Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
                            Kantonalen    Pensionskasse  des  Regierungsrates  über  die  e  technischen  Rückstellungen,  die  ionskasse festgelegt.  n  für  berufliche  Vorsorge  Zweck  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist ein Mindestbetrag für die technische Rückstellung definiert, so  darf  am  Bilanzstichtag  dieser  Betrag  nicht  unterschritten  werden.  Ist  eine  Aufstockung  auf  den  Mindestbetrag  erforderlich,  so  erfolgt  diese Aufstockung über die Betriebsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ist  für  eine  technische  Rüc  kstellung  ein  Maximalbetrag  definiert,  so  kann  eine  Erhöhung  der  Rückstellung  über  den  Mindestbetrag  hinaus  ebenfalls  zulasten  der  Betriebsrechnung  erfolgen.  Die  Ver-  waltungskommission entscheidet darüber jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Wird  der  Maximalbetrag  einer  technischen  Rückstellung  über-  schritten, dann wird der Teil der Rückstellung, der über dem Maxi-  malbetrag liegt, zugunsten de  r Betriebsrechnung aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Mindestbetrag und Maximalbetrag beziehungsweise die geforder-  te  Höhe  einer  Rückstellung  sind  abhängig  von  der  Höhe  der  Leis-  tungen und Beiträge gemäss Pensionskassenverordnung und dem  Reglement  der  Verwaltungsko  mmission  zur  Verordnung  über  die  Kantonale  Pensionskasse  Schaffhausen.  Änderungen  des  Vorsor-  ge-  oder  Finanzierungsplans  könn  en  somit  eine  Änderung  der  er-  forderlichen technischen Rückstellungen zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Der Experte für berufliche Vo rsorge legt die versicherungstechni-
                            schen  Grundlagen  fest.  Zur  Anwendu  ng  gelangen  die  Zahlen  der  Versicherungskasse der Stadt Zürich ("VZ").
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Der technische Zinssatz wird von der Verwaltungskommission im
                            Einvernehmen mit dem Experten für berufliche Vorsorge festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In der Pensionskasse bestehen folge nde technischen Rückstellun-
                            gen:  a)  Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung  b)  Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz  c)   Rückstellung für Pensionierungsverluste  d)  Risikoschwankungsreserve  e)   Indexfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  der  Rückstellung  für  die  Zuna  hme  der  Lebenserwartung  wird  der  seit  der  Veröffentlichung  der  ve  rwendeten  technischen  Grund-  lagen bis zum Bilanzstichtag vermuteten  Abnahme der Sterblichkeit  Versicherungs-  technische  Grundlagen  Technischer  Zinssatz  Arten der  Rückstellungen  Rückstellung für  die Zunahme  der Lebens-  erwartung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            agen   finanzieren.   Bei   der  der  Rentner,  wenn  der  erten  für  berufliche  Vorsorge  mit  dem  Experten  für  berufli-  r  Versicherten,  die  das  57.  Al-  Bewertungs-  rückstellung  technischer  Zinsfuss  Rückstellung für  Pensionierungs-  verluste  Risikoschwan-  kungsreserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  Mindestbetrag  der  Risikoschwa  nkungsreserve  gilt  derjenige  Betrag, der zusammen mit den Risikobeiträgen erforderlich ist, die  Kosten der Risikoversicherung über einen Zeitraum von einem Jahr  mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Als  Maximalbetrag  der  Risikoschwankungsreserve  gilt  derjenige  Betrag, der zusammen mit den Risikobeiträgen erforderlich ist, die  Kosten  der  Risikoversicherung  über  einen  Zeitraum  von  drei  Jah-  ren mit einer Wahrscheinlichk  eit von 99.9 % abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Berechnung  des  Mindest-  und  des  Maximalbetrags  erfolgt  durch den Experten für berufliche Vorsorge. Falls keine erhebliche  Veränderung des Versicherte  nbestandes erfolgt ist,  kann dabei auf  das letzte versicherungstechnische  Gutachten abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Indexfonds dient zur Finanz  ierung von Teuerungszulagen auf  den  Renten.  Er  wird  entsprechend  den  Bestimmungen  der  Pensi-  onskassenverordnung  aus  Beiträgen  und  allenfalls  aus  freien  Mit-  teln der Kasse geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Anpassung der Renten an die Teuerung wird das dafür  erforderliche   Deckungskapital,   die   entsprechend   Erhöhung   der  Rückstellung  für  die  Zunahme  der  Lebenserwartung  und  die  ent-  sprechende   Erhöhung   der   Be  wertungsrückstellung   technischer  Zinssatz  dem  Indexfonds  entnommen  und  in  das  Vorsorgekapital  der Rentner bzw. in die genannten Rückstellungen überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 17. Ok-  tober  2007,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar  2008  (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008, S. 1985).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Eingefügt  durch  B  der  Verwaltungskommission  vom  17.  De-  zember 2008, in Kraft getreten am   1. Januar 2009 (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Fassung  gemäss  B  der  Verwaltungskommission  vom  17.  Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amts-  blatt 2009, S. 25).  Indexfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)