Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
                            Kantonale Verordnung über den Kataster der  öffentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen  (kÖREBKV)  vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt   auf   die   Verordnung   über   den   Kataster   der   öffentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen   vom   2.   September   2009  1  )    und  Art.   21–24   des  kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 26. März 2012  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese  Verordnung   regelt  die  Organisation,  das  Aufnahmeverfahren  sowie  den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun  -  gen (Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts  und welche Zusatzinformationen Inhalt des Katasters sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Katasterführung
                            1  Das Amt für Raum und Wald ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen nach Art.  8 Abs. 1 kGeoIG  nach durchgeführter Prüfung in den Ka  -  taster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des  Katasters als Auszug via Katasterportal zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erlässt die für die Katasterführung erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ÖREBKV (SR  510.622.4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kGeoIG (bGS  723.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inhalt
                            1  Inhalt des Katasters sind:  a)  die durch den Bund als Gegenstand des Katasters bezeichneten  Geobasisdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  die im Anhang 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung  2  )   be  -  zeichneten Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusatzinformationen
                            1  Die Anhänge 1 und 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung bezeich  -  nen die Geobasisdaten, zu denen Informationen über laufende Änderungen  öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Kataster dargestellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt   für   Raum   und   Wald   kann   weitere   Zusatzinformationen   bezeich  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufnahmeverfahren
                            1  Die zuständige Stelle nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG  stellt dem Amt für Raum  und Wald die erhobenen und nachgeführten Daten nach Art. 3 und 4 in elek  -  tronischer Form zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig bestätigt sie dem Amt für Raum und Wald, dass die Daten die  Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 ÖREBKV erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten sind spätestens 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zur Verfü  -  gung zu stellen. Die Daten über laufende Änderungen spätestens mit dem  Beginn der öffentlichen Auflage. Liegen besondere Umstände vor, kann das  Amt für Raum und Wald auf Gesuch hin eine angemessene Fristverlänge  -  rung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Amt   für   Raum   und   Wald   prüft   die   Daten.   Weist   die   Datenlieferung  Mängel auf, lässt es diese beheben, bevor es die Daten in den Kataster auf  -  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zugang und Auszug
                            1  Der   Inhalt   des   Katasters   wird   elektronisch   durch   das   Katasterportal   zu  -  gänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang 1 Geoinformationsverordnung (SR  510.620  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kGeoIV (bGS  723.101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Katasterauszug   enthält   die   Informationen   nach   Art.   10   Abs.   2  ÖREBKV. Das Amt für Raum und Wald kann zusätzliche Informationen fest  -  legen, die Inhalt des Katasterauszugs sind.