Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
                            Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem  Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der  Behörden  Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des §  3  Absatz  1  und §  4 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23.  März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , und der  Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung des §  3  Absatz  2  der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschlies  -  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zusammenarbeit der Regierungsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemein  -  samen Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident  des jeweiligen Tagungskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sie entwickeln die Ziele der Zusammenarbeit der beiden Kantone, informie  -  ren sich laufend über Gesetzesrevisionen und Planungsprojekte und beraten  alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sie bilden keine gemeinsame Behörde und fassen keine gemeinsamen Be  -  schlüsse. Anträge zuhanden der beiden Parlamente, die partnerschaftliche Ge  -  schäfte betreffen, gehen von den Regierungsräten der beiden Kantone aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sie wenden auf partnerschaftliche Geschäfte die von den Regierungsräten  beider Kantone beschlossenen Standards für den Lastenausgleich zwischen  Basel-Landschaft und Basel-Stadt (BL/BS-Standards)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Landrat am 3. November 2011 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Anhang  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorha  -  ben, einen wichtigen Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhand  -  lungsmandat verabschiedet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungsräte der beiden Kantone sind befugt, zur gemeinsamen Bear  -  beitung von Sachfragen aus ihrer Mitte, aus Vertreterinnen und Vertretern der  kantonalen und kommunalen Verwaltungen und aus aussenstehenden Fach  -  leuten zusammengesetzte Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese Arbeitsgruppen  erstatten den Regierungsräten der beiden Kantone Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusammenarbeit der Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Büros des Grossen Rates und des Landrates orientieren sich gegenseitig  über die Tagesordnungen der beiden Parlamente sowie über neue parlamenta  -  rische Vorstösse, die sich auf Gegenstände von gemeinsamem Interesse be  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ratsbüros und die Kommissionen der beiden Parlamente sind befugt, re  -  gelmässig oder nach Bedarf gemeinsame Sitzungen abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Geschäft wird partnerschaftlich behandelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn es seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente  bedingt, wie die Genehmigung von Verträgen, Beschlüsse über gemein  -  same Institutionen oder Berichte zu in beiden Parlamenten überwiesenen  gleich lautenden parlamentarischen Vorstössen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn die beiden Parlamente – auf Antrag der Regierungsräte oder von  sich aus – beschliessen, ein Geschäft partnerschaftlich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beratung von partnerschaftlichen Geschäften finden folgende Bestim  -  mungen Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Ratsbüros koordinieren die Behandlung des Geschäfts in beiden Par  -  lamenten und stimmen sie zeitlich aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Für die Vorberatung von partnerschaftlichen Geschäften bezeichnen die  beiden Parlamente vorberatende Kommissionen (im folgenden Kommis  -  sionen).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Präsidien der Kommissionen sprechen sich über das Vorgehen ge  -  genseitig ab, sobald eine partnerschaftliche Vorlage zugewiesen wird,  und informieren sich gegenseitig über gefasste Kommissionsbeschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Kommissionen der beiden Parlamente tagen in der Regel bei jedem  Geschäft mindestens einmal gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die Kommissionen können Mitglieder der beiden Regierungsräte zu ihren  gemeinsamen Sitzungen einladen und von beiden Regierungsräten er  -  gänzende Berichte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Die Kommissionen erstatten ihren Parlamenten zeitlich koordiniert, aber -  mit Ausnahme der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissio  -  nen - getrennt Bericht und stellen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Die beiden Parlamente beraten partnerschaftliche Vorlagen getrennt und  treffen unter Vorbehalt des Referendums selbständig den definitiven Ent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   den   vorberatenden   Kommissionen   werden   partnerschaftliche   Vorlagen  zweimal beraten, wenn eine Kommission des Landrates zu einem vorherge  -  henden Antrag einer Kommission des Grossen Rates oder eine Kommission  des Grossen Rates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des  Landrates eine materielle Differenz schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weichen die Anträge der Kommissionen über ein partnerschaftliches Ge  -  schäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissio  -  nen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteilig  -  ten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem  Ziel, einen gleich lautenden Antrag an die Parlamente auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Parlamenten werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten,  wenn der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates  oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Beschluss des Landrates eine  materielle Differenz schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weichen die Beschlüsse der Parlamente über ein partnerschaftliches Ge  -  schäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissio  -  nen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteilig  -  ten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem  Ziel, einen Einigungsvorschlag auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beteiligten Kommissionen erstatten ihren Parlamenten über das Ergebnis  der Einigungsverhandlungen Bericht und stellen Antrag.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlüsse über partnerschaftliche Geschäfte gelten als zustande gekom  -  men, nachdem sie von beiden Parlamenten materiell gutgeheissen worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt es nicht zu einem materiell übereinstimmenden Antrag der vorbera  -  tenden Kommissionen oder zu einem materiell übereinstimmenden Beschluss  der Parlamente zu einem gemäss §  9  Absatz  1  lit.  b als partnerschaftlich be  -  zeichneten Geschäft, so fällt eine weitere Behandlung gemäss dieser Verein  -  barung auf Beschluss eines Parlamentes dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Staatsverträgen über Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften ist  die Bildung von interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur  Gewährleistung der parlamentarischen Oberaufsicht vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Büros des Landrats und des Grossen Rates arbeiten Empfehlungen für  die Aufgaben und Vorgehensweise der interparlamentarischen Geschäftsprü  -  fungskommissionen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Volksabstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Abstimmungen   über   partnerschaftliche   Vorlagen   sind   in   den   beiden  Kantonen gleichzeitig durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton ist befugt, diese Vereinbarung unter Wahrung einer Kündi  -  gungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates und des  Landrates.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Artikel  48  Ab  -  satz  3  Satz  2 der Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft  auf den 1.  Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vereinba  -  rung vom 22./17.  Februar 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Ba  -  sel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden aufgehoben.  Anhang (Standards)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 26.577, SGS 109.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.0676  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.06.2011  01.01.2012  Erstfassung  GS 37.0676  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang zu  SGS 109.11  Standards für den Lastenausgleich zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt  (BL/BS-Standards)  Stand: 4. Januar 2005  BL/BS-Standards  Kommentar  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vorliegenden  Standards  regeln  die  finanziellen  Grundsätze  und  Kriterien  für  den  Lastenausgleich  zwi-  schen   den   Kantonen   Basel-Landschaft   und   Basel-  Stadt. Sie sind mit der IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , welche ein Instrument der  NFA ist, inhaltlich abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  beiden  Kantonsregierungen  stellen  sicher,  dass  diese  Standards  bei  der  Vorbereitung  von  konkreten  Vereinbarungen   über   spezifische   Leistungsbereiche  berücksichtigt werden.  Vgl. Art. 1 Absatz 1 IRV  Die  Standards  sollen  insbesondere  die  Weiterent-  wicklung  der  Partnerschaft  zwischen  BL  und  BS  unterstützen,  indem  si  e  gemeinsam  anerkannte  Grundsätze   und   Kriterien   des   Lastenausgleichs  festhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vorliegenden  Standards  sind  insbesondere  bei  den   vereinbarten   Verhandlungsdossiers   Universität,  Regionale  Spitalplanung  (Dienstleistung  sowie  Lehre  und Forschung) und Kultur anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind zudem bei künftigen partnerschaftlichen Vor-  haben,   bei   der   Neuaushandlung   von   auslaufenden  partnerschaftlichen Vereinbarungen und bei unbefriste-  ten  Vereinbarungen  auf  Initiative  eines  Vereinbarungs-  kantons   anzuwenden.  Die Standards sollen insbesondere   bei den folgen-  den  vier  im  Arbeitspaket  1  vereinbarten  Verhand-  lungsdossiers angewendet werden:  •       Universität  •       Regionale Spitalplanung Teil Dienstleistung  •       Regionale  Spitalplanung  Teil  Lehre  und  For-  schung  •       Kultur  Sie   sollen   aber   auch   bei   künftigen   partner-  schaftlichen  Vorhaben  zwischen  BL  und  BS,  bei  der  Neuaushandlung  von  auslaufenden  partner-  schaftlichen  Vereinbarungen  und  bei  unbefristeten  Vereinbarungen    auf    Initiative    eines    Verein-  barungskantons  angewendet  werden.  Die  Anpas-  sung  von  laufenden  bzw.  aufgegleisten  Verein-  barungen  (wie  z.B.  UKBB  oder  FHBB/FHNW)  ist  nicht beabsichtigt.  Das  übergeordnete  Recht  bleibt  vorbehalten  (z.B.  KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Grundsatz  Der  Lastenausgleich  zwischen  den  Kantonen  Basel-  Landschaft und Basel-Stadt soll gemäss Grundsatz der  fiskalischen  Äquivalenz  erfolgen.  Das  heisst,  er  ist  so  auszugestalten, dass die Nu  tzniessenden auch Kosten-  und Entscheidungstragende sind.  Vgl. Art. 2 Absatz 2 IRV  Die  fiskalische  Äquivalenz  ist  der  übergeordnete  Grundsatz,  aus  dem  sich  die  konkreten  Regelun-  gen der Standards ableiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenar  beit mit Lastenausgleich, Vernehmlassungsent-  wurf vom Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BL/BS-Standards  Kommentar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Einbezug der Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonsregierungen  informieren  die  beiden  Par-  lamente  rechtzeitig  und  umfassend  über  bestehende  oder  beabsichtigte  Vereinbarungen  im  Bereich  der  in-  terkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zusammenwirken der beiden Parlamente ist in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  der  Vereinbarung  zwischen  den  Kantonen  Basel-  Stadt  und  Basel-Landschaft  über  die  Zusammenarbeit  der Behörden geregelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Vgl. Art. 4 IRV  Der  erwähnte  §  7  der  Vereinbarung  zwischen  den  Kantonen  Basel-Stadt  und  Basel-Landschaft  über  die Zusammenarbeit der Behörden lautet wie folgt:  Erfordert  ein  Geschäft  seiner  Natur  nach  das  Zusammenwirken  der  beiden  Parlamente,  wie  die   Genehmigung   von   Verträgen   oder   Be-  schlüssen   betreffend   gemeinsame   Institutio-  nen, oder beschliessen die beiden Parlamente  -  auf  Antrag  der  Regierungen  oder  von  sich  aus  -  ein  Geschäft  als  partnerschaftliches  zu  behandeln,  so  finden  bei  dessen  Beratung  fol-  gende Bestimmungen Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die  Ratsbüros  haben  die  Behandlung  des  Geschäfts  in  den  beiden  Parlamenten  zu  koordinieren  und  zeitlich  aufeinander  ab-  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Setzen  die  Parlamente  zur  Beratung  des  Geschäfts   Kommissionen   ein,   so   tagen  diese  in  der  Regel  gemeinsam.  Die  Kom-  missionen  können  Mitglieder  der  beiden  Regierungen  zur  Erteilung  von  Aufschlüs-  sen  zu  ihren  Sitzungen  einladen;  ferner  können  sie  von  den  beiden  Regierungen  ergänzende Berichte verlangen. Sie erstat-  ten  ihren  Parlamenten  gleichzeitig,  aber  getrennt Bericht und stellen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hat eines der Parlamente zur Beratung des  Geschäfts keine Kommission bestellt, so ist  dessen Ratsbüro verpflichtet, für die nötige  Koordination  mit  der  Kommission  des  an-  dern Parlaments zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die  beiden  Parlamente  beraten  partner-  schaftliche  Vorlagen  getrennt  und  treffen  unter   Vorbehalt   des   Referendums   selb-  ständig den definitiven Entscheid.  II. Formen des Lastenausgleichs  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Beteiligte   Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In einem ersten Schritt sind konkrete Vereinbarungen  über spezifische Leistungsbereiche zwischen den Kan-  tonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  einem  nächsten  Schritt  sollen  weitere  regionale  Partner  in  die  konkreten  Vereinbarungen  einbezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim  Einbezug  weiterer  Partner  sind  das  Prinzip  der  fiskalischen  Äquivalenz  sowie  die  Verhältnismässigkeit  und  die  Praktikabilität  zu  berücksichtigen.  Das  bedeu-  tet,  dass  nur  die  relevanten  Nutzenden  einbezogen  werden sollen.  Die  Standards  gelten  nur  zwischen  den  Kantonen  BL und BS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BL: SGS 109.11; BS: SGS 118.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BL/BS-Standards  Kommentar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Formen  In  den  vorliegenden  Standards  werden  folgende  For-  men des Lastenausgleichs geregelt:  a.   gemeinsame   Trägerschaft;  b.   Leistungseinkauf.  Vgl. Art. 9 IRV  Der  hier  verwendete  Begriff  Leistungseinkauf  ent-  spricht dem Begriff Leistungskauf in der IRV.  B. Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Definition  Als  gemeinsame  Trägerschaft  wird  eine  gemeinsame  Organisationseinheit oder Einrichtung der Kantone Ba-  sel-Landschaft  und  Basel-Stadt    bezeichnet,  die  zum  Zweck  hat,  bestimmte  Leistungen  im  Rahmen  der  in-  terkantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich  gemeinsam zu erbringen.  Vgl. Art. 10 IRV  Kein zusätzlicher Kommentar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Mitwirkung  Die  Mitbestimmungsrechte  zwischen  den  Trägerkanto-  nen  Basel-Landschaft  und  Basel-Stadt  sind  bei  ge-  meinsamen Trägerschaften grundsätzlich paritätisch.  Vgl. Art. 11 IRV  Die IRV verwendet die beiden Begriffe Mitsprache-  rechte  und  Mitwirkungsrechte.  Um  sowohl  bei  ge-  meinsamen  Trägerschaften  als  auch  beim  Leis-  tungseinkauf  die  gleichen  Begriffe  zu  verwenden,  wird  in  den  BL/BS-Standards  der  Begriff  Mitwir-  kung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Zugang  Nachfragende     aus     den     Trägerkantonen     Basel-  Landschaft  und  Basel-Stadt  haben  bei  gemeinsamen  Trägerschaften gleichberechtigten Zugang zu den Leis-  tungen.  Vgl. Art. 12 IRV  Der gleichberechtigte Zugang entspricht der paritä-  tischen Mitbestimmung.  Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Unterneh-  men  in  beiden  Kantonen  zu  berücksichtigen.  Die  Submissionsvorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerkantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt  stellen  eine  wirksame  Aufsicht  über  die  Führung  und  Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaften sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  übertragen  die  Aufsichtsfunktion  geeigneten  Or-  ganen, die paritätisch zusammengesetzt sind.  Vgl. Art. 13 IRV  Die Kantonsregierungen k  önnen den Personen, die  für  ihren  Kanton  in  den  Aufsichtsorganen  Einsitz  nehmen, Mandate erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Oberaufsicht  Die Oberaufsicht über gemeinsame Trägerschaften der  Kantone   Basel-Landschaft   und   Basel-Stadt   erfolgt  durch die beiden Parlamente.  Vgl. Art. 14 IRV  Die  IRV  schlägt  eine  interparlamentarische  Ge-  schäftsprüfungskommission vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Eintritt  Bei einer neuen gemeinsamen Trägerschaft der Kanto-  ne  Basel-Landschaft  und  Basel-Stadt  sind  Vorinvestiti-  onen  eines  Trägerkantons  durch  den  neu  eintretenden  Vgl. Art. 15 IRV  Die  Regelung  entspricht  der  IRV.  Sie  konkretisiert  diese  durch  eine  differenzierte  Abgeltung  bei  Lie-  genschaften  und  bei  übrigen  wertvermehrenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BL/BS-Standards  Kommentar  Trägerkanton anteilsmässig abzugelten:  a.    Bei  Liegenschaften,  welche  von  einem  der  Träger-  kantone  zur  Verfügung  gestellt  werden,  erfolgt  die  Abgeltung  über  die  anteilsmässigen  Mietkosten,  welche in den abzugeltenden Netto-Vollkosten ein-  geschlossen sind (vgl. Ziffer 20).  b.   Bei   übrigen   wertvermehrenden   Vorinvestitionen  (Maschinen,  Installationen  ,  Mobilien,  EDV,  usw.)  erfolgt die Abgeltung in der Höhe der anteilsmässi-  gen  Investitionskosten  abzüglich  einer  angemes-  senen  Wertberichtigung  entweder  durch  eine  ein-  malige Zahlung oder über die Abschreibungen und  Zinsen auf dem Kapital, welche in den abzugelten-  den Netto-Vollkosten eingeschlossen sind (vgl. Zif-  fer 20).  Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Austritt  aus  einer  gemeinsamen  Trägerschaft  ist  zwischen  den  Kantonen  Basel-Landschaft  und  Basel-  Stadt  nach  der  Einhaltung  einer  langjährigen  Kündi-  gungsfrist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  entsprechenden  Modalität  en,  inkl.  allfälliger  Ent-  schädigung  für  getätigte  Investitionen,  sind  in  der  kon-  kreten   Vereinbarung   über   die   gemeinsame   Träger-  schaft gemeinsam festzulegen.  Vgl. Art. 16 IRV  Der  Austritt  aus  einer  gemeinsamen  Trägerschaft  ist nur nach der Einhaltung einer langjährigen Kün-  digungsfrist  möglich.  Dadurch  soll  verhindert  wer-  den, dass ein Partner kurzfristig aus einer gemein-  samen  Trägerschaft  austritt  und  der  verbleibende  Kanton  die  Aufgabe  alleine  übernehmen  und  zu-  sätzlich den Partner für getätigte Investitionen aus-  zahlen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Auflösung und Liquidation  Ein   allfälliger   Auflösungs-   und   Liquidationserlös   ist  nach  dem  effektiven  Finanzierungsanteil  auf  die  Trä-  gerkantone  Basel-Landschaft  und  Basel-Stadt  zu  ver-  teilen.  Vgl. Art. 17 IRV  Die  Verteilung  soll  nach  den  in  der  Vergangenheit  geleisteten  effektiven  Finanzierungsanteilen  erfol-  gen.  Die  Details  sind  in  der  konkreten  Situation  gemeinsam festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Haftung und Verantwortlichkeiten  Bei  einer  paritätischen  gemeinsamen  Trägerschaft  der  Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haftet jeder  Trägerkanton  zur  Hälfte.  Eine  subsidiäre  Haftung  der  Trägerkantone wird ausgeschlossen.  Vgl. Art. 18 IRV  Die  subsidiäre  Haftung  der  Trägerkantone,  welche  in  der  IRV  festgeschrieben  wird,  ist  problematisch  und  wurde  auch  in  der  Vernehmlassung  an  die  KdK  kritisiert.  Gemäss  BL/BS-Standards  soll  des-  halb  in  den  konkreten  Vereinbarungen  eine  subsi-  diäre  Haftung  ausgeschlossen  werden.  Jeder  Trä-  gerkanton  haftet  für  die  Hälfte  der  Verbindlichkei-  ten  der  gemeinsamen  Tr  ägerschaft.  Wenn  die  de-  finitive Version der IRV vo  rliegt, muss dieser Punkt  überprüft werden.  C. Leistungseinkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Definition  Ein  Leistungseinkauf  zwischen  den  Kantonen  Basel-  Landschaft und Basel-Stadt liegt vor, wenn ein Kanton  eine Leistung einkauft, die der   andere Kanton erbringt.  Kein zusätzlicher Kommentar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BL/BS-Standards  Kommentar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Leistungseinkauf  hat  der  Leistungseinkäufer  ge-  genüber  dem  Leistungserbrin  ger  ein  Anhörungsrecht.  Er  ist  vom  Leistungserbringer  periodisch  über  die  er-  brachten Leistungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  konkreten  Vereinbarungen  können  weiterge-  hende  Mitbestimmungsrechte  zwischen  Leistungserb-  ringer und Leistungseinkäufer festgelegt werden.  Vgl. Art. 21 und 23 IRV  Die  BL/BS-Standards  legen  fest,  dass  der  Leis-  tungseinkäufer   ein   Anhörungsrecht   hat.   Dieses  wird   verstärkt   durch   die   Informationspflicht   des  Leistungserbringers.  Es  is  t  aber  auch  möglich,  in  den konkreten Vereinbarungen weitergehende Mit-  bestimmungsrechte  festzulegen.  Darunter  werden  u.a.  Mitbestimmungsrecht  e  bezüglich  Kosten  und  Preis, Organisations- und Betriebsstrukturen, Leis-  tungsangebot,    Leistungskapazität    und    Unter-  nehmensplanung  verstanden.  Dies  hat  Auswirkun-  gen  auf  die  Aufteilung  des  Restdefizits  (vgl.  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Leistungseinkäufer  hat  bei  Leistungseinkauf  ge-  genüber dem Leistungserbringer innerhalb der vertrag-  lich  geregelten  Leistungsmengen  grundsätzlich  gleich-  berechtigten Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Zutrittsbeschränkungen hat der Trägerkanton Vor-  rang gegenüber Vertrags- und Nicht-Vertragskantonen,  Vertragskantone   haben   Vorrang   gegenüber   Nicht-  Vertragskantonen.  Vgl. Art. 22 IRV  Die   IRV   sieht   eine   abgestufte   Zulassungsbe-  schränkung  für  Träger-,  Vertrags-  und  Nichtver-  tragskantone  vor.  Die  BL/BS-Standards  konkreti-  sieren,  dass  der  Leistungseinkäufer  innerhalb  sei-  ner   vertraglichen   Leistungsmengen   gegenüber  dem    Leistungserbringer    grundsätzlich    gleich-  berechtigt ist.  III. Lastenausgleich  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Kosten-  und  Leistungsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen füh-  ren  die  Leistungserbringer  eine  Vollkostenrechnung,  mit  welcher  die  Ermittlung  und  der  transparente  Aus-  und  des  Restdefizits  gemäss  Ziffer  21  sichergestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Erstellung der Kost  en- und Leistungsrechnung  gelten die kaufmännischen Grun  dsätze der Jährlichkeit,  Vollständigkeit,  Klarheit,  Genauigkeit  und  Bruttoverbu-  chung  .  Vgl. Art. 24 IRV  Kein zusätzlicher Kommentar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Definition Netto-Vollkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Netto-Vollkosten setzen sich aus folgenden Kom-  ponenten  gemäss  dem  Kalkulationsschema  für  Netto-  Vollkosten und Restdefizit in Anhang I zusammen:  a.    Mietkosten   für   Liegenschaften,   die   von   Basel-  Landschaft oder Basel-Stadt zur Verfügung gestellt  werden.  Falls  branchenspez  ifische  Richtlinien  zur  Berechnung   der   Mietkosten   existieren,   welche  marktnahe  Mieten  definieren,  sind  diese  zu  ver-  wenden.  Andernfalls  sind  marktnahe  Mieten  zu  er-  mitteln.  b.    Abschreibungen  auf  aktivierten  Netto-Investitionen  (Investitionen abzüglich allfällig erhaltener Investiti-  onsbeiträge),  welche  sich  im  Eigentum  des  Leis-  Vgl. Art. 24, 25 und 27 IRV  Die   in   den   BL/BS-Standards   definierten   Netto-  Vollkosten  entsprechen  den  in  der  IRV  erwähnten  durchschnittlichen  Vollkos  ten  und  präzisieren  die-  se.  Der  genauen  Definition  der  Netto-Vollkosten  kommt  eine  wichtige  Rolle  zu,  da  sie  die  Basis  für  die Finanzierung bilden. Die BL/BS-Standards ent-  halten in Anhang I ein Kalkulationsschema der Net-  to-Vollkosten und des Restdefizits.  •       Absatz 1 lit. a:  Die  Richtlinien  der  Schweizerischen  Universi-  tätskonferenz  (SUK-Richtlinien)  gelten  bei  den  Mietkosten der Universität als branchenspezifi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BL/BS-Standards  Kommentar  tungserbringers  befinden.  Die  Abschreibungssätze  richten sich nach der Nutzungsdauer.  c.    Zinsen  auf  dem  von  Basel-Landschaft  oder  Basel-  Stadt  zur  Verfügung  gestellten  Anlage-  und  Konto-  korrentkapital.  Die  Zinssätze  richten  sich  nach  den  aktuellen   Marktverhältnissen   und   werden   nach  Fristigkeit abgestuft.  d.    Einlagen  in  und  Entnahmen  aus  Spezialfinanzie-  rungen und Fonds.  e.   Von  den  Kantonen  Basel-Landschaft  und  Basel-  Stadt in den konkreten Vereinbarungen anerkannte  Kosten-Abgeltungen für Leistungen, welche von ih-  nen  zu  Gunsten  des  Leistungserbringers  bzw.  der  gemeinsamen Trägerschaft erbracht werden. Diese  Leistungen sind detaillie  rt nachzuweisen.  f.    Arbeitgeberbeiträge  zur  Finanzierung  der  Pensi-  onskassenleistungen.  Kosten  für  Amortisation  und  Verzinsung  einer  allfälligen  bereits  bei  Vertragsbe-  ginn bestehenden Deckungslücke werden nicht be-  rücksichtigt.  g.   Sämtlicher  Aufwand  gemäss  Finanzbuchhaltung,  der in lit. a-f noch nicht berücksichtigt ist.  h.    Sämtlicher  Ertrag  gemäss  Finanzbuchhaltung  mit  Ausnahme  der  Beiträge  von  Trägerschafts-  und  Drittkantonen  (Subventionen  auf  Leistungsbezug  durch  kantonszugehörige  Nutzende)  und  der  Ab-  geltungen  von  Trägerschafts-  und  Drittkantonen  (direkter Leistungsbezug durch Kanton).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Netto-Vollkosten  sind  pro  Kanton  (Trägerschafts-  kantone  und  weitere  definie  rte  Drittkantone)  separat  auszuweisen.  sche Richtlinien.  •       Absatz 1 lit. c:  Das  Mittel  zwischen  Geld-  und  Briefkurs  des  CHF  Swap-Satzes  wird  als  Zinssatz  auf  zur  Verfügung  gestelltes  Anlage-  und  Kontokor-  rentkapital  verwendet.  Die  Fristigkeit  einzelner  Kapitaltranchen muss in der konkreten Verein-  barung   festgehalten   werden,   damit   klar   ist,  welcher  CHF  Swap-Satz  verwendet  wird.  Zu-  sätzlich  werden  20  Basispunkte  für  die  Admi-  nistration zugeschlagen.  •       Absatz 1 lit. e:  Leistungen  zu  Gunsten  des  Leistungserbrin-  gers bzw. der gemeinsamen Trägerschaft sind  z. B. übernommene Heizkosten.  •       Absatz 1 lit. g:  Unter diese Bestimmung fällt der Grossteil des  anfallenden  Aufwands.  Diese  Positionen  wer-  den nicht näher geregelt und betragsmässig di-  rekt der Finanzbuchhaltung entnommen.  •       Absatz 1 lit. h:  Unter  Drittkantonen  werden  auch  andere  Län-  der verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Definition  Restdefizit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Restdefizit   berechnet   sich   aus   den   Netto-  Vollkosten  a.    abzüglich  Beiträge  und  Abgeltungen  von  Träger-  schafts- und Drittkantonen;  b.   abzüglich  eines  allfälligen  Verlustvortrages,  wel-  cher auf das Folgejahr übertragen wird;  c.    zuzüglich    eines    allfä  lligen  Gewinnvortrages,  wel-  cher auf das Folgejahr übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  und  Abgeltungen  sind  pro  Kanton  (Trä-  gerschaftskantone  und  weitere  definierte  Drittkantone)  Vgl.  das  Kalkulationsschema  der  Netto-Vollkosten  und   des   Restdefizits   in   Anhang   I   der   BL/BS-  Standards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Definition  Nutzenanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Nutzenanteil   (Finanzierungsschlüssel)   für   die  Kantone  Basel-Landschaft  und  Basel-Stadt  wird  auf-  grund  des  Leistungsbezugs  der  beiden  Kantone  ge-  messen.  Dieser  kann  durch  kantonszugehörige  Nut-  zende oder die Kantone selbst erfolgen. Es sind Statis-  tiken nach Kantonszugehörigkeit der Leistungsbezüger  zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Definition des Leistungsbezugs erfolgt nach bran-  chenüblichen  Kriterien.  Falls  keine  solchen  existieren,  ist nach dem Verursacherprinzips ein möglichst einfach  Vgl. Art. 25 IRV  Beispiele    für    branchenübliche    Finanzierungs-  schlüssel sind: Anzahl Studierende, Schülerzahlen,  Anzahl  Besuchende  von  Kultureinrichtungen  und  verbrannte Abfallmengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BL/BS-Standards  Kommentar  zu erhebender Finanzierungsschlüssel festzulegen.  B. Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Standortwahl  Bei der Standortwahl sind primär betriebswirtschaftliche  Kosten- und Nutzenbetrachtungen zu berücksichtigen.  Unter  "betriebswirtschaftliche  Kosten-  und  Nutzen-  betrachtungen"  werden  insbesondere  auch  Syner-  gien verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Leistungssteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  gemeinsamen  Trägerschaften  sind  Leistungsauf-  träge  nach  einheitlichem  Aufbau  zu  definieren.  Pro  Aufgabenbereich  sind  Ziele  und  möglichst  messbare  Indikatoren sowie Standards zu formulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  gemeinsamen  Trägerschaften  wird  im  Leistungs-  auftrag das Reporting bezüglich Inhalt, Periodizität und  Berichtsempfänger  definiert.  Das  Reporting  soll  nach  Möglichkeit   bei   allen   gemeinsamen   Trägerschaften  nach einem einheitlichen Aufbau erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistungsaufträge  und  das  Budget  werden  von  den  beiden  Kantonsregierungen  an  ihren  gemeinsa-  men Regierungssitzungen behandelt und bereinigt. Die  definitive   Verabschiedung   erfolgt   als   partnerschaftli-  ches  Geschäft  in  den  ordentlichen  Regierungsratssit-  zungen.  Im  interkantonalen  Bereich  sind  grundsätzlich  die-  selben   Steuerungskriterien   und   -anforderungen  anzuwenden,  die  für  eine  wirkungsorientierte  Ver-  waltungsführung  verwendet  werden.  Für  den  mini-  malen  Inhalt  und  Aufbau  der  Leistungsaufträge  wird  ein  Muster  erarbeitet.  Dies  soll  den  zuständi-  gen  Stellen  die  Erarbeitung  der  Leistungsaufträge  erleichtern  und  für  Regierung  und  Parlament  eine  gewisse  Einheitlichkeit ermöglichen.  Für   alle   gemeinsamen   Trägerschaften   soll   ein  möglichst  einheitliches  Reporting  gelten,  welches  in  den  Leistungsaufträgen  definiert  wird.  Dies  ist  ein Bericht betreffend Zielereichung der Leistungs-  aufträge. Dafür wird ein Muster (Inhalt, Periodizität,  Berichtsempfänger)  erarbeitet.  Je  nach  gemeinsa-  mer Trägerschaft können zusätzliche Besonderhei-  ten aufgenommen werden.  In  beiden  Kantonen  soll  die  Verabschiedung  über  die  Leistungsaufträge  und  das  Budget  als  partner-  schaftliches  Geschäft  parallel  laufen.  Aus  diesem  Grund  wären  auch  einheitliche  Kompetenzen  in  beiden Kantonen sinnvoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Jahresabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  gemeinsamen  Trägerschaften  erfolgt  der  Jahres-  abschluss  der  Rechnung  der  gemeinsamen  Institution  jeweils  bis  spätestens  Ende  Februar  des  Folgejahres.  Bis zu diesem Zeitpunkt ist den beiden Trägerkantonen  (Fach-  und  Finanzdirektionen  bzw.  Fach-  und  Finanz-  departemente)  der  finanzielle  Abschluss  (Bilanz  und  Erfolgsrechnung)   mit   einer   Vollständigkeitserklärung  bezüglich Überprüfung und Berücksichtigung aller Risi-  ken,   Werteinbussen   und   Verpflichtungen   betreffend  des jeweiligen Jahresabschlusses   vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  gemeinsame  Institution  unterbreitet  den  beiden  Kantonsregierungen  jährlich  bis  spätestens  Ende  April  des  Folgejahres  ihren  Geschäftsbericht  mit  folgendem  Mindestinhalt:  a.   Ausführungen über die Erfüllung des Leistungsauf-  trags;  b.   Bilanz und Erfolgsrechnung inklusive Anhang (Jah-  resrechnung);  c.    Netto-Vollkosten  und  Re  stdefizit  pro  Trägerkanton  und weiterer definierter Drittkantone;  d.   Gewinn- und Verlustübertrag auf das Folgejahr:  Fonds  und  Reserven.  Diese  sind  im  Anhang  zur  Der  buchhalterische  Abschluss  der  Bilanz  und  Er-  folgsrechnung der Institution hat jeweils bis spätes-  tens Ende Februar zu geschehen.  Obwohl  bis  Ende  Februar  die  Revision  noch  nicht  abgeschlossen  sein  muss,  sollte  die  Institution  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  in  der  Lage  sein,  im  Rech-  nungsjahr   entstandene   Risiken,   Werteinbussen  und  Verpflichtungen  vollständig  abzuschätzen  und  den  Trägerkantonen  (zu  Handen  der  Staatsbuch-  haltung)  die  Rechnung  mit  einer  Vollständigkeits-  erklärung  abzugeben.  Diese  Informationen  ermög-  lichen  den  Trägerkantonen,  die  eigene  Rechnung  inklusive  Rückstellungen  zur  Absicherung  von  all-  fälligen  ausserordentlichen  Verlusten,  Werteinbus-  sen  und  Haftungsrisiken  bei  der  Institution  abzu-  schliessen.  Die  Rechnung  mit  Vollständigkeitser-  klärung  müssen  zu  diesem  Zeitpunkt  von  den  zu-  ständigen  Organen  der  Institution  noch  nicht  ver-  abschiedet sein.  Der  vollständige  revidierte  und  von  den  zuständi-  gen  Organen  der  Institution  verabschiedete  Jah-  resbericht ist zu Handen der beiden Kantonsregie-  rungen  jeweils  bis  spätestens  Ende  April  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BL/BS-Standards  Kommentar  Jahresrechnung detailliert auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Geschäftsberichte  werden  von  den  beiden  Kan-  tonsregierungen  behandelt  und  zur  Kenntnis  genom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  gemeinsame  Institution  gewährt  den  kantonalen  Finanzkontrollen  Basel-Landschaft  und  Basel-Stadt  im  Rahmen  der  Ausübung  der  Finanzaufsicht  Zugang  zu  allen Informationen und Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  beiden  Finanzkontrollen  koordinieren  ihre  Prü-  fungshandlungen unter sich und mit der Revisionsstelle  der gemeinsamen Institution. Sie bringen die Ergebnis-  se  der  Prüfungshandlungen  dem  Regierungsrat  zur  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Kostenabgeltung  Bei  gemeinsamen  Trägerschaften  richten  sich  die  von  den Trägerkantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt  zu tragenden Anteile an den Netto-Vollkosten nach den  Nutzenanteilen   der   beiden   Kantone   (Finanzierungs-  schlüssel).  Vgl. Art. 27 IRV  Die Definition des Nutzenanteils erfolgt in Ziffer 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  diesem  Finanzierungssc  hlüssel  kann  bei  zusätz-  lichen  Leistungen,    ausserordentlichen,  kostenintensi-  ven   Leistungsstandards   oder   zu   niedrigen   Preisen  ausnahmsweise abgewichen werden, wenn diese  -    nur von einem Trägerkanton verlangt werden,  -    vom  anderen  Trägerkanton  ausdrücklich  abgelehnt  werden und  -    zum  nachhaltigen  Fortbestehen  der  gemeinsamen  Institution nicht notwendig sind.  In diesen  Ausnahmefällen  sind die verursachten Mehr-  kosten  durch  denjenigen  Trägerkanton  separat  zu  fi-  nanzieren,  der  diese  Leistungen  oder  Leistungsstan-  dards verlangt.  Es  geht  um  Ausnahmefälle,  in  denen  sich  die  bei-  den  Trägerkantone  nicht  über  Leistungsportfolio  oder Leistungsstandards der gemeinsamen Institu-  tion  einigen  können.  Es  soll  verhindert  werden,  dass  ein  Partner  Leistungen  (z.B.  Universitätsbib-  liothek oder ein überdimensioniertes   Angebot) oder  Leistungsstandards  mitfinanzieren  muss,  obwohl  sie  seine  Vorstellungen  und  Finanzierungsmög-  lichkeiten  überschreiten.  Dafür  müssen  die  drei  Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Da die se-  parate Finanzierung der Philosophie einer gemein-  samen  Trägerschaft  zuwider  läuft,  sollte  dies  nur  als   Ausnahmelösung   beansprucht   werden.   Bei-  spiel:  BS  will  bei  Universität  an  der  bestehenden  PK-Lösung festhalten, während BL diese ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  der  Vorbereitungsphase  im  Hinblick  auf  eine  neue  gemeinsame Trägerschaft können die beiden künftigen  Trägerkantone  gemeinsame  Vorgaben  bezüglich  Wirt-  schaftlichkeit,  Leistungen  oder  Leistungsstandards  de-  finieren,  die  für  die  gemeinsame  Trägerschaft  gelten  sollen.  Die  Institution  ist  frühzeitig  zu  beauftragen,  die  Umsetzung dieser Rahmenbedingungen einzuleiten.  Solche Vorgaben bezüglich Wirtschaftlichkeit, Leis-  tungen  oder  Leistungsstandards  sind  in  den  Ver-  handlungen  über  eine  gemeinsame  Trägerschaft  frühzeitig  festzulegen,  damit  sie  bis  zum  Beginn  der  Trägerschaft  umgesetzt  sind.  Beispiel  für  sol-  che  Vorgaben:  PK-Lösung  oder  Leistungsportfolio  bei  der  Universität.  Bei  der  Universität  müssten  diese  Vorgaben  Anfang  2005  gemeinsam  festge-  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Solange  die  Vorgaben  gemäss  Absatz  3  nicht  erfüllt  sind, muss der neue Trägerkanton die entsprechenden  Mehrkosten nicht mitfinanzieren.  Für  die  Ausnahmesituation,  dass  es  den  beiden  künftigen  Trägerkantonen  im  Hinblick  auf  eine  ge-  meinsame  Trägerschaft  nicht  gelingt,  ihre  Vorga-  ben  rechtzeitig  umzusetzen,  soll  eine  Abweichung  vom  Grundsatz  der  gemeinsamen  Finanzierung  vorgesehen  werden.  Dafür  wurden  zwei  Varianten  diskutiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Die  Finanzierung  der  entsprechenden  Leistun-  gen  in  der  Startphase  der  gemeinsamen  Trä-  gerschaft  erfolgt  einseitig  durch  den  bisherigen  Trägerkanton.  Art  und  Umfang  dieser  einseiti-  gen Finanzierung sind zu vereinbaren; auch ei-  ne stufenweise Abnahme ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BL/BS-Standards  Kommentar  Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung,  dass  der  neue  Trägerkanton  bis  zum  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  die  gemeinsame  Trägerschaft  das   Leistungs-   und   Kostenniveau   nicht   mit-  bestimmen  konnte.  Die  Dauer  dieser  Finanzie-  rungsart ist auf eine Leistungsvereinbarungspe-  riode  (=  4  Jahre)  befristet,  da  es  sich  um  eine  Übergangslösung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der bisherige Trägerkanton muss die Mehrkos-  ten  solange  allein  finanzieren,  als  die  gemein-  sam  festgelegten  Vorgaben  nicht  erfüllt  sind.  Für  den  bisherigen  Trägerkanton  kann  das  im  schlechtesten  Fall  bedeuten,  dass  die  Vorga-  ben  überhaupt  nicht  umgesetzt  werden  können  und  er  Alleinfinanzierer  bl  eibt.  Dies  würde  aber  nicht  dem  Sinn  der  Bestimmung  entsprechen,  die  ja  gemäss  Abs.  3  vorsieht,  dass  die  beiden  Trägerkantone  die  Vorgaben  gemeinsam  fest-  legen  und  entsprechend  gemeinsam  für  die  Umsetzung sorgen.  Vorteil:    Der  Druck  auf  den  bisherigen    Träger-  kanton,  alles  zu  tun,  dass  die  gemeinsamen  Vorgaben  umgesetzt  werden,  ist  hoch.  Denn  nur, falls ihm das gelingt, wird er finanziell ent-  lastet.  Nachteil:   Der neue Trägerkanton hat kein Inte-  resse  mitzuhelfen,  die  gemeinsame  Vorgabe  umzusetzen.  Es  ist  fraglich,  ob  der  Druck  auf  die gemeinsam getragene Institution ausreicht,  dass  die  in  der  Leistungsvereinbarung  aufge-  nommene Vorgabe erfüllt.  Dem  Antrag  von  BL  entsprechend  wird  Variante  2  gewählt.  Im  Vordergrund  für  deren  mögliche  An-  wendung steht dabei die bestehende PK-Regelung  der  Universität.  Diese  Bestimmung  soll  aber  aus-  drücklich  nicht  als  Grundlage  dienen,  um  die  den  BL/BS-Standards  zugrunde  liegende  Philosophie  der  gemeinsamen  Mitbestimmung  und  Finanzie-  rung  zu  unterlaufen.  Sie  kann  nur  für  Vorgaben  angewendet  werden,  die  in  der  Vorbereitungspha-  se  im  Hinblick  auf  eine  neue  gemeinsame  Träger-  schaft gemeinsam definiert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Abgeltung  Restdefizit  Bei  gemeinsamen  Trägerschaften  wird  das  Restdefizit  nach  einem  allfälligen  Abzug  der  finanziellen  Ermässi-  gung  (vgl.  Ziffer  28)  zwischen  den  Kantonen  Basel-  Landschaft  und  Basel-Stadt  paritätisch  (50:50)  aufge-  teilt.  Die Definition des Restdefizits erfolgt in Ziffer 21.  Die  Universität  ist  ein  Beispiel  für  eine  gemeinsa-  me Trägerschaft, bei der nach Abzug der finanziel-  len Ermässigung das Restdefizit paritätisch (50:50)  zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Ba-  sel-Stadt aufgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            BL/BS-Standards  Kommentar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Erhebliche Standortvorteile und -nachteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  neuen  gemeinsamen  Trägerschaften  erhält  der  Nicht-Standortkanton  eine  finanzielle  Ermässigung  zu  Lasten des Standortkantons.  Vgl. Art. 27 IRV  Zur  Frage,  ob  bei  partner  schaftlichen  Institutionen  zwischen BL und BS ein erheblicher Standortvorteil  als Nettoeffekt (Standortvorteile und –nachteile be-  rücksichtigt)  entsteht,  besteht  keine  Einigkeit.  Eine  Quantifizierung   allfälliger   Standortvorteile   und   –  nachteile  soll  aber  nicht  erfolgen.  Die  vereinbarte  finanzielle  Ermässigung  für  Standortvorteile  stellt  eine  pragmatische  politischen  Kompromisslösung  dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  finanzielle  Ermässigung  berechnet  sich  auf  der  Basis  des  Restdefizits  und  beträgt  10%.  Nach  10  Jah-  ren reduziert sich die finanzielle Ermässigung auf 5%.  Konsens  besteht  insofern,  dass  der  eingeräumte  Standortvorteil  distanzabhängig  ist  und  durch  wei-  tere  Vernetzung  der  Region  im  Zeitverlauf  ab-  nimmt. Da dies nicht gemessen werden kann, wird  eine  feste  Regelung  vorgesehen.  Die  finanzielle  Ermässigung  für  Standortvorteile  beträgt  in  den  ersten  10  Jahren  der  gemeinsamen  Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10%.  Diese  Frist  berechnet  sich  ab  Inkraftsetzung  des Vertrags. Nach Ablauf von 10 Jahren reduziert  sich die finanzielle Ermässigung für Standortvortei-  le  von  10%  auf  5%.  Dieser  Prozentsatz  bleibt  in  der Folge unverändert  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die finanzielle Ermässigung besteht nicht bei gemein-  samen Trägerschaften,  -    deren    Leistungen    von    den    Kantonen    Basel-  Landschaft  und  Basel-Stadt  gemeinsam  aufgebaut  worden sind,  -   die durch die Zusammenlegung von zwei individuell  aufgebauten  und  bezüglich  Grösse  vergleichbaren  Einheiten entstehen oder  -    für  die  der  Standortentscheid  gemeinsam  getroffen  wurde.  Im  Hinblick  auf  eine  neue  gemeinsame  Trägerschaft  kann  in  Ausnahmefällen  von  dieser  Regelung  abgewi-  chen  und  eine  finanzielle  Ermässigung  gemäss  Abs.  2  festgelegt werden.  In drei Fällen wird auf eine finanzielle Ermässigung  für  Standortvorteile  verzichtet,  da  die  Leistungen  vorgängig zur gemeinsamen Trägerschaft gemein-  sam oder von beiden Trägerkantonen separat auf-  gebaut  wurden  oder  der  Standortentscheid  ge-  meinsam gefällt wurde. Die Trägerkantone können  aber  im  Hinblick  auf  eine  neue  gemeinsame  Trä-  gerschaften  von  dieser  R  egelung  abweichen,  d.h.  trotzdem  eine  finanzielle  Ermässigung  festlegen.  Dies  kann  insbesondere  bei  Verhandlungen  über  den   Standort   der   neuen   gemeinsamen   Träger-  schaft relevant sein.  UKBB:  Das  UKBB  wäre  v  on  dieser  Regelung  ei-  gentlich  nicht  erfasst,  da  es  sich  nicht  um  eine  neue  gemeinsame  Trägerschaft  handelt.  Von  BL  wird  argumentiert,  dass  bei  der  Evaluation  des  neuen  UKBB-Standortes  gel  tend  gemacht  worden  ist, am Standort Basel  entständen dank der Nach-  barschaft  zum  Frauenspital  Synergieeffekte.  So-  weit  dieselben  sich  wesentlich  kostensenkend  im  UKBB  auswirken,  ist  das  im  Interesse  beider  Trä-  gerschaftskantone.  Sofern  sie  nur  im  Frauenspital  (Teil  des  USB)  entstehen,  wären  sie  zu  Gunsten  BL  in  Form  einer  finanziellen  Ermässigung  zu  be-  rücksichtigen.  C. Leistungseinkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Vertrag über Leistungsbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Leistungseinkauf  sind in den konkreten Vereinba-  rungen  grundsätzlich  mehrjährige  Verträge  zwischen  Leistungserbringer  und  Leist  ungsbezüger  abzuschlies-  sen.  Diese  definieren  die  durch  den  Leistungsbezüger  bestellten bzw. die durch den Leistungserbringer zu re-  servierenden Leistungsmengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  der  effektive  Leistungsbezug  wesentlich  unter  den  vertraglich  bestellten  Leistungsmengen  liegt,  ist  Die  Definition  von  bestellten  Leistungen  in  mehr-  jährigen  Verträgen  hat  insbesondere  in  grossen  Aufgabenbereichen   Bedeutung,   bei   denen   der  Leistungserbringer  Vorhalteleistungen  bereitstellen  muss und ein erhebliches Unternehmerrisiko trägt.  Das wichtigste Beispiele ist der Spitalbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            BL/BS-Standards  Kommentar  der Leistungsbezüger verpflichtet, den Leistungserbrin-  ger für damit zusammenhängende Leerkapazitäten an-  gemessen  zu  entschädigen.  Die  Details  sind  in  der  konkreten Vereinbarung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Kostenabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beim  Leistungseinkauf  erfolgt  die    Kostenabgeltung  zu  den  Netto-Vollkosten  pro  bezogene  Leistungsein-  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigungspflicht  gemäss  Ziffer  29  Abs.  2  bleibt vorbehalten.  Vgl. Art. 27 IRV  Die  Entschädigungspflicht  gemäss  Absatz  2  dient  der  Abgeltung  der  Vorhalteleistungen,  falls  die  be-  stellte Menge nicht bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Abgeltung  Restdefizit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beim  Leistungseinkauf  wird  ein  allfälliges  Defizit  vom  Leistungserbringer  getragen.  Es  gibt  keine  Abgeltung  an das Restdefizit durch den Leistungseinkäufer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  beim  Leistungseinkauf  weitergehende  Mitbe-  stimmungsrechte  bestehen,  ist  eine  angemessene  Ab-  geltung  des  Leistungseinkäufers  an  das  Restdefizit  in  den konkreten Vereinbarungen festzulegen.  Die  Definition  des  Restdefizits  erfolgt  in  Ziffer  21.  Eine  angemessene  Abgeltung  des  Leistungsein-  käufers an das Restdefizit ist vertraglich zu verein-  baren,  wenn  dieser  über  weitergehende  Mitbe-  stimmungsrechte verfügt.  Es  gibt  keine  Abgeltung  an  das  Restdefizit  durch  den  Leistungseinkäufer,  wenn  dieser  über  keine  weitergehende     Mitbesti  mmungsrechte     verfügt.  Dies ist beispielsweise der Fall bei der Regionalen  Spitalplanung  oder  beim  Regionalen  Schulabkom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.  Erhebliche Standortvorteile und -nachteile  Beim  Leistungseinkauf  werden  Standortvorteile  und  –  nachteile nicht berücksichtigt.  Vgl. Art. 27 IRV  Bei Leistungseinkauf werden keine Standortvorteile  und -nachteile berücksichtigt.  Anhang I:   Kalkulationsschema für Netto-Vollkosten und Restdefizit
                        
                        
                    
                    
                    
                
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