Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Teilliquidation
                            Kantonalen    Pensionskasse  nden Bedingungen erfüllt ist:  des innerhalb eines Ka-  lenderjahres um mindestens 250 Perso  nen, wobei die Summe  der Freizügigkeit der während   des Kalenderjahres ausgetrete-  nen Personen mindestens 5 % de  r Summe der Freizügigkeits-  leistungen aller in der Kasse ve  rsicherten Personen beträgt.  Kasse  einer  geschlossenen  Personalgruppe  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Mitgliedern  oder  durch  Verminderung  der  Belegschaft  zu  einem  Austritt  von  mindestens  20  Mi  tgliedern  innerhalb  eines  Jahres  führt  und  Freizügigkei  tsleistungen  von  mindestens  2  Mio. Franken betreffen.  destens 6 Versicherten nach sich zieht;  haben  die  austretenden  Versicherten  enden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Individueller Anspruch auf freie Mittel  Bei  einer  Teilliquidation  haben  die  austretenden  Versicherten  ne-  ben  dem  Anspruch  auf  die  Freizügigkeitsleistung  einen  individuel-  len   proportionalen   Anspruch   auf   die   freien   Mittel   der   Aktiv-  Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und  Wertschwankungsreserve  Tritt  eine  Gruppe  von  Versicherten,  die  gemäss  Ziff.  1  eine  Teilli-  quidation  auslöst,  gemeinsam  in  ei  ne  andere  Vorsorgeeinrichtung  über, besteht zusätzlich zum individuellen Anspruch gemäss Ziff. 2  ein  kollektiver  proportionaler  Anspruch  auf  die  technischen  Rück-  stellungen  der  Aktiv-Versicherten  un  d  die  Wertschwankungsreser-  ve (ohne Wertberichtigungsrückstellung  für illiquide Anlagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Einschränkungen des Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beim Austritt eines Vertragspartners, welcher der Pensionskasse  weniger  als  zehn  Jahre  angeschlossen  war,  besteht  der  Anspruch  gemäss  Ziff.  2  und  3  nur,  soweit  er  während  der  Anschlussdauer  erworben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  kollektive  Anspruch  gemäss  Ziff.  3  besteht  nicht,  wenn  die  Teilliquidation durch die austretende Gruppe verursacht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Berechnungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Berechnung der massgebenden Reserven (technische Rück-  stellungen  und  Wertschwankungsre  serven)  ist  bei  Teilliquidation  auf das Ende eines Kalenderjahres die entsprechende Jahresrech-  nung massgebend, bei unterjähriger Teilliquidation die Jahresrech-  nung  des  Vorjahres.  Im  letzteren  Fall  kann  die  Kasse  die  Bilanz-  werte des tatsächlichen Austrittsdatums zu   Grunde legen, falls sich  die  finanzielle  Lage  seit  dem  Bilanzstichtag  wesentlich  geändert  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwi-  schen dem Stichtag gemäss Abs. 1 und der tatsächlichen Überwei-  sung  können  die  zu  übertragenden  Reserven  entsprechend  ange-  passt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stechnischen  Fehlb  etrages  aufgrund  ngstechnischen Bilanz muss bei  rechende  Anteil  des  gesamten  Fehl-    eingekauft  werden.  Dieser  des  Arbeitgebers  zur  Summe  der Kasse versicherten Perso-  der  Fehlbetrag  individuell  von  Verteilungsplan der Teilliqui-  waltungskommission festgelegt.  en  und  Verteilungsplan  ertragung  an  eine  andere  be  des  Fusionsgesetzes  ein  abgeschlossen.  ang  der  Jahresrechnung  Schaffhausen dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen die gemäss Ziff. 8 Abs. 2 mitgeteilten Beschlüsse kann in-  nert  30  Tagen  schriftlich  bei  der  Verwaltungskommission  Einspra-  che erhoben werden. Das Verfahren  ist kostenlos und es wird kei-  ne  Parteientschädigung  ausgerichtet.  Die  Kantonale  Pensionskas-  se  Schaffhausen  kann  jedoch  Koste  n  verrechnen,  die  durch  ver-  meidbare und nicht schützenswerte Begehren verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen haben die   Versicherten das Recht, innert gleicher Frist  die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan beim  Amt  für  berufliche  Vorsorge  und  Stiftungen  (BVS)  in  Zürich  über-  prüfen zu lassen. Die Überprüfung kann auch erst im Anschluss an  den Einspracheentscheid innert 30 T  agen ab Erhalt desselben ver-  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung  gemäss  B  der  Verwaltungskommission  der  Kanto-  nalen Pensionskasse Schaffhausen  vom 22. August 2007, in  Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1346).