Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                            Bebauungspläne: Vorbemerkung  Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Inhalt  Vor  wort  I  Inhaltsverzeichnis (Originaltitel der Erlasse)  III  Erlasse  5  ff  Vor  wort  Mit  Beschluss  vom  17.  November  1999  verabschiedete  der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel  -  Stadt  das  Bau  -  und  Planungsgesetz  (BPG),  das  das  Hochbautengesetz  vom  11.  Mai  1939  ersetzte.  Gemäss  §§  103  ff. die  ses nun geltenden Gesetzes liegt die Zuständigkeit für die Ortsplanung bei den Gemei  n-  den.  Somit  werden  nunmehr  Bebauungspläne  für  die  Gebiete  der  Gemeinden  Bettingen  und  Riehen  von   den   Gemeinden   er  lassen.  Dieser   Umstand   hat   die   Redaktion   der   Systematischen   Geset  -  zessammlung veranlasst, die bisher nur in der Systematischen Geset  zessammlung des Kantons Basel  -  Stadt  publizierten  Bebauungspläne,  welche  Gebiete  der  Gemeinden  Bettingen  und  Riehen  betreffen,  nun e  benfalls in der Sammlung der Gemeindeerlasse zu publizieren. Dabei werden die Erlasse mit den  gleichen  Registernummern  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes  versehen,  die  auch  in  der  Systemat  i-  schen  Gesetzes  sammlung  zu  finden  sind.  Ausdrücklich  sei  darauf  hingewi  esen,  dass  nach  wie  vor  in  der  Systematischen  Gesetzessammlung  sämtliche  Bau  vorschriften  respektive  Bebauungspläne  des  Kantons Basel  -  Stadt ver  öffentlicht sind.  Bezüglich  der  Entstehungsgeschichte  des  Abschnitts  «Spezielle  Bauvorschriften  /  Bebauungsplä  ne»  sei  auf  die  Vorbemerkung  zu  SG  730.150  in  der  Systematischen  Gesetzessammlung  verwiesen.  Fo  l-  gendes ist zu beachten:  -  Die  einzelnen  Erlasse  sind  chronologisch  nach  dem  Beschlussdatum  bzw.  nach  den  Registernum  -  mern  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes  geord  net.  Diese  Nummerierung  kann  nicht  lückenlos  sein,  denn ab  gedruckt werden nur die in Wirksamkeit stehenden, nicht die aufge  hobenen Erlasse.  -  Bei Erlassen mit gemischtem Inhalt, das heisst bei Erlassen, die auch Zonenänderungen sowie Bau  -  und  Strassen  linienregelungen  enthal  ten,  werden  gemäss  §  4  Abs.  2  der  Publikationsverordnung  in  der Regel alle Textteile weggelassen, die sich auf Zonenänderungen sowie auf Bau  -  und Strassenli  -  nien beziehen; auf dadurch entste  hende Lücken im Text, die meistens als  solche erkennbar sind, wird  weder  durch  Fussnoten  noch  durch  Punktierungen  hingewiesen.  Ab  gedruckt  sind  grundsätzlich  nur  die  Abschnitte,  welche  spezielle  Bauvorschriften  bzw.  Bebauungspläne  oder  damit  zusammenhän  -  gende Regelungen  (etwa  über die  Bildun  g von Allmendparzellen)  enthalten. Der volle  Wortlaut ei  -  nes Erlasses und der jeweils dazuge  hörende Plan können beim Hochbau  -  und Planungsamt unter der  Nummer des Erlasses verlangt und eingesehen werden.  -  Anstelle  der  offiziellen  Erlasstitel,  die  nich  t  immer  sehr  aussagekräf  tig  sind,  werden  in  den  Über  -  schriften  der  Erlasse  Strassennamen  und  Ortsbezeichnungen  angeführt,  die  eine  möglichst  präzise  Umschrei  bung  eines  von speziellen  Bauvorschriften  bzw.  Bebauungsplänen  erfassten  Gebietes  dar  -  stellen  sollen. Diese Stichwörter sind den au  thentischen Titeln, den Texten und den Plänen entnom  -  men.  -  Dem Abschnitt  730.150  vorangestellt sind ein Inhaltsverzeichnis sowie ein alphabetisches Strassen  -  und Gebietsregister; ersteres be  steht aus  den Originalt  iteln der Erlasse.  -  Im  Alphabetischen Register  sind gebietsweise die gleichen Strassen und Ortsnamen verzeichnet wie  in den Überschriften der Erlasse. Anhand dieser Stichwörter und der Erlassnummern lassen sich so  -  wohl die Vorschriften als auch die von  ihnen erfassten Gebiete ermit  teln. Abgesehen von den  Plan  -  darstellungen  stellt ein solches Regi  ster die einzige Möglichkeit dar, die vielen gleichartigen Erlasse  eini  germassen zu erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Vorbemerkung  -  Per  1.  Januar  1994  erfolgte  die  organisatorische  Zusammenfassung  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtplanung  mit  der  Funktion  des  Kan  tonsbaumeisters  im  neu  geschaffenen  Amt  mit  dem  Namen  Hoch  bau  -  und Planungsamt  . Dies hat zur Folge, dass sich in den vor die  sem Datum erlassenen spe  -  ziellen  Bauvorschriften  die  bisherige  Amtsbezeichnung  Amt  für  Kantons  -  und  Stadtplanung  findet,  in  den  nach  dem  1.  Januar  1994  verabschiedeten  Erlassen  dagegen  die  nun  mehr  geltende  Bezeich  -  nung Hochbau  -  und Planungsamt.  -  Mit  dem am 17. November 1999 verabschiedeten und am 1. Januar 2001 wirksam gewordenen Bau  -  und  Planungsgesetz,  das  an  Stelle  des  Hochbautengesetzes  von  1939  trat,  wurde  die  bisherige  Be  -  zeich  nung,  «Spezielle  Bauvorschriften»  ersetzt  durch  «Bebauungspläne».  Alle  vor  diesem  Datum  verabschiedeten  Erlasse  enthalten  somit  noch  die  alte  Bezeichnung,  wogegen  in  den  nach  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2001 verabschiedeten Erlassen der Begriff «Bebauungsplan» zu finden ist.
                            Die  Redaktion der Gesetzessamm  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen  Inhaltsverzeichnis (Originaltitel der Erlasse)  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  GRB  betreffend  die  Festsetzung  von  speziellen  Bauvor  schriften  für  die  Bebauung  des Vorplatzes vor dem Got  tesacker am  Hörnli. Vom 23. Oktober 1930  ........................  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  GRB  betreffend  Genehmigung  des  Strassennetzes,  Än  derung  der  Zoneneinteilung  und Erlass spezieller Bau  vorschriften im Gebiet Im Hirshal  m der Gemeinde Rie  hen.  Vom 24.  April  1947  ................................  ................................  ................................  ..........  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  GRB betreffend Genehmigung einer Verbindungsstras  se zum Stettenfeld. Änderung  der  Zoneneinteilung  und  Er  lass  spezieller  Bauvorschriften  im  Gebiet  zwischen  der  Wiesentalbahn, der Landesgrenze, der Lörracherstrasse und der neuen Ver  bindung  s-  strasse (Riehen). Vom 2. Oktober 1947  ................................  ................................  .............  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  GRB  betreffend  Änderung  der  Zoneneinteilung  für  das  Gebiet  zwischen  Basel und  Riehen und Erlass von spe  ziellen Bauvorschriften für das Gebiet «Im Hirshalm» und  das  Areal  zwischen  Allmendstrasse,  Grenzacher  strasse  und  Landauerstrasse.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1954 ................................ ................................ ................................ ........... 8
                            56  GRB  betreffend  Änderung  der  Zoneneinteilung  und  Festsetzung  von  speziellen  Bauvorschriften für die nördli  che Seite der Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde  und der Gemeindegrenze Riehen / Bettingen. Vom 28. April 1955  ................................  .  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  RRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften «In den Weilmatten» und «In den  Mühlematten» in Riehen. Vom 4.  Februar 1958  ................................  ...............................  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82a  RRB betreffend Bauvorschriften für das Gebiet «Im Schlipf»in Rieh  en.  Vom 15.  Januar 1963  ................................  ................................  ................................  ........  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  GRB  betreffend  Festsetzung  von  Bau  -  ,  Strassen  -  und  Fussweglinien  für  die  Obe  r-  dorfstrasse, die Sternengasse, den Gänshaldenweg, den Schützenrainweg, den Chri  -  schonaweg, das Bückliwegli und das Gänshaldenwegli in Riehen sowie Erlass sp  e-  zieller   Bauvorschriften   für   das   Gebiet   zwischen   der   Schlossgasse   un  d   dem  Gänshalden  weg. Vom 21. Mai 1964  ................................  ................................  .................  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  GRB  betreffend  Festlegung  von  Bau  -  und  Strassenlinien  für  den  Steingrubenweg  und  die  Strasse  Auf  der  Bischoff  höhe  in  Riehen;  Festsetzung  der  Zoneneinteilung  und Er  lass spezieller Bauvorschrifte  n. Vom 30. Juni 1967  ................................  ..............  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  GRB betreffend Festsetz  ung eines Überbauungsplanes für das Areal zwischen Hu  n-  gerbachhalde,  Auf  der  Bi  schoffhöhe,  Steingrubenweg  und  Ler  chengsangweg  in  Riehen. Vom 29.  Juni 1972  ................................  ................................  ...............................  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet Römerfeldstrasse /  Sc  häferstrasse in Riehen. Vom 26.  März 1987  ................................  ................................  .  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet um die Morystrasse  (Wasserstelzenweg, Vierjuch  artenweg, Kornfeld  strasse, Tiefweg).  Vom 26.  März  1987  ................................  ................................  ................................  ..........  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplans,  Erlass  spezieller  Bauvo  r-  schriften  für  da  s  Areal  «Im  Glögglihof»,  Riehen,  zwischen  Äussere  Baselstrasse,  Bet  tingerstrasse, Burgstrasse und Rebenstrasse. Vom 10. Februar 1993  .........................  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  GRB betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes und Erlass spezieller Bauvo  r-  schriften für das Areal «Gehrhalde» in Riehen. Vom 12. März 1997  ..............................  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschrifte  n für das Areal «Zur Hoffnung» in  Riehen. Vom 12. März 1997  ................................  ................................  .............................  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  8  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  im  Ge  biet  zwischen  Rössligasse,  Baselstrasse und Inzlinger  strasse, Riehen (Planungszone Gartengasse).  Vom 10. Mai 2000  ................................  ................................  ................................  ............  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  beim  Hellring  Riehen  (Abschnitt  der Parzel  le 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen). Vom 6. Dezember 2000  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  Beschluss  des  Einwohnerrats  Riehen  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplanes  im  Gebiet Bäumlihofareal  1  )  . Vom 24. Oktober 2001  ................................  ............................  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend Erlass eines Bebauungsplans «Hu  p-  fer  -  Areal», R  üchligweg. Vom 24.  April 2002  ................................  ................................  ..  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  Beschluss des Gemeinderats  Riehen  betreffend Erlass eines  Bebauungsplans an  der  Rudolf Wackernagel  Strasse. Vom 29. April 2003  ................................  ...........................  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  Beschluss des Gemeinderates betreffend Erlass des Be  bauungsplans Liegensch  aften  Lörracherstrasse 153  -  163.  Vom 17. April 2007  ................................  ...............................  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181  Beschluss  des  Einwohnerra  ts  Riehen  betreffend  Bebau  ungsplan  Bosenhaldenweg,  Steingrubenweg  . Vom 23.  Mai  2007  ................................  ................................  .................  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  Beschluss  des  Einwohnerrates  Riehen  betreffend  Areal  an  der  S  -  Bahn  -  Haltestelle  Niederholz  . Vom 2. November 2011  ................................  ................................  .................  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend die Zonenänderung und den Beba  u-  ungsplan  für d  ie  Parzelle RD 770 und 2095 am Kohlistieg, am Rüchli  g  weg, an  der  Rauracherstra  sse (Planfestsetzungsbeschluss).  V  om 29. November  2012  .......................  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  Beschluss des Gemeinderates Riehen i.  S. Bebauungsplan für die Parzellen RB 1099  und 1092 a  n der Lörracherstrasse 139 (Planfestsetzungsbeschluss)  .  Vom 4. März 2014  ................................  ................................  ................................  ............  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  Beschluss  des  Einwohnerrates  Riehen  betreffend  Nutzungsplanung  des  Gebietes  Stettenfeld  .  Vom 27. November 2014  ................................  ................................  ..............  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  27  Planfestsetzungsbeschluss  des  Gemeinderates  Riehen  zum  Bebauungsplan  Liege  n-  schaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Riehen Sektion D, Parzellen Nr. 0121 / 0120)  .  Vom 7. Februar 2017  ................................  ................................  ................................  ........  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Beschlü  ss  e  des  Einwohne  r  rates  Riehen  betreffend  s  pezielle  Nutzungsvorschriften  für Pflanz  -  und  Kleingärten. Im Brühl, Auf Hutzle  n und in den Wenkenmat  ten.  Vom  27.  Novem  ber  2014  ................................  ................................  ................................  ..  und 24. September 2015  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Riehen  Gottesacker am Hörnli: Vorplatz  GRB vom 23. Oktober 1930  Der  Grosse  Rat  erlässt  aufgrund  von  §  8  des  Hochbautengesetzes  für  die  Bebauung  der  den  Vo  r-  platz des Gottesackers am Hörnli begren  zenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften:  I.  Die Baublöcke sind in ihrer allgemeinen Anlage aufgrund der v  om Regierungsrat genehmigten Sch  e-  mapläne in Situation, Ansichten und Schnitten 1  :  200, Nr. 1066 und Nr. 1067, vom 23. Mai 1930 zu  ge  stalten. Die Höhenlage der Hauptgesimse und der Dachfirste sowie die Dachneigungen müssen den  Schemaplänen entsprechen.  Stehende  Dachfenster oder Dachaufbauten sind an allen Fassaden verb  o-  ten. Die Dachgesimse sind in Profil und Ausladung einheit  lich zu gestalten und es ist ein ein  heitliches  Material zur Dachdec  kung zu verwenden.  II.  Die Gebäude müssen aus dem Erdgeschoss  und zwei Stockwerken bestehen. Die Fenster  -  und Türöf  f-  nungen  des  Erdgeschosses  kön  nen  der  Zweckbestimmung  der  hier  liegenden  Räume  angepasst  we  r-  den.  Die  Fenster  der  Stockwerke  müssen  auf  gleicher  Höhe  lie  gen  und  im  Lichten  gleich  hoch  sein.  Ihre Breited  imensionen sind frei.  III.  Über  die  Wahl  der  sichtbaren  Baumaterialien  und  die  farbige  Ge  staltung  der  Fassaden  werden  keine  bindenden Detailvorschriften aufgestellt. Es wird nur verlangt, dass der Gesamteindruck der Ge  bäude  ein ruhiger  und  einheitliche  r sei.  Dem  zuständigen  Departe  ment  sind  besondere detaillierte  Vorlagen  über die Fassadengestal  tung in bezug auf Form, Material un  d Farbe zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  IV.  Die Pläne zu sämtlichen, den Platz umgebenden Gebäuden sind dem Regierungsrat zur Genehmigun  g  vorzulegen.  V.  Zur Sicherung der Erhaltung des einheitlichen Platzeindruckes dürfen Veränderungen an den  Fassaden  bei Anlass von Renova  tionsarbeiten nur mit Genehmigung des zuständigen D  eparte  ments vorgeno  m-  men  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Di  e  jeweiligen  Liegenschaftseig  en  tümer  sind  deshalb  verpflichtet,  in  solchen  Fällen  dem Bauinspek  torat ein Baubegehren einzureichen.  VI.  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzulasse  n,  sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht  beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff  . III: Vorausgehender Satz in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff  . V: Vorausgehender Satz in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. VI in der Fassung der  V  erordnung  vom 2  1. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Riehen  Im  Hirshalm  /  Niederhol  zstrasse  /  Äussere  Baselstrasse  /  Bäumlihof  strasse  / In den Neu  -  matten / Rauracherstrasse / Keltenweg  GRB vom 24. April 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Gemäss  §  8  des  Hochbautengesetzes  werden  für  das  im  Plan  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtpl  a-  nung  Nr.  5551  vom  27.  März  1947  grau  angelegte  Baugebiet  zwischen  Niederholzstrasse,  Äusserer  Baselstrasse und der Strasse Im Hirshalm die folgenden spezielle  n Bau  vorschriften aufgestellt:  a)  Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäu  -  dewände wird auf 10 m beschränkt.  b)  Sämtliche  Bauten  müssen  in  Zeilen  entlang  der  Bäumlihofstrasse,  den  Strassen  In  den  Neu  -  matten  und  Im  Hirshalm  sowie  entlang  der  Wettingerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  (ganze  Südwestseite  und  im  Abschnitt Äus  sere Baselstrasse  -  In den Neumatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  auch nordöstliche Strassen  seite) erstellt  werden.  c)  Gebäude und Gebäudegruppen sind in diesem Gebiet auf die Länge  von drei Doppelwohnhäu  -  sern beschränkt. Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichen Plänen auszuführen.  d)  In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m  Gesamthöhe  aufweisen und nicht mehr als  20  % der Gartenflä  che  beanspruchen. Für  Anbau  -  ten gelten die  selben Beschränkungen.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Das zuständige  Departement wird ermächtigt, Abweichungen  von den  Bauvorschriften zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Besc  hluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Siehe auch GRB Nr. 54 vom 11. 11. 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Heute: Rauracherstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Heute: B  ä  umlihofstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Ziff. 3 lit. e in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Riehen  Wiesentalbahn / Landesgrenze: BRD / Lörracherstrasse  GRB vom 2. Oktober 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Gemäss  §  8  des  Hochbautengesetzes  werden  für  das  im  Plan  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtpl  a-  nung  Nr.  5608  vom  23.  Juni  1947  grau  angelegte  Gebiet  zwischen  der  Wiesentalbahn,  der  Landes  -  grenze, der Lörracherstrasse und der neuen Verbindungsstrasse zum Stettenfeld die folg  enden spezie  l-  len Bauvorschriften aufgestellt:  a)  Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nach  bargrenze gerichteten Gebäu  -  dewände wird auf 10 m beschränkt.  b)  Sockelgeschosse sind nicht zulässig.  c)  Dachausbauten sind nur in sehr beschränkt  em Umfange gestattet.  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Das zuständige  Departement wird ermächtigt, Abweichungen  von  den  Bauvorschriften zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem R  eferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Re  duktion des Geltungsbereiches durch Ziff. 2  des GRB vom 16. 5. 1968 (CG Bd.  48, 1966  -  1968, S. 918).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 3 lit. d in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30  .  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Riehen  Im Hirshalm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  / Gebiet westlich der Gotenstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Basel  /  Allmendstrasse / Grenzacher  -  strasse / Landauerstrasse  GRB vom 11. November 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Grosse  Rat  erlässt  ferner,  gestützt  auf  §  8  des  Hochbautengeset  zes,  die  folgenden  besonderen  Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für das von der Bauzone 2 in die Bauzone 3 versetzte Gebiet Im Hirshalm
                            1  )  gelten  gemäss  Plan  Nr.  6875 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 1. September 1953 die folgenden Beschrä  n-  kun  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a)  Westlich der Gotenstrasse sind die Baublöcke senkrecht zu dieser Strasse zu stellen, wo  bei die  Blocklänge höchstens 46  m betragen darf.  b)  Im  übrigen  Gebiet  sind  die  Gebäude  und  Gebäudegruppen  auf  die  Länge  von  drei  Doppel  -  wohnhäusern beschränkt.  c)  Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichem Plan auszuführen.  d)  Sockelgeschosse sind nicht zulässig.  e)  Dachaufbauten sind nur in beschränktem Umfange gestattet.  f)  Von der Gartenfläche dürfen nicht mehr als 20  % überbaut wer  den. In den Gärten dürfen nur  Bauten errichtet werden, die  nicht mehr als  4 m Wandhöhe  und 5 m Gesamthöhe  aufweisen.  Für An  bauten gelten die gleichen Beschränkungen.  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Das zuständige  Departement wird ermächtigt, Abweichungen  von den  Bauvorschriften zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            4  )  In dem der Zone 2a zugewiesenen Gebiet zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und La  n-  dauerstrasse  kann  das  zuständige  Depar  tement  aus  beson  deren  städtebaulichen  Erwägungen  au  s-  nahms  weise  eine  grössere  Gebäudehöhe  und  Geschosszahl  bewilligen,  so  fern  dadurch  die  Ausnü  t-  zungsziffer, die sich bei einer üblichen zonenmässigen Überbauung ergeben würde, nicht überschritten  wird.  Dieser Beschluss ist  zu publizieren  ; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Siehe auch GRB Nr. 28 vom 24. 4. 1947.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Gebietsreduktion  anl  ä  sslich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl  1987 I 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Abs. 2 Ziff. 1 lit. g in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Abs. 2 Ziff. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Riehen  Bettingerstrasse: N  ördliche Seite / Buchhalde /  Gemeindegrenze  Rie  hen  -  Bettingen  GRB vom 28. April 1955  Der Grosse  Rat des Kantons  Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungsrates, erlässt, gestützt auf §  8  des Hochbautengesetzes, die folgen  den besonderen Bauvorschriften für die nördliche Seite der Betti  n-  gerstrasse zwischen der Buchhald  e und der Gemeindegrenze Riehen  -  Bettingen:  a)  Für  die  nachstehenden  speziellen  Bauvor  schriften  ist  Plan  Nr.  7207  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtplanung vom 21. Februar 1955 ma  s  sgebend.  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  der  blau  schraffierten  Fläche  dürfen  nur  Ein  -  und  Zweifamilien  häuser  erstellt  werden,  deren  Wandhöhe nicht mehr als 6 m und deren Firsthöhe nicht  mehr als 10 m betragen darf, wobei als Aus  -  gangspunkt für die Messung das natürliche Terrain an der Südfassade der Bauten gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Firste  müssen  zur  Bettingerstrasse  parallel  verlaufen.  Flach  dächer  sind  für  die  Hauptgebäude  nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäud  egruppen sind auf Doppelhäuser zu beschränken.  c)  Zwischen den Punkten A und B müssen sämtliche Bauten mit Aus  nahme erdgeschossiger Vorbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 m bis 30 m hinter der Baulinie errichtet werden.  d)  Einfriedigungen  und  Grünhecken  dürfen  längs  der  Bettinge  rstrasse  die  Höhe  von  1,20  m  nicht  übe  r-  schreiten.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern dadurch die Aussicht in die Rheinebene und die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beein  -  trächtigt  werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Lit. e in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Riehen  In den Weilmatten / In den Mühlematten / Mühlemattweg / Weilmattweg / Wiesen  -  dammpromenade  RRB vom 4. Februar 1958  Der  Regierungsrat  des Kan  tons  Basel  -  Stadt,  gestützt auf  §  4  des  An  hangs  zum  Hochbautengesetz  vom 11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «In den Weilmatten» und «In den  Mühle  matten», Riehen, die folgenden speziellen Bauvorschriften:  I.  Das im Plan Nr. 7586  des Amtes für Ka  ntons  -  und Stadtplanung vom 11.  April 1957 als Fläche I b  e-  zeichnete  Gebiet  wird  im  Inter  esse  der  Schutzzone  des  Wasserwerks  jeglicher  Bebauung  entzo  gen;  Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig.  II.  Auf dem im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons  -  und Stadtpla  nung vom 11. April 1957 als Fläche II  bezeichneten Gebiet dürfen unter folgenden Voraussetzungen erdgeschossige Bauten errichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Ausmass de r Parzelle muss mindestens 200 m
                            2  betragen. Die überbaubare Fläche beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  %. Die Grundrissfläche der Baute mit Einschluss aller Anbauten, gedecken Terrassen, über  dachten Vorplätzen usw. darf jedoch das Ausmass von 25  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht über  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pro Parzelle ist nur eine Baute zulässig.
3. Der Abstand der Baute von der Landesgrenze muss mindestens 3 m betragen.
4. Die Baute darf nicht zu dauernden Wohnzwecken verwendet werden.
5. Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durch sich tigen Hecken zulässig.
                            III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  IV.  Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken auf entsprechend grossen Parzellen kann der Regierung  s-  rat  Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  bewilligen;  die  oberirdische  Bruttogeschossfläche aller  Ba  u-  ten einer Parzelle darf  jedoch 20  % der Parzellenfläche nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. III aufgehoben durch  §  16 der Grundwasserverordnung vom 19. 6. 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. IV in der Fassung des RRB vom 14. 8. 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82a  Riehen  Im Schlipf / Weilstrasse / Eglingerweg / Lampiweg / Schlipfweg / Ritterweg / Nägeliweg /  Heissensteinweg / Petrisweg  RRB vo  m 15. Januar 1963  Der  Regierungsrat  des Kantons  Basel  -  Stadt,  gestützt auf  §  4  des  An  hangs  zum  Hochbautengesetz  vom  11.  Mai  1939,  erlässt  für  das  in  der  Grünzone  gelegene  Gebiet  «Im  Schlipf»,  Riehen,  folgende  Bauvor  schriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geräteschuppen b  is zu 4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  überdachter Grundfläche, 2 m Wandhöhe und 2,5 m Firsthöhe sind z  u-  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geräteschuppen bis zu 6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  überdachter Grundfläche, 2 m Wand  höhe und 2,5  m  Firsthöhe sind auf  Parzellen zulässig, die eine Mindestgrundfläche von 400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten,  welche  die  unter  §  1  festgelegten  Masse  überschreiten,  dürfen  nur  auf  Parzellen  errichtet  werden, die eine Grundfläche von mindestens 1  '000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der gleichen Parzelle darf nur ein Gebäude erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Baut  en dürfen nur in einem Geschoss Wohnräume aufwei  sen. Sie dürfen nicht ständig bewohnt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Bauten sind mit allen Teilen von den Nachbargrenzen und von der Landesgrenze mindestens 3 m  entfernt zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die maximale Firsthöhe wird a  uf 5 m festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zulässige  Wandhöhe  beträgt  einschliesslich  des  Mehrmasses  f  ür  die  Dachgesimsausladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,80  m. Dieses Mass darf nur durch die Drei  ecke der Giebelfassaden um 2,20 m überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Wandhöhe  ist  vom  natürlichen  Erdbode  n,  oder bei  einer  allfälli  gen  Abgrabung,  vom  Fusse  der  bergseitigen Fassade aus zu messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf der Talseite des Gebäudes dürfen keine Abgrabungen vorge  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Der  von  Wänden  umschlossene  Teil  der  Baute  darf  im  Grundriss  gem  essen  nicht  g  rösser  sein  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anbau von offenen Terrassen ist  nur bis zu einem Ausmass von 10  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  Keller  von  25  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundfläche  unter  dem  Wohngeschoss  wird  zu  gelassen.  Dieser  Kellerraum  darf keinen Ausbau und keine Ausstat  tung erhalten,  wie sie für Wohnräume üblich sind. Sanitäre Ei  n-  richt  un  gen  wie  Douchen, WC  -  Anlagen  und  dergleichen  können  im  Keller  er  stellt  werden,  sofern  die  Liegenschaft  an  eine  öffentliche  Kanalisation  angeschlossen  werden  kann.  Besteht  keine  solche  A  n-  schlussmög  lich  kei  t,  so  dürfen  lediglich  Spültröge,  Handwaschbecken  und  Tro  ckenklo  setts  erstellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  §  1 in der Fassung der V  er  ordnung  vom 25. 4. 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  §  2 in der Fassung der V  erordnung  vom 25. 4. 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Grundrissprojektion der Überdachungen der Baute ein  schliesslich der Terrassen darf 45 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht  überschreiten.  §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einfriedigungen  und  Stützmauern  sollen  in  der  Regel  eine  Höhe  von  1,5  m  nicht  übersteigen.  Sie  sind so auszugestalten, dass sie dem Charakter der Grünzone nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Heizölbehälter  wie  Kannen  oder  Kleintanks  für  Feuerungen  mit  flüssigem  B  rennstoff  müssen  im  Kellerraum aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Abwasser sind nach den Weisungen des Gewässerschutzamtes abzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken kann der Regie  rungsrat Ausnahmen von den Vorschri  f-  ten dieser Veror  dnung bewilli  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Bauten  auf  Liegenschaften,  welche  am  14.  Januar  1937  als  ständig  bewohnt  galten,  sowie  für  Gebäude zu öffentlichen Zwecken kann das Bauinspektorat nach Anhörung der Fachinstanzen und mit  Zustimmung  des  Gemeinderates  Riehen  Ausnahmen  bewilligen,  wenn  da  durch  der  Charakter  der  Grünzone «Im Schlipf» nicht beeinträchtigt wird.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  §  11 in der Fassung der V  erordnung  vom 14. 11. 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  §  12 eingef  ü  gt durch V  erordnung  vom 26. 4. 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  Riehen  Schlossgasse / Gänshaldenweg  GRB vom 21. Mai 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Ra  t erlässt ferner, gestützt auf §  8 des Hochbautengeset  zes, für das im Plan Nr. 8794 des  Amtes für Ka  ntons  -  und Stadtplanung vom 14.  Februar 1964 blau schraffierte Gebiet folgende spezie  l-  le Bau  vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Es dürfen nur Ein - und Zweifamilienhäuser er stellt werden, wobei eine Gebäudegruppe auf
                            die Länge von zwei Wohnhäusern be  schränkt wird. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für  Einfami  lienhäuser  eine  Garage  und  für  Zweifamilienhäuser  zwei  Garagen  plaziert  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als
                            1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfuss  -  bodens an keiner Stelle die Höhe von 1,80 m übersteigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            1  )  Das zus  tändige  Departement wird ermächtigt, Abweichungen  von den  Bauvorschriften zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzep  tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung der V  erordnung  vom 2  1. 8. 1990  (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  Riehen  Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe  GRB vom 30. Juni 1967  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungsrates und gestützt auf §  8 des  Hochbautengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Für  das  im  Plan  Nr.  9203  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtplanung  vom  13.  Oktober  1966  blau  schraffierte Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , mit Ausnahme des im Plan Nr.  11‘  821 des Amtes für Kantons  -  u  nd Stadtplanung  vom 21. Oktober  1993 blau umrandeten Gebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , werden folgende  spe  zielle Bauvorschriften erla  s-  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  a)  Es dürfen nur Ein  -  und Zweifamilienhäuser erstellt werden; für jedes Haus ist der Nachweis zu  erbringen, dass eine bzw. zwei Ga  ragen plaziert werden können.  b)  Der  Erdgeschossfussboden  darf  Mitte  Haus  bei  zwe  igeschossiger  Bauweise  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,20 m über dem Terrain liegen.  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Das zuständige  Departement wird ermächtigt, Abweichungen  von den  Bauvorschriften zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            D  as  im  Plan  Nr.  9203  blau  schraffierte  Gebiet  darf  erst  überbaut  wer  den,  nachdem  die  Parzellenve  r-  hältnisse  durch  eine  Landumlegung  bereinigt  worden  sind.  Nach  Anhörung  des  Vermessungsamtes  kann  das  Bauinspektorat  ausnahmsweise  eine  Überbauung  ohne  Durch  fü  hrung  eines  Umlegungsve  r-  fahrens zulassen, sofern eine diesen Vorschriften entsprechende geordnete Bebauung sichergestellt ist.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben  durch  GRB  Nr.  111  vom  29.  6.  1972,  soweit  sie  sich  auf  das  Gebiet  des  Ü  berbauungsplanes  Nr.  9837  des  Amtes  f  ü  r  Kantons  -  und  Stadtplanung vom 30. 3. 1972 beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Gebietsreduktion anl  ä  sslich der Zonenplanrevi  s  ion (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl  1987 I 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 3, Einleitungssatz, in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29.  10. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff. 3 lit. c in der Fassung der V  erordnung  vom 2  1. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Riehen  Hungerbachhalde / Auf der  Bischoffhöhe / Steingrubenweg /  Lerchengsangweg  GRB vom 29. Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, auf Antrag des Regierungs  rates, erklärt, gestützt auf §  8 des  Hochbautengesetzes, für die Über  bauung des Areals zw  ischen Hungerbachhalde, Auf der Bischoffh  ö-  he,  Steingrubenweg  und  Lerchengsangweg  in  Riehen  den  Überbauungsplan  Nr.  9837  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtplanung  vom  30.  März  1972  sowie  den  Plan  Nr.  11‘  821  des  Amtes  für  Kantons  -  un  d Stadtpla  nung vom 21. Okt  ober  1993 als verbindlich und hebt die speziellen Bau  vorschriften v  om
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1958 und vom 30. Juni 1967 auf, soweit sie sich auf das Gebiet des Überbauungsplanes b e-
                            ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche  Gebäude  im  Gebiet  des  Überbauungsplanes  sind  an  eine  Gemeinschafts  antenne  anz  u-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzula  s-  sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und der Gemeind  e-  rat von Riehen zustimmt.  Lehnt der Gemeinderat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab, so hat  das  Bauinspektorat  den  ablehnenden  Entscheid  unter Vorbehalt  des  Rekursrechtes  an  die  Baurekur  s-  kommission zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Refer  endum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 1 in der  Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abs. 3: geändert durch Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  Riehen  Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohlistieg / Bluttrainweg  GRB vom 26. März 1987  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel  -  St  adt,  auf  Antrag seiner Kom  mission  und  gestützt  auf §  8  des  Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Für das im Plan Nr. 10  ‘  713 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 11. September 1979 ei  n-  fach schraffierte Gebiet gelten folgende speziellen  Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Es dürfen nur Ein - und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Eine Gebäudegruppe ist auf zwei
                            Häuser beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Häuser müssen auf die Baulinie gestellt werden.
3. Der seitliche Grenzabstand muss mindestens 5,0 m betragen.
4. An und auf der Grenze dürfen erstellt werden:
                            a)  die Scheidemauern der zugelassenen Gebäudegruppen;  b)  die Wände von Anbauten und Nebengebäuden bis zu einer Höhe von 3,0 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Wandhöhe darf höchstens 7,0 m, die Firsthöhe höchstens 11,5 m betragen.
6. Innerhalb der Randzonentiefe sind nur geneigte Dächer ohne Rück staffelung mit einer Nei -
                            gung  von  mindestens  30°  a.  T.  zulässig.  Ausnahmsweise  können  erdgeschossige  Bauten  mit  Flachdach be  willigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Ausserhalb der Randzonentiefe darf pro Parzelle eine Baute bis 3,0 m Höhe errichtet werden.
                            Die Grundfläche dieser Baute darf 3  % der Parzellenfläche und 18,0 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu -
                            l  assen, so  fern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren;  er  unterliegt  dem  Referendum  und  wird  mit  seiner  Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  Riehen  Morystrasse / Wasserstelzenweg /  Vierjuchartenweg / Kornfeldstrasse / Tiefweg /  Roggenstrasse  GRB vom 26. März 1987  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel  -  Stadt,  auf  Antrag seiner Kom  mission  und  gestützt  auf §  8  des  Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Für das im Plan 11  ‘  460 de  s Amtes für Ka  ntons  -  und Stadtplanung vom 30.  Juli 1986 festgelegte G  e-  biet gelten folgende spezielle Bauvor  schriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
                            Der  von  aussen  sichtbare  typische  Charakter  der  Siedlung  «Garten  freund»  darf  durch  Um  -  ,  An  -  und  Aufbauten sowie durch Neu  -  und Nebenbauten nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind als we  -  sentliche Aspekte die Doppeleinfamilienhäuser mit den charakteri  stischen Dachformen sowie die Ste  l-  lung der Bauten mit Orientie  rung der Wohnräume auf die Gärten nach Westen und Süden  zu wah  ren  (Ausnahmen: Roggenstrasse 1 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Neubau - und Erweiterungsmöglichkeiten
                            Die  einzelnen  Häuser  dürfen  ohne  Zustimmung  der  Nachbarn  auf  der  Gartenseite  um  3,0  m  und  auf  der Gegenseite um 1,5 m gegen  über der ursprünglichen Hauptfassade  –  ohn  e Rücksicht auf die Bau  -  linie  –  vergrössert werden. Weitergehende Erker un  d Risalite sind nicht zulässig.  Ausserdem  dürfen  unter  Beachtung  der  Freiflächenziffer  von  50  %  (§  12  Ziff.  4  Anh.  HBG)  bis  zu  einer  Grundflächensumme  von  60,0  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erdgeschossige  An  -  und  Nebenbauten  erstellt  werden,  wobei  auch Garage und gedeckter Gartensitzplatz anzurechnen sind. Pro Grundstück darf maximal eine G  a-  rage oder ein gedeckter Auto  ab  stellplatz errichtet werden.  Dachaufbauten sind zulässig, wobei auf den Giebelseiten die ur  sprünglichen Dachabschlüsse sichtbar  bleiben  müssen.  Bei erweiter  ten  Gebäudetiefen sind die  Dachaufbauten  angemessen von den  Giebe  l-  fassaden zurückzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausnahmen
                            Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zu  zulassen,  sofern dadurch das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird.  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren;  er  unterliegt  dem  Referendum  und  wird  mit  Eintritt  der  Recht  s-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  Riehen  Äussere Baselstrasse / Bettinge  rstras  se / Burgstrasse / Rebenstrasse  (Areal «Im Glögglihof»)  GRB vom 10. Februar 1993  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungsrates und gestützt auf §  8 des  Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Überbauungs  plan  Nr.  11  ‘  788  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadt  planung  vom  19.  August  1992  wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bau  vorschriften erlassen:  a)  Auf dem sich innerhalb des Planungsperimeters befindlichen Ar  eal darf eine Bruttogeschoss  -  fläche von maximal 20  '  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ent  sprechend der im Überbauungsplan dargestellt  en Baukuben  und Stockwerkszahlen realisiert werden.  b)  Die  im  Überbauungsplan  eingetragenen  Profile  für  die  ver  schie  denen  Gebäudetypen  sind  massgeben  d. Die Kote von 290,06  m  ü.  M. darf, ausser durch Liftaufbauten, nicht überschrit  -  ten werden.  c)  Es dürfen höchstens 166 Parkplätze erstellt werden.  d)  Es sind mindestens 315 Velo  -  /  Mofaplätze einzurichten.  e)  Die Überbauung ist behindertenge  recht (hindernisfrei) auszufüh  ren.  f)  Die Überbauung ist an den Wärmeverbund Riehen  -  Dorf anzu  schliessen.  g)  Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Ortsantennenan  lage anzuschliessen. Aussenan  -  tennen sind nicht zulässig.  h)  Mit dem Baubegehren ist ein verbindlicher Umgebungsgestal  tungs  -  und Bepflanzungsplan zur  Genehmigung einzureichen.  i)  Die Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu versehen.  k)  Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichun  gen vom Überb  auungsplan und  von  den  speziellen  Bauvorschrif  ten  zulassen,  sofern  das  Gesamtkonzept  nicht  beeinträchtigt  wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 28. 3. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  Riehen  Gehrhalde  /  Mohrhaldenstrasse  /  Sandreuterweg  / Untere Weid /  Obere Weid  GRB vom 12. März 1997  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mission für Raumplanungsfragen  und gestützt auf §  8 des Hochbauten  gesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Überbauungs  plan  Nr.  12  ‘  044  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 1996 wird für verbindlich er klärt. Für das im Plan mit Areal «Gehrhalde» bezeichnete Gebiet
                            gelten zusätzlich folgende spezielle Bauvorschriften:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einzelnen Gebäu  dezeilen sind als Einheiten zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.  b)  Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behindertenge  rechten Bauens zu erstellen.  c)  Balkone und gedeckte Sitzplätze  sind nur gegen den Gartenraum zulässig; sie dürfen den Bau  perimeter überragen.  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bauten sin  d mit Flachdächern zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dachflächen sind zu bepflanzen.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  dem  Baubegehren  ist  ein  Umgebungsgestaltungs  -  und  Be  pflanzungsplan,  der  au  ch  die  Dachflächen beinhaltet, zur Geneh  migung einzureichen. Die Gestaltung hat sich an das über  -  geord  nete Grünkonzept des Baurechtgebers zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wege und Plätze sowie ihre Beleuchtung sind einheitlich zu ge  stalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die sichtbare Höhe von S  tützmauern darf 1,40 m nicht überstei  gen.  f)  Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Gemeinschaftsan  tennenanlage anzuschliessen.  g)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu  -  lassen, sofern dadurch die  Gesamt  konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der  Regierungsrat  ist  ermächtigt,  für  das  im  Überbauungsplan  Nr.  12  ‘  044  des  Hochbau  -  und  Pl  a-  nungsamtes, Hauptabteilung Pla  nung, vom 22. Mai 1996 mit «Gehrhalde» bezeichnete Areal die gel  -  tenden  speziellen  Bauvorschriften  für  die  Hänge  beidseits  des  Bet  tingertälis  /  Auf  dem  Mühlestieg  /  Äusserer Hackberg / Verschiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) au  f-  zu  heben und die erforderliche Anpassung der Pläne Nr. 9929  und Nr. 11  ‘  010 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung (heute: Hoch  bau  -  und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 27. 4. 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  Riehen  Zur Hoffnung (Area  l)  /  Wenkenstrasse  /  S  andreuterweg /  Gehrhalde  GRB vom 12. März 1997  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mission für Raumplanungsfragen  und gestützt auf §  8 des Hochbauten  gesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Für  das  im  P  lan  Nr.  12  ‘  044  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes,  Haupt  abteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 1996 mit Areal «Zur Hoffnung» be zeichnete Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschri f-
                            ten:  a)  Zulässig sind Wohn  -  und/oder Heimbauten.  b)  Zulässig ist eine Ausnützungsziffer von 0,55.  c)  Es  dürfen  mindestens  55  %  der  Parzellenfläche,  die  hinter  der  Baulinie  liegt,  nicht  überbaut  werden.  d)  Bezüglich Wettbewerbsergebnissen ist der Regierungsrat er  mächtigt, im Rahmen vorstehender  Bauvorsc  hriften  sowie  unter  Berücksichtigung  des  Bebauungskonzeptes  «Gehrhalde»  die  für  den Heimbetrieb nicht benötigte Restfläche der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen.  e)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuz  u  -  lassen, sofern dadurch die Gesamt  konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  für  das  im  Überbauungs  plan  Nr.  12  ‘  044  des  Hochbau  -  und  Pl  a-  nungsamtes,  Hauptabteilung  Pla  nung,  vom  22.  Mai  1996  mit  «Zur  Hoffnun  g»  bezeichnete  Areal  die  geltenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg /  Äusserer Hackberg / Verschie  dene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) au  f-  zuheben und die erforderliche An  passung der Pläne Nr. 9929 und Nr. 11  ‘  010 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung (heute: Hoch  bau  -  und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 27. 4. 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  8  Riehen  Gartengasse  /  Rössligasse  /  Baselstrasse  /  Inzlingerstrasse  /  Im Singeisenhof  GRB vom 10. Mai 2000  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mission für Raumplanungsfragen  und gestützt auf §  8 des Hochbauten  gesetzes  (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Der  Überbauungsplan  Nr.  12  ‘  249  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Mai 1999 wird für verbindlich er klärt. Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spez i-
                            elle Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bereich A:
                            a)  50  %  der  Fläche  dürfen  dreigeschossig  überbaut  werden;  die  rest  liche  Fläche  ist  von  Bauten  frei zu halten.  b)  Zugunsten einer städtebaulich überzeugenden Lösung darf die Gebäudetiefe zur Liegenschaft  Baselstrasse 70 hin unter Wah  rung der Grenz  -  und Gebäudeabstände 15 m überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bereich B:
                            75  % der Fläche dürfen dreigeschossig, die restliche Fläche darf erd  geschossig überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bereiche A und B:
                            Partiell dürfen die Bauten im Rahmen des Profiles der Zone 3 vie  r  geschossig in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bereich C:
                            a)  Von der hinter Bau  -  und Fussweglinien liegenden Fläche dürfen 50  % dreigeschossig, die rest  -  liche Fläche darf erdgeschossig über  baut werden.  b)  Unter  Wahrung  des  Lichtraumprofiles  von  45°  und  der  feuerpoli  zeilichen  Vorschriften  kann  der zonengemässe Gebäudeabstand zwischen Bauten auf der gleichen Parzelle teilweise unter  -  schrit  ten werden.  c)  Im erdgeschossigen Bereich, südlich der Liegenschaft Rössli  g  asse 33, kann eine Sammelstel  -  le  (S) für  die Abfallentsorgung er  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Bereiche A, B und C:
                            a)  Bauten dürfen an Fussweglinien erstellt werden.  b)  Flachdachflächen sind extensiv zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bereich D:
                            Die  Fassaden  am  Platz  «Im  Singeisenhof»  sowie  der  Platz  selbst  werden  nach  einem  einheitlichen,  durch den Gemeinderat Riehen zu beschliessenden Konzept gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Bereiche B - D sowie Bachgässchen:
                            Es  kann  eine  unterirdische  Autoeinstellhalle  mit  130  öffentlichen  sowie  58  privaten  Parkplätzen  e  r-  stellt werden. Die Ein  -  und A  us  fahrt erfolgt von und zu der Baselstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            Die 15 private Parkplätze aufweisende Autoeinstellhalle im Be  reich A ist an die unter Ziff. 7 genannte  Autoeinstellhalle anzu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bereich E:
                            a)  Unter  Wahrung  der  zonengemässen  Gebäudeabstände  gegen  über  Gebäuden  ausserhalb  des  Bereiches E können Bauten an der Fussweglinie erstellt werden.  b)  Die Benützung der Gebäude zu gewerblichen Zwecken ist er  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Bereiche A - E:
                            Neubauten sind nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
                            Mit  dem  Baubegehren  ist  ein  Umgebungsgestaltungs  -  und  Bepflan  zungsplan,  der  auch  die  Dachfl  ä-  chen beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen; es sind überwiegend standorth  eimische Pflanzen vor  -  zusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
                            Das  zuständige  Departement  ist  ermächtigt,  Abweichungen  von  diesen  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterli  egt dem Referendum und wird nach Eintritt der Recht  s-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 25. 6.  2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  Riehen  Hellring (Abschnitt der Parzelle 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen)  GRB vom 6. Dezember 2000  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf  Antrag seiner Kom  mission für Raumplanungsfragen  und gestützt  auf §  8 des Hochbauten  ge  -  setzes  (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Für  das  im  Plan  Nr.  12  ‘  062  des  Hochbau  -  und  Planungsamts,  Haupta  bteilung  Planung,  vom  17.  A  p-  ril  2000 markierte Gebiet  gelten folgende spezielle Bauvorschriften:  a)  Der ehemalige Maschinenraum des Reservoirs darf für Bedürf  nisse der Freizeitgestaltung ge  -  nutzt  werden.  Lärmemissionen  sowie  das  Verkehrsaufkommen  sind  dabei  zu  begrenzen  und  die  natürliche  Umgebung  ist  zu  schonen.  Betreffend  den  Gebrauch des Maschinenhauses  so  -  wie die Begrenzung des Verkehrsauf  kommens regelt die Gemeinde Riehen in einer gesonder  -  ten Verordnung die Verantwortlichkeiten.  b)  Gestaltung,  Nutzung  und  Pflege  der  Freiflächen  haben  dem  Er  holun  gscharakter  des  in  der  Grünzone liegenden Siedlungs  trenngürtels zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Im Zusammenhang mit Zif  .  1 gilt im Weiteren, dass die vorhan  denen Wege (bis zum Hellring) nicht  für die Zwecke der Freizeit  anlage ausgebaut werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  ist  ermächtigt,  Abweichungen  von  diesen  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamt  konzeption in diesem Gebiet nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach  Eintritt der Recht  s-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 21. 1. 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  Riehen  Bäumlihofareal (Gebiet) / Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen  -  Promenade  Einwohnerratsbeschluss vom 24. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen,  auf Antrag des Ge  meinderats und gestützt auf §  101 des  Bau  -  und Planungsgesetzes vom  17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Plan Nr. 10  ‘  902 des Amts für Kantons  -  und Stadtplanung vom 15. April 1981, übertragen in den  Plan  Nr.  12  ‘  424  des  Hochbau  -  und  Planungsamts,  Hauptabteilung  Planung,  vom  7.  Juni  1999,  wird  auf  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der  Plan  Nr.  12  ‘  425  des  Hochbau  -  und  Planungsamts,  Hauptabtei  lung  Planung,  vom  26.  Mai  2000,  wird für verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Für das im Plan Nr. 12  ‘  425 gekennzeichnete Gebie  t werden folgende Bauvorschriften erlassen:  a)  Zulässig sind Ba  uten innerhalb der Baufelder A1  -  A4 und B1  -  B3.  b)  Als  Neubauten  dürfen  Einzelhäuser  (Ein  -  und  Zweifamilienhäu  ser)  sowie  Wintergärten  /  Orangerien  /  Dependancen,  die  einen  funktionellen  Z  usammenhang  mit  den  Wohnhäusern  aufweisen, erstellt werden.  c)  Pro Baubereich ist nur ein Einzelhaus zulässig. Die überbaubare Fläche beträgt in den Baufel  -  dern A1  -  A4 sowie B2 200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , im Baubereich B1 400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (wovon maximal 300 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zweige  -  s  chossig),  im  Baubereich  B3  375  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (wovon  maximal  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zweigeschos  sig).  Pro  Einzel  -  haus werden zwei Gara  gen von je 20 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundflä  che nicht zur überbauten Fläche gerechnet.  d)  In den Baufeldern A1  -  A4 sowie B2 für die gesamte Fläche, im Baubereich B1 für maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  im  B  aubereich  B3  für  maxi  mal  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beträgt  die  zu  lässige  Wandhöhe  der  Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,0  m, die Firsthöhe 11,0 m, ab dem gewachsenen Terrain gemessen; zudem beträgt im B  au  -  bereich  B1  bei  mindestens  100  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  im  B  aubereich  B3  bei  mindestens  175  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  die  zu  lässige  Wandhöhe  der  Bauten  4,0  m,  die  Firsthöhe  8,0  m,  ab  dem  gewachsenen  Terrain  gemes  sen.  Ausgenommen  davon  sind  zonenkonforme  Veränderungen  an  den  historischen  Bauten;  diese  richten sich nach den bestehen  den First  -  und Wandhöhen.  e)  Im Baubereich B3 kann ein terrainbündiges unüberdecktes Schwimmbassin in der maximalen  Grös  se von 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  angelegt werden.  f)  Einfriedigungen entlang des Perimeters der speziellen Bauvor  schriften dürfen nur als Grünhe  -  cken in Erscheinung treten. Im südl  ichen Abschnitt an der Grenze des Perimeters der speziel  -  len Bauvorschriften (Planmarkierung T) kann ein repräsentativer Eingang, der zu beiden Sei  -  ten von einem Staketenzaun von maxi  mal 5 m Länge eingefasst ist, errichtet werden.  g)  Massstäblichkeit,  Materialien  und  Farben  haben  sich  der  beste  henden  Bebauung  anzupassen  und sind im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen zu bestimmen.  h)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu  -  lassen, sofern dadurch  die Gesamt  konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und der  Ge  meinderat Riehen zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 19.  7.  2002  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 26. 11. 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  Riehen  «Hupfer  -  Areal» / Rüchligweg  Einwohnerratsbeschluss vom 24. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, auf Antrag des Gemein  derats und gestützt auf §  101 des  Bau  -  und Planungsgesetzes vom  17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 11‘  2839/01 vom 14. Mai 20  01 betreffend das «Hupfer  -  Areal» am Rüchligweg  in Riehen wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Für das im Plan Nr. 11‘  2839/01 gekennzeichnete Gebiet werden fol  gende Bauvorschriften erlassen:  a)  Die  maximal  zulässige  Bruttogeschossfläche  beträ  gt  14  ’  350  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  gewerbliche  Nutzung  wird auf maximal 15  % der zulässigen Bruttogeschossfläche begrenzt.  b)  Die  Gebäude  in  den  Baufeldern  A,  B  und  C  sind  je  als  Einheiten  zu  errichten.  Gewerbliche  Nutzungen sind nur in den Baufeldern A und B zulässig u  nd auf dem Baufeld C sind Reihen  -  einfamilien  häuser zu erstellen.  c)  Bei  der  Materialwahl  und  Farbgebung  ist  die  Gesamtkonzeption  zu  berücksichtigen  und  die  Ortsbildkommission der Gemeinde Riehen ist beizuziehen.  d)  Balkone  und  gedeckte  Sitzplätze  sind  im  Baufeld  A  nur  gegen  den  Gartenraum  zulässig,  in  den Baufeldern B und C jedoch frei.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erdgeschossfussboden des  Baukörpers A darf maximal 1,20  m über dem höchsten Mess  -  punkt (268,06 m ü.  M.) des Bau  feldes A liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erdgeschossfussboden des  Baukörpers  B liegt maximal 0,25  m über dem  Messpunkt in  der Mitte des bebauten Feldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erdgeschossfussboden des  Baukörpers  C liegt maximal 1,50  m über dem Messpunkt in  der Mitte des jeweiligen bebauten Abschnittes.  f  )  Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs  -  und Be  pflanzungsplan, der auch die zu  begrünenden  Dachflächen  bein  haltet,  zur  Genehmigung  einzureichen.  Die  Gestaltung  der  Umge  bung hat sich an das übergeordnete Konzept zu halten.  g)  Sämtliche  Wohn  -  und  Gewerbeeinheiten  sind,  sofern  Bedarf, an  die  Gemeinschaftsantennen  -  anlage anzuschliessen.  h)  Mit  dem  Baubegehren  ist  für  die  Überbauung  auf  der  Basis  eines  Nahwärmeverbundes  ein  Gesamtenergiekonzept einzureichen.  i)  Das zuständige Departement wir  d ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinderats von Riehen  Abweichungen  von  den  Bauvor  schriften  zuzulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption  und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendu  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 31.  7.  2002  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 27. 5. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  Riehen  Rudolf Wackernagel  -  Strasse  Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen, gestützt auf §  101 und §  103 des Bau  -  und Planungsgese  t-  zes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Die speziellen Bauvorschriften Nr. 5  9 vom 10. November 1955 und Nr.  117 vom 9. Mai 1974 werden  im Bereich der Parzelle RD 106 auf  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Bebauungsplan Nr. 800.01 vom 29. März 2003 betreffend die Parzelle RD 106 an der Rudolf W  a-  ckernagel  -  Strasse in Riehen wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Für  das  im  Bebauungsplan  Nr.  800.01  gekennzeichnete  Gebiet  wer  den  folgende  Bauvorschriften  e  r-  lassen:  a)  Es dürfen nur einzelne Einfamilienhäuser mindestens 1 m hinter der Baulinie erstellt werde  n.  b)  Die  überbaute  Fläche  darf bei zweigeschossiger Bauweise höch  stens  17  %, bei eingeschossi  -  ger Bauweise höchstens 25  % der Par  zellenfläche betragen.  c)  Das  Dachgeschoss  darf  seitlich  und  bergseitig  fassadenbündig  ausgebildet  werden.  Talseitig  mu  ss das Dachgeschoss um eine Flä  che von mindestens 25  % der Fläche des obersten Vollge  -  schosses zurückgesetzt werden.  d)  Das  Sockelgeschoss  darf  talseitig  maximal  1,8  m  über  das  gewach  sene  Terrain  hinausragen.  Abgrabungen sind talseitig sowie für Eingä  nge und Zugänge zulässig, soweit sie die Gesamt  -  wirkung nicht beeinträchtigen.  e)  Bei  einer  Parzellierung  der  Parzelle  RD  106  sind  keine  Grenz  ab  stän  de  zwischen  den  Gebäu  -  den und den neuen Grenzen einzuhal  ten.  f)  Kleinbauten, wie Pergolen  , gedeckte  Sitzplätze, Werkzeug  schöpfe sowie Schwimmbäder sind  zulässig  und  zählen  nicht  zur  überbauten  Fläche.  Diese  Bauten  dürfen  die  Qualität  der  Ge  -  samtüberbauung   nicht   beeinträchtigen.   Der   Perime  ter   der   maxi  malen  Baufelder  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  m  ×  24  m muss  für  diese Baute  n  nicht ein  gehalten werden.  g)  Die  Parkierung für alle  Motorfahrzeuge  ist in den Baufeldern A, B und C vorzusehen. Es ist  mindestens ein gedeckter Garagen  platz pro Wohneinheit zu erstellen. Die Garagenplätze sind  mit brückenartigen Rampen zu erschlies  sen. Die Rampen dürfen ma  ximal die Breite der Gara  -  genplätze aufweisen. Die gedeckten Ga  ragenplätze und Rampen werden nicht zur überbauten  Fläche ge  rechnet.  h)  Für den Schutz der Aussicht auf den Tüllingerhügel hat innerhalb des Bebauungsplanperime  -  ters der Abstand zwischen den Gebäu  den entlang der Rudolf Wackernagel  -  Strasse mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 m zu betragen.  Eine  vertikale  Aufzugsanlage  von maximal 3 m  ×  3 m Grundfläche ist von  dieser Regelung ausgeschlossen.  i)  Die  maximale  Ausdehnung  der  Dachgescho  sse  in  den  Baufeldern  A,  B  und  C  an  der  Rudolf  Wackernagel  -  Strasse ist auf 12  m  ×  16  m beschränkt.  j)  Einfriedungen entlang der Rudolf Wackernagel  -  Strasse dürfen die Höhe von 1,2 m nicht über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 27.  6.  2003  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  k)  Alle  Baukörper  gleicher  Nutzung  sind  aus  dem  gleichen  Material  zu  erstellen  und  mit  einer  einheitlichen Farboberfläche zu verse  hen.  l)  Die Dachform ist frei und hat bei allen Gebäudeteilen mit glei  cher Nutzung identisch zu sein.  Die maximalen Firsthö  hen sind im Bebauungsplan definiert.  m)  Der  Gemeinderat  Riehen  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzulas  -  sen, sofern dadurch die  Gesamtkon  zeption der Bebauung und die  Aussicht auf den  Tüllinger  H  ügel nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 8. 5. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  R  iehen  Lörracherstrasse Nr. 153  -  163  Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst gestützt auf §§  101 und 106 des Bau  -  und Pl  a-  nungsgese  tzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr. 111.01.001  vom  13.  Februar 2007  betreffend  das  Areal zwischen  der  Lörr  a-  cherstrasse in Riehen wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Auf den Parzellen  sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nut  zungen, die nur mässig stören, zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird auf den einzel  nen Parzellen gemäss Vergleichsprojekt  der Zone 3 bestimmt. Im Übrigen gelten im Baubereich A die Bauvorschri  ften der Zone 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Im Bereich B sind eingeschossige Bauten mit Flachdach bis zu einer Höhe von 3,5 m auf der ganzen  Fläche  zulässig.  Soweit deren  Dachflächen  eine  zweckmässige  Form  ergeben,  sind  sie  als  begehbare  Grünflächen zu gestalten. Der unüberbau  te Be  reich B ist als Garten oder Grünfläche anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Bei sämtlichen Wohnungen  ist sicherzustellen, dass sie  ohne  zu  sätzlichen baulichen  Aufwand  an das  Kommunikationsnetz de  r Gemeinde angeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Der  Gemeinderat  kann  ausnahmsweise  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zulassen,  sofern  dadurch die Gesamtkonzep  tion und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelb  elehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das  Baudepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 30.  5.  2007  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 30. 5. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181  Riehen  Bosenhaldenweg, Steingrubenweg  Einwohnerratsbeschluss vom 23. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der  Einwohnerrat  beschliesst  auf  Antrag  des  Gemeinderats  und  der  Sachkommission  für  Sie  d-  lungsentwicklung, Verkehr, Versorgung und Umwelt (SVU) und gestützt auf §§  101 und 105 des Bau  -  und Planungs  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 109.01.001 vom 8. August 2006 und die dazu gehörenden  Bebauungsplanvo  r-  schriften werden mit den be  schlossenen Änderungen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Für das im Plan Nr. 109.01.001 gekennzeichnete Gebiet werden fol  gende Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bauten
                            a)  Die maximal zulässige Brut  togeschossfläche beträgt 9'347 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Die Wohnbauten sind in den im Bebauungsplan gekennzeichne  ten Baufeldern zu errichten. Es  sind drei Vollgeschosse zulässig, die Vollgeschosse müssen gemeinsame Hauptfassadenfluch  -  ten aufweisen.  c)  In den Baufeldern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 kann z  usätzlich ein Dachge  schoss errichtet werden. Es  muss a  uf allen Seiten mindestens 0,80  m gegenüber dem obersten Vollgeschoss zurückgesetzt  sein.  d)  Die  pro  Baufeld  definierten  Gebäudehöhen  dürfen  durch  Son  nenenergieanlagen  sowie  durch  Bauteile wie Ka  mine, Oberlicht  anlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über  dem Dach liegen müssen, überschritten werden.  e)  Sockelgeschosse dürfen nicht über das neue Terrain hinausra  gen. Punktuelle Abgrabungen für  Zugänge  und  Belichtung  der  Unterges  chosse  sind  zulässig,  soweit  sie  die  Gesamtwirkung  nicht beeinträchtigen.  f)  Die Wohnbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die Dach  begrünung ist mit einer Stärke  von 0,20 m bis 0,25 m zu erstellen.  g)  Eingeschossige  Nebenbauten  ohne  Wohnräume  bi  s  maximal  3,00  m  Höhe  ab  neuem  Terrain  können ausserhalb der Baufelder errichtet werden.  h)  Bauten  mit  einem  Abstand  von  weniger  als  10,00  m  zur  Baulinie  müssen  nicht  parallel  zur  Baulinie angeordnet werden.  i)  Bei der Materialwahl und Farbgebung ist  die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Umgebungsgestaltung
                            a)  Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs  -  und Be  pflanzungsplan, der auch die zu  begrünenden Dachflächen bein  haltet, zur Bewilligung einzureichen.  b)  Die  maximale  Höhe  von  S  tützmauern  ab  gewachsenem  Terrain  gemessen  beträgt  1,5  m.  Die  Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66  %. Örtlich begrenzte Ausnahmen sind  in be  gründeten Fällen, insbesondere für die Sicherstellung einer be  hindertengerechten Zufahrt,  mögl  ich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 26.  5.  2008  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Erschliessung und Parkierung
                            a)  Die  Zufahrten  zu den Wohnbauten  dienen dem Velo  -  und Fuss  gängerverkehr, sowie Notfall  -  und  Zügelfahrzeugen.  Sie  sind  mindestens  2,5  m  breit.  Die  Neigung  ist  möglichst  gering  zu  hal  ten und darf 12  % nicht überschreiten.  b)  Als Ergänzung zu den Zufahrten ist ein Fusswegnetz zu realisieren, welches die Wohnbauten  in geeigneter Weise mit dem Steingruben  weg, den  Besucherparkplätzen sowie den  Spielplät  -  zen  verbindet.  Das  Fusswegnetz  ist  mit  dem  Umge  bungsgestaltungsplan  zur  Ge  nehmigung  einzureichen.  c)  Vom  Steingrubenweg  ist  eine  Autoeinstellhalle  zu  erschliessen,  welche  maximal  57  Autoab  -  stellplätze  aufweist.  Vom  Bosenhalden  weg  ist  eine  Autoeinstellhalle  zu  erschliessen,  welche  maximal 27  Autoabstellplätze aufweist. Es sind innerhalb des Areals am Steingrubenweg und  am  Bosenhaldenweg  insgesamt  13  Besucher  parkplätze  zu  erstellen.  Bei jeder  Parkierungsan  -  lage ist ein Teil der Parkplätze für Behinderte vorzusehen. Bei den Besucherparkplät  z  en sowie  bei  den  Ein  -  und  Ausfahrten  der  Einstellhallen  sind durch  geeignete  Massnahmen  Störungen  angrenzender Wohnun  gen möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Energie, Ver - und Entsorgung
                            a)  Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzu  schliesse  n.  b)  Für  die  Bebauung  ist  mit  dem  Baubegehren  der  Minergie  -  Stan  dard  nachzuweisen.  Die  über  das gesetzliche Mass hinausgehende Wärmedämmung wird nicht an die Bruttogeschossfläche  ange  rechnet.  c)  Bei den Zufahrten, Fusswegen, sowie bei den Besucherp  arkplät  zen und Spielflächen sind ver  -  sickerungsfähige Materialien zu verwenden. Falls dies aus technischen Gründen nicht möglich  ist, muss das Wasser über die Ränder der Anlagen oberflächlich über die bewachsene Humus  -  schicht versickert werden.  d)  Be  i sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zu  sätzlichen baulichen Aufwand  an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der   Gemeinderat   wird  ermächtigt,   Abweichungen   von   den   Bau  vorschriften   zuzulassen,  sofern  dad  urch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Dieser  Beschluss  wird  publiziert;  der  Bebauungsplan  unterliegt  dem  Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und  wird  nach  Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Wirksam seit 24. 9. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  Riehen  Areal an der S  -  Bahn  -  Haltestelle Niederholz  Einwohnerratsbeschluss vom 2. November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Einwohnerrat  Riehen  beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der  Sachkommission Siedlung  und  La  ndsch  aft  (SSL)  sowie  ges  tützt  auf  §§  95,  101 und  105  des  Bau  -  und  Planungsgesetzes  (BPG)  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sowie die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.02.002 vom 26. Oktober 2010 wird festgesetzt.
2. Die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Pl an Nr. 105.02.004 vom 26. Oktober 2010
                            wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.02.005 wird festgesetzt und es werden dazu folgende
                            Bebauungsplanvorschriften erlassen:  Nutzung und Bebauung  a)  Die maximal  zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 6'100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Im Teilbereich A ist innerhalb des Baufelds A ein Gebäude mit vier oberirdischen Geschossen  zulässig. Es sind ein öffentlicher Saal, Schulungsräume, Dienstleistungsräume oder Wohnnut  -  zungen zulässig, wo  bei im Erdgeschoss vorrangig öffentlich zugängliche Nutzungen angeord  -  net werden sollen.  c)  Im  Teilbereich  B  ist  innerhalb  des  Baufelds  B  ein  Wohngebäude  mit  vier  oberirdischen  Ge  -  schossen zulässig.  d)  Eingeschossige Nebenbauten für Veloabstellplätze ode  r Abfallentsorgung bis maximal 3,50 m  Firsthöhe dürfen ausserhalb der beiden Baufelder A und B errichtet werden.  e)  Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.  f)  Die  im  Bebauungsplan  definierten  Gebäudehöhen  dürfen  du  rch  Sonnenenergieanlagen  sowie  durch Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen  über dem Dach liegen müssen, überschritten werden.  g)  D  ie Begrünung des Flachdachs der Hauptgebäude ist mit einer Stärke von 0,20 m  bis 0,25 m  zu  erstellen.  Im  Bereich  von  Photovoltaikanlagen  ist  eine  reduzierte  Dachbegrünungsstärke  zulässig.  Aussenraum  h)  Die  Gestaltung  des  öffentlichen  Aussenraums  im  Teilbereich  A  sowie  des  privaten  Aussen  -  raums im Teilbereich B hat erhöhten Anfor  derungen zu genügen. Mit dem Baubegehren ist ein  Umgebungsgestaltungs  -  und Bepflanzungsplan, der auch die zu begrünenden Dachflächen  be  -  inhaltet, zur Bewilligung einzureichen.  i)  Der private  Aussenraum im Teilbereich  B ist mindestens zu zwei Dritteln al  s  Grünfläche an  -  zulegen.  Der  öffentliche  Aussenraum  im  Teilbereich  A  ist  mindestens  zu  einem  Drittel  als  Grünfläche  anzulegen.  Der  Bereich  zwischen  Zentrumsbebauung  zur  Rauracherstrasse,  zur  S  -  Bahn  -  Haltestelle und zur Gotenstrasse ist als öffentlicher  Vorplatz zu gestalten.  j)  Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.  k)  Die Bebauung hat den Minergie  -  P  -  Standard oder einen vergleichbaren Standard einzuhalten.  l)  Die Hochwasserkote von 258,50 m.  ü.  M darf zum Schutz des Grundwass  ers nicht unterschrit  -  ten  werden.  Punktuelle,  geringfügige  Ausnahmen  für Lifte  sind  mit  Zustimmung  der  für  den  Grundwasserschutz zuständigen kantonalen Behörde möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bau  -  und Verkehrsdepartement genehmigt am 28. 12. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  814.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Parking  m)  Von der Gotenstrasse her ist eine Autoeinstellhalle zu erschliessen, welch  e maximal 85 Auto  -  abstellplätze aufweist. Bei der Ein  -  und Ausfahrt der Einstellhalle sind durch geeignete Mass  -  nahmen Störungen angrenzender Wohnungen möglichst gering zu halten.  n)  Oberirdische Kurzzeitparkplätze sind nur entlang der Rauracherstrasse v  orzusehen.  Ermächtigung an den Gemeinderat  Der   Gemeinderat   wird  ermächtigt,   Abweichungen   von   den   Bauvorschriften   zuzulassen,  sofern  dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss  wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau  -  und Verkehrsdepartement. Der Gemeinderat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksamkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Wirksam seit 29. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Riehen  Kohlistieg / Rüchligweg  / Rauracherstrasse (Parzellen RD 770 un  d  2095)  Einwohnerratsbeschluss vom 29. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und  Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau  -  und Planungs  gesetzes (BPG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Zonenänderung gemäss Pla n Nr. 105.03.002 vom 10. Januar 2012 wird festgesetzt.
2. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.03.003 vom 22. Oktober 2012 wird festges etzt und es werden
                            dazu folgende Bebauu  ngsplanvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Nutzung und Bebauung
                            a)  Im Baufeld A ist der Bau eines Alters  -  und Pflegeheims mit einer Bruttogeschossfläche (BGF)  von 8'600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.  b)  Im Baufeld B ist eine Wohnbaute mit einer BGF von 1'500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.  c)  In  nerhalb der Baufeldgrenze C sind 3 Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 5'700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zu  -  lässig. Die Wohnbauten C1, C2 und C3 haben eine BGF von minimal 1'600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aufzuweisen.  d)  Innerhalb der Baufeldgrenze D sind 4 Wohnbauten mit eine  r BGF von insgesamt 4'700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zu  -  lässig. Die Wohnbauten D1, D2, D3 und D4 haben eine BGF von minimal 1'000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und ma  -  ximal 1'300 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aufzuweisen.  e)  Wärmedämmschichten,  die  über  das  in  der  Energiegesetzgebung  vorgeschriebene  Mass  hin  -  ausgehen, werden der  BGF nicht angerechnet.  f)  In Baufeld A und B sind 4 oberirdische Vollgeschosse zulässig. In Baufeld A darf im Bereich  der  Kreuzung  Rauracherstrasse  /  Rüchligweg  das  Untergeschoss  als  Sockelgeschoss  in  Er  -  scheinung treten.  g)  In  den  Baufeldern  C  und  D  sind  jeweils  3  Vollgeschosse  und  ein  teilweise  zurückgesetztes  Dachgeschoss  zu  lässig. Die  Dachgeschosse in C1  -  3 weisen maximal eine  Fläche  von 60  %  der  BGF des obersten Vollgeschosses auf, die Dac  hgeschosse in den Baufeldern D1  -  4 maxi  -  mal  50  %.  h)  Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Baufeld dargestellten Profi  -  len 1 bis 9 in Metern über Meer definiert. Die  maximalen Höhen dürfen durch Solaranlagen,  Liftausgang sowie Zugang zu einer Dachterrasse und andere notwendige tec  hnische Installati  -  onen überschritten werden.  i)  Eingeschossige  Nebenbauten  wie  Pavillons,  Schopf  für  Gartengeräte,  Kleintierstallungen,  Pergolen, Velounterstände oder Unterstände für Abfallentsorgung bis maximal 3,5 m Firsthö  -  he dürfen ausserhalb der  bezeichneten Baufelder errichtet werden.  j)  Die  Baufeldgrenzen  gelten  für  unterirdische  Geschosse  nicht,  soweit  diese  nicht  in  Erschei  -  nung treten.  k)  Bei der Material  -  und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bau  -  und Verkehrsdepartement genehmigt am 14. 3. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aussenraum
                            l)  Mi  t den Baubegehren ist jeweils ein Umgebungsgestaltungs  -  und Bepflanzungsplan, der auch  Aussagen  über  die  Terraingestaltung  beinhaltet,  zur  Bewilligung  einzureichen.  Die  Aussen  -  räume haben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinne des ö  kologischen  Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und landschaftstypische Pflanzen zu verwen  -  den.  m)  Die im Bebauungsplan bezeichnete Baumgruppe ist mehrheitlich zu erhalten.  n)  Es ist ein Fusswegnetz zu realisieren, welches Alters  -  und Pflege  heim, Wohnbauten und Frei  -  zeitzentrum Landauer miteinander verbindet. Im Bebauungsplan  sind die  Fusswegverbindun  -  gen nur schematisch dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Erschliessung, Ver - und Entsorgung
                            o)  Die Ein  -  und Ausfahrten der Tiefgaragen bei den Baufeldern B, D  1, D2 und D3 sind in den im  Bebauungsplan bezeichneten Bereichen vorzusehen.  p)  Die Vorfahrt des Alters  -  und Pflegeheims und die oberirdischen Besucherparkplätze sind nur  in  den  im  Bebauungsplan  dargestellten  Bereichen  zulässig.  Die  Gestaltung  der  Vorfahrt  und  der oberirdischen Besucherparkplatzanlagen hat erhöhten Ansprüchen zu genügen. Die Anla  -  gen sollen insbesondere gegenüber dem öffentlichen Raum zurückhaltend in Ers  cheinung  tr  e  -  ten.  Die  genaue  Lage  der  Parkplätze  und  deren  Zu  -  und  Wegfahrten  werden  im  Baubewilli  -  gungsverfahren bestimmt.  q)  Die  Wohnbauten  haben  den  Minergie©  -  P  -  Standard  zu  erfüllen.  Das  Alters  -  und  Pflegeheim  hat den Minergie  -  Standard oder einen g  leichwertigen Standard zu erfüllen. Das Erreichen des  Standards muss nicht zertifiziert werden.  r)  Das  Alters  -  und  Pflegeheim  und  die  Wohnüberbauung  sind  an  das  Fernwärmenetz  anzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Der  Gemeinderat  wi  rd  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern  da  -  durch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau  -  und Ve  rkehrsdepartement. Der Gemeinderat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksamkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 5. 4. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  Riehen  Lörracherstrasse 139  Gemeinderats  beschluss vom 4. März 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst, gestützt  auf §§ 101 und 106 des Bau  -  und Pl  a-  nungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 111.02.001 vom 17. Dezember 2013 betref fend die Parzelle RB 1099 un d
                            1092 an der Lörracherstrasse 139 in Riehen wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungs plan werden folgende Bebauungsplanvorschriften erlassen:
                            N  utzung und Bebauung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 In den Bereichen A und B sind die Flächen in Erdgeschoss für Ge werbe und Dienstleistungen
                            zu nu  tzen. Im Bereich A können im 1.  und 2. Obergeschoss die Flächen für Wohnen wie auch  Ge  werbe/Dienstleistungen  genutzt  werden.  In  de  weiteren  Oberge  schossen  sind  die  Flächen  nur für Wohnen zu nutzen. Der Bereich C darf oberirdisch nicht bebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im Bereich A und B ist eine Ba ute mit einer BGF von maximal 784m
                            2  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Im Bereich A sind 4 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig. Da Dachgeschoss darf
                            maximal eine Fläche von 75  % der BGF des obersten Vollgeschosses aufweisen und als Voll  -  geschoss in Er  scheinung trete  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Im Bereich B ist eine Baute mit Flachdach bis zu einer Höhe von 4,2 m auf der ganzen Fläche
                            zulässig. Soweit deren Dachfläche eine zweckmässige Form ergeben, sind sie als Grünflächen  zu gestalten. Im Sinne des ökologischen Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und  lanschaftstypische Pflanzen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Im Bereich B sind auf der Westseite zur Parzelle RB 1092, Hintere der Mühle, Fassadenöff -
                            nungen (Fenster, Türen, Tore)  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Bereich dargestellten Profi -
                            len  in  Metern  über  Meer  definiert.  Im  Bereich  A  und  B  dürfen  die  maximalen  Höhen  durch  Solaranlagen und anderen notwendige technische Installationen üb  erschritten werden.  Aussenraum, Ver  -  und Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Die Wohnbaute hat den Minergie® - P - (eco) - Standard zu erfüllen. Das Erreichen des Standards
                            muss nicht zertifiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschlies sen.
2.9 B ei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, ass sie ohne zusätzli chen baulichen Aufwand
                            an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Die Fläche zwischen Bau - und Strassenlinie darf soweit versiegelt werden, als dies für die Z u -
                            gänge  und  Zufahrten  nötig  ist.  Im  Be  reich  A  darf  die  Fläche  -  abgestimmt  auf  die  Erdge  -  schossnutzung  -  als versiegelter Vorplatz gestaltet werden. Mit dem Baubegehren ist ein Um  -  gebungsgestaltungsplan für die Bereiche A, B und C einzureichen.  Gering  fügige Abweichungen, Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Bebauungsplanvorschriften
                            zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bau  -  und Verkehrsdepartement genehmigt am 15. 4. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Dieser Beschluss wird mit R  echtsmittelbelehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das  Bau  -  und Verkehrsdepartement.  Er wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 15. 4. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  Riehen  Nutzungsplanung Stettenfeld  Einwohner  ratsbeschluss vom 27. November 2014  Der  Einwohnerra  t Riehen beschliesst auf Antrag  des Gemeinderats und der Sachkommission  Sie  d-  lung und Landschaft (SSL) sowie gestützt  auf §§  95, 101, 103 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Nutzungsplan Nr. 104.03.001 v om 9. April 2013 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
2. Für das im Plan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 gekennzeichnete Gebiet werden in einem ersten
                            Schritt  folgende  Vorschriften  im  Sinne  von  Rahmenbedingungen  für  die  nachfolgende  zweite  Stufe  d  er Nutzungsplanung erlassen:  Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 35 % oder 61'600 m
                            2  des Planungsperimeters  werden als öffentliche Grünflä  che  ausgewiesen.  Diese Flä  che dient der Naherholung  sowie dem ö  kologischen Ausgleich  und der ökologischen  Vernet  zung.  Fuss  -  und  Velowege  mit Sitzgelegenheiten  sowie naturnah bewirtschaftete Klein  -  gä  rten  sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 10 % oder 17'600 m
                            2  des Planungsperimeters  stehen fü  r Freizeit  -  und Sportanlagen  zur Verfü  -  gung. Bestehende Freizeit  -  und  Sportanlagen werden soweit mö  glich und sinnvo  ll integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die übrige Fläche von 96'800 m
                            2  bleibt in  der Bauzone und steht fü  r die Bebauung  und deren  Erschliessung zur Verfügung.  Bauzone
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Die Ba uzone dient im Wesentlichen dem Wohnen. An Lagen mit hoher Erschliessungsqualitä t
                            insbesondere  bezü  glich des  öffentlichen Verkehrs kö  nnen Arbeits  -  und  Gewerbeflä  chen zuge  -  lassen  werden,  soweit  sie  wohnumfeldverträ  glich  sind  und  sich  baulich  gut  ins  Quartier  ein  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Für die gesamte Bauzone beträ gt die durchschnittliche Ausnützun gsziffer ma ximal 0.9.
2.6 Die Lage, Grö sse und Form der einzelnen Bauten und Freiflächen sowie der Grundstü cke wird
                            mit Bebauungsplä  nen baufeldweise  in der zw  eiten Stufe der Nutzungsplanung festgelegt. Da  -  bei  ist  auf  eine  differenzierte  Bebauungsstruktur  zu  achten.  Es  sind  «lebendige»  Bebauungs  -  strukturen  mit maximal 3 Vollgeschossen  sowie zusätz  lichem Dach  -  und Attikageschoss  und  keine monotonen Grossüber  bauungen  anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Die vorh andenen Naturwerte sind bei der Festlegung der Bebau ungsstrukturen z u berücksich -
                            tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Die Bebauung hat hohen stä dtebaulichen, architektonischen und ökologischen Qualitä ten zu
                            genügen.  Die  stä  dtebauliche  Struktur  soll  den  Austausch  zwischen  den  Quart  ierbewohnerin  -  nen und  -  be  wohnern  erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Der Anteil an Grünflächen in den einzelnen Baufeldern ist entsprechend der gewä hlten Be -
                            bauungsstruktur mö  glichst  hoch. Die Grünflächen mü  ssen eine hohe  ökologische und gestalte  -  rische Qualitä  t  aufwe  isen. Die Bodenversiegelung ist  möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Die Bebauung hat ei ne hohe Energieeffizienz auf zuweisen. Der Energiebedarf ist weitge hend
                            durch erneuerbare Energien  zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11 Das Gebiet ist optimal durch den ö ffentlichen Verkehr zu erschliessen.
                            1)  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Gesamtkonzept
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Als Grundlage fü r die nachfolgende zweite Stufe der Nutzungspla nung ist über d en ganzen Pl a-
                            nungsperimeter ein  Gesamtkonzept für ein attra  ktives und familienfreundliches  Quartier, gestü  tzt auf  nachhaltige  Grundsä  tze,  zu  erarbeiten,  welches  die  Vorsch  riften  nach  diesem  Nutzungsplan  einhä  lt.  D  as Gesamtkonzept  enthäl  t Aussagen zu den Themen Bauen/  Gebäude, Mobilität, Ressour  cen/Energie,  Nutzung  en,  Umgebung/Freiraum/Freizeit,  soziale  Na  chhaltigkeit.  Das  Gesamtkonzept  ist  über  die  Landesgrenze hin  weg zu  koordinieren;  insbesondere bei den Freizeit  -  und Sportanlagen un  d bei der  S  -  Bahn  -  Halte  stelle sollen Synergien genutzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Entspr echend diesen Rahmenbedingungen und a uf der Basis des Gesamtkonzepts setzt der
                            Einwohnerrat als Abschluss  eines zwei  ten Nutzungsplanverfahrens  die detaillierten Nu  tzungs  -  plä  ne  fest, wel  che insbesondere die Lage der  Baufel  der, Dimensionierung der Bauten  und  An  -  lagen,  energetische  Vorgaben,  Freir  aumnutzungen,  Erschliessung  und  deren  Etappierung  so  -  wie die Berü  cksichtigung  sozialer Nachhaltigkeit beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Na ch der Nutzungsplanung wird d ie Landumlegung festgelegt. Dabei gelten die Zuteilungsgrun d-
                            sä  tze  gemäss Bau  -  und Planungsge  setz  §  134 ff. Zudem sind folgende  Grundsätze zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Gemäss § 134 BPG soll sich durch die Landumlegung am Verhält nis der Werte der einge -
                            brachten und der z  ugeteilten  Grundstücke nichts ä  ndern. Ausganglage  ist  der alte Zonenplan,  welcher am  1.  1.  2010 rechtskräftig war. Bei der Zuteilung  wird auch das Mass der neu zuläs  -  sigen Nutzung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Grunde igentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihrem Grundstück einen Landan -
                            teil an die Erschliessung im Verhältnis zur bisherigen Grundstücksgrösse ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 An die Grünfläche treten die Einwohnergemeinde Riehen und die Einwohnergemeinde der
                            Stadt  Basel  je  38  %  ihrer  Parzellenflächen  ab  (Eigentum  Stand  1.  1.  2010).  Die  übrigen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihren Parzellenflächen 34,6  % ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufgrund der rechtskräftigen neuen Nutzungsordnung wird die Er schliessung realisiert. Dabe i ge l-
                            ten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Die Erschliessung der Bauzone erfolgt etappiert. Auf die bestehenden Gewerbebetriebe und
                            Freizeiteinrichtungen  ist mit einer geeigneten Etappierung Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen vom Nutzungs plan ausnahmsweise zuzulassen,
                            sofern dadurch die Gesamtkonzep  tion  nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss  wird publiziert; er unterliegt  dem Referendum und der Genehmigung durch  das Bau  -  und  Verkehrsdepartement  des  Kantons  Basel  -  Stadt.  Der  Gemeinderat  bestimmt  nach  Eintritt  der  Rechtskraft den  Zeitpunkt der  Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 1. 1. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  27  Riehen  Liegenschaft Kilchgrundstrasse 62 und 70  Gemeinderatsbeschluss vom 7. Februar 2017  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen b  eschliesst, gest  ü  tzt auf  §§  101 und 106 des Bau  -  und Pl  a-  nungsgeset  zes (BPG) vom  17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 118.01.001 vom 1. November 2016 be treffend Liegenschaft Kilchgrun d-
                            strasse 62 und 70 wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werde n folgende Bau vorschriften erlassen:
2.1. Nutzung und Bebauung
                            a)  In den Baufeldern A, B, C, D sind Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 2  ‘  286 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zul  ä  s  -  sig.  b)  Im Baufeld A sind zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zul  ä  ssig. Die zul  ä  ssige Geb  ä  u  -  deh  ö  he  sowie  die  Gestaltung  des  Dachgeschos  ses  richten  sich  nach  den  zo  nenrechtlichen  Bes  t  immungen.  Auf  der  Hofseite  darf  die  zul  ä  ssige  Geb  ä  udeh  ö  he  dort  ü  berschritten  werden,  wo gest  ü  tzt auf  §  11 Absa  tz 2 BPG der Abstand  des  Dachge  schosses  zur Geb  ä  udewan  d ver  -  ringert ist. Die stellenweise Verringe  rung des Ab  stands darf maximal ein Drittel der Fassaden  -  l  ä  nge umfassen.  c)  In den Baufeldern B, C und D sind Geb  ä  ude mit drei Vollgeschossen zul  ä  ssig.  d)  Die zul  ä  ssigen Geb  ä  udeh  ö  hen sind in den im Bebauungsp  lan pro Be  reich dargestell  ten Profi  -  len  definiert.  Diese  d  ü  rfen  durch  Solaranla  gen  und  andere  notwendige  tech  nische  Installatio  -  nen  ü  berschritten werden.  e)  Die Bauten m  ü  ssen innerhalb der Baufelder erstellt werden. In den Baufeldern A, B und D be  -  tr  ä  gt  die  zul  ä  ssige  Geb  ä  udetiefe  maximal  12,0  m.  Die  zul  ä  ssige  Geb  ä  ude  l  ä  nge  wird  in  den  Baufeldern A, B und D durch  die Baufelder bestimmt. Im Baufeld C wird die  maximale  Ge  -  b  ä  udel  ä  nge und  -  tiefe durch das Baufeld bestimmt. Der Abstand zwischen den Bauten i  n den  Baufeldern B und C muss einen Geb  ä  udeabstand von mindestens 6,0 m einhalten.  f)  Bei der Architektur der Wohn  ü  berbauung und Aussenraumge  staltung ist eine Ge  samtkonzep  -  tion zu ber  ü  cksichtigen.  g)  Eingeschossige Nebenbauten bis maximal 3,0 m H  ö  he a  b bestehendem Terrain wie Velounter  -  st  ä  nde, Gartensch  ö  pfe, Unterst  ä  nde f  ü  r Abfallcontainer sind zugelassen und werden nicht der  Bruttogeschossfl  ä  che  angerechnet.  Die  Nebenbauten  d  ü  rfen  ausserhalb  der  Baufelder  erstellt  werden. Sie m  ü  ssen sich in die Ges  amtkonzeption gut einf  ü  gen.  h)  Auf Parzelle RD 0120 gelten die zonenrechtlichen Bestimmungen der Zone 2a.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aussenraum, Ver - und Entsorgung
                            i)  Die  im  Bebauungsplan  dargestellten  B  ä  ume  sind  unter  Baumschutz  gestellt.  Mit  den  Baube  -  gehren  ist  ein  Baumschutzkonzept,  welches  die  entsprechenden  Massnahmen  w  ä  hrend  der  Bauphase aufzeigt, zur Bewilligung einzureichen.  j)  Mit den Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs  -  und Bepflanzungsplan, der auch Aussa  -  gen  ü  ber die Terraingestaltung enth  ä  lt, zur  Bewilligung einzureichen. Die Aussenr  ä  ume haben  eine  qualitativ  hochwertige  Gestaltung  aufzuweisen.  Im  Sinn  des  ö  kologischen  Ausgleichs  sind  ü  berwiegend stand  ortheimische und landschafts  typische Pflanzen zu verwenden.  k)  Die  Ein  -  und  Ausfahrt  der  Tiefgarage  ist  im  Bereich,  der  im  Bebauungsplan  ist  (Wohnbau  -  te  A), vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  l)  Die Bebauung ist an das Fernw  ä  rmenetz der Gemeinde anzuschliessen.  m)  B  ei s  ä  mtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zus  ä  tzlichen b  aulichen Aufwand  an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden k  ö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Geringf ü gige Abweichungen, Ausnahmen
                            n)  Der Gemeinderat wird erm  ä  chtigt, Abweichungen von den Bauvor  schriften zuzulas  sen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption und  das Siedlungsbild nicht beeintr  ä  chtigt werden.  Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Er unterliegt der Genehmigung durch das  Bau  -  und Verkehrsdepartement und wird nach Eintr  itt der Rechtskraft sofort wirk  sam  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  In Kraft seit 1. 1. 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Riehen  Spezielle  Nutzungsvorschriften für Pf  lanz  -  und Kleingärten  Im Brühl, Auf Hutzle  n und In den Wenkenmatten  Einwohnerratsbeschlü  ss  e  vom 27. November 2014  und 24. September 2015  Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Sie  d-  lung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§  40c, 95, 103 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10 . März 2015 für Pflanz - und Nut z-
                            gärten im Autal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , im Brüh  l, auf Hutzlen und in den Wenkenmatten wird genehmigt und  für    verbin  d-  lich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für das im Plan Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Vo r-
                            schriften erlassen:  Art der Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Das Gebiet ist für Pflanz - und Nutz gärten bestimmt. Eine bodenabhä ngige landwirtschaftliche
                            und gartenba  uliche Nutzung ist  auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbä umen,
                            Weiden und  Pflanz  -  und Nutzgä  rten  ist in Beachtung ö  kologischer Werte  und unter besonderer  Rücksicht  nahme auf  das Grundwasser und auf Oberflächengewä  sser  zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gar tenbauliche Nutzungen so -
                            wie  der  Bau  von  Wohn  -  und  Arbeitsgebä  uden,  Autoabstellflächen,  Lagerplä  tzen,  Garagen,  Carports und Treibhä  usern.  Ebenso ist der Be  trieb von Familiengartenanlagen  untersagt.  Bauliche Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Pro Parzelle mit mindestens 800 m
                            2  Parzellenflä  che  darf  ein  für  die  bodenabhä  ngige  garten  -  bauliche Nutzung zweckmä  ssiges  Gartenhaus erstellt werden.  Untergeordnete  zweckdienliche  Nebenbauten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die Grundris sprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenflä -
                            che  nicht übersc  hreiten und beträgt  maximal 25 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Für die Bestimmunge n von Ziff. 3.1 und 3.2 ist nur die Parzellen fläche massgeblich, welche
                            innerhal  b des Perimeters der speziellen  Nutzungsvorschriften liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3,5 m, Neb enbauten eine solche von 2.3 m nicht
                            überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Der Anb au von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m
                            2  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Untersagt sind Un terkellerungen, mehrgeschossige Bauten , Ver - und Entsorgungsleitungen
                            sowie Heizungen. Solaranlagen  sind bis  zu einer Gesamtleistung von 180  Watt und einer  Be  -  triebsspannung von 24  Volt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen.
                            Gestaltung und ökologische Funk  tion der Pflanz  -  und Nutzgärten
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Die Bewirt schaftung soll naturnah erfolgen.
4.2 Terrainverä nderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bo denbefestigungen sind auf ein
                            absolutes Minimum zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Grundstü ckbegrenzende Hecken sind so anzuleg en und zu pflegen, dass sie den Landschafts -
                            charakter nicht beeinträ  chtigen  und dem ö  kologischen Ausgleich dienen;  bauliche Einfriedun  -  gen und Sicht  schutzinstallationen  sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Für das Gebiet „Im Autal“ wurde der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr.  101.04.006 mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel  -  Stadt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Juni 2018 (VD.2016.22) aufgehoben .
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Im Bereich der ü berlagernden Schraffur «Nutzungseinschränkun gen (Uferschutz entlang von
                            Bächen  /  Wässergrä  ben,  Grundwass  erschutz  und  Schutz  von  Natur  -  /  Kulturwerten  gemäss  Na  turinventar)»  des  Plans  Nr.  101  .04.006  vom  10.  März  2015  ist  das  Errichten  von  Bauten  und  Anlagen verboten.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau  -  und  Verkehrsdepartement  des  Kantons  Basel  -  Stadt.  Der  Gemeinderat  bestimmt  nach  Eintritt  der  Rechtskraft den Zeitpunkt der  Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam Seit 1. 1. 2017.