Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Familienzulagen  Vom 7. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63 und §  107  Absatz  1 der Verfassung des Kantons Basel-Land  -  schaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Familienzulagen  und legt ergänzende kantonale Leistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Arten und Zweck der Familienzulagen
                            1  Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen die Kinder- und die Ausbil  -  dungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterstellung
                            1  Diesem Gesetz unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alle Arbeitgebenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Geschäfts  -  sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach  dem Bundesgesetz vom 20.  Dezember  1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Alters- und Hinter  -  lassenenversicherung beitragspflichtig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle Selbständigerwerbenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Ge  -  schäftssitz haben und nach der AHV-Gesetzgebung beitragspflichtig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  alle Arbeitnehmenden im Sinne der Sozialversicherungsgesetzgebung  und der AHV-Gesetzgebung, die im Kanton Basel-Landschaft einer Arbeit  nachgehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 9. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  831.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  alle   Arbeitnehmenden   mit   Arbeitgebenden   ohne   Beitragspflicht   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
                            4  )    über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-  Landschaft haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  alle Nichterwerbstätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die auswärtigen Zweigniederlassungen  und Betriebsstätten der im Kanton Basel-Landschaft domizilierten Arbeitgeben  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wirkungen der Unterstellung
                            1  Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden  und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind verpflich  -  tet, sich einer zugelassenen Familienausgleichskasse im Sinne der nachfol  -  genden Bestimmungen anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anspruchsberechtigte Personen
                            1  Anspruchsberechtigt gemäss diesem Gesetz sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die als Arbeitnehmende in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Per  -  sonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die als Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht in der  AHV obligatorisch versicherten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die als Nichterwerbstätige in der AHV obligatorisch versicherten Perso  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, welche gemäss Abs.  1  Bst.  a im Sinne der Gesetzgebung zur AHV  als   erwerbstätig   gelten,   jedoch   das   minimale   Erwerbseinkommen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006
                            5  )   über die Familienzula  -  gen nicht erreichen, und im Kanton angemeldete Personen, welche nicht AHV-  beitragspflichtig sind, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für Nicht  -  erwerbstätige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch richtet sich an die zuständige Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Höhe der Familienzulagen
                            1  Die Höhe der Familienzulagen entspricht den bundesrechtlichen Mindestan  -  sätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Auszahlung der Familienzulagen
                            1  Die Auszahlung der Familienzulagen wird in der Regel vom Arbeitgebenden  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  836.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser hat über seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen peri  -  odisch mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Familienausgleichskassen können im Bedarfsfall die Familienzulagen di  -  rekt ausbezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Melde- und Auskunftspflicht im Rahmen des Gesetzesvollzu -
                            ges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden, Selbständigerwerbenden und Nicht  -  erwerbstätigen sind gegenüber ihrer Familienausgleichskasse melde- und aus  -  kunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach diesem Gesetz zugelassenen Familienausgleichskassen sind ge  -  genüber der Aufsichtsbehörde melde- und auskunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrkosten aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den  Säumigen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden geben den zugelassenen Fa  -  milienausgleichskassen kostenlos alle für die Durchführung des Gesetzes er  -  forderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schweigepflicht
                            1  Personen, die an der Durchführung der Familienzulagen, des Lastenaus  -  gleichsverfahrens, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung  dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen
                            1  Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedrigere  erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Be  -  trag nachfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachforderung ist auf die letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des  Anspruchs beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen
                            1  Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind der Familienausgleichskasse  zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über den All  -  gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts über die Rückerstattung unrecht  -  mässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  830.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Familienzulagenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zugelassene Familienausgleichskassen
                            1  Durchführungsorgane dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   von   der   Volkswirtschafts-   und   Gesundheitsdirektion   anerkannten  beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (kantonale  Familienausgleichskasse genannt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die von einer vom Bund anerkannten AHV-Ausgleichskasse geführten  Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Voraussetzungen der Zulassung
                            1  Die Gründung von beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichs  -  kassen erfolgt durch einen oder mehrere Verbände (sog. Gründerverbände).  Diese Familienausgleichskassen gelten mit der Anerkennung und Genehmi  -  gung des Kassenreglements durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdi  -  rektion als errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Landschaft errichtet eine kantonale Familienausgleichskas  -  se und überträgt deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskas  -  se. Sie ist eine öffentlich-rechtliche selbständige Anstalt mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   von   einer   AHV-Ausgleichskasse   geführten   Familienausgleichskassen  müssen sich bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anmelden und  sich verpflichten, die Vorgaben dieses Gesetzes einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anerkennung von Familienausgleichskassen
                            1  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkennt die von einem oder  mehreren   Verbänden   gegründete   Familienausgleichskasse   gemäss  §  12  Bst.  a, sofern sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  aufgrund ihres Kassenreglements mindestens die Leistungen gemäss  diesem Gesetz erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende  umfasst, welche  zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmende beschäftigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die erforderliche Sicherheit in Form einer Solidarbürgschaft in der Höhe  von CHF  100'000 geleistet hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden mehrere Familienausgleichskassen von der gleichen Kassenverwal  -  tung geführt, muss das Quorum lediglich von einer Kasse erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann eine auf 1  Kalenderjahr  befristete Anerkennung aussprechen, wenn nicht alle gesetzlichen Vorausset  -  zungen erfüllt sind. Die befristete Anerkennung ist höchstens 2-mal aufeinan  -  derfolgend zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
                            1  Schliessen sich zugelassene Familienausgleichskassen zusammen, erlischt  deren Zulassung von Gesetzes wegen. Die neue Kasse bedarf der Zulassung  durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Entzug der Zulassung
                            1  Bei Missachtung von gesetzlichen Vorgaben oder Weisungen kann die sach  -  lich zuständige Stelle die zugelassenen Familienausgleichskassen ermahnen  oder ihnen auf jeden Zeitpunkt hin die Anerkennung entziehen respektive die  Tätigkeit im Kanton untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kassenanschluss
                            1  Den Familienausgleichskassen gemäss §  12  Bst.  a und c sind alle Arbeitge  -  benden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerver  -  band angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden  ohne Beitragspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, die mehreren Gründerverbänden  angehören, können sich der Familienausgleichskasse des Gründerverbandes  ihrer Wahl anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonalen Familienausgleichskasse sind alle Arbeitgebenden und Selb  -  ständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Ver  -  bandsausgleichskasse angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden  mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Kassenzugehörigkeit  und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beitrittspflichtige, die sich nicht innert einer Frist von 3  Monaten nach Betrieb  -  saufnahme über die Mitgliedschaft bei einer zugelassenen Familienausgleichs  -  kasse ausweisen können, werden der kantonalen Familienausgleichskasse  angeschlossen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beschränkung der Wahlfreiheit
                            1  Schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag für den Ausgleich weiterer Leistungen ge  -  mäss §  21 dieses Gesetzes zwingend den Anschluss an eine anerkannte Fa  -  milienausgleichskasse vor, so kann er die Anschlusspflicht auch für die Ab  -  rechnung der Familienzulagen gemäss diesem Gesetz vorsehen. Dies gilt je  -  doch nicht für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, welche einer im  Kanton   tätigen   AHV-Ausgleichkasse   mit   Familienausgleichskasse   gemäss  §  12  Bst.  c angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse
                            1  Die kantonale Familienausgleichskasse hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anschluss aller diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständi  -  gerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitrags  -  pflicht, die keiner Familienausgleichskasse gemäss §  12  Bst.  a und c  angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Festsetzung   und   Erhebung   der   Beiträge   von   den   angeschlossenen  Arbeitgebenden,   Selbständigerwerbenden   und   Arbeitnehmenden   mit  Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausrichtung der Familienzulagen an die Bezugsberechtigten nach den  gesetzlichen Vorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Führung eines Zentralregisters, insbesondere über alle dem Gesetz un  -  terstellten Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und  der Beitragspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse die Kosten für  die Führung des Zentralregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben der Familienausgleichskassen
                            1  Die Familienausgleichskassen gemäss §  12  Bst.  a und c haben folgende Auf  -  gaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anschluss der dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständiger  -  werbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitrags  -  pflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausrichtung der Familienzulagen sowie Festsetzung und Erhebung der  Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Arbeitgebenden,  Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne  Beitragspflicht an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des  Zentralregisters;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe  des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienaus  -  gleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und  der Beitragspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  jährliche   Einreichung   der   erforderlichen   Unterlagen   an   die   Volkswirt  -  schafts- und Gesundheitsdirektion zur Überprüfung ihrer Tätigkeit und zur  statistischen Erhebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Weitere Aufgaben und Leistungen der Familienausgleichskas -
                            sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Familienausgleichskassen gemäss §  12  Bst.  a und c können weitere Auf  -  gaben und Leistungen übernehmen wie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen für Familien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Unterstützung von Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der  Feuerwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Leistungen der beruflichen Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Massnahmen des Arbeitnehmer- und des Familienschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Massnahmen der Kinderbetreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Massnahmen zur Berufs- und Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Massnahmen, die ihnen zur Abwicklung und Durchführung in Gesamtar  -  beitsverträgen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und Leistungen sowie die Durchführungsbestimmungen sind im  Kassenreglement der Familienausgleichskasse abschliessend aufzuführen. Sie  dürfen die ordnungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen  nicht beeinträchtigen. Sie sind separat zu finanzieren und zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs.  1 dürfen nicht in das  Lastenausgleichsverfahren gemäss §  25 miteinbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auftraggeber von Aufgaben und Leistungen gemäss Abs.  1 können insbeson  -  dere sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gründerverbände der Familienausgleichskassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Genehmigung
                            1  Der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion be  -  dürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Beschluss über die zweckgebundene Verwendung des Liquidations  -  überschusses für Familienzulagen gemäss §  2 dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss §  18 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Finanzierung und Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten erfolgt  durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgebenden, der Selbständigerwer  -  benden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge für Familienzulagen dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden über  -  wälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Familienausgleichskassen sorgen für finanzielles Gleichgewicht durch  Äufnung angemessener Schwankungsreserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere Rücklagen dürfen nur für weitere Leistungen der Familienausgleichs  -  kassen gemäss §  21  Abs.  1 gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beiträge
                            1  Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgeben  -  den ohne Beitragspflicht werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge der Selbständigerwerbenden werden in Prozenten des AHV-  pflichtigen Einkommens berechnet. Die Beitragspflicht der Selbständigerwer  -  benden ist auf das maximal versicherbare Einkommen gemäss Bundesgesetz  vom 20.  März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Unfallversicherung limitiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb ein  -  gesetzte eigene Kapital werden von der kantonalen Steuerbehörde ermittelt  und der Familienausgleichskasse auf Anfrage kostenlos gemeldet. Kann die  kantonale Steuerbehörde keine Meldung erstatten, so hat die Familienaus  -  gleichskasse das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkom  -  men und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfü  -  gung stehenden Daten selbst einzuschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Lastenausgleich
                            1  Unter den gemäss §  12 zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Ka  -  lenderjahr ein Lastenausgleich für die Familienzulagen gemäss §  2 durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  832.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ermittlung des Lastenausgleichssatzes
                            1  Zur Ermittlung des für das entsprechende Kalenderjahr massgebenden Las  -  tenausgleichssatzes werden von allen Kassen einerseits die beitragspflichtige  Einkommenssumme und andererseits das Total der gemäss gesetzlichem Um  -  fang geleisteten Familienzulagen ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Total der Familienzulagen im Verhältnis zur Einkommenssumme ergibt  den in Prozenten ausgedrückten Lastenausgleichssatz. Der Risikosatz der ein  -  zelnen Kasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung auf Kassenebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   beitragspflichtige   Einkommenssumme   ist   gleich   der   Lohnsumme   der  Arbeitnehmenden, inklusive derjenigen ohne beitragspflichtige Arbeitgebende,  und  der  beitragspflichtigen  Summe der Einkommen aus  selbständiger Er  -  werbstätigkeit, beides berechnet gemäss AHV-Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Durchführung des Lastenausgleichs
                            1  Die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens obliegt der kantonalen Fa  -  milienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse erstellt einen  Bericht über die gesetzeskonforme Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu  Handen der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenaus  -  gleichssatz liegt, zahlen den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen die  -  sen beiden Sätzen ergibt, in den Lastenausgleich ein. Familienausgleichskas  -  sen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichssatz liegt, erhalten  den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt,  aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verspätet eintreffende Ausgleichszahlungen an den Lastenausgleich unterlie  -  gen einem Verzugszins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenaus  -  gleichsverfahrens entstehenden Kosten von den zugelassenen Familienaus  -  gleichskassen zu gleichen Teilen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Finanzierung und Vollzug der Familienzulagen für Nichter -
                            werbstätige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finan  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Familienausgleichskasse wird mit dem Vollzug der Familienzu  -  lagen für Nichterwerbstätige beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trägt die Vollzugskosten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Revision der Kassen
                            1  Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revision hat durch eine Revisionsstelle zu erfolgen, welche vom Bundes  -  amt für Sozialversicherung anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Steuerbefreiung
                            1  Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons- und Gemeinde  -  steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
                            1  Zur Überwachung des Gesetzesvollzugs und zur Aufsicht über die zugelasse  -  nen Familienausgleichskassen wählt der Regierungsrat eine 5-köpfige Auf  -  sichtskommission mit dem dazugehörigen Aktuariat auf Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus je 2  Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgebenden und  Arbeitnehmenden sowie 1  Vertretung des Kantons, die den Vorsitz führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zentrale Aufsichtskommission verfügt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit  über das Weisungsrecht gegenüber den zugelassenen Familienausgleichkas  -  sen und ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Un  -  terlagen einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trägt die Kosten von Kommission und Aktuariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufgaben der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzula -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen hat insbesondere fol  -  gende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die  Zulassung von Familienausgleichskassen, den allfälligen Entzug einer  Zulassung, die Anerkennung eines Zusammenschlusses von Familien  -  ausgleichskassen und die Genehmigung der Verwendung des Liquidati  -  onsüberschusses einer Familienausgleichskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die  Bewilligung zur Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss §  18 dieses Ge  -  setzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Familienausgleichs  -  kassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Prüfung der Jahresrechnung sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte  der Familienausgleichskassen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Genehmigung des Kontrollberichtes über das Lastenausgleichsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Entscheidung im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichs  -  kassen, insbesondere über die Zuständigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Beratung des Regierungsrats in allen Fragen, die im Zusammenhang mit  Familienzulagen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kontrolle durch die Familienausgleichskassen
                            1  Die Familienausgleichskassen haben die ihr angeschlossenen Arbeitgeben  -  den,   Selbständigerwerbenden,   Arbeitnehmenden   mit   Arbeitgebenden   ohne  Beitragspflicht periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen  hin zu kontrollieren. Sie können dazu mit anderen Durchführungsorganen der  Sozialversicherung zusammenarbeiten, soweit die Bundesgesetzgebung dies  zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   Unregelmässigkeiten   festgestellt,   können   die   Kontrollkosten   den  Kontrollierten ganz oder teilweise auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Haftung gegenüber der Familienausgleichskasse
                            1  Fügt ein Arbeitgebender, ein Selbständigerwerbender oder ein Arbeitnehmen  -  der mit einem Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht durch absichtliche oder  grobfahrlässige   Missachtung   von   Vorschriften  der   Familienausgleichskasse  einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständige   Familienausgleichskasse   macht   Schadenersatzansprüche  durch Verfügung geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schadenersatzansprüche verjähren 2  Jahre, nachdem die zuständige Famili  -  enausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls 5  Jahre  nach Eintritt des Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Fristen können durch alle Handlungen gemäss Art.  135 des Bundesge  -  setzes vom 30.  März  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuches (Obligationenrecht) unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Arbeitgebende, Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmende mit Arbeitge  -  benden ohne Beitragspflicht können auf die Einrede der Verjährung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden Schadenersatzansprüche aus einer strafbaren Handlung hergeleitet,  für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Haftung für Schäden
                            1  Für Schäden, die von ihren Organen oder ihrem Personal durch strafbare  Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von  Vorschriften verursacht worden sind, haften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die zugelassenen Familienausgleichskassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Gründerverbände bzw. Rechtsnachfolger für die Familienausgleichs  -  kassen gemäss §  12  Bst.  a und c;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten gemäss Art.  78 des Bundes  -  gesetzes vom 6.  Oktober  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche  -  rungsrechts sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu ma  -  chen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ersatzforderungen, die sich aus dem Lastenausgleichsverfahren ergeben,  werden von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion durch Verfügung  geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ersatzforderung erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Falle von Abs.  2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle 10  Jahre  nach der schädigenden Handlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Falle von Abs.  3, wenn die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion  nicht innert 1  Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung er  -  lässt, auf alle Fälle 10  Jahre nach der schädigenden Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Vollstreckbarkeit
                            1  Die   rechtskräftigen   Verfügungen   der   Familienausgleichskassen   sind   voll  -  streckbaren   Urteilen   im   Sinne   von   Art.  80   des   Bundesgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April  1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften
                            1  Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften der zuständigen Familienausgleichs  -  kasse verletzt, wird von dieser nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung  mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF  1000, im Wiederholungsfall innert 2  Jah  -  re mit einer solchen bis zu CHF  5000 belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann innert 30 Tagen mit Be  -  schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, angefoch  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Strafbestimmungen
                            1  Die Art.  87–90 des Bundesgesetzes vom 20.  Dezember  1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   über die Al  -  ters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar auf natürli  -  che und juristische Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschrie  -  benen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR  831.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Einsprache
                            1  Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30  Tagen bei der verfügenden Familienausgleichskasse schriftlich und begründet  Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah  -  rensleitende Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der  Regel nicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Beschwerde
                            1  Einspracheentscheide sowie Verfügungen der Familienausgleichskassen, ge  -  gen die nicht Einsprache erhoben werden kann, können innert 30 Tagen beim  Kantonsgericht,   Abteilung   Sozialversicherungsrecht,   mit   Beschwerde   ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird entgegen dem Begehren einer betroffenen Person keine Verfügung oder  kein Einspracheentscheid erlassen, so kann diese beim Kantonsgericht schrift  -  lich und begründet Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Übergangsbestimmung
                            1  Die aufgrund des Familienzulagengesetzes vom 9. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   ergangenen  Anerkennungsverfügungen   bleiben   vorbehältlich   der   Bestimmungen   dieses  Gesetzes weiterhin in Kraft. Die zuständige Behörde kann sie erneut vollstän  -  dig überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aufgrund der Aufhebung des Lastenausgleichsfonds nicht mehr benötig  -  ten Grundbeiträge werden den berechtigten Familienausgleichskassen inklusi  -  ve Zins innert 3  Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Familienzulagengesetz vom 9. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )   zu den Bundesgesetzen  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung  (EG AHVG/IVG - BL) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 35.689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 35.689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 31.882, SGS 831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  GS 36.1212  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz vom 16. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )   über die Verfassungs- und Verwal  -  tungsprozessordnung (VPO) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  GS 31.847, SGS 271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  GS 36.1212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Vom Regierungsrat am 13. Oktober 2009 auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  GS 36.1200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.05.2009  01.01.2010  Erstfassung  GS 36.1200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zul  agen  SGS  -  Nr  .  838  GS-  Nr  .  36.  1200  E  r  l  a  s  s  d  a  t  u  m  7.   Mai   200  9  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  0  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:  D  ie  Link  s  fü  hre  n  in  de  r  R  eg  el  zum  La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e  ent  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und  das  Landr  at  spr  ot  okol  l  der  1.  Lesung   z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen