Dekret über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg
                            Dekret  vom 18. Juni 2009  über den kantonalen  Plan zur Stützung  der Wirtschaft und  zur Krisenbewältigung  im Kanton Freiburg  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  1.  Juli  1996  über  den  Natur-  und  Heimatschutz;  gestützt  auf  die  Artikel  45  und  46  der  Verfassung  des  Kantons  Freiburg  vom 16. Mai 2004;  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Dezember 2007 über die Berufsbildung;  gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  13.  November  1996  über  die  Beschäftigung  und die Arbeitslosenhilfe;  gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967;  gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000;  gestützt auf das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  2.  März  1999  über  den  Wald  und  den  Schutz  vor Naturereignissen;  gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  25.  November  1994  über  den  Finanzhaushalt  des Staates;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 19. Mai 2009;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1     Die   Verwendung   eines   Betrags   von   39   805   000   Franken   aus   dem  Konjunkturfonds  für  die  Wirtschaft  des  Kantons  Freiburg,  der  mit  Dekret  vom  6.  Mai  2009  zur  Staatsrechnung  des  Kantons  Freiburg  für  das  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  und  zur  Schaffung  eines  Konjunkturfonds  errichtet  wurde,  wird  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   bewilligte   Kredit   von   5   000   000   Franken   für   die   Massnahme  «Glasfaser für das ganze Kantonsgebiet» wird in einem besonderen Dekret  freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Reserve  von  5  195  000  Franken  wird  dem  Staatsrat  zur  Verfügung  gestellt,  damit  er  die  Kredite  nach  diesem  Dekret  ergänzen  oder  weitere  Massnahmen   finanzieren   kann.   Die  notwendige   gesetzliche   Grundlage  bleibt aber vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  nach  vorliegendem  Dekret  eröffneten  Kredite  werden  Ende  2013  aufgelöst, soweit sie nicht ausgeschöpft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Gebundene Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Bei der Finanzverwaltung des Kantons werden Verpflichtungskredite von  insgesamt 31 055 000 Franken für die Finanzierung des Plans zur Stützung  der  Wirtschaft  eröffnet.  Diese  Kredite  sind  gebundene  Ausgaben  im  Sinne  des Gesetzes über den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Teil  der  Kredite  wird  in  Ergänzung  zu  dem  vom  Grossen  Rat  beschlossenen Staatsvorschlag 2009 bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kredite werden wie folgt gewährt:  Kostenstelle  Kredit  Fr.  Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3542.1/366.005  3          500          000  Massnahme          zur          Finanzierung          von  überbetrieblichen  Kursen  nach  dem  Gesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Dezember 2007 über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kredit  Kostenstelle  Nachweis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3775/Position  noch festzulegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000  Massnahme  zur  Finanzierung  von  zusätzlichen  Lehrstellen  in  der  Kantonsverwaltung  nach  dem  Gesetz    vom    17.    Oktober    2001    über    das  Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3775/Position  noch festzulegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  000  000  Massnahme  zur  Finanzierung  von  zusätzlichen  Praktikumsstellen    in    der    Kantonsverwaltung  nach dem Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das  Staatspersonal   und   der   Verordnung   vom   18.  Januar    2005    über    Massnahmen    für    mehr  Praktikumsplätze  in  der  Kantonsverwaltung  für  die  Integration  von  jungen    Stellensuchenden  in  die Arbeitswelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3510/319.007  260         000  Massnahme         zur         Finanzierung         einer  Unterstützung        von        Jugendlichen        mit  Schwierigkeiten   nach  dem   Gesetz   vom   13.  November  1996  über  die  Beschäftigung  und  die  Arbeitslosenhilfe.  Dieser  Kredit  wird  mit  einem  Betrag     von     500     000     Franken     aus     dem  ordentlichen Budget 2009 des AMA ergänzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3510/319.007  400   000  Massnahme   zur   Finanzierung   einer   zentralen  Anlaufstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3820/314.300  5  500  000  Massnahme  zum  Unterhalt  der  Kantonsstrassen  nach   dem   Strassengesetz   vom   15.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3850/314.100  2  465  000  Massnahme  zum  Unterhalt  von  Gebäuden  und  für neue Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/562.022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/565.022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/572.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/575.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   000   000  Massnahme   für   Gebäudesanierungen   (Stiftung  Klimarappen)  nach  dem  Energiegesetz  vom  9.  Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/318.000  200           000  Massnahme           für           Gebäudesanierungen  (Gebäudeenergieausweise)           nach           dem  Energiegesetz vom 9. Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kredit  Kostenstelle  Nachweis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/562.022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/565.022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/572.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/575.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5          000          000  Massnahme          zur          Finanzierung          von  Photovoltaikanlagen   nach   dem   Energiegesetz  vom 9. Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/318.000  200  000  Massnahme  für  die  Förderung  des  Programms  Energiestadt   nach   dem   Energiegesetz   vom   9.  Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/564.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/564.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 090 000  Massnahmen         zur         Finanzierung         der  Vorbereitungsarbeiten  der  S-Bahn  Freiburg  nach  dem Verkehrsgesetz vom 20. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/564.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/564.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  010  000  Massnahme  zur  Erneuerung  und  Sanierung  der  Infrastruktur  nach  dem  Verkehrsgesetz  vom  20.  September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/564.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3570/564.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            490  000  Massnahme  zur  Übernahme  der  Planungskosten  für   die   Haltestelle   St.   Leonhard   nach   dem  Verkehrsgesetz vom 20. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3800/365.200  1  650  000  Massnahme  für  Biotope  und  Artenschutz  nach  dem  Bundesgesetz  vom  1.  Juli  1966  über  den  Natur- und Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3445/362.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3445/362.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3445/501.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            890 000  Massnahme zum Unterhalt des Waldes nach dem  Gesetz  vom  2.  März  1999  über  den  Wald  und  den Schutz vor Naturereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/565.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/575.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/670.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400      000  Massnahme      zur      Strukturhilfe      für      die  Landwirtschaft     und     für     die     gewerblichen  Kleinbetriebe  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über  die   Landwirtschaft   und   der   Verordnung   des  Bundes über die Strukturverbesserungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/365.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/380.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/480.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/562.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/565.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/565.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1         500         000  Massnahme         zur         Revitalisierung         der  Alpwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Neue Ausgaben  ABSCHNITT 1  Berufliche Eingliederung für Jugendliche mit einer abgeschlossenen  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Betriebe,  die  einen  oder  mehrere  Arbeitsplätze  für  Jugendliche  schaffen,  die  ihre  Ausbildung  seit  weniger  als  zwölf  Monaten  abgeschlossen  haben,  können    während    sechs    Monaten    kantonale    Einarbeitungszuschüsse  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1     Die   Zuschüsse   werden   nur   gewährt,   wenn   der   Arbeitsvertrag   über  mindestens  ein  Jahr  läuft  und  zwischen  dem  1.  Juli  2010  und  dem  31.  Dezember 2011 beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Keine  Zuschüsse  werden  Betrieben  gewährt,  die  ähnliche  Zuschüsse  gestützt auf die Bundesgesetzgebung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Die  Einarbeitungszuschüsse  betragen  maximal  1000  Franken  pro  Monat  und pro Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Zuschüsse  werden  bis  zu  einem  Gesamtbetrag  von  1  800  000  Franken durch den kantonalen Beschäftigungsfonds übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Der   Staatsrat   regelt   die   Bedingungen   und   das   Verfahren   für   die  Zuschussgewährung.  ABSCHNITT 2  Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Stellensuchende   Personen,   die   einen   Anspruch   auf   Arbeitslosengelder  haben  oder  im  Rahmen  einer  beruflichen  Eingliederungsmassnahme  einen  Lohn   beziehen,   können   einen   Beitrag   an   die   Prämien   einer   privaten  Versicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Anspruch  auf  einen  Beitrag  an  die  Prämien  einer  Versicherung  gegen  Erwerbsausfall bei Krankheit haben Personen:  a)   die mindestens 45 Jahre alt sind;  b)   deren  Einkommen  und  Vermögen  die  festgelegten  Grenzwerte  nicht  überschreiten;  c)   die im Kanton Freiburg wohnhaft sind;  d)   die  eine  Versicherung  für  Erwerbsausfall  bei  Krankheit  abgeschlossen  haben,  wobei  der  versicherte  Betrag  mindestens  50  %  des  versicherten  Verdienstes  nach  AVIG  oder  des  Lohns  im  Rahmen  einer  beruflichen  Eingliederungsmassnahme beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1    Die  Beiträge  an  die  Prämien  werden  spätestens  bis  im  Juli  2011  durch  Mittel  in  der  Höhe  von  maximal  300  000  Franken  übernommen,  davon  werden 250 000 Franken aus dem Konjunkturfonds und 50 000 Franken aus  dem ordentlichen Budget des Amts für den Arbeitsmarkt bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Massnahme  wird  aufgehoben,  wenn  in  der  Zwischenzeit  eine  andere    gesetzliche    Bestimmung    über    einen    vergleichbaren    Beitrag  angenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Der   Staatsrat   regelt   die   Bedingungen   und   das   Verfahren   für   die  Beitragsgewährung.  ABSCHNITT 3  Weiterbildung in Betrieben mit Kurzarbeit nach dem  Arbeitslosenversicherungsgesetz  (Kurzarbeitsentschädigung KAE)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Betriebe,  die  seit  dem  1.  Januar  2009  während  mindestens  drei  Monaten  KAE    bezogen    haben,    können    beantragen,    dass    die    Kosten    einer  Weiterbildung    für    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter    während    des  Arbeitsausfalls   ganz   oder   teilweise   übernommen   werden,   wenn   die  Kurzarbeit um mindestens drei weitere Monate verlängert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Für folgende Weiterbildungsangebote werden die Kosten übernommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   individuelle   Kurse,   sofern   di  e   Mitarbeiterin   ode  r   der   Mitarbeiter  mindestens ein Dienstjahr im Betrieb nachweisen kann;  b)   kollektive  Kurse,  die  im  Betrieb  selber  oder  in  einer  Bildungsstruktur  angeboten   werden   und   die   für   alle   Mitarbeitenden   des   Betriebs  offenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1   Die Kostenübernahme der Weiterbildung beträgt höchstens 1500 Franken  je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und wird nur einmal gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   beträgt   insgesamt   höchstens   3   500   000   Franken   und   kann   bis  spätestens im Jahr 2013 gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung  dieser Beiträge.  ABSCHNITT 4  Struktur für das «Seed Capital»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1    Der  Staat  Freiburg  schafft  eine  Struktur,  an  der  er  sich  mit  einem  einmaligen  Beitrag  von  2  Millionen  Fr  anken  beteiligt.  Der  Zweck  dieser  Struktur   besteht   darin,   Unternehmen   oder   zukünftige   Unternehmen   in  wissenschaftlichen      oder      technologischen      Bereichen      mit      hoher  Wertschöpfung finanziell zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusätzlich  zur  Finanzierung  durch  die  Beiträge  des  Staates  kann  die  Struktur auch mit privatem Kapital, mit Schenkungen, Vermächtnissen und  weitern ähnlichen Beiträgen finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Unternehmensfinanzierung wird als «Seed Capital» entrichtet, also  in  Form  von  direkten  Beteiligungen  und  verzinslichen  oder  zinslosen  Darlehen von höchstens 200 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1     Der   Staatsrat   regelt   die   Bedingungen   und   das   Verfahren   für   die  Gewährung dieser Finanzhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Über   die   Aktivitäten   dieser   Struktur   und   die   von   ihr   finanzierten  Unternehmen       wird       ein       ständiges,       regelmässig       aufdatiertes  Unternehmensinventar   geführt;   dem   Staatsrat   wird   jährlich   darüber  berichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABSCHNITT 5  Innovationsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1   Der Staat richtet für die Freiburger Hochschulen einen Fonds ein, dessen  Kapital  und  Erträge  es  ermöglichen,  technologische  und  wissenschaftliche  Innovationen  zu  fördern,  indem  namentlich  der  Wissenstransfer  und  der  Schutz   des   geistigen   Eigentums   unterstützt   und   die   Lancierung   von  innovativen   Projekten   bei   den   zuständigen   Institutionen   des   Bundes  gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Fonds wird finanziert durch:  a)   einen einmaligen Beitrag von 3 Millionen Franken;  b)   einen  Teil  des  Ertrags  aus  den  Aktivitäten  der  Hochschulen  in  den  Bereichen nach Absatz 1;  c)   Spenden, Vermächtnisse und andere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1   Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Verwaltung, die Modalitäten  der   Zusammenarbeit   zwischen   den   Hochschulen   und   den   Freiburger  Betrieben sowie die Verwendungsbedingungen des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Aktivitäten  im  Zusammenhang  mit  den  von  diesem  Fonds  finanzierten Projekten wird ein ständiges, regelmässig aufdatiertes Inventar  geführt; dem Staatsrat wird jährlich darüber berichtet.  ABSCHNITT 6  Neue Ausgaben (Art. 3–18)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1   Bei der Finanzverwaltung des Kantons werden Verpflichtungskredite von  insgesamt  8  750  000  Franken  für  die  Finanzierung  des  Plans  zur  Stützung  der  Wirtschaft  eröffnet.  Diese  Kredite  sind  neue  Ausgaben  im  Sinne  des  Gesetzes über den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Teil  der  Kredite  wird  in  Ergänzung  zu  dem  vom  Grossen  Rat  beschlossenen Staatsvorschlag 2009 bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kredite werden wie folgt gewährt:  Kostenstelle  Kredit  Fr.  Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenstelle  Kredit  Fr.  Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3510/319.007  250       000  Massnahme       zur       Subventionierung       der  Erwerbsausfallversicherung                              von  Stellensuchenden.   Dieser     Kredit   wird   durch  einen   Betrag   von   50   000   Franken   aus   dem  ordentlichen   Budget   2009   des   Amts   für   den  Arbeitsmarkt ergänzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3510/319.007  3           500           000  Massnahme           zur           Übernahme           von  Weiterbildungskosten bei Unternehmen mit KA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3505/Position  noch festzulegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  000  000  Massnahme  zur  Finanzierung  einer  Struktur  für  «Seed Capital»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3505/Position  noch festzulegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3         000         000  Massnahme         zur         Finanzierung         eines  Innovationsfonds im Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1    Der  Staatsrat  setzt  das  Inkrafttreten  dieses  Dekrets  fest,  das  bis  31.  Dezember 2013 gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verpflichtungskredite nach Artikel 19 dieses Dekrets unterstehen dem  fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. August 2009 (StRB 28.7.2009).