Verordnung über die berufliche Vorsorge
                            über  die berufliche Vorsorge  gestützt auf Art.   97   2   des Bundesgesetzes über die berufliche Alters  -  , Hinte  lassenen  -    und  Invalidenvorsorge  (BVG)  vom    25.    Juni    1982  27    Abs.  1 der  Kantonsverfassung vom   1872,  beschliesst:  Art. 1  Die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art.   61   1   BVG und Art. 89bis  Abs.  6    ZGB  wird  durch  das  Volkswirtschaftsdepartement  (nachstehend  Depart  ment gen  annt) ausg  Art. 2  Das Departement führt das Register für die berufliche Vorsorge im Sinne von Art.   48  Abs.  Art.   3  Die  Vorsorgeeinrichtungen  haben  der  Aufsichtsbehörde  spätestens  sechs  Monate  nach  Ende  de  s  Geschäftsjahres  unaufgefordert  den  Jahresbericht  mit  Rechnung  und den übrigen notwendigen Unterlagen einzureichen.  Art. 4  Die  Aufsichtsbehörde  erhebt  für  ihre  Tätigkeit  Gebühren  gemäss  der  Verordnung  über die Gebühren der kantonalen Verwaltung.  Art.   5  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.  Aufsichtsbehörde  Register  Berichts  -  Rechnungs  -  pflicht  Gebühren  Inkrafttreten