Gesetz über das Halten von Hunden
                            1  Zweck  Zuständigkeiten  Aufgaben der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Aufgaben des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)   erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen,  b)    nimmt  Meldungen  bei  Verletzungen  und  auffälligem  Verhalten  entgegen,  c)    kontrolliert  auf  Grund  von  Risikobeurteilungen  die  Hundehal-  tung,  d)   nimmt die Ersatzvornahme vor,  wenn sich die Halterin oder der  Halter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  weigert,  den  Hund  gemäss  Tierseuchenverordnung  kennzeichnen zu lassen,  e)   trifft die notwendigen Anordnung  en gemäss Art. 19, wenn keine  Haftpflichtversicherung gemäss Art. 7 vorliegt,  f)     trifft  die  notwendigen  Anor  dnungen  gemäss  Art.  19,  wenn  sich  die Halterin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeaus-  bildung gemäss Art. 8 zu absolvieren,  g)   trifft weitere Massnahmen gemäss Art. 18 - 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und
                            kommunalen Stellen, die Strafunt  ersuchungsbehörden und die Ge-  richte  geben  einander  die  für  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  erfor-  derlichen Daten bekannt und informieren sich gegenseitig über die  in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  unterstützt  Kampag  nen  und  Projekte,  die  einem  si-  cheren,  verantwortungsvollen  und  tiergerechten  Umgang  mit  Hun-  den in der Öffentlichkeit dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  stellt  den  Gemeinden  zuhanden  ihrer  Hundehalterinnen  und  Hundehalter  Informationsmaterial  über  die  korrekte  Hundehaltung  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  sorgt  dafür,  dass  Kinder  eine  Anleitung  für  den  Umgang  mit  Hunden erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er kann geeigneten Organisationen für den Unterhalt von Findel-  und  Verzichtstieren  Beiträge  ausri  chten  und  dazu  Leistungsverträ-  ge abschliessen.  II.  Voraussetzungen für das Halten von Hunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  einen  Hund  hält,  muss  für  diesen  über  eine  Haftpflichtversi-  cherung  mit  einer  Deckungssumme  von  mindestens  1  Mio.  Fran-  ken verfügen.  Information  Prävention /  Findel- und  Verzichtstiere  Haftpflicht-  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    den  Nachweis  erbringen,  dass  er  die  te).  Die  Rassentypenliste  wird  erstellt  und  den  aktuellen  Be-  Ausbildung  Haltungs-  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  III.     Hundehaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hunde  sind  tiergerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    zu  halten  und  so  zu  führen  und  zu  be-  aufsichtigen, dass sie  a)    weder  Mensch  noch  Tier  gefähr  den,  belästigen  oder  in  der  be-  stimmungsgemässen  und  sicheren  Nutzung  des  frei  zugängli-  chen Raumes beeinträchtigen,  b)   die Umwelt nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Wäldern und in deren unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss  zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist verboten, Hunde  a)   auf Menschen und Tiere zu hetzen,  b)   absichtlich zu reizen,  c)   im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  mit  der  Aufsicht  über  einen  Hund  betraut  ist,  greift  mit  allen  zu  Gebot  stehenden  Mitteln  ein,  wenn  der  Hund  einen  Menschen  oder ein Tier angreift oder hetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Es ist verboten, Hunde mitzuführen und freizulassen:
                            a)   in Badeanstalten,  b)   auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen,  c)    an  Orten,  die  vom  Gemeinderat  entsprechend  signalisiert  wur-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hunde sind anzuleinen:  a)   auf öffentlichen Kinderspielplätzen,  b)   auf Friedhöfen  c)   in öffentlich zugänglichen Gebäuden,  d)   an verkehrsreichen Strassen,  e)   in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestel-  len,  f)     im  Wald  und  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  während  der  Setz-  und Brutzeit,  g)   in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden,  h)    an  Orten,  die  vom  Gemeinderat  entsprechend  signalisiert  wur-  den.  Allgemeine  Pflichten  Zutrittsverbot  Leinenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  gilt  über  die  dort  genannten  Beseitigung von  Hundekot  Lärm-  belästigung  Ausnahmen  Streunende  Hunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Meldungen bei  Verletzungen  und auffälligem  Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  kantonale  Behörde  nimmt  ebenfalls  Meldungen  von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Meldungen nimmt die zuständige kantonale Behörde  a)  die Überprüfung des Sachverhalts vor,  b)  die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den  Hundehalter vor,  c)  soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die  Überprüfung der Haltung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hundehalterin  oder  der  Hundehalter  ist  auskunftspflichtig,  insbesondere über  a)   die  Voraussetzungen  für  das  Halten  von  Hunden  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 - 9,  b)  die Herkunft des Hundes,  c)   die   Haltung,  d)  die Erziehung und das Verhalten des Hundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zuständige kantonale Behörde   entscheidet im Hinblick auf die  Sicherheit  von  Mensch  und  Tier  über  die  erforderlichen  Massnah-  men. Sie kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen:  a)  Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung  und Abklärung seines Wesens,  b)  Verhaltenstherapie mit dem Hund,  c)   Kastration,  d)  Besuch von Kursen zur Hundeerziehung,  e)  Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes,  f)   Leinenpflicht,  g)  Maulkorbpflicht,  h)  Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund,  i)    Zuchtverbot,  j)    Entzug  des  Hundes  zur  Neuplatzierung  oder  Rückgabe  an  die  Zuchtstätte,  k)   Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde,  l)    Hundehaltungsverbot,  m)  Einschläfern des Hundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hundehalterin  oder  der  Hundehalter  trägt  die  Kosten  der  an-  geordneten Massnahmen.  Abklärungen  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  isiko für Mensch und Tier dar-  de  kann  nötigenfalls  ergänzende  Sofort-  massnahmen  Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Meldungen an  die Gemeinde  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hundezüchter  bezahlen  eine  Pauschalabgabe,  die  vom  Gemein-  derat  im  Rahmen  der  Abgabe  für  dr  ei  bis  fünf  Hunde  festgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni  oder  wird  er  nach  diesem  Zeitpu  nkt  neu  im  Kanton  gehalten,  er-  mässigen sich die Abgaben und der Beitrag an den Kanton um die  Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllenden  Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen Bei-  trag von höchstens Fr. 50.- je Kale  nderjahr. Der Regierungsrat legt  die Beitragshöhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Kantonsrat  ist  ermächtigt,  die  Abgabe  und  den  Kantonsbei-  trag veränderten Geldwertverhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hundehalterinnen  und  Hundehalter  sind  von  der  Abgabe  befreit  für  a)  Hunde, die noch nicht drei Monate alt sind,  b)  Diensthunde der Armee, der  Zoll- und der Polizeiorgane,  c)   Katastrophen-   und   Blindenhunde,  d)   Hunde,  die  in  einem  Jagdrevier  des  Kantons  als  Nachsuche-  hunde eingetragen sind,  e)   Hunde,  für  welche  die  Jahresabgabe  bereits  in  einer  anderen  Gemeinde des Kantons entrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige kantonale Behör  de kann auf Antrag weitere Halte-  rinnen oder Halter von der Abgabe befreien.  VII.    Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Übertretungen  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  darauf  gestützten  Verordnungen  werden  mit  Busse  bis  Fr.  10'000.-  be-  straft. In leichten Fällen kann   ein Verweis erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ahndung obliegt dem zuständigen Departement.  Abgaben-  befreiung  Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nordnungen  die  Schaffhauser  Poli-  eses  Gesetzes  nachweislich  ei-  Gesetzes  Wohnsitz  im  Kanton  ten nach Inkrafttreten  dieses Gesetzes bei  e  bei  Inkrafttreten  dieses  Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  blatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kanto-  Vollzug  Übergangs-  bestimmungen  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Art. 56 OR, SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 455.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SR 455.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   In Kraft getreten am 1. April 2009 (Amtsblatt 2009, S. 390).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Amtsblatt 2008, S. 1597.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   Art. 23 und 24 treten auf den 1.  Januar 2010 in Kraft. Bis da-  hin  gelten  Art.  3  bis  6  und  8  des  bisherigen  Gesetzes  über  das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 weiter.