Empfehlung über die Bedingungen und die Modalitäten des Vollzugsplans für Strafen und Massnahmen im ordentlichen und im vorzeitigen Vollzug
                            Empfehlung  vom 25. September 2008  über die Bedingungen und die Modalitäten des  Vollzugsplans für Strafen und Massnahmen im  ordentlichen und im vorzeitigen Vollzug  Die       lateinische       Konferenz       der       in       Straf  -  und  Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden  gestützt  auf  die  Artikel  58,  74,  75,  84,  90,  372  Abs.  3,  378  und  380  des  Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB);  gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizerischen  Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V  -StG  B-MStG);  gestützt  auf  Artikel  236  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  vom  5.  Oktober 2007 (StPO);  gestützt  auf  Artikel  4  Bst.  c  des  Konkordats  vom  10.  April  2006  über  den  Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen  Erwachsenen   in den Kantonen der lateinischen Schweiz;  in Erwägung:  Das neue Sanktionsrecht, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde bereits  in den Jahren 2006 und 2007 revidiert (insbesondere Art. 64). Dabei wurde  für   Strafen   und   Massnahmen   der   Vollzugsplan   eingef  ührt,   der   auch  vorzeitig  angewandt  werden  kann,  wenn  eine  freiheitsentziehende  Strafe  oder  Massnahme  zu  erwarten  ist.  Ungeachtet  der  Änderung  vom  21.  Dezember  2007  (in  Kraft  seit  dem  1.  August  2008)  findet  der  vom  europäischen  Recht  anerkannte  Grundsatz  des  stufenweisen  Vollzugs  auf  alle  Arten  des  Freiheitsentzugs  Anwendung  (mit  Ausnahme  des  nicht  strafrechtlichen   Freiheitsentzugs).   Dabei   sind   die   sicherheitsrelevanten  Aspekte zu berücksichtigen.  Das  Konkordat  vom  10.  April  2006  über  den  Vollzug  der  Freihei  tsstrafen  und   Massnahmen   an   Erwachsenen   und   jungen   Erwachsenen   in   den  Kantonen  der  lateinischen  Schweiz  ist  am  1.  November  2007  in  Kraft  getreten.  Um  mit  dem  Bundesrecht  in  Einklang  zu  stehen,  hat  das  oberste  Organ  des  Konkordats  per  1.  Januar  2007  Empfehl  ungen  erlassen,  die  die  Bestimmungen  des  Konkordats  von  1984  ersetzen.  Diese  Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden  aufgrund  der  Änderungen  des  Bundesrechts,  der  Praxis  und  der  bisherigen   Erfahrungen   sowie   der   Normen   und   Empfehlungen   des  internationalen, insbesondere des eur  opäischen Rechts, jeweils angepasst.  Gemäss  Artikel  75  StGB  hat  der  Strafvollzug  das  soziale  Verhalten  der  Gefangenen   und   insbesondere   deren   Fähigkeit,   straffrei   zu   leben,   zu  fördern.             Die             Vollzugsbehörden             müssen             deshalb  Sozialisierungsmassnahmen  vorsehen  u  nd  Vollzugsbedingungen  schaffen,  die  sich  so  weit  wie  möglich  an  die  Bedingungen  des  täglichen  Lebens  anlehnen. Weiter haben sie für die notwendige Betreuung zu sorgen sowie  dafür,  dass  die  schädlichen  Auswirkungen  des  Freiheitsentzugs  reduziert  werden.  Schliesslich  müssen  sie  auch  so  weit  als  nötig  dem  Schutz  der  Bevölkerung,  des  Personals  und  der  Mitgefangenen  Rechnung  tragen,  indem sie eine entsprechende Güterabwägung vornehmen.  Die  Vollzugsbehörde  oder  die  vom  Kanton  bezeichnete  Behörde  muss  im  Rahmen  e  iner  umfassenden  Planung  des  Vollzugs  oder  des  vorzeitigen  Vollzugs     der     Strafen     und     Massnahmen     zusammen     mit     den  Anstaltsleitungen   diese   Rahmenbedingungen   schaffen.   Letztere   haben  hierfür  einen  Straf  -  oder  Massnahmenvollzugsplan  (Art.  75  bzw.  Art.  90  Abs.  2    StGB)  zu  erstellen,  wobei  die  gefangene  Person  zur  Mitwirkung  anzuhalten  ist.  Diese  Modalitäten  haben  keinen  Verfügungscharakter.  Sie  können  je  nach  den  Umständen  und  nach  den  Entwicklungsschritten  der  gefangenen Person aktualisiert oder geändert werden.  Der  Vollzugsplan  wird  von  der  Anstalt  unter  Mitwirkung  der  betroffenen  verurteilten Person oder des gesetzlichen Vertreters innert kurzer Frist und  gestützt  auf  die  von  der  Einweisungsbehörde  verfasste  Vollzugsplanung  erstellt.  Er  muss  von  der  Einweisungsb  ehörde  bzw.  von  der  vom  Kanton  bezeichneten  Behörde  genehmigt  werden  und  wird  je  nach  Bedarf  und  Umständen  angepasst.  Dieses  System  entspricht,  mit  einigen  Änderungen,  dem bisherigen Verfahren nach dem alten Konkordat.  Dieser  Vollzugsplan  umfasst  namentlic  h  die  Unterstützung  und/oder  die  angebotenen   Betreuungsmassnahmen,   die   Möglichkeit,   eine   Aus  -   oder  Weiterbildung  zu  absolvieren,  die  Wiedergutmachung  des  Schadens,  die  Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung auf die Freilassung und  gegebenenfalls auf die Rückkehr ins Ursprungsland.  Beim    Vollzug    der    stationären    Massnahmen    und    der    ambulanten  Massnahmen  (Art.  59,  60,  61,  63  und  64  StGB)  wird  der  Vollzugsplan  zu  Beginn    des    Massnahmenvollzugs    oder    zu    Beginn    der    ambulanten  Massnahme   zusammen   mit   der   betro  ffenen   Person   oder   mit   ihrem  gesetzlichen Vertreter erstellt. Er regelt unter anderem die Behandlung der  Entwicklungsstörung  sowie  die  notwendigen  Mittel,  um  die  Gefährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter zu vermeiden. Für   die Massnahmen an jungen Erwachsenen werden  hingegen in einem späteren Zeitpunkt spezifische Bestimmungen erlassen.  Damit  diese  neuen  Instrumente  die  gewünschte  Wirkung  erzielen  können,  muss  eine  systematische  Zusammenarbeit  und  Koordination  zwischen  den  Vollzugsbehörden  oder  den  vom  Kanton  bezeichneten  Behörden  und  den  Anstalten  bzw.  den  verschiedenen  Akteuren  (insbesondere  medizinische  Dienste,  Sozialdienste,  sozialpädagogische  Dienste,  Bildungseinrichtungen  und  Ämter  für  Bewährungshilfe)  entstehen,  wie  dies  bereits  in  einigen  Kantonen der Fall ist. Die Konkordatskommission hat hierfür ein Formular  erarbeitet, das in den Anstalten verwendet wird.  Auf    Antrag    der    Konkordatskommission    und    der    Westschweizer  Kommission für Bewährungshilfe vom 20. Juni 2008,  em  pfiehlt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1     Der   Vollzug   der   rechtskräftigen   freiheitsentziehenden   Strafen   und  Massnahmen oder der vorzeitige Vollzug dieser Sanktionen erfolgt gemäss  einem Prozess der Sozialisierung und der Entwicklung des Sozialverhaltens  der     gefangenen     Person     und     verfolgt     zudem     de  n     Zweck     der  Rückfallprävention  und  des  Schutzes  der  Bevölkerung,  des  Personals  und  der  Mitgefangenen.  Dieses  dynamische  System  arbeitet  mit  Anreizen  und  trägt  insbesondere  der  Art  des  Vollzugs  oder  des  vorzeitigen  Vollzugs  sowie  der  Dauer  der  Inhaftierung  in  Relation  zum  Urteil,  der  persönlichen  Situation der gefangenen Person und schliesslich dem Sicherheitsbedürfnis  der  Allgemeinheit,  des  Personals  und  der  Mitgefangenen  Rechnung.  Es  findet  auch  Anwendung  auf  gefangene  Personen,  die  zu  einer  sehr  langen  Freiheitsstrafe oder einer Verwahrungsmassnahme verurteilt wurden, wobei  die   Grundsätze   des   stufenweisen   Vollzugs   sowie   der   Sicherheit   zu  berücksichtigen  sind.  Es  gewährleistet  die  Individualisierung  des  Vollzugs  oder des vorzeitigen Vollzugs der Strafen und    Massnahmen und trägt auch  der  Zweckbestimmung  der  Anstalt,  den  vorhandenen  Mitteln  und  der  Personaldotation gebührend Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Planung   des   Vollzugs   der   rechtskräftigen   Freiheitsstrafe   oder  Massnahme  oder  des  vorzeitigen  Vollzugs  dieser  Sanktion  fällt  in  die  Zuständigkeit  der  Einweisungsbehörde  oder  der  vom  Kanton  bezeichneten  Behörde.  Diese  stützt  sich  hierfür  auf  die  ihr  ver  fügbaren  Akten  und  Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Vollzugsplan  wird  sowohl  für  den  ordentlichen  als  auch  für  den  vorzeitigen  Vollzug  der  Sanktion  von  der  Anstaltsleitung  erstellt.  Dabei  werden unter anderem die Art des Delikts, das Strafdossier, die Bedürfnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  gefangenen Person und diejenigen der Allgemeinheit, des Personals und  der Mitgefangenen berücksichtigt. Die Anstaltsleitung integriert zudem die  von  internen  und  externen  Akteuren  (insbesondere  medizinische  Dienste,  Sozial  -  und sozialpädagogische Dienste, Bildungseinrichtungen  und  Ämter  für   Bewährungshilfe)   gelieferten   Angaben   in   den   Vollzugsplan.   Die  gefangene  Person  oder  ihr  gesetzlicher  Vertreter  wird  um  aktive  Mitarbeit  angehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dieser  Vollzugsplan  wird  nach  Bedarf,  je  nach  den  Umständen  oder  auf  Gesuch  der  gefangenen  Person  von  der  Anstalt,  der  Einweisungsbehörde  oder   der   vom   Kanton   bezeichneten   Behörde   aktualisiert.   Wird   die  gefangene   Person   in   eine   andere   Anstalt   überwiesen,   so   wird   der  Vollzugsplan der neuen Anstalt zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  Arbeits  -  und  Wohnexternat  wird  der  aktualisierte  Vollzugsplan  dem  Amt  für  Bewährungshilfe  oder  dem  zuständigen  Amt  übermittelt;  dasselbe  gilt  auch,  wenn  die  betroffene  Person  im  Fall  einer  bedingten  Entlassung  eine begleitende ambulante Massnahme vollziehen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offenen
                            Abteilung für den Strafvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die     Planung     des     ordentlichen     oder     vorzeitigen     Straf  -  und  Massnahmenvollzugs  ist  Sache  der  Einw  eisungsbehörde  oder  der  vom  Kanton   bezeichneten   Behörde.   Ihr   Gegenstand   ist   der   Vollzug   des  Strafurteils  oder  des  Entscheides  über  den  vorzeitigen  Vollzug.  Sie  stützt  sich  auf  das  Urteil  sowie  auf  die  Gutachten  und  Stellungnahmen  der  beteiligten  Behörden  und  Dienste,  insbesondere  der  Bewährungshilfe,  des  Migrationsamtes   und   der   Fachkommissionen   (u.a.   Kommission   zur  Abklärung  der  Gefährlichkeit  der  verurteilten  Person)  usw.  Sie  trägt  dem  Sicherheitsbedürfnis     der     Bevölkerung,     des     Personals     und     der  Mitgefangen  en Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einweisungsbehörde  oder  die  vom  Kanton  bezeichnete  Behörde  entscheidet über:  a)   die Wahl der Anstalt, in die die gefangene Person bei Antritt der Strafe  oder Massnahme eingewiesen oder später überwiesen wird;  b)   das  Datum  des  Antritts  un  d die verschiedenen Phasen des ordentlichen  oder vorzeitigen Vollzugs der Strafe oder Massnahme (Art. 236 CPP);  c)   die Fälle, die einer Fachkommission zu unterbreiten sind (Art. 64c Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 75a StGB);  d)   die   vollständige   oder   teilweise   Delegation   der   Ko  mpetenz   zur  Gewährung von Urlauben und Freigängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Vollzugsöffnungen,  sofern  diese  nicht  in  die  Zuständigkeit  der  Anstalt  fallen;  f)    die Einweisung in eine Hochsicherheits  -Abteilung bzw. den Unterbruch  oder  die  Beendigung  dieses  Sonderregimes.  Vorbehalt  en  bleibt  der  Entscheid    des    Anstaltsleiters    in    dringenden    Fällen,    wobei    die  Einweisungsbehörde   unverzüglich   zu   informieren   ist;   diese   nimmt  innert 10 Tagen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berücksichtigt dabei:  a)   die Situation der gefangenen Person, insbesondere:  aa)   ihr  Vorleben (Strafregister usw.);  ab)   ihren    Gesundheitszustand    (nötigenfalls    mit    Zustellung    des  Gesundheitsdossiers an den Anstaltsarzt);  ac)   die     Situationsberichte,     die     bei     Aufenthalten     in     anderen  Gefängnissen oder Anstalten verfasst wurden;  ad)   die ausländer  - oder asylrechtliche Situation;  ae)   einen   bereits   bestehenden   Vollzugsplan,   der   in   einer   anderen  Anstalt begonnen wurde;  b)   die   Notwendigkeit,   Sitzungen   mit   den   verschiedenen   beteiligten  Akteuren abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Gegebenenfalls   stützt   sie   sich   zudem   auf   die  Stellungnahmen   der  Kommission  nach  Artikel  75a  und  90  Abs.  4  bis    StGB  oder  diejenige  der  eidgenössischen  Kommission,  die  die  Behandlungsmöglichkeiten  der  zu  einer  lebenslänglichen  Verwahrung  verurteilten  Personen  zu  prüfen  hat  (Art. 64c Abs. 1 und 387 Abs. 1   bis   StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Sie  sorgt  dafür,  dass  die  verschiedenen  Informat  ionen  und  Entscheide  zwischen  der  Straf  -  und  Zivilgerichtsbehörde,  den  beteiligten  Anstalten,  Diensten     und     Ämtern,     insbesondere     den     Kommissionen,     der  Bewährungshilfe,  den  Sozialdiensten,  der  Polizei  und  dem  Migrationsamt  übermittelt werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung der Entscheide über  die Planung des ordentlichen oder vorzeitigen Vollzugs (Art. 236 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzugsplan für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug von
                            rechtskräft  igen Strafen oder Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anstaltsleitung  erstellt  beim  Eintritt  einer  gefangenen  Person,  deren  voraussichtliche   Aufenthaltsdauer   6   Monate   oder   mehr   beträgt,   einen  Vollzugsplan. Für die Halbgefangenschaft und für Aufenthalte von weniger  als 6 Mona  ten wird ein vereinfachter Vollzugsplan erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beträgt  der  Aufenthalt  weniger  als  6  Monate,  so  bereitet  die  Anstalt  die  Freilassung  vor  und  trägt  dabei  den  Bedürfnissen  der  betroffenen  Person  Rechnung   (Wohnungs  -   und   Arbeitsplatzsuche,   Förderung   der   so  zialen  Integration, ev. Gewährung einer therapeutischen Folgebetreuung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Regel erstellt die Anstalt diesen Vollzugsplan innert einer Frist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     In   allen   Fällen   muss   die   gefangene   Person   an   der   Erstellung   des  Vollzugsplans mitwirken oder mindestens dazu angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der   Vollzugsplan   wird   der   Einweisungsbehörde   zur   Genehmigung  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inhalt des Vollzugsplans für den Vollzug von rechtskräftigen
                            Strafen oder Massnahmen bzw. für deren vorzeitigen Vollzug  Je nach Aufenthaltsdauer enthält dieser Plan die folgenden Elemente:  a)   die Eckdaten des Straf  - oder Massnahmenvollzu  gs;  b)   die  persönlichen  Daten  der  verurteilten  Person  (Zivilstand,  Familie,  Gesundheitszustand,  Sozialbericht,  Sprachkenntnisse,  berufliche  oder  schulische          Standortbestimmung,          notwendige          Betreuung,  Bildungsniveau,   Beruf,   weitere   Tätigkeiten,   Freizeit,   Kult  ur,   Sport  usw.);  c)   die    von    der    Einweisungsbehörde    erstellte    Planung    und    deren  Vollzugsziele;  d)   die   Teilnahme   an   spezifischen   Betreuungs  -   oder   pädagogischen  Programmen oder an Programmen für Personen mit Suchtproblemen;  e)   die Einweisung in eine bestimmte   Abteilung sowie die Bezeichnung der  geeigneten Behandlung;  f)    die   Teilnahme   an   individuellen   oder   kollektiven   Therapien,   die  Beschäftigungsmöglichkeiten,  die  Arbeit,  die  der  gefangenen  Person  zugewiesen  wird  (bzw.  die  einer  verwahrten  Person  angeboten  wir  d),  sowie die Teilnahme an Aus  - und Weiterbildungsprogrammen;  g)   der anstaltsinterne, stufenweise Vollzug;  h)   die  einzelnen  Punkte,  die  der  Erstellung  der  Berichte  dienen,  sowie  deren Validierung;  i)    die  Bedingungen,  die  die  gefangene  Person  erfüllen  muss,    um  in  den  Genuss  einer  Vollzugsöffnung  in  Form  der  bedingten  Entlassung  zu  kommen;  j)    die Modalitäten für die Wiedergutmachung des Schadens (OHG usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)   die  persönlichen  Beziehungen  (Partnerschaft  und  andere  Beziehungen  zur Aussenwelt);  l)    die  Verwaltung seines Arbeitsentgelts und seine finanzielle Situation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)    die angemessene Bezahlung der Gerichtskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Pflichten der gefangenen Person
                            1    Die  gefangene  Person  muss  dazu  angehalten  werden,  an  der  Umsetzung  des   Straf  -   oder   Massnahmenvollzugsplans   für   den   ordentlichen   oder  vorzeitigen    Vollzug    von    rechtskräftigen    Strafen    oder    Massnahmen  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls    die    gefangene    Person    aufgrund    ihrer    psychischen    oder  intellektuellen Fähigk  eiten oder aus anderen Gründen nicht fähig erscheint,  die  Bedeutung  des  Vollzugsplans  zu  erfassen,  oder  falls  sie  sich  bei  den  Gesprächen  zum  Vollzugsplan  nicht  zu  äussern  vermag,  kann  die  Anstalt  bei   der   Erstellung   des   Vollzugsplans   für   den   ordentlichen   o  der   den  vorzeitigen  Vollzug  den  gesetzlichen  Vertreter  oder  eine  andere  Person  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Weigert   sich   die   gefangene   Person   beharrlich,   am   Vollzugsplan  mitzuwirken,   so   können   ihr   Hafterleichterungen   oder   Vollzugsstufen  verweigert oder nicht gemäss der ur  sprünglichen Vollzugsplanung gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aktualisierung des Vollzugsplans für den ordentlichen oder
                            vorzeitigen Vollzug von rechtskräftigen Strafen oder  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser     formalisierte     Vollzugsplan     muss     in     der     von     der  Konkordatskommission   verabschiedeten   Form   von   der   Anstaltsleitung  nachgeführt und nötigenfalls angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor jeder neuen Vollzugsstufe sowie auf Gesuch der Einweisungsbehörde  oder  der  vom  Kanton  bezeichneten  Behörde  oder  der  gefangenen  Person  oder   ihres   gesetzlichen   Vertreters   muss   eine   Abklärung   durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   im   Vollzugsplan   festgelegten   Ziele   werden   mindestens   einmal  jährlich    mit    der    gefangenen    Person    geprüft    und    diskutiert.    Die  Einweisungsbehör  de  oder  die  vom  Kanton  bezeichnete  Behörde  ist  bei  diesem Gespräch vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Anstalt   erwähnt   insbesondere,   ob   der   Vollzugsplan   für   den  wurde und ob die gefangene Person dabei mitgew  irkt hat. Verweigert diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Mitwirkung, so teilt die Anstalt dies der Einweisungsbehörde oder der  vom Kanton bezeichneten Behörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Weigert  sich  die  gefangene  Person,  an  der  Erstellung  oder  Umsetzung  ihres Vollzugsplans mitzuwirken, so kann die Be  hörde diesen Umstand bei  der Beurteilung des Falles berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Wechselt  die  gefangene  Person  das  Haftregime  innerhalb  der  Anstalt,  so  muss    die    Einweisungsbehörde    über    die    internen    Änderungen    des  Vollzugsplans   informiert   werden.   Für   die   übrigen   Ände  rungen   des  Vollzugsplans  unterbreitet  die  Anstalt  der  Einweisungsbehörde  oder  der  vom   Kanton   bezeichneten   Behörde   Vorschläge   und   übermittelt   den  Vollzugsplan zusammen mit einem Situationsbericht an die neue Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            1    Diese  Empfehlung  ersetzt  die  Empfehlung  Nr.  2  vom  27.  Oktober  2006  über  die  Bedingungen  und  die  Modalitäten  des  Vollzugsplans  für  Strafen  und Massnahmen im ordentlic  hen und im vorzeitigen Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein,  ihre  Bestimmungen  über  den  Vollzugsplan  für  den  ordentlichen  oder  den  vorzeitigen   Straf  -   und   Massnahmenvollzug   im   gegebenen   Zeitpunkt  entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Empfehlung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.