Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule in Lyss
                            Vereinbarung   über die Errichtung und den Betrieb der  Interkantonalen Försterschule in Lyss  vom 21.  03.  1968   (Fassung in Kraft getreten am 28.03.1969  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Rechtsform
                            1   Zur Ausbildung von Förstern errichten und betreiben die Kantone Zürich,  Bern,   Luzern,   Freiburg,   Solothurn,   Basel  -Land,   Aargau,   Wallis   und  Neuenburg eine Försterschule (hiernach Schule genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schule erhält die Rechtsform einer Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sta ndort
                            Die Schule hat ihren Standort in der Gemeinde Lyss, Kanton Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildung – Platzzuteilung – Unterricht – Verfügbare Plätze –
                            Anderweitige Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  der  Stiftung  angeschlossenen  Kantone  verpflichten  sich,  ihre  Förster  in  der  Regel  an  d  ieser  Schule  ausbilden  zu  lassen.  Die  Ausbildung  dauert  mindestens   ein   Jahr   und   besteht   aus   einem   theoretischen   und   einem  praktischen Teil. Das Nähere bestimmt das Schulreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  angeschlossene  Kanton  hat  Anspruch  auf  eine  feste  Anzahl  Plätze  gemä  ss besonderer Aufstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Je  nach  der  Herkunft  der  Schüler  wird  der  Unterricht  in  deutscher  oder  französischer Sprache erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sofern  nicht  alle  fest  zugeteilten  Plätze  belegt  sind,  werden  die  nicht  beanspruchten  Plätze  in  erster  Linie  den  Kantonen  z  ur  Verfügung  gestellt,  die  der  Stiftung  angeschlossen  sind.  Über  die  Zuteilung  weiterer  Plätze  entscheidet der Stiftungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    An der Schule können auch Kurse zur Weiterbildung von Förstern sowie  zur  Aus  -  und  Weiterbildung  von  Forstwarten  und  anderen  Inter  essenten  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Errichtung der Schule
                            1      Für    den    Schulbetrieb    und    für    das    Internat    werden    geeignete  Gebäulichkeiten erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  für  den  Bau,  die  Einrichtung  und  die  übrigen  Anschaffungen  nötige  Kapital wird von den angeschlossenen K  antonen im Verhältnis der Anzahl  der  fest  zugeteilten  Plätze  aufgebracht.  Der  Anteil  der  einzelnen  Kantone  wird nach Abschluss des Bauvertrages und der Verträge für Anschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zahlung fällig. Allfällige Mehrkosten werden von den angeschlossenen  Kant  onen im gleichen Verhältnis getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nachträglich  der  Stiftung  beitretende  Kantone  haben  sich  mit  einem  Betrag  einzukaufen,  der  durch  den  Stiftungsrat  festgesetzt  wird.  Dieser  Betrag  ist  im  Zeitpunkt  des  Beitrittes  einzuzahlen  und  in  einen  Bau  -  und  Erne  uerungsfonds zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Leistungen des Standortskantons
                            Der Kanton Bern verpflichtet sich:  a)   der  Stiftung  eine  geeignete  Bauparzelle  unentgeltlich  im  Baurecht  für  die Errichtung der Schule zu übertragen;  b)   der  Schule  einen  genügend  grosse  n  Lehrwald,  eine  Pflanzschule  sowie  weitere geeignete Objekte zu Übungszwecken zur Verfügung zu stellen.  Sofern  hiefür  die  staatseigenen  Wälder  nicht  genügen,  wird  er  mit  anderen   Waldeigentümern   Verträge   über   die   Benützung   der   zu  Lehrzwecken benötigten Wäl  der abschliessen;  c)   die  Schule  von  allen  Kantons  -  und  Gemeindesteuern  im  Rahmen  der  gesetzlichen Vorschriften zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betriebskosten
                            1   Die Betriebskosten werden gedeckt durch:  a)   Beiträge der Wohnsitzkantone der Schüler;  b)   Beiträge des Bundes;  c)   Schulgelder;  d)   Einnahmen aus Kursen;  e)   allfällige Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone tragen die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten  im  Verhältnis  der  von  ihnen  belegten  Plätze.  Der  Betrag  wird  durch  den  Stiftungsrat     so     angesetzt,     dass     bei     grossen     Kursen     Rücklagen  vorgenommen  werden  können,  um  die  Betriebskosten  kleiner  Kurse  zu  senken. Diese Rücklagen sind einem Betriebsfonds zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Belegt  ein  der  Stiftung  nicht  angeschlossener  Kanton  freie  Plätze,  so  hat  er  ausser  seinem  Anteil  an  die  Betriebskosten,  gemäss  Absatz  2,  einen  durch   den   Stiftungsrat   festzusetzenden   zusätzlichen   Beitrag   an   die  Erstellungskosten    der    Schule    zu    leisten,    der    in    einen    Bau-      und  Erneuerungsfonds  zu  legen  ist.  Das  gleiche  gilt  für  Schüler,  die  nicht  von  Kantonen angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Internatskosten werden durch die Schüler getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art  . 7  Rückstellungen  Für  den  Unterhalt  der  Immobilien  und  die  Erneuerung  der  Einrichtungen  werden  in  der  Betriebsrechnung  jährlich  Rückstellungen  vorgenommen  und,   sofern   sie   nicht   sofort   verwendet   werden,   in   den   Bau-     und  Erneuerungsfonds  gelegt.  Die  Rückstel  lungen  müssen  mindestens  einer  normalen Amortisation entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechnungsführung
                            1    Die  Rechnungsführung  erfolgt  für  den  Schulbetrieb  und  für  das  Internat  getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterliegt der Prüfung durch die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organe der Stiftung
                            Die Organe der Stiftung sind:  a)   der Stiftungsrat,  b)   der Ausschuss des Stiftungsrates,  c)   die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stiftungsrat
                            1    In  den  Stiftungsrat  ordnen  der  Bund  und  jeder  angeschlossene  Kanton  je  einen  Vertreter  und  die  Försterorganisationen  zwei  V  ertreter,  davon  je  einen  für  die  deutsche  und  französische  Schweiz  ab.  Der  Stiftungsrat  konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach  dem 65. Altersjahr kann keine Amtsperiode mehr begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stiftungsrat  ist  für  die  Errichtung,  die  Verwaltung  und  die  Tätigkeit  der Schule verantwortlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung.  Seine wesentlichen Aufgaben sind:  a)   Ausarbeitung der Reglemente für die Organisation und den Betrieb der  Schule, der Lehrpläne sowie des Pflichtenheftes für den Ausschuss des  Stiftungsrates;  b)   Ernennung des Schulleiters und des übrigen ständigen Personals;  c)   Ernennung  der  nichtständigen  Fachlehrer  im  Einvernehmen  mit  den  Kantonsforstämtern;  d)   Ernennung  der  Mitglieder  de  r  Prüfungskommission  und  der  Vertreter  der Kantone in der Kontrollstelle;  e)   Entgegennahme  der  Ergebnisse  der  Aufnahmeprüfung  und  Entscheid  über die Zuteilung der Plätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)    Festsetzung   der   durch   die   Kantone   und   Kandidaten   zu   leistenden  Beiträge  (eingeschlossen    die    Einkaufssumme    neu    eintretender  Kantone);  g)   Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung;  h)   Einreichung von Beitragsgesuchen an den Bund;  i)    Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Abs. 5.
                            4     Geschäftsordnung   und   Reglemente   bedürfen   der   Genehmigung   des  Eidgenössischen Departementes des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausschuss des Stiftungsrates
                            Der   Stiftungsrat   bestimmt   zur   Überwachung   des   Schulbetriebes,   zur  Vorbereitung seiner Aufgaben und zur Erledigung laufender Geschäfte aus  seiner Mitte einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollstelle
                            Die  Kontrollstelle,  bestehend  aus  einem  Vertreter  des  Bundes  und  zwei  vom  Stiftungsrat  zu  bezeichnenden  Vertretern  der  Kantone,  hat  folgende  Aufga  ben:  a)   Prüfung der Geschäftsführung in finanzieller Hinsicht;  b)   Prüfung      der      Kapital  -  und      Betriebsrechnung      sowie      der  Internatsrechnung;  c)   Berichterstattung an den Stiftungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schulleitung
                            1    Die  Schule  wird  durch  einen  vollamtlich  angestellten  Forstingenieur  mit  eidgenössischem  Wählbarkeitszeugnis  geleitet,  dem  das  nötige  Lehr  -  und  Verwaltungspersonal beigegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das      ständige      Lehr  -  und      Verwaltungspersonal      wird      der  Versicherungskasse de  r bernischen Staatsverwaltung angeschlossen und ist  ihren Vorschriften unterstellt. Für die übrigen Anstellungsbedingungen sind  die  für  das  bernische  Staatspersonal  geltenden  Vorschriften  sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Prüfungskommission
                            1    Der  Stiftungsrat  ernennt  eine  deutsch  -  und  eine  französischsprachige  Prüfungskommission  von  je  5  Mitgliedern,  die  vom  gleichen  Präsidenten  geleitet  werden.  In  beiden  Kommissionen  sollen  das  obere  und  das  untere  Forstpersonal  mit  mindestens  je  einem  Mitglied  vertreten  sein.    Für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer   und   die   Wiederwahl   ist   Artikel   10   Abs.   2   sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Prüfungskommissionen    nehmen    die    im    Prüfungsreglement  festgesetzten  Prüfungen  ab.  Sie  erstatten  dem  Stiftungsrat  jährlich  Bericht  über die dabei gemachten Feststellungen   und stellen allfällige Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Diplome   werden   vom   Schulleiter   und   vom   Präsidenten   der  Prüfungskommission unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitrittsgesuche / Kündigungen
                            1    Der  Vereinbarung  nicht  angeschlossene  Kantone  können  unter  Vorbehalt  der  Artikel  4  Abs  .  3  und  Artikel  10  Abs.  3  lit.  f  auf  Beginn  eines  Schuljahres beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  der  Vereinbarung  angeschlossenen  Kantone  haben  das  Recht,  ihre  Mitgliedschaft   auf   das   Ende   des   dritten   der   Kündigung   folgenden  Schuljahres aufzugeben. Das einbezahlte Kapital wi  rd nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beitrittsgesuche und Kündigungen von Kantonen sind an den Präsidenten  des Stiftungsrates zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufnahme der Schüler
                            1      Die    Aufnahme    der    Schüler    richtet    sich    nach    Artikel    8    der  Vollziehungsverordnung   zum   Bundesgesetz     vom   11.  Oktober   1902  betreffend   die   eidgenössische   Oberaufsicht   über   die   Forstpolizei.   Das  Nähere wird durch ein Reglement geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Anmeldung   hat   beim   Oberforstamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     des   Wohnsitzkantons   zu  erfolgen. Schüler, die nicht durch ein Oberforstamt vorges  chlagen werden,  können sich bei der Schulleitung anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Im Kanton Freiburg: Amt für  Wald und Natur  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkraftsetzung
                            1     Diese   Vereinbarung   gilt   als   zustande   gekommen,   wenn   mit   dem  Standortskanton   sich   noch   so   viele   Kantone   der   Stiftung   rechtsgültig  angeschlossen haben, dass die Schule mindestens 26 feste Plätze zählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung
                            1     Die   Auflösung   der   Schule   erfolgt,   wenn   sie   den   nach   Artikel   1  festgelegten  Ausbildungszweck  nicht  erfüllt  oder  wenn  die  notwendige  Schülerzahl langfristig nicht rekrutiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Stiftungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Diese Vereinbarung ist vom Bundesrat am 2.7.1969 genehmigt worden.  Beitritt  durch Dekret vom 17.5.1968  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 28.3.1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1.03.1968  Erlass  Grunderlass  2  8.03.1969  —  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  1.03.1968  2  8.03.1969  —