Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            1  ung der Baubegriffe  Grundsatz  Pflichten der  Kantone  Interkantonales  Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016  Zuständigkeiten  des  Interkantonalen  Organs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b.)  seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenor-  ganisationen  koordiniert,  um  unterschiedliche  Baubegriffe  und  Messweisen  im  Planungs-  und  Baurecht  von  Bund,  Kantonen  und Gemeinden zu vermeiden;  c.)  Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufs-  organisationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist überdies zuständig für:  a.)  die Änderungen der Vereinbarung;  b.)  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;  c.)  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;  d.)  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Or-
                            gans im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittser-
                            klärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der  Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten.
                            Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ  schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetre-
                            ten sind.  Beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umwelt-  direktoren-Konferenz    anlässlich    der    Hauptversammlung    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. September 2005  In Kraft getreten am 26. November 2010.  Finanzierung  Beitritt  Austritt  Inkrafttreten