Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über den schweizerischen Hochschulbereich  (Hochschulkonkordat)  vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfas  -  sung (BV), beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarung   regelt   die   Zusammenarbeit   der   Vereinbarungskantone  untereinander  und mit dem Bund bei der  Koordination im schweizerischen  Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen  des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordi  -  nation im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    gemeinsam mit dem  Bund  a)  für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des  gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich  durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;  b)  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;  c)  die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu  gewährleisten;  d)  die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschul  -  konferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordinati  -  on im Hochschulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   Hochschulkantone,   sofern   sie   Träger   einer   anerkannten   Hoch  -  schule odereiner Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei  -  zerischen Hochschulbereich vom 30.  September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf  a)  kantonale und interkantonale Universitäten,  b)  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und  c)  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie  d)  von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Be  -  reich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt an  -  erkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die   Vereinbarungskantone   schliessen   mit   dem   Bund   zur   Erfüllung   der  gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Arti  -  kel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die  Zusammenarbeitsvereinbarung   nicht abgeschlossen   oder aufge  -  hoben,   ergreifen   die   Vereinbarungskantone   die   nötigen   Massnahmen,   um  die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Gemeinsame Organe
Art. 5 Grundsatz
                            1  Die   Vereinbarungskantone   und   der   Bund   schaffen   mit   der   Zusammenar  -  beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koor  -  dination im schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schweizerische   Hochschulkonferenz   ist   das   gemeinsame   Organ   von  Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:  a)  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;  b)  der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen  Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische  Akkreditierungsagentur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten,   Organisation   und   Beschlussverfahren   der   gemeinsamen  Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1  Die   Schweizerische   Hochschulkonferenz   ist   das   oberste   hochschulpoliti  -  sche Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hoch  -  schulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren  für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungs  -  kantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch  -  schulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universi  -  tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koor  -  dination   vom   9.  Dezember   1999   beigetreten   sind,   haben   Einsitz   im   Hoch  -  schulrat.   Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   wählt   jeweils   auf   vier  Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Ein  -  sitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre  -  ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Erziehungsdirektorinnen   und   Erziehungsdirektoren   üben   ihr   Amt   per  -  sönlich   aus.   Im   Verhinderungsfall   können   sie   in   begründeten   Fällen   eine  Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                            1  Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge  -  mäss   Artikel   17   HFKG   erhält   jede   kantonale   Vertretung   im   Hochschulrat  eine   Anzahl   Punkte   proportional   zur   Anzahl   immatrikulierter   Studierender,  die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an in  -  terkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder  des   Hochschulrats   erhalten   im   Minimum   einen   Punkt.   Die   Zuteilung   der  Punkte ist im Anhang dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
                            1  Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den  Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach  folgendem Verteilschlüssel getragen:  a)  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;  b)  eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von  ihnen vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen  vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent  a)  an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Er  -  füllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,  b)  und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und  dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren  gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften   mit   mehreren   Kantonen   regeln   selbstständig,   wie   diese  Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die  Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektoren  -  konferenz regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi  -  rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Ver  -  einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen  -  den Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug  der   Vereinbarung.   Insbesondere   ist   sie   zuständig   für   den   Abschluss   von  Vereinbarungen   gemäss  Artikel  4  Absatz  1  und   2,  für  den  Entscheid  über  Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festle  -  gung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            2  Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe  -  renz zwei Erziehungsdirektorinnen  oder Erziehungsdirektoren  zur Wahl als  Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            1  Die interkantonalen   Hochschulbeiträge  werden  auf der  Grundlage  der  In  -  terkantonalen   Universitätsvereinbarung   (IUV)   vom   20.   Februar   1997  1  )    und  der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003  2  )  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Titelschutz
Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1  Der   Schutz   der   Hochschulbezeichnungen   richtet   sich   nach   Artikel   62  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts  geschützt ist, ohne dass  er über den entsprechenden  anerkannten  Ausbil  -  dungsabschluss   verfügt,   oder   wer   einen   entsprechenden   Titel   verwendet,  der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss  erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfol  -  gung obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
                            1  Die Geschäftsführung  im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Gene  -  ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und  Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der  Vereinbarungskantone   sowie   die   übrigen   hochschulpolitischen   Geschäfte  der   EDK,   soweit   nicht   andere   Zuständigkeiten   bestehen,   und   arbeitet   mit  dem zuständigen Bundesamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts  -  führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz er  -  folgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschul  -  rat   vertretenen   Kantone   und   eine   Vertretung   des   Generalsekretariats   der  EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8  nach Massgabe der  Einwohnerzahl unter den  Vereinbarungskantonen  ver  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat er  -  geben,   wird   das   Streitbeilegungsverfahren   gemäss   der   Rahmenvereinba  -  rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 2005 angewendet.
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht   gemäss   Artikel   120   Absatz   1   Buchstabe   b   des   Bundesge  -  richtsgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der   Beitritt   zu   dieser   Vereinbarung   wird   dem   Vorstand   der   Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz   über   das   Bundesgericht   vom   17.  Juni   2005   (Bundesgerichtsgesetz,  BGG); SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der   Austritt   aus   der   Vereinbarung   muss   dem   Vorstand   der   Schweizeri  -  schen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   gegenüber   erklärt  werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklä  -  rung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeit  -  punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren   entscheidet   über   das   Inkrafttreten   der   Vereinbarung,   wenn   ihr  mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Kon  -  kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordina  -  tion   vom   9.  Dezember   1999.   Die   Inkraftsetzung   erfolgt   jedoch   frühestens  zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Inkrafttreten:   Gemäss   Beschluss   des   EDK-Vorstandes   vom   30.  Oktober   2014   tritt  die   Interkantonale   Vereinbarung   über   den   schweizerischen   Hochschulbereich   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Juni 2013 am 1. Januar 2015 in Kraft.
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  20.06.2013  01.01.2015  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang  1  :  Vertretung im Hochschulrat  (Stand  1. Januar 2015  )  Vertretung  im  Hochschulrat  gemäss  Artikel  6  und  Zuordnung  von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen  des Hochschulrats gemäss Artikel 7  Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwe  i Jahre aufgrund der Durc  h-  schnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarung  s-  kantone veröffentlicht die jeweils akt  u  elle Zuteilung in diesem Anhang zur  Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem  Durchschnitt der  Studierendenzahlen 2012/2013 und 2013/2014 (Que  l  le:  Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                            Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat  Punkte  Zürich:  Universität Zürich, Zürche  r Fachhochschule, Pädagogische  44  Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik  Bern:  Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische  24  Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE  und der Haute école spécialisée d  e Suisse occidentale im Kanton Bern  Waadt:  Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton  21  de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse  occidentale im Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genf:  Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de  19  Suisse occidentale im Kanton Genf  Basel  -  Stadt:  Universität Basel, Standorte der Fachhochschule  16  Nordwestschweiz im Kanton Basel  -  Stadt  Freiburg:  Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule  13  Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse  occidentale im Kanton Freiburg  St. Gallen:  Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule  12  St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach,  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen  Luzern:  Universität Luzern, Standorte der  Fachhochschule  10  Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,  Pädagogische Hochschule Luzern  Tessin:  Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria  7  professionale della Svizzera italiana  Neuenburg:  Universität Neuenburg, Standort  e der Haute école  6  spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte  der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6
                            Absatz 3  Gemäss  Artikel  6  Absatz  3  wählt  die  Konferenz  de  r  Vereinbarungskantone  jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren  Trägerkantone, die im Hochschulrat  Einsitz nehmen. Basierend  auf dieser Bestimmung können die Mitträgerka  n-  tone  der  unter  Punkt  1  genannten  Hochschulen  und  die  Trägerkantone  fo  l-  gender  Hochschu  len in den Hochschulrat gewählt werden:    Pädagogische Hochschule Wallis    Pädagogische Hochschule Graubünden    Pädagogische Hochschule Thurgau    Pädagogische Hochschule Schaffhausen    Pädagogische Hochschule Schwyz    Pädagogische Hochschule Zug    Standorte  der  Haute  éc  ole  pédagogique  BEJUNE  im  Kanton  Jura  Standorte  der  Fachhochschule  Nordwestschweiz  in  den  Kantonen  Aargau, Basel  -  Landschaft, Solothurn    Standorte  der  Haute  école  spécialisée  de  Suisse  occidentale  in  den  Kant  o  nen Wallis und Jura    Standorte der Fachhochschule  Ostschweiz im Kanton Graubünden  Die  Zahl  der  Studierenden  sämtlicher  Hochschulen  entspricht  einem  Total  vo  n  185  Punkten.  Davon entfallen  13  Punkte  auf  die unter Ziffer  2  des  A  hangs aufg  e  führten Hochschulen.