Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   gemeinsam mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Zweck  Vereinbarungs-  kantone  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)   kantonale und interkantonale Universitäten,  b)  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und  c)   kantonale  und  interkantonale  Pädagogische  Hochschulen  so-  wie  d)  von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im  Bereich  der  Grundausbildung,  die  vom  Bund  als  beitragsbe-  rechtigt anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung  der  gemeinsamen  Aufgaben  eine  Zusammenarbeitsvereinbarung  gemäss Artikel 6 HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  zur  Erreichung  des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Voll-  zugsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Wird   die   Zusammenarbeitsvereinbarung   nicht   abgeschlossen  oder  aufgehoben,  ergreifen  die  Vereinbarungskantone  die  nötigen  Massnahmen,  um  die  Koordination  ihrer  Hochschulpolitik  zu  ge-  währleisten.  II.     Gemeinsame     Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarungskantone  und  der  Bund  schaffen  mit  der  Zu-  sammenarbeitsvereinbarung  die  im  HFKG  definierten  Organe  zur  gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Or-  gan von Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:  a)   die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;  b)  der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen  Agentur  für  Akkreditierung  und  Qualitätssicherung  (Schweizeri-  sche Akkreditierungsagentur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zuständigkeiten,  Organisation  und  Beschlussverfahren  der  ge-  meinsamen  Organe  regeln  das  HFKG  und  die  Zusammenarbeits-  vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schweizerische  Hochschulkonferenz  ist  das  oberste  hoch-  schulpolitische  Organ  der  Schweiz.  Sie  sorgt  als  Plenarversamm-  lung  oder  als  Hochschulrat  im  Rahmen  der  im  HFKG  definierten  Zusammenar-  beit mit dem  Bund  Grundsatz  Schweizerische  Hochschulkon-  ferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Gewichtung der  Stimmen bei  Beschlüssen  des Hochschul-  rats  Finanzierung  der gemeinsa-  men Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   und  an  den  Kosten  des  Schweizerischen  Akkreditierungsrats  und  dessen  Akkreditierungsagentur,  soweit  diese  nicht  durch  Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Trägerschaften  mit  mehreren  Kantonen  regeln  selbstständig,  wie  diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Zusammenarbeitsvereinbarung  enthält  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Schweizerische  Hochschulkonferenz  die  Tragung  der  Kosten der Rektorenkonferenz regelt.  III.    Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  sich  aus  den  Er-  ziehungsdirektoren  und  Erziehungsdirektorinnen  der  Kantone  zu-  sammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Sie  konstituiert  sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  ist  verantwortlich  für  den  Vollzug  der  Vereinbarung.  Insbesondere  ist  sie  zuständig  für  den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3  und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmen-  gewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  schlägt  der  Plenarversammlung  der  Schweizerischen  Hoch-  schulkonferenz  zwei  Erziehungsdirektorinnen  oder  Erziehungsdi-  rektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.  IV.   Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage
                            der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Febru-  ar  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  der  Interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung  (FHV) vom 12. Juli 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   ausgerichtet.  Zusammenset-  zung und Orga-  nisation  Aufgaben und  Kompetenzen  Interkantonale  Hochschulbei-  träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Bezeichnungs-  und Titelschutz  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schwei-
                            zerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  gegen-  über erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Austritt  aus  der  Vereinbarung  muss  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  gegenüber erklärt werden. Er tritt  auf Ende des dritten Kalenderjah-  res, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Austritts  ebenfalls  als  gekün-  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Er-  ziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   der Verein-  barung,  wenn  ihr  mindestens  14  Kantone  beigetreten  sind,  davon  mindestens  acht  der  Konkordatskantone  des  Interkantonalen  Kon-  kordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die  Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkraft-  tretens des HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz  über  die  Förderung  der  Hochschulen  und  die  Koordi-  nation  im  schweizerischen  Hochschulbereich  vom  30.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Bundesgesetz  über  das  Bundesgericht  vom  17.  Juni  2005  (Bundes-  gerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft getreten am 1. Januar 2015 gemäss Vorstandsbeschluss der  EDK vom 30. Oktober 2014.  Beitritt  Austritt  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Luzern:    Universität  Luzern,  Standorte  der  Fachhoch-  schule  Zentralschweiz  (Hochschule  Luzern)  im  Kanton  Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)  9  Neuenburg:   Universität Neuenburg, Standorte der Hau-  te  école  spécialisée  de  Suisse  occidentale  im  Kanton  Neuenburg,  Standorte  der  Haute  école  pédagogique  BEJUNE im Kanton Neuenburg  6  Tessin:    Universität  Tessin,  Scuola  universitaria  profes-  sionale della Svizzera italiana  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Arti-  kel 6 Absatz 3  Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungs-  kantone  jeweils  auf  vier  Jahre  jene  vier  weiteren  Trägerkantone,  die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestim-  mung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirekto-  ren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt  werden:  •    Pädagogische    Hochschule    Wallis  •    Pädagogische Hochschule Graubünden  •    Pädagogische Hochschule Thurgau  •    Pädagogische Hochschule Schaffhausen  •    Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)  •    Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)  •     Standorte  der  Haute  école  pédagogique  BEJUNE  im  Kanton  Jura  •    Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kanto-  nen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn  •    Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in  den Kantonen Wallis und Jura  •    Standorte  der  Fachhochschule  Ostschweiz  im  Kanton  Grau-  bünden  Die  Zahl  der  Studierenden  sämtlicher  Hochschulen  entspricht  ei-  nem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die un-  ter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.