Kantonales Geoinformationsgesetz
                            1  ormationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Gegenstand  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.      Kantonale      Geobasisdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  führt  einen  Katalog  der  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts  und  erlässt  Vorschriften  über  deren  qualitative  und technische Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anfor-  derungen an Geometadaten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  das  zuständige  Departement  ermächtigen,  weitergehen-  de qualitative und technische Vorschriften zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  den  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts  sowie  deren  Ge-  ometadaten  ist  eine  Harmonisierung  mit  den  Geobasisdaten  des  Bundesrechts sowie deren Geometadaten anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat kann Geobasisdaten des kommunalen Rechts  sowie  andere  Geodaten  des  Kantons  und  der  Gemeinden  mittels  Aufnahme  in  einen  zusätzlichen  Katalog  den  Geobasisdaten  des  kantonalen Rechts gleichstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der  Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei  der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sach-  bereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbar-  keit der Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  die  Archivierung  und  Historisierung  der  Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts  sind  öffentlich  zugänglich  und  können  von  jeder  Person  genutzt  werden,  sofern  keine  über-  wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle  kann  den  Zugang  zu  den  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts  sowie  deren  Nutzung  und  Weitergabe  von  einer  Einwilligung  ab-  hängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Ver-  trag oder organisatorische oder technische Zugangskontrollen.  Geobasisdaten  des kantonalen  Rechts sowie  Geometadaten  Erheben, Nach-  führen und  Verwalten  Verfügbarkeit  Zugang und  Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geodienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Kataster der  öffentlich-  rechtlichen Ei-  gentums-  beschränkun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IV.     Leitungskataster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem  die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdi-  schen  baulichen  Anlagen  zur  Versorgung  und  Entsorgung  hervor-  geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eigentümerinnen  und  Eigentümer  der  Leitungen  oder  Werke  stellen der Gemeinde die Leitungsdaten in geeigneter Form unent-  geltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt Inhalt und technische Ausgestaltung des  Katasters  und  der  Datenlieferung  durch  die  Eigentümerinnen  und  Eigentümer.  V.      Weitere      Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen des Kantons im
                            Geltungsbereich  dieses  Gesetzes,  welche  die  Zuständigkeit  und  die  Interessen  der  Gemeinden  und  weiterer  Kreise  betreffen,  stellt  der  Regierungsrat  die  Mitwirkung  der  Gemeinden  und  die  Anhö-  rung der betroffenen Kreise auf geeignete Weise sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Der Regierungsrat kann Stellen des Kantons ermächtigen, zur Er-
                            füllung  besonderer  Kundenwünsche  Geodaten  und  weitere  Leis-  tungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet,  die  im  Auftrag  des  Kantons  oder  der  Gemeinden  handelnden  Amtspersonen  und  beauftragte  Dritte  beim  Erheben  und  Nachfüh-  ren  von  Geobasisdaten  des  kantonalen  und  kommunalen  Rechts  und anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden zu unter-  stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 GeoIG gilt sinngemäss. Leitungs-
                            kataster  Mitwirkung und  Anhörung  Gewerbliche  Leistungen  Unterstützung  bei Erheben  und Nachführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Finanzierung  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Strafbestim-  mung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VI.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 18 Der Regierungsrat kann für die Umsetzung dieses Gesetzes einen
                            Zeitplan festlegen. Er kann darin namentlich den Übergang zu den  neuen  qualitativen  und  technischen  Anforderungen  für  Geobasis-  daten des kantonalen Rechts regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kanto-  nale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 510.62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 2012, S. 953.  Änderung bis-  herigen Rechts  Übergangsbe-  stimmung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 669 Anbringung von Grenzzeichen
                            1/2014  Inventarisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 bis
                            1  bis    Es  informiert  das  Bundesamt  für  Umwelt  BAFU  periodisch  in  Form  einer  Übersicht  über  die  im  Kanton  vorhandenen  Gefahren-  potentiale  und  Risiken  (Risikokataster)  sowie  über  die  getroffenen  Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32 Abs. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Eintragung  in  den  Kataster  der  belasteten  Standorte  erfolgt  nach Massgabe von Art. 5 f. AltlV und Art. 32c Abs. 2 USG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kataster  der  belasteten  Standorte  ist  öffentlich  und  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  Geoinformationsgesetzgebung.  Er  kann von jedermann eingesehen werden. Die belasteten Standorte  werden im Richtplan aufgeführt.  -  Einführungsgesetz zum Gewässerschutz-  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 Abs. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Zugang  und  Nutzung  zum  regionalen  Entwässerungsplan  (REP)  und  kommunalen  Entwässerungsplan  (GEP)  richtet  sich  nach  den  Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 Abs. 3 und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  erstellt  Gewässerschutzkarten  und  passt  diese  nach  Bedarf  an.  Die  Gewässerschutzkarten  enthalten  nach den Vorgaben der Geoinformationsgesetzgebung mindestens  die  Gewässerschutzbereiche,  die  Grundwasserschutzzonen,  die  Grundwasserschutzareale  sowie  die  Grundwasseraustritte,  -fas-  sungen  und  -anreicherungsanlagen,  die  für  die  Wasserversorgung  von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zugang  und  Nutzung  zu  den  Daten  der  Gewässerschutzkarten  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  Geoinformationsgesetzge-  bung.  -        Kantonales        Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zugang und Nutzung zu den Daten der forstlichen Planung richtet  sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014