Gemeindearchivverordnung
                            1  eten  weiteren  Gemeindearchive  dem  zuständigen  Departement  rt werden, und steht übrigen Drit-  Zweck und  Geltungsbereich  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Bestände der  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   Akten,  die  von  Gesetzes  wegen  oder  kraft  behördlicher  Vor-  schrift dauernd aufbewahrt werden müssen;  c)   gemeindeeigene  Rechtserlasse  (Gemeindeverfassung,  Regle-  mente,  Verordnungen,  Gebühren  ordnungen,  Tarife)  sowie  die  dazugehörenden  wesentlichen  Akten  (Anträge  an  die  Gemein-  deversammlung   oder   den   Einwohnerrat,   Genehmigungsent-  scheide usw.);  d)   wichtige  Akten  der  Gemeindebetriebe  sowie  der  Betriebe,  an  denen die Gemeinde beteiligt ist;  e)  wichtige Verträge mit Privaten oder Körperschaften und Anstal-  ten  des  öffentlichen  Rechts  sowie  die  dazugehörigen  wesentli-  chen Akten;  f)    Pläne   (Nutzungsplanung,   Zonen-,   Baulinien-,   Quartier-   und  Landumlegungspläne,  Pläne  und  Bauabrechnungen  über  ge-  meindeeigene Bauten und Anlagen) sowie die dazugehörenden  wesentlichen Akten;  g)  geologische  Untersuchungsergebnisse;  h)  Baubewilligungsakten inkl. Pläne;  i)    Protokolle  der  Gemeindeversammlung,  der  Bürgergemeinde-  und Bürgerversammlung und des Einwohnerrates sowie die da-  zugehörenden wesentlichen Akten;  j)    Protokolle    des    Gemeinderat  es und anderer Gemeindebehörden  wie der Vormundschafts- und Erbschaftsbehörde, der Sozialhil-  febehörde, der Schulbehörde;  k)   Wahl-  und  Abstimmungsprotokolle  über  Gemeindewahlen  und  Gemeindeabstimmungen;  l)    Amtsübergabeprotokolle  sowie  die  Verzeichnisse  der  Gemein-  defunktionäre mit Ein- und Austrittsdatum;  m)  Jahresrechnungen und Finanzpläne;  n)   wichtige  Statistiken  und  Verzeichnisse  (inkl.  Kataster),  die  für  Gemeindezwecke erstellt worden sind;  o)  Einwohnerregister und Einwohnerkarteikarten;  p)   Einbürgerungsakten;  q)  Akten über das Erbschafts- und Vormundschaftswesen;  r)   Akten über die Sozialhilfe;  s)   Dokumente über wichtige, gemeinderelevante Entwicklungspro-  jekte;  t)   Jahresberichte und Drucksac  hen der Gemeinde (Gemeindever-  sammlungs-  und  Abstimmungsvorl  agen,  Begrüssungsschriften,  Prospekte usw.);  u)  Bild- und Tondokumente sowi  e Akten zu besonderen, wesentli-  chen Anlässen der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  chiv.  Körperschaften,  denen  hutzfristen  wie  Papierakten  be-  st  gesetzlich  oder  vertraglich    eine  Mindestaufbewahrungsfrist  ung sind zu protokollieren.  Bestände und  Sammlungen  Dritter  Elektronische  Akten  Gemeinde-  zusammen-  schlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Aufbewahrungs-  fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nichtveröffentlichte  oder  unter  Ausschluss  der  Öffentlichkeit  ent-  standene  Akten  sind  während  einer  Schutzfrist  von  50  Jahren  seit  ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  besonders  schützenswerte  Pe  rsonendaten  beträgt  die  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Jahre seit ihrer Anfertigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während der Schutzfrist kann im Interesse von Wissenschaft und  Rechtsanwendung  Einsicht  in  Akten  gewährt  werden,  wenn  nicht  überwiegende öffentliche oder pr  ivate Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gemeindearchiv  und  dessen  Bestände  befinden  sich  nach  Möglichkeit in einem einzigen Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Archivräume  müssen  trocken,  lüftbar,  feuer-  und  einbruchsi-  cher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Archivräume dürfen nicht zu archivfremden Zwecken verwen-  det  werden;  ausgenommen  ist  die  Verwendung  als  Büroraum  der  Gemeindeverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die archivierten Akten sind in den Archivräumen zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dürfen ausnahmsweise ausgeliehen werden, wenn:  a)  die Benützerin oder der Benützer vertrauenswürdig und der Ar-  chivarin oder dem Archivar bekannt ist und  b)   das  Anfertigen  von  Kopien  zu  aufwendig  oder  für  die  archivier-  ten Akten aus konservatorischen  Gründen nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen über die Schut  zfristen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat beaufsichtigt das Gemeindearchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  fachtechnische  Aufsicht  über  die  Gemeindearchive  übt  das  Staatsarchiv aus. Es führt dazu periodisch Inspektionen durch und  berät die Archivarinnen und Archivare.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Der Gemeinderat
                            a)  bestimmt die Archivarin bzw. den Archivar;  b)  erlässt eine Betriebs- und Benützungsordnung;  c)   erlässt den Archivplan;  Schutzfristen  Unterbringung  Benützung  Aufsicht  Zuständigkeit  des Gemeinde-  rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  krafttreten um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 in Kraft.  tt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  Zuständigkeit  der Archivarin  bzw. des  Archivars  Übergangs-  bestimmung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997