragsheime berichten unverzüglich dem Fachdepartement,  wenn sich Rahmenbedingungen ändern oder Zwischenfälle ereignen,  die die vorgesehene Leistung gefährden oder sie als weniger sinnvoll  und berechtigt erscheinen lassen. Es wird auch berichtet, mit Kopie  z.H. der Finanzkontrolle, wenn die Rechnung vom zuständigen Organ  zurückgewiesen wird oder Mitglieder von Vorstand und Geschäftslei  -  tung unplanmässig abgewählt oder entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Fachdepartement steht das Recht zu, eine Mitarbeiterin oder  einen Mitarbeiter als staatliche Delegierte bzw. staatlichen Delegier  -  ten im VAP-Vorstand zu bezeichnen.  Ziffer  9.2  Controlling und Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime sorgen für ein angemessenes Leistungscontrol  -  ling. Das Fachdepartement kann eigene oder externe Bedarfs-, Leis  -  tungs-, Wirkungsevaluationen durchführen. Die Vertragsheime stellen  in einem vertretbaren Rahmen die nötigen (im Vertrag nicht aufge  -  zählten)   Informationen   zur  Verfügung,  die  eine  Verbesserung   des  Leistungscontrollings herbeiführen.  Ziffer  10  Finanz- und Rechnungswesen  Ziffer  10.1  Zahlungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden verein  -  bart:  Die Auszahlung der Liegenschaftsbeiträge erfolgt in der Regel jähr  -  lich in zwei Raten. Anfang Jahr erfolgt eine Akontozahlung, in der  Jahresmitte die Differenzzahlung.  Ziffer  10.2  Rechnungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime verpflichten sich, eine ordnungsgemässe Buchhal  -  tung und eine aussagekräftige Kostenrechnung zu führen. Die Kosten  -  rechnung wird jährlich gemäss Vereinbarung über die Kostenrechnung  zwischen dem VAP und der Abteilung Langzeitpflege erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der VAP und die Abteilung Langzeitpflege regeln die notwendigen  Einzelheiten und allenfalls notwendige Anpassungen der genannten  Vereinbarung einvernehmlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann weitere Richtlinien bezüglich Rechnungslegung  und Verbuchung festlegen. Der VAP ist hierzu vorgängig zu konsultie  -  ren und bei allfälligen Änderungen ist eine angemessene Vorlaufzeit  zu berücksichtigen.  Ziffer  10.3  Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch eine gemäss gesetzli  -  chen  Bestimmungen   anerkannte   Revisionsfirma,  einen  Treuhänder  oder eine Treuhänderin.  Ziffer  10.4  Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime erteilen dem Fachdepartement und der kantona  -  len Finanzkontrolle vor der Subventionsbewilligung und während der  Dauer des Vertrages, d. h. solange Ansprüche aus dem Vertrag beste  -  hen könnten, alle erforderlichen Auskünfte und gewähren Einsicht in  den Betrieb und in die leistungsseitigen und die finanziellen Verhält  -  nisse, einschliesslich Budget und Jahresrechnung (§ 8 SubvG und § 3  Finanzkontrollgesetz).  Ziffer  10.5  Verbuchung von Ertrags-, resp. Aufwandüberschüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allfällige Ertrags- resp. Aufwandüberschüsse werden auf die neue  Rechnung übertragen. Defizite werden durch den Subventionsnehmer  getragen.  Ziffer  11  Personal- und Versicherungskosten  Ziffer  11.1  Personalrecht / Entlöhnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime sind nicht an das Lohngesetz des Kantons gebun  -  den, doch darf die Entlöhnung insgesamt nicht höher sein als bei ver  -  gleichbaren Funktionen innerhalb des Staates (vgl. auch § 7.2 SubvG).  Ziffer  11.2  Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsheime können ihre Versicherungsgeschäfte mit Hilfe des  kantonseigenen Versicherungsbrokers RIMAS AG auf Optimierungs  -  möglichkeiten prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziffer  12  Geltungsdauer, Auflösung, Anpassung  Ziffer  12.1  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vertrag wird für die Periode 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 abgeschlossen. Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung gültig  und steht seitens des Kantons unter dem Vorbehalt der Zustimmung  der zuständigen Behörde. Der VAP, die Vertragsheime und die Exeku  -  tive stellen sich mit dem Vertragsschluss hinter das erreichte Verhand  -  lungsresultat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser  Vertrag   ersetzt   den   bisherigen   Pflegeheim-Rahmenvertrag  (2007–2011).  Ziffer  12.2  Veränderungen der Anzahl Pflegeplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Vertragsheimen allenfalls beabsichtigte Änderungen der Anzahl  angebotener Pflegeplätze können bei der Abteilung Langzeitpflege je  -  weils bis spätestens 31. Oktober eines Jahres beantragt werden. Ent  -  sprechende Änderungen der Pflegeheimliste erfolgen in aller Regel  per 1. Januar des folgenden Jahres.  Ziffer  12.3  Erneuerung des Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt der VAP den  Antrag zu Verhandlungen über eine allfällige Erneuerung dieses Ver  -  trages. Als  Basis  für  die  Vertragserneuerung   wird   ein  Fünfjahres-  Rückblick namentlich zu den Finanzen und Leistungen erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erneuerung dieses Vertrages.  Ziffer  12.4  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spätere Gesetzesänderungen gehen diesem Vertrag vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können den Vertrag im Rahmen ihrer Kompetenz je  -  derzeit einvernehmlich ändern; sie halten die Änderungen und/oder  Ergänzungen schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien verpflichten sich, die Vertragskonditionen anzupassen,  wenn sich Möglichkeiten ergeben, die subventionierten Leistungen ef  -  fizienter zu erbringen. Denkbar sind namentlich Änderungen, die zu  besserer Effizienz und höherer Wirksamkeit der eingesetzten Staats  -  gelder für Basel-Stadt führen können.  Ziffer  12.5  Budgetvorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die vom Grossen Rat verabschiedete relevante Budgetposition  während der Vertragsdauer sinkt, so kann der Regierungsrat auf An  -  trag des Fachdepartements die Geldleistungen ausnahmsweise einsei  -  tig kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Folge müssen die Parteien die Leistungen neu festlegen, so  dass sich die subventionierten Vertragsheime in Berücksichtigung ih  -  rer in guten Treuen eingegangenen Verpflichtungen, namentlich ge  -  genüber den Mitarbeitenden, der neuen Lage anpassen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziffer  12.6  Auflösung des Betriebes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Auflösung des Betriebes eines Vertragsheimes sind jene  noch vorhandenen Mittel, die aus staatlichen Leistungen entstanden  sind, dem Kanton zurückzuerstatten. Im Zweifel sind die Mittel auf  die subventionierenden Gemeinwesen und auf das Vertragsheim nach  Massgabe der eingebrachten Mittel (Subventionsbeiträge, resp. Eigen  -  mittel wie Spenden etc.) proportional aufzuteilen.  Ziffer  12.7  Nichterfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die vereinbarten Leistungen nicht mehr oder nur teilweise  erbracht und/oder die Leistungen des Kantons zweckentfremdet ver  -  wendet, bestimmt der Regierungsrat über die Folgen, wie ausseror  -  dentliche  Kündigung, Anpassung  der  Beiträge und Rückforderung  (§  9  SubvG).  Ziffer  13  Weitere Bestimmungen  Ziffer  13.1  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Schutz der persönlichen Daten der Bewohnerinnen und Be  -  wohner der Vertragsheime ist besondere Sorgfalt zu widmen (Bundes  -  gesetz über den Datenschutz vom 19.6.1992, SR 235.1, kantonales Ge  -  setz über den Schutz von Personendaten vom 18. März 1992, SG
                        
                        
                    
                    
                    
                153.260).
                            Ziffer  13.2  Kontaktpartner und Zustelladresse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für alle Korrespondenz, die sich aus diesem Vertrag ergibt, wird für  das Fachdepartement die Leitung der Abteilung Langzeitpflege des  Bereichs   Gesundheitsversorgung   als   Kontaktpartner   und   Zustell  -  adresse bezeichnet.  Ziffer  13.3  Verhalten im Konfliktfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien versuchen, allfällige Streitigkeiten einvernehmlich zu  lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Per  -  sonen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu  Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende  bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht ei  -  nigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsiden  -  ten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen  gelten die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts  -  barkeit (SG 222.200). Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach  schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO 19. Dezember 2008. SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            272).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziffer  13.4  Gerichtsstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gerichtsstand ist Basel.  Ziffer  14  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anhang ist Bestandteil des Vertrages. Er umfasst folgenden In  -  halt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Inbegriffene und separat verrechenbare Leistungen.
                            Dieser Vertrag wird in dreifacher Ausführung unterzeichnet (1 Expl.  VAP, 1 Fachdepartement, 1 Staatsarchiv).  Basel, 15. Dezember 2011  Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt  Der Vorsteher: Dr. Carlo Conti  Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra  Basel, 9. Dezember 2011  Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime  Der Präsident: Richard Widmer  Die Geschäftsführerin: Claudia Roche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 1 zum Pflegeheim-Rahmenvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                1. In den Tagestaxen sind inbegriffen:
                            - Die Kosten Verpflegung, Zimmer resp. Bett, Heizung, Energie, Toiletten-  und Bettwäsche  - Krankheits- / behinderungsbedingter Zimmerservice  - Die Möblierung des Zimmers, soweit diese vom Heim gestellt wird  - Das Waschen der persönlichen Wäsche  - Die Reinigung und der Unterhalt des Zimmers  - Die ständige Notrufbereitschaft  - Kleine Hilfeleistungen und Betreuungen (ohne Begleitungen und Boten-  gänge)  - Die Teilnahme an hausinternen Programmen und Veranstaltungen  - Die Nutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen  - Die Hilfe bei akuten, persönlichen Problemen  - Die periodische Abklärung des individuellen Pflegebedarfs  - Die Grund- und Behandlungspflege in der entsprechenden Pflegestufe  einschliesslich Rasur und Nagelpflege durch Pflegepersonal  - Medikamentenverwaltung  - Hilfsmittel wie Rollstühle, Gehböckli,   Essenshilfen, Dekubitusmatratzen,  soweit keine individuellen Spezialanfertigungen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In den Tagestaxen nicht inbegriffen sind und gesondert in Rechnung
                            gestellt werden können (nicht abschliessend):  - Weitere Leistungen gemäss KVG wie z.B. Arzt/Ärztin, Medikamente,  Therapien  - Zimmerservice (ausgenommen krankheits- / behinderungsbedingt)  - Besondere Extraleistungen wie Trans  porte, Botengänge und / oder Beglei-  tung ausser Haus durch das Personal  - Handwerkerleistungen für individuelle Bedürfnisse  - Telefonkonzession und –gebühren  - Fernseh- und Radiokonzession (sofern keine Gebührenbefreiung durch  Billag [EL resp. HE mittleren oder schweren Grades])  - Gegenstände und Gebrauchsmittel für die Körperpflege  - Die Kosten für Coiffeur und  Pédicure durch dipl. Podologin  - Vermögensverwaltungen, Steuererklärungen etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachtrag 1 zum Pflegeheim-Rahmenvertrag für die Jahre 2012  bis 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 21. / 19. November 2012  Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Verband der  gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime (VAP) beschliessen:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufgrund der Einigungslösung zwischen Curaviva, tarifsuisse und der
                            Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -direktoren  ge-  mäss Ziff. 5.3 erhält der Rahmenvertrag folgende Änderungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ziffer 5.2 (Änderung)
                            Die  Vertragsheime  wenden  das  RAI-System  (Resident  Assessment  Instru-  ment)  an.  Die  Bewohnerinnen  und  Bewohner  werden,  basierend  auf  einer  individuellen  Pflegebedarfsabklärung  mittels  Minimum  Data  Set  (MDS),  Version 01/07, einer von 12 Pflegestufen (CH-Index 2012 BS) zugeordnet.  Pflegestufe  CH-Index 2012 BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  0.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  0.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  0.436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  0.611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  0.786
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  0.960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  1.135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1.309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  1.484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1.659
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  1.833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  2.008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Unterzeichnungsermächtigung  vom  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt  erteilt  am 20. 12. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ziffer 5.3 (Änderung)
                            Per  1.  Januar  2013  wird  der  Taxanteil  Liegenschaftskosten  für  die  Ver-  tragsheime  auf  CHF  30.00  festgesetzt.  Die  Erträge  aus  dem  Taxanteil  Lie-  genschaftskosten  dürfen  ausschliesslich  für  Liegenschaftszwecke  verwen-  det werden (vgl. Ziffer 6).  Bei Vertragsheimen, in deren bisherig  er Tagestaxe ein Taxanteil unter CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                30.00 für die Liegenschaft enthalten ist, wird der bisherige Betrag unverän-
                            dert weiter berücksichtigt.  Per 1. Januar 2013 wird der Einheitswert des Taxanteiles für Hotellerie und  Betreuung auf CHF 144.60 festgesetzt.  Per  1.  Januar  2013  wird  der  Einheitswert  des  Taxanteils  Pflege  auf  der  Basis des CH-Index 2012 BS auf CHF 119.90 festgesetzt.  II.  Dieser Nachtrag Nr. 1 wird in drei   Originalen ausgefertigt und unterzeich-  net. Beide Vertragsparteien erhalten je ein Original, ein Original ist für die  Staatskanzlei bestimmt.  Dieser Nachtrag ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 2013 wirksam.  Basel, 21. November 2012  Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt  Der Vorsteher: Dr. Carlo Conti  Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra  Basel, 19. November 2012  Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime  Der Präsident: Richard Widmer  Die Geschäftsführerin: Claudia Roche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachtrag  2  zum Pflegeheim  -  Rahmenvertrag  für die Jahre 2012  bis 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 19. / 17. März 2015  Das Gesundheitsdepartement des Kantons  Basel  -  Stadt und der Verband der  gemeinnützigen  Basler Alters  -  und Pflegeheime (VAP) beschliessen:  I.  Ziffer 5.3 Tagestaxen (Änderung)  Per  1.  Januar  2015  wird  der  Taxant  eil  Liegenschaftskosten  für  die  Ve  r-  tragsheime auf CHF 35 festgesetzt. Die Erträge aus dem Taxan  teil  Liege  n-  schaftskosten  dürfen  aussc  hli  esslich  für  Liegenschaftszwecke  verwendet  werden.  Per 1. Januar 2015 wird der Einheitswert des Taxanteiles für Hotel  lerie  und  Betreuung auf CHF 145.10 festgesetzt.  Per  1.  Januar  2015  wird  der  Einheit  swert  des  Taxanteils  Pflege  auf  der  Basis des CH  -  Index  2012 BS auf Fr 120.25 festgesetzt.  Ziffer 8.1 Personaldotation (Änderung)  Pflege und Betreuung:
                        
                        
                    
                    
                    
                0.130 Stellen pro Pflegeplatz, plus
0.453 Stellen pro RUG - Punkt
                            Alltagsgestaltung und Aktivierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                0.038 Stellen pro Pflegeplatz
                            II.  Dieser Nachtrag Nr.  2  wird in drei Originalen ausgefertigt und unterzeic  h-  net. Beide Vertragsparteien erhalten je ein Original, ein Original ist für die  Dieser Nachtrag ist zu publiz  ieren; er wird am 1. Januar 2015  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Basel, 19. März 2015  Ge  sundheitsdepartement des Kantons Basel  -  Stadt  Der Vorsteher: Dr. Lukas  E  ngel  berger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Unterzeichnungsermächtigung  vom  Regierungsrat  des  Kantons  Basel  -  Stadt  erteilt  am 3. 3. 2015  .  Publiziert am 13. 6. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra  Basel, 17. März 2015  Verband der gemeinnützigen Basler Alters  -  und Pflegeheime  Der Präsident: Richard Widmer  Die Geschäfts  führerin: Claudia Roche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachtrag  3  zum Pflegeheim  -  Rahmenvertrag  für die Jahre 2012  bis 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom  1. Dezember  /  13.  November  2015  Der Kanton Basel  -  Stadt, vertreten durch d  as Gesundheitsdepartement des  Kan  tons  Basel  -  Stadt  ,  und der Verband der  gemeinnützigen Basler Alters  -  und Pflegeheime (VAP) beschliessen:  I.  Ziffer 5.3 Tagestaxen (Änderung)  Per  1.  Januar  201  6  wird  der  Taxant  eil  Liegenschaftskosten  für  die  Ve  r-  tragsheime  auf  F  r.  40  festgesetzt.  Die  Erträ  ge  aus  dem  Taxan  teil  Liege  n-  schaftskosten  dürfen  ausschli  esslich  für  Liegenschaftszwecke  verwendet  werden.  Per  1.  Januar  201  6  wird  der  Einheit  swert  des  Taxanteils  Pflege  auf  der  Basis des CH  -  Index 2012 BS auf Fr 12  1  .2  0  festgesetzt.  II.  Dieser Nachtrag Nr.  3  wird in drei Originalen ausgefertigt und unterzeic  h-  net. Beide Vertragsparteien erhalten je ein Original, ein Original ist für die  Staatskanzlei bestimmt.  Dieser Nachtrag ist zu publiz  ieren; er wird am 1. Januar 201  6  wirksam.  Basel  ,  1. Dezember 2015  Gesundheitsdepartement des Kantons Basel  -  Stadt  Regierungsrat,  Vorsteher: Dr. Lukas  Engel  berger  Der Leiter Gesundheitsversorgung: Dr. Peter Indra  Basel,  13. November  2015  Verband der gemeinnützigen Basler Alters  -  und Pflegeheime  Der Pr  äsident: Richard Widmer  Die Geschäftsführerin: Claudia Roche  Vom Regierungsrat genehmigt am  1. 12. 2015.