Kantonale Waldverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009  Zuständiges  Departement  Rodungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  c)    den  Nachweis,  dass  die  Rodungsvoraussetzungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 WaG erfüllt sind; d) den Nachweis, dass Rodung und Ersatzleistung flächenmäs-
                            sig und qualitativ gleichwertig sind;  e)    ein  Gestaltungskonzept  für  das  Rodungs-  und  Ersatzflächen-  gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Wert der Nutzung abzüglich Aufwand der Nutzung entspricht  dem Ertragswert des Grundstückes nach der Rodung. Für die Be-  rechnung  des  Vorteilsausgleichs  sind  vom  Ertragswert  der  Wert  des  Waldes  vor  der  Rodungsbewilligung  sowie  der  Aufwand  im  Zusammenhang  mit  der  Rodungsbewilligung  einschliesslich  Ro-  dungsersatz abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ertragswert berechnet sich  aus dem Gewinn pro Jahr kapita-  lisiert  zu  fünf  Prozent.  Beim  Materialabbau  berechnet  sich  der  Er-  tragswert  aus  der  durchschni  ttlichen  Abbaumenge  pro  Jahr  und  einem durchschnittlichen Gewinn von Fr. 2.-- pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Berechnung der Abzüge gelten folgende Definitionen:  a)    Wert  des  Waldes  vor  der  Rodungsbewilligung  =  Bodenwert  plus  Bestandeswert  des  Waldes  ermittelt  nach  anerkannten  Richtlinien für die Waldwertschätzung.  b)    Aufwand  im  Zusammenhang  mit  der  Rodungsbewilligung  =  Aufwand für das Erstellen der Planungsgrundlagen, Gesuchs-  unterlagen und Berichte sowie die Gebühren für die erforderli-  chen Bewilligungen und die Kosten von Rechtsmittelverfahren.  c)    Aufwand für den Rodungsersatz = Kosten für die Beschaffung  der  Rodungsersatzfläche,  sofern  der  Ersatz  nicht  an  Ort  und  Stelle  erfolgt,  plus  Aufwand  für  Vorbereitung  der  Rodungser-  satzfläche,  Ankauf  von  Pflanzmaterial  und  Aufwand  für  Pflan-  zung und Pflege während den ersten zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Waldfeststellungen zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen er-
                            folgen in der Regel bei der Gesamtrevision einer Ortsplanung. Der  Gemeinderat  veranlasst  nach  den  Weisungen  des  Kantonsforst-  amtes  die  Aufnahme  der  Waldgrenze  und  den  Eintrag  in  den  Zo-  nenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Gemeinden veranlassen in der amtlichen Vermessung die
                            Nachführung  der  durch  Waldfeststellungen  oder  Rodungsbewilli-  gungen rechtskräftig festgelegten Waldgrenzen.  Vorteilsaus-  gleich  Abgrenzung von  Wald und  Bauzonen  Nachführung  von Wald-  grenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  n Beeinträchtigungen  Gesuche für  bewilligungs-  pflichtige  Veranstaltungen  Nachteilige  Nutzungen  Bauten und  Anlagen  Forsthütten im  Privatwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009  Jagdhütten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Hütte der nach-  folgenden  Jagdgesellschaft  zu  über  geben  oder  innert  Jahresfrist  zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Verpflichtung ist auf Anme  ldung des Kantonsforstamtes im  Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bienenhäuschen dürfen nur für die Dauer von zehn Jahren bewil-  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Bewilligung nicht vor Ablauf ihrer Dauer verlängert, so ist  die Anlage innert dreier Monate zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwendung umweltgefährdender Stoffe richtet sich nach den  Bestimmungen der ChemRRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kantonsforstamt erteilt Bewilligungen für die Anwendung von  Pflanzenschutzmitteln  im  Wald  nach  Anhang  2.5  Ziffer  1.2  Abs.  3  ChemRRV.  V.  Pflege und Nutzung des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Merkmale des naturnahen Waldbaus sind:
                            a)    die Bevorzugung standortsheimischer Baumarten;  b)    die Förderung der natürlichen Waldverjüngung;  c)   eine nachhaltige Zusammensetzung des Waldes bezogen auf  Baumarten und Baumalter;  d)    eine  angemessene  Vertretung  von  Gebieten  mit  vorrangiger  Naturschutz- und Lebensraumfunktion;  e)    eine boden- und waldschonende Nutzung des Holzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bewirtschaftung  des  Waldes  hat  nach  den  Grundsätzen  des  naturnahen Waldbaues und unter Berücksichtigung der Waldfunk-  tionen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Gebieten  mit  Vorrang  Nutzfunktion  sind  bei  der  Waldverjün-  gung standortgerechte Waldbestände zu schaffen. In Gebieten mit  Vorrang Schutz- sowie Naturschutz- und Lebensraumfunktion sind  standortsgemässe  Waldbestände  zu  schaffen;  die  Waldverjün-  gung soll natürlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kantonsforstamt erlässt Richtlinien.  Bienen-  häuschen  Umweltge-  fährdende  Stoffe  Naturnaher  Waldbau  Bewirtscha  f  -  tungsvorschrif-  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    bei.  Vor  der  öffentlichen  Aufla-  einer  Forstbetriebsgemeinschaft.  zu  überprüfen  und  nötigenfalls  an-  Kantonaler  Waldplan und  kantonales  Waldinventar  Waldfunktions-  plan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009  Betriebsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Waldreservate sind für mindestens 50 Jahre auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Nutzungsbeschränkungen  wird  der  entgangene  erntekosten-  freie Erlös abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Abzugeltende  Nachteile,  die  der  Eigentümerin  oder  dem  Eigen-  tümer aus der Pflicht zur Ergreifung besonderer Massnahmen ent-  stehen, sind die Unterhaltskosten unter Abzug eines allfälligen Er-  löses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Genehmigungen  und  Bewilligungen  gemäss  Art.  29  KWaG  wer-  den  erteilt,  wenn  die  Holznutzung  den  Zielen  der  forstlichen  Pla-  nung  entspricht  und  keine  Gefährdung  für  Nachbarbestände  ent-  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmen vom Kahlschlagverbot nach Art. 22 WaG werden nur  bewilligt, wenn:  a)  keine zusätzlichen Umweltgefährdungen entstehen;  b)  ein standortsgemässer Wald geschaffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Waldteilungen können bewilligt werden, wenn:
                            a)  die neue und die verbleibende Parzelle in der Regel mehr als 2  ha Fläche aufweisen;  b)   der  Zugang  für  die  Pflege  und  Nutzung  des  Waldes  sicherge-  stellt bleibt;  c)   die  Ziele  der  forstlichen  Planung  der  Waldteilung  nicht  entge-  genstehen.  VI.    Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeltungen gemäss Art. 38 Abs. 1 KWaG betragen:  a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  b)   30  %  der  Kosten  der  vom  K  anton  anerkannten  Kurse  im  Rah-  men der Aus- und Fortbildung des Forstpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Abgeltungen  gemäss  Art.  38  KWaG  in  Verbindung  mit  Art.  39  b  KWaG betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  a)  70 % - 80 % der anrechenbaren Kosten für die Jungwaldpflege;  b)  80 % - 100 % der anrechenbaren Kosten für Massnahmen, die  zur Erhaltung des Waldes als  naturnaher Lebensraum erforder-  lich sind.  Waldreservate  Bewilligung für  Holznutzungen  Waldteilung  Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  anton anerkannten Weiterbildungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ,  Hallau,  Löhningen,  Neuhausen  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Finanzhilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Bemessung der  Beiträge  Forstkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Kantonsforstmeister  bzw.  di  e  Kantonsforstmeisterin  betreut  den 2. Forstkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Der Kantonsforstbetrieb umfasst den Wald im Eigentum des Kann-
                            tons. Der Kantonsforstbetrieb ist dem   Kantonsforstmeister bzw. der  Kantonsforstmeisterin unterstellt.  VIII.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
                            a)  die  Verordnung  über  die  Forstorganisation  vom  27.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991;  b)   der  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  24.  Dezember  1947  betreffend   Neuausscheidung   des   Schutzwaldes   im   Kanton  Schaffhausen;  c)   der  Beschluss  des  Regierungs  rates  vom  13.  September  1962  über die Beitragsleistung des Kantons an Waldweganlagen;  d)   der  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  14.  Mai  1990  über  Kantonsbeiträge  an  ausserordentliche  Massnahmen  zur  Wald-  erhaltung;  e)   die  Verordnung  des  Regierungsrates  vom  20.  Dezember  1977  über  die  Errichtung  von  Bauten  und  Anlagen  im  Wald  und  in  Waldnähe;  f)    die  Verordnung  des  Regierungsrates  vom  13.  Oktober  1915  über das Sammeln von Leseholz in den Staatswaldungen;  g)   die  Verordnung  des  Regierungsrates  vom  21.  Juni  1946  über  die Forstreservefonds;  h)  die Verordnung des Regierungsrats vom 2. Januar 1926 betref-  fend  der  Überwachung  der  Holznutzungen  in  den  Privatwal-  dungen;  i)    die  Verordnung  des  Regierungsrates  vom  22.  Dezember  1964  über  die  Sortierung,  Messung  und  Berechnung  der  Holznut-  zung  in  den  öffentlichen  Waldungen  des  Kantons  Schaffhau-  sen;  j)    die Normalwaldordnung vom 30. September 1908.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Die Gemeinden sorgen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
                            Verordnung  für  die  Signalisation  der  Fahrverbote  auf  Waldstras-  sen.  Kantonsforst-  betrieb  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Anpassung an  das neue Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997