Tourismusförderungsgesetz
                            1  Zweck  Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Förderbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Förderbeiträge werden an eine Tourismusorganisation ausge-  richtet, die  a)   ein auf mindestens vier Jahre ausgerichtetes Konzept zur Errei-  chung der Ziele gemäss Art. 2 einreicht;  b)  die erforderlichen professionellen Strukturen und fachlichen Fä-  higkeiten für die effiziente Umsetzung des Konzepts aufweist;  c)     sich  mit  eigenerwirtschafteten  Mitteln  angemessen  an  der  Um-  setzung des Konzepts beteiligen kann;  d)  einen wesentlichen Anteil der touristischen Leistungsträger ver-  tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Durch  geeignete  Publikation  ist  Gelegenheit  zur  Einreichung  von  Gesuchen um Ausrichtung der Beiträge zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat schliesst mit der Tourismusorganisation eine je-  weils auf längstens vier Jahre bef  ristete Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungsvereinbarung stellt die effiziente Umsetzung des Kon-  zepts zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 2 durch die Tourismus-  organisation  sowie  die  zweckbestimmte  Mittelverwendung  sicher  und regelt die Modalitäten der Ausrichtung der Beiträge an die Tou-  rismusorganisation sowie das Berichtswesen und das Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren.  III.  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Kanton entrichtet einen jährlichen Beitrag von 250'000 Franken.
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden Neuhausen am Rheinfall, Schaffhausen und Stein  am Rhein entrichten jährliche Beiträge von 4 Franken pro Einwoh-  ner.  Die  übrigen  Gemeinden  entrichten  jährliche  Beiträge  von  2  Franken pro Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge der Gemeinden bemessen sich anhand der vom Kan-  ton Schaffhausen jährlich publizierten Einwohnerzahlen per 31. De-  zember des Vorjahres.  Voraussetzun-  gen für Förder-  beiträge  Leistungsver-  einbarung  Beitrag des  Kantons  Beiträge der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kurtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Einziehen der  Kurtaxe  Schweigepflicht  Tourismusförde-  rungsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat errichtet dazu einen Fonds gemäss Art. 23 Fi-  nanzhaushaltsgesetz für die Kurtaxen sowie die Beiträge des Kan-  tons  und  der  Gemeinden  und  betraut  eine  Dienststelle  mit  der  zweckbestimmten  Verwendung  der  Mittel.  Der  Regierungsrat  kann  auch Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Näheres regelt der Regierungsrat durch Verordnung.  V.   Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Veranlagung  der  Kurtaxe  durch  die  Beherbergungsbetriebe  kann mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten wer-  den. Das Inrechnungstellen der Kurtaxe gilt als deren Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rekursentscheide des zuständigen Departements können mit Be-  schwerde  beim  Obergericht  als  Verwaltungsgericht  angefochten  werden. Rekurse an den Regierungsrat sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege-  gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verwendet die Tourismusorganisation die Förderbeiträge nicht ge-  mäss  Leistungsvereinbarung,  fordert  das  zuständige  Departement  diese im Umfang der Zweckentfremdung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zurückerstatteten  Förderbeiträge  gehen  nach  Massgabe  der  geleisteten Beiträge an den Kanton und die Gemeinden.  VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht der obligatorischen Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2017, S. 797.  Rechtspflege  Zweckentfrem-  dung  Inkrafttreten