Gerichtsorganisationsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gerichtsorganisationsgesetz  (GOG)  vom 25. April 2010 (Stand 1. Mai 2022)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:  A. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und enthält allgemeine  Vorschriften über das Gerichtsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts und der  Konkordate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Andere Gesetze
                            1  Die Zuständigkeit der Gerichte, die Verfahrensarten und ergänzende Vor  -  schriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zi  -  vil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Ankla  -  gebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gerichtskreise
                            1  Die Bezirke bilden zwei Gerichtskreise:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Die Bezirke Appenzell, Schwende-Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten
                            bilden den Gerichtskreis Appenzell.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Bezirk Oberegg bildet den Gerichtskreis Oberegg.
                            B. Organisation  B.I. Richter  1  )  B.I.1. Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vermittler
                            1  Im Bezirk amtet der Vermittler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausstand oder Verhinderung des Vermittlers wird die Streitsache an  den Vermittler des gemäss Art.  15 Abs. 1 KV in der Reihe nächstfolgenden  Bezirks überwiesen.  *  B.I.2. Gerichtskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Paritätische Schlichtungsstellen
                            1  Für jeden Gerichtskreis besteht je eine Schlichtungsstelle für Miet- und  nichtlandwirtschaftliche Pachtverhältnisse von Wohn- und Geschäftsräumen,  bestehend aus dem Präsidenten und je einem Vertreter der Mieter und der  Vermieter sowie dem Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton besteht eine Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen  nach Art.  200 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Das Volkswirt  -  schaftsdepartement besorgt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlichtungsstellen tagen in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Schlichtungsstellen werden von der Standeskommission  jährlich gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Bezirksgericht
                            a. Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bezirksgericht für beide Gerichtskreise zusammen besteht aus einem  Präsidenten und fünf Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirksgerichtspräsident ist zugleich Präsident von ständigen Kommis  -  sionen. Im Übrigen konstituiert sich das Gericht zu Beginn der Amtsperiode  selbst, insbesondere wählt es den Bezirksgerichtsvizepräsidenten und den  Zwangsmassnahmerichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ersatzrichter in den Kommissionen sind die anderen Mitglieder des Be  -  zirksgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vermittler sind Ersatzrichter, sofern eine ordentliche Besetzung nicht  mit den übrigen Bezirksrichtern möglich ist
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * b. Zusammensetzung und Rechtsprechung
                            1  Das Bezirksgericht spricht Recht als Gesamtgericht. Vorbehalten bleibt die  Rechtsprechung durch Einzelrichter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamtgericht spricht Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            B.I.3. Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonsgericht
                            a. Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und zwölf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsgerichtspräsident ist zugleich Präsident der Abteilungen. Im  Übrigen konstituiert sich das Gericht zu Beginn der Amtsperiode selbst, ins  -  besondere wählt es den Kantonsgerichtsvizepräsidenten sowie die Präsi  -  denten und Vizepräsidenten der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Schiedsgericht im Sinne von Art.  89 KVG und Art.  57 UVG wählt  es aus seinen Reihen den Vorsitzenden, dessen Ersatz sowie die nötigen  Schiedsrichter, welche im Übrigen dem Kantonsgericht nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ersatzrichter in den Abteilungen und in den Kommissionen sind die ande  -  ren Mitglieder des Kantonsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bezirksrichter, bei deren Ausfall die Vermittler, sind Ersatzrichter, so  -  fern eine ordentliche Besetzung nicht mit den übrigen Kantonsrichtern mög  -  lich ist  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b. Zusammensetzung und Rechtsprechung
                            1  Das Kantonsgericht spricht Recht durch Abteilungen. Vorbehalten bleibt  die Rechtsprechung durch Kommissionen und Einzelrichter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestehen folgende Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zivil- und Strafgericht;
2. Verwaltungsgericht.
                            3  Es bestehen folgende ständige Kommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufsichtsbehörde SchKG;
2. Kommission für Entscheide in Strafsachen;
3. Kommission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen;
4. * Kommission für allgemeine Beschwerden.
                            4  Zudem besteht ein Schiedsgericht im Sinne von Art.  89 KVG und Art.  57  UVG (Vorsitzender und je ein Vertreter der Versicherer und der betroffenen  Leistungserbringer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abteilungen sprechen Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern  und  die Kommissionen in  der Besetzung von drei Mitgliedern. Das Schieds  -  gericht muss vollzählig besetzt sein.  *  B.II. Ergänzende Vorschriften über Organisation und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Befugnisse
                            Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen der Gesetzge  -  bung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wahl des Gerichtspersonals
                            1  Der Kantonsgerichtspräsident und der Kantonsgerichtsvizepräsident wäh  -  len den Kantonsgerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirksgerichtspräsident und der Bezirksgerichtsvizepräsident wählen  den Bezirksgerichtsschreiber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsgerichtspräsident und der Bezirksgerichtspräsident wählen das  übrige Kanzleipersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Personalverordnung findet sinngemäss Anwendung. Die Standeskom  -  mission legt in Zusammenarbeit mit den Gerichtspräsidenten die Etatstellen  und die Besoldung der Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Bezirksgericht
                            1  Das Bezirksgericht wird zu Beginn jedes Amtsjahrs durch den Bezirksge  -  richtspräsidenten zur Konstituierung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantonsgericht
                            1  Das Kantonsgericht wird zu Beginn jedes Amtsjahres durch den Kantons  -  gerichtspräsidenten zur Konstituierung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Übertragung administrativer Befugnisse an einen  Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Amtssitz und Tagungsort
                            1  Amtssitz der Gerichte ist Appenzell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tagungsort des Kantonsgerichts ist grundsätzlich Appenzell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bezirksgericht tagt grundsätzlich in jenem Gerichtskreis, in dem bezo  -  gen auf den konkreten Fall eine Zuständigkeit besteht. Auf Antrag einer Par  -  tei oder bei Zuständigkeit in beiden Gerichtskreisen kann das Gericht im  anderen Gerichtskreis tagen.  *  B.III. Dienstrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Amtsgeheimnis
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Richter, Gerichtsschreiber und Personal sind zur Verschwiegenheit ver  -  pflichtet. Insbesondere dürfen sie nichts über die Beratung des Gerichtes  und über die Stimmabgabe der Richter verlauten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b. Ausnahmen
                            1  Über die Herausgabe von Gerichtsakten oder die Erteilung von Auskünften  über Gerichtsverfahren entscheidet:  *  a)  *  der Gerichtspräsident für sein Gericht;  b)  *  der Bezirksgerichtspräsident bei Vermittlern und Schlichtungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt eine allgemeine Regelung der Ausnahmen vom Amts  -  geheimnis durch Reglement oder Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erörterung hängiger Fälle
                            1  Richter, Gerichtsschreiber und Personal dürfen weder mit den Beteiligten  noch mit Personen, die sich für diese verwenden, hängige Fälle erörtern, so  -  weit das Gesetz es nicht vorsieht.  B.IV. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Zuständigkeit
                            1  Die Aufsicht obliegt:  a)  *  dem Kantonsgerichtspräsidenten über das Bezirksgericht;  b)  *  dem Bezirksgerichtspräsidenten über die Vermittler und die Schlich  -  tungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsgerichtspräsident kann zudem zur Gewährleistung einer ziel  -  gerichteten und gleichförmigen Rechtspflege allgemeine Weisungen erlas  -  sen, die auch in den Aufsichtsbereich des Bezirksgerichtspräsidenten rei  -  chen können und dessen Weisungen vorgehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsgerichtspräsident kann zur Wahrnehmung der Aufsicht weitere  Mitglieder des Kantonsgerichts beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantons- und der Bezirksgerichtspräsident sind unter Vorbehalt ander  -  weitiger gesetzlicher Regelungen in ihrem Aufsichtsbereich für Aufsichtsbe  -  schwerden zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Weisungen
                            1  Die Aufsicht umfasst:  *  a)  *  die organisatorischen, administrativen und personellen Belange;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die  Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall;  c)  *  die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die Rüge nicht mit  einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann oder  konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts-  und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten  kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichts  -  beschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jährlich erstatten über ihre Amtstätigkeit mit Statistiken Bericht:  *  a)  das Bezirksgericht und das Jugendgericht dem Kantonsgerichtspräsi  -  denten;  b)  die Vermittler und die Schlichtungsstellen dem Bezirksgerichtspräsi  -  denten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Oberaufsicht des Grossen Rates
                            1  Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Gerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt jährlich den Bericht des Kantonsgerichtspräsidenten über die  Amtsführung der Gerichte entgegen; er kann für die Berichterstattung Wei  -  sungen erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann eine Kommission bezeichnen, die bei Bedarf Gesprä  -  che mit dem Kantonsgerichtspräsidenten führt. Die Kommission erstattet  dem Grossen Rat in angemessener Weise Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Lastenteilung
                            a. Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Rechtspflege, soweit nichts anderes be  -  stimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erhält die von den Gerichten gesprochenen Gebühren und  Ordnungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 b. Bezirk
                            1  Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirk stellt unentgeltlich angemessene Räume zur Verfügung für:  a)  den Vermittler;  b)  *  Verhandlungen und Einvernahmen von Bezirksgericht und Schlich  -  tungsstelle, wenn diese im Bezirk zu tagen pflegen;  c)  Beweiserhebungen anderer Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Verfahren
C.I. Justizgrundsätze
Art. 25 Richterliche Unabhängigkeit
                            1  Der Richter ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht  gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz an die Rechtsauffas  -  sung, die ihm zugrunde liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beschlussfassung
                            a. Stimmenthaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b. Änderung der Zusammensetzung
                            1  Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, ist  dies den Beteiligten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen,  soweit es im Interesse Beteiligter liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 c. Zirkulationsbeschlüsse
                            1  Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz  keine Verhandlung vorschreibt und die Parteien auf eine solche verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind  als solche zu kennzeichnen. Jeder Richter kann Beratung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechtsvertretung
                            1  Die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten ist den zugelassenen  Rechtsanwälten vorbehalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertreter haben sich mit einer entsprechenden Vollmacht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Kanton niedergelassenen, praktizierenden Rechtsanwälte sind ver  -  pflichtet, die Vertretung einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege  oder die amtliche Verteidigung bewilligt wird, zu einem reduzierten Tarif zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Weitere Vertretungen und Verbeiständungen *
                            1  Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die  Prozessführung oder Verbeiständung vor den Gerichten Personen, die mit  ihr verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische  Lebensgemeinschaft führen, ihren Verwandten und Verschwägerten in gera  -  der Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Handlungen und Unterlassungen des Bevollmächtigten sind für den  Vollmachtgeber ebenso verbindlich, wie wenn sie von ihm selbst ausgegan  -  gen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vollmacht
                            a. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer ausser in der Stellung als gesetzlicher oder statutarischer Vertreter für  einen   anderen   Prozesshandlungen   vornehmen   will,   bedarf   dazu   einer  schriftlichen Vollmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertreter von Personen mit umfassender Beistandschaft haben für ihre  Vertretungsbefugnis  eine Bescheinigung  der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mangelhaftem Ausweis über die Prozessvollmacht entscheidet das Ge  -  richt über die Zulassung den Umständen gemäss. Es kann bei fehlendem  Ausweis der betreffenden Partei eine Notfrist ansetzen, ihn beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 b. Umfang
                            1  Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zur Vornahme aller im Streite  notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen, dagegen nicht zur Übertra  -  gung der Vollmacht auf einen andern, zum Abschluss eines Vergleiches,  zum Abstand vom Prozesse, zur Stellung eines Konkursbegehrens und zur  Entgegennahme des Streitobjektes. Hierfür bedarf es einer besonderen Er  -  mächtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 c. Erlöschen
                            1  Die Prozessvollmacht erlischt mit dem Tode, mit dem Verlust der Hand  -  lungsfähigkeit und dem Konkurse des Vollmachtgebers oder des Bevoll  -  mächtigten. Tritt dieser Fall beim Vollmachtgeber ein, so bleibt der Bevoll  -  mächtigte verpflichtet, die zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers er  -  forderlichen Vorkehren zu treffen, bis der Rechtsnachfolger oder die zur In  -  teressenwahrung verpflichtete Behörde in der Lage ist, es selbst zu tun.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollmacht erlischt ferner durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers  oder durch Verzicht des Bevollmächtigten. Im letzteren Falle ist der Bevoll  -  mächtigte aber verpflichtet, noch während 14 Tagen für den Vollmachtgeber  zu handeln, soweit dies nötig ist, um ihn vor Rechtsnachteilen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerruf und Verzicht sind der Gegenpartei und dem Gerichte mitzuteilen;  sie erlangen diesem gegenüber erst Gültigkeit mit dieser Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Handeln ohne Vollmacht
                            1  Ohne   Vollmacht   vorgenommene   Prozesshandlungen   sind   nichtig.   Der  ohne Vollmacht handelnde Vertreter ist zur Bezahlung sämtlicher Prozess  -  kosten zu verurteilen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei nachträglicher Ermächtigung gelten jedoch die vorgenommenen Pro  -  zesshandlungen als genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Amtssprache
                            1  Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen  Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übersetzung und andere Hilfsmittel
                            1  Können sich Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht verständigen,  wie es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, zieht der Richter einen  Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sinngemäss angewen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche ersetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Öffentlichkeit der Verhandlungen
                            a. Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verhandlungen vor dem Richter sind öffentlich. Die Urteilsberatungen sind  geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:  a)  wenn ohne Verhandlung aufgrund schriftlicher Eingaben entschieden  wird;  b)  wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige  Privatinteressen es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gerichtspräsident kann im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit  einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend ge  -  macht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 b. Beschränkung
                            1  Zuhörer werden zu den öffentlichen Verhandlungen zugelassen, soweit  Platz vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen unter 18 Jahren kann der Zutritt verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bild- und Tonaufnahmen sind nur für Gerichtszwecke gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Veröffentlichung
                            1  Der Richter kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Wei  -  se bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte veröffentlichen Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung im  Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                C.II. Geschäftsordnung
Art. 40 Geschäftsleitung
                            a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäfte des Gerichtes, der Abteilungen und Kommissionen leitet de  -  ren Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Präsident verhindert und kein Stellvertreter verfügbar, wird er durch  den amtsältesten Richter, wenn notwendig durch einen Ersatzrichter, vertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 b. Übertragung von Befugnissen
                            1  Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Ge  -  richtsmitglied übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Präsidialentscheid
                            1  Der Präsident kann entscheiden über:  a)  Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässi  -  ge und unbegründete Eingaben;  b)  Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichtein  -  tretensbescheid zu fällen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er begründet das Erkenntnis kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von  sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid des  Gerichtes verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Gerichtsschreiber
                            1  Der Gerichtsschreiber:  a)  hat im Gericht beratende Stimme mit Antragsrecht, führt Protokolle  und verfasst die Entscheide;  b)  wirkt auf Verlangen des Präsidenten in Einzelrichterfällen mit;  c)  erlässt im Auftrage des Präsidenten prozessleitende Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Gerichtspräsidenten seiner  Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern ein Gerichtsschreiber in den Ausstand tritt oder wenn andere Grün  -  de es rechtfertigen, wird gemäss den Zuständigkeiten in Art. 13 dieses Ge  -  setzes ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kleidung
                            1  Richter, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte tragen in den Verhandlun  -  gen dunkle Kleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                C.III. Gebühren und Kosten
Art. 45 Gebühren
                            1  Die richterlichen Behörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für ihre Ent  -  scheide grundsätzlich Gebühren bis  Fr.  20'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebührenrahmen erhöht sich in besonders aufwendigen Fällen und  bei Streitwerten von mehr als  Fr.  1'000'000.-- auf das Vierfache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gebührenrahmen ist indexgebunden (Landesindex der Konsumenten  -  preise, Stand 31.  März 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird durch den Grossen Rat  auf dem Verordnungsweg geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Schlussbestimmungen
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden  Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gerichtsorganisationsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. April 1999 (GOG).
Art. 46a * ...
Art. 47 Inkrafttreten
                            1  Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss GrRB vom 6.  Dezember 2010 am 1.  Januar 2011 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 5 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 6 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 7 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 8 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 9 aufgehoben -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 10 Abs. 5 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 13 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 14 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 16 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 20 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 46a eingefügt -
11.03.2014 11.03.2014 Art. 46a aufgehoben -
27.04.2014 01.08.2014 Art. 31 Abs. 2 geändert -
28.04.2019 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1, a) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1, b) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1, a) geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1, b) geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 3 eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 4 eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1, a) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1, b) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1, c) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 2 eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 2020-27
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                28.04.2019 01.01.2021 Art. 30 Titel geändert 2020-27
09.05.2021 01.06.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 6 aufgehoben 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 3, 4. geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 5 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 16 Abs. 3 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 20 Abs. 1, a) geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 24 Abs. 2, b) geändert 2021-10
24.04.2022 01.05.2022 Art. 3 Abs. 1, 1. geändert 2022-14
24.04.2022 01.05.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 2022-14
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.04.2010  01.01.2011  Erstfassung  -  Art. 3 Abs. 1, 1.  24.04.2022  01.05.2022  geändert  2022-14  Art. 4 Abs. 1  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 4 Abs. 2  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 5  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 6  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 6  09.05.2021  01.06.2021  aufgehoben  2021-10  Art. 7  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 7 Abs. 1  24.04.2022  01.05.2022  geändert  2022-14  Art. 8  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 8 Abs. 1  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 8 Abs. 2  09.05.2021  01.06.2021  aufgehoben  2021-10  Art. 8 Abs. 3  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 9  29.04.2012  29.04.2012  aufgehoben  -  Art. 10 Abs. 5  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 11 Abs. 1  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 11 Abs. 3, 4.  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 11 Abs. 5  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 13 Abs. 2  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 13 Abs. 4  09.05.2021  01.06.2021  aufgehoben  2021-10  Art. 14  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 16  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 16 Abs. 3  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 18 Abs. 1  28.04.2019  01.01.2021  geändert  2020-27  Art. 18 Abs. 1, a)  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 18 Abs. 1, b)  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 20  29.04.2012  29.04.2012  geändert  -  Art. 20 Abs. 1, a)  28.04.2019  01.01.2021  geändert  2020-27  Art. 20 Abs. 1, a)  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10  Art. 20 Abs. 1, b)  28.04.2019  01.01.2021  geändert  2020-27  Art. 20 Abs. 2  28.04.2019  01.01.2021  geändert  2020-27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 20 Abs. 3  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 20 Abs. 4  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 21 Abs. 1  28.04.2019  01.01.2021  geändert  2020-27  Art. 21 Abs. 1, a)  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 21 Abs. 1, b)  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 21 Abs. 1, c)  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 21 Abs. 2  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 21 Abs. 3  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 22 Abs. 1  28.04.2019  01.01.2021  geändert  2020-27  Art. 22 Abs. 2  28.04.2019  01.01.2021  geändert  2020-27  Art. 22 Abs. 3  28.04.2019  01.01.2021  eingefügt  2020-27  Art. 24 Abs. 2, b)  09.05.2021  01.06.2021  geändert  2021-10