Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft
                            1  Zweck  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgesetz-
                            gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Das Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirt-
                            schaft  und  regelt  den  Vollzug,  soweit  der  Kanton  dafür  zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Förde-  rung  der  Landwirtschaft  durch  amtliche  Mitwirkung  und  finanzielle  Beiträge an Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Landwirtschaftliche Organisationen, die vorwiegend der Selbsthil-  fe  dienen,  wie  die  Milchgenossenschaften,  die  Rebbaugenossen-  schaften, die Viehzuchtgenossenschaften usw., können als Institu-  tionen  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  anerkannt  werden  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ff. EG zum ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihre  Statuten  bedürfen  der  Genehmigung  durch  das  zuständige  Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsicht  über  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  obliegt  dem  Re-  gierungsrat.  Er  regelt,  sofern  nicht  anderweitig  bestimmt,  Zustän-  digkeiten und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben über-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  Firmen  und  Organisationen  mit  amtlichen  Aufgaben  be-  traut werden, haftet der Kanton gemäss Haftungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verfügungen  in  Ausführung  des  Gesetzes  werden,  soweit  nicht  abweichende  Vorschriften  bestehen,  durch  das  zuständige  Depar-  tement  erlassen.  Diesem  steht  ein  allgemeines  Kontrollrecht  über  den Vollzug der Massnahmen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Betroffenen  sind  verpflichtet,  den  Vollzugsorganen  Auskunft  zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gewähren.  Geltungsbereich  Verhältnis zum  Bundesrecht  Aufgaben der  Einwohnerge-  meinde  Anerkennung  von  landwirtschaft-  lichen Selbsthil-  feorganisatio-  nen  Vollzug und  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsatz  Gesunderhal-  tung des  Bodens  Amtliche  Mitwirkung  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  im  Einzugsge-  biet   eines   Bodenverbesserungsunternehmens   sind   verpflichtet,  nach  Massgabe  des  Bundesrechts  und  des  kantonalen  Rechts  daran mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Durchführung  einer  Güterzusammenlegung  ist  beschlossen,  wenn:  a)  die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grund-  eigentümer,  denen  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  des  bean-  spruchten Bodens gehört, zustimmt oder  b)  die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Drit-  teln der einbezogenen Fläche zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    An  der  Beschlussfassung  nicht  mitwirkende  Grundeigentümerin-  nen und Grundeigentümer gelten als zustimmend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Jede  Miteigentümergemeinschaft  und  jede  Gemeinschaft  zur  ge-  samten Hand zählt mit je einer Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Am  persönlichen  Erscheinen  verhinderte  Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümer können sich durch eine handlungsfähige, mit  schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Ab-  gabe  von  mehr  als  zwei  Stimmen  durch  denselben  Stimmberech-  tigten ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  der  Strukturverbesserungen  tragen,  soweit  sie  nicht  durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die  beteiligten  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  im  Ver-  hältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Pachtlandarrondierungen  gilt  die  besondere  Regelung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  richtet  Beiträge  nur  aus,  wenn  die  Massnahmen  im  öffentlichen Interesse liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    An  die  Kosten  von  Bodenverbesserungsmassnahmen,  soweit  vom Bund unterstützt, leisten Kanton und Gemeinden Beiträge bis  zum Höchstansatz von 40 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind neue Projekte zur Regelung des Bodenwas-  serhaushaltes und neue W  eganlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Höhe der Beiträge wird abgestuft nach:  a)  dem öffentlichen Interesse an der Massnahme;  b)  der  Wirtschaftlichkeit  des  Vorhabens;  c)   der  Entwicklungsfähigkeit  des  Unternehmens  oder  Betriebes  und der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers;  Finanzierung;  Grundsätze  Kantonsbeiträge  an Bodenver-  besserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kantonsbeiträge  an landwirt-  schaftliche  Gebäude  Kantonsbeiträge  in besonderen  Fällen  Gemeindebei-  träge an Boden-  verbesserungen  Güterzusam-  menlegung:  a) Grundlage;  Beizugsge-  biet; öffentliche  Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  c)   der Altbestand der Eigentumsverhältnisse;  d)  die Boden- und Bestandesbewertung;  e)  die  Bauprojekte;  f)   der   Neuzuteilungsentwurf;  g)  die  Geldausgleichstabelle;  h)  die  Baumschätzung;  i)    der    Kostenverteiler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  haben  An-  spruch  auf  neue  Grundstücke,  deren  Wert  im  gleichen  Verhältnis  zum  Gesamtwert  des  entsprechenden  Nutzungsperimeters  steht  wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr-  oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und La-  ge  zuzuteilen  wie  die  eingeworfenen.  Sie  sollen  innerhalb  der  ein-  zelnen  Nutzungsperimeter  so  gut  als  möglich  arrondiert  werden  und  den  Eigentümerinnen  und  Eigentümern  grundsätzlich  die  glei-  che  Nutzung  erlauben,  wie  der  Altbestand  der  Eigentumsverhält-  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Güter-  zusammenlegung  haben  die  Grundeigentümerinnen  und  Grundei-  gentümer anteilmässig Land abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  für  öffentliche  Werke  und  Anlagen  mehr  Land  benötigt,  als  dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann,  wird es durch einen besonderen Abzug vom Wert des Altbestandes  sämtlicher  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  beschafft  und dem Unternehmen zum Verkehrswert vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Für die übrigen Bodenverbesserungsprojekte gelten sinngemäss
                            die gleichen Vorschriften wie für die Güterzusammenlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Pachtlandarrondierungen  haben  zum  Ziel,  das  Pachtland  den  verschiedenen  Landwirtschaftsbetrieben  bestmöglich  zuzuordnen  und  eine  ökologische  Aufwertung  der  einbezogenen  Grundstücke  zu erreichen.  b) Grundsätze  für die Neuzu-  teilung  c) Landabzug  für Bauten und  Anlagen  Ü  brige Boden-  verbesserungen  Pachtland-  arrondierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sicherung der  Strukturver-  besserungen  Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Güterkorpora-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  f)   die   Finanzierung;  g)  die Haftung für die Verbindlichkeiten der Korporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  über  die  Gemeinden  sinn-  gemäss für die Güterkorporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Bodenverbesserungsprojekten  kann  innert  der  Auflagefrist  beim Unternehmen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Güterzusammenlegungen können Verfügungen der zuständi-  gen Organe innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Landwirtschaftli-  chen Schiedsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des  angefochtenen Entscheids gerügt werden. In der Regel findet eine  Beschwerdeverhandlung  statt.  Im  Übrigen  sind  die  Bestimmungen  über  das  verwaltungsgerichtliche  Verfahren  gemäss  Verwaltungs-  rechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen schiedsgerichtliche Entscheide kann beim Obergericht als  Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  den  übrigen  Bodenverbesserungsprojekten  können  Einspra-  cheentscheide  mittels  Rekurs  beim  Regierungsrat  angefochten  werden.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.      Investitionskredite,      Betriebshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  vollzieht  die  Vorschriften  des  Bundes  über  die  Be-  triebshilfe  und  die  Investitionskredite.  An  die  Betriebshilfe  gewährt  er Beiträge, sofern dies für die Ausrichtung der Bundesbeiträge er-  forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Durchführung der Massnahmen ist der Schaffhauser Bauern-  kreditkasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einzelheiten werden im Dekret des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   geregelt.  Einsprache- und  Beschwerde-  verfahren  Kantonale  Beiträge an die  Betriebshilfe;  Bauernkredit-  kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    jährlich die zur Ver-  Darlehen:  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005  b) Zweck  Beiträge  Ursprungs-,  Herkunfts-  bezeichnungen,  Qualitätsmar-  ken, Güte-  zeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf Echtheits- und  Qualitätsgarantie der Schaffhauser Landwirtschaftsprodukte getrof-  fen werden, unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton kann absatzfördernde Massnahmen für in der Region  umweltschonend  produzierte  Qualitätsprodukte  der  Landwirtschaft  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen  a)  Regionalmarketing;  b)  Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn sich die in-  teressierten Organisationen mit Beiträgen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  legt  die  Kriterien  für  die  Gewährung  von  Bei-  trägen in der Verordnung fest.  III.    Bäuerlicher    Grundbesitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Bäuerliches      Bodenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Der Kanton kann Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenver-
                            besserungen  gegründet  worden  sind,  das  Vorkaufsrecht  für  die  in  ihrem  Beizugsgebiet  liegenden  landwirtschaftlichen  Grundstücke  gewähren, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das kantonale  Landwirtschaftsamt   erteilt;   es   ist   berechtigt,   Anmerkungen   im  Grundbuch anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige  Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt die Stelle, die für die Schätzung des  Ertragswertes zuständig ist.  Regionales  Marketing  Vorkaufsrecht  von Körper-  schaften  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vorpachtrecht  Ortsüblicher  Frühjahrs- oder  Herbsttermin  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.  Pflanzenbau und Pflanzenschutz  A.  Rebbau und Weinwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  zuständige  Departement  erteilt  Bewilligungen  für  Neuan-  pflanzungen von Reben gemäss den Vorgaben der Bundesgesetz-  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erneuerungen  von  Rebanlagen  sind  dem  Landwirtschaftsamt  zu  melden. Es legt nach Absprache mit der Branchenorganisation die  Besonderheiten der Rebpflanzungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anbau  der  Reben  für  die  gewerbliche  Weinerzeugung  be-  schränkt sich auf die Flächen des Rebbaukatasters. Diese werden  in  Gemeinden  mit  durchgeführter  Gesamtmelioration  in  geschlos-  sene  Reblagen  und  Eventualzonen  aufgeteilt.  Für  sie  gelten  die  Bestimmungen in den Statuten der Rebbaugenossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Aufnahme  von  Grundstücken  in  die  geschlossene  Reb-  lage  oder  deren  Entlassung  in  die  Eventualzone  entscheidet  das  zuständige Departement auf Antrag der Rebbaugenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  nach  den  Vorgaben  des  Land-  wirtschaftsamtes Pläne zu führen, die den Rebbaukataster, die ge-  schlossenen Reblagen und die Eventualzonen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  diese  Aufgaben  auch  der  Rebbaugenossenschaft  ü-  bertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pflichten der Bewirtschaftenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor
                            dem Befall von Krankheiten und Schädlingen so zu schützen, dass  die  benachbarten  Rebgrundstücke  weder  gefährdet  noch  in  Mitlei-  denschaft  gezogen  werden.  Nötigenfalls  kann  die  Rebbaugenos-  senschaft  oder,  wo  diese  fehlt,  die  Gemeinde  nach  Ablauf  einer  Bewilligung und  Meldung von  Rebpflanzungen  Geschlossene  Reblage,  Eventualzonen  Pläne,  Erhebungen  Obligatorischer  Pflanzenschutz;  Widerhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Rebbaugenos-  senschaften  Landwirtschafts-  amt, Weinlese-  kontrolle  Kantonale Reb-  baukommission  a) Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  d)   der   Erlass   eines   Reglementes   über   die   kontrollierten   Ur-  sprungsbezeichnungen  und  deren  Anwendung  unter  Vorbehalt  der Genehmigung durch das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Das zuständige Departement regelt nach Anhören der kantonalen
                            Rebbaukommission und des Interkantonalen Labors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   die einheitli-  chen  Produktionsgebiete  und  die  Voraussetzungen  für  die  kontrol-  lierte Ursprungsbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.      Rebbaufonds,      Versuchsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Förderung des Rebbaus besteht ein kantonaler Rebbaufonds.  Er dient insbesondere zur Finanzierung von:  a)  Betrieb und Unterhalt von Versuchsanlagen und Versuchen zur  Förderung des umweltschonenden Rebbaues;  b)   Kellerversuchen;  c)   der Förderung der Qualitätsproduktion;  d)    Einführung  und  Unterstützung  besonders  umweltschonender  Produktionsmethoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement legt nach Rücksprache mit der kan-  tonalen Rebbaukommission die Verwendung der Mittel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der kantonale Rebbaufonds wird geäufnet durch:  a)  Beiträge  der  Rebbewirtschafterinnen  und  -bewirtschafter  pro  Are bewirtschafteten Reblandes;  b)  einen Beitrag der Gemeinde in Höhe von einem Fünftel der ge-  samten Beiträge der Rebbewirtschaftenden der Gemeinde;  c)   Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Beiträge wird vom Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Erhebung  der  Rebbewirtschafterbeiträge  erfolgt  durch  die  Gemeinden.  Diese  können  die  örtlichen  Rebbauorganisationen  damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Landwirtschaftsamt stellt den Gemeinden bzw. den Rebbau-  organisationen  Rechnung  für  den  ihrer  Rebfläche  entsprechenden  Betrag.  Kennzeichnung  Rebbaufonds  Finanzierung  Erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  iche und bäuerlich-  he Berufsbildung  Schutz der  Kulturpflanzen  Gemeingefäh  r  -  liche Krank-  heiten und  Schädlinge  Massnahmen,  Kostenauf-  teilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  Grundsatz  Zusammen-  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VII.   Verwaltungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beiträge  können  gekürzt  oder  verweigert  werden,  wenn  die  Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausfüh-  rungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügun-  gen verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kürzung  oder  Verweigerung  gilt  mindestens  für  die  Jahre,  in  denen  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  die  Bestimmun-  gen verletzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wur-  de,  nicht  mehr  erfüllt  oder  werden  Auflagen  oder  Bedingungen  nicht  eingehalten,  werden  Beiträge  ganz  oder  teilweise  zurückge-  fordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  Unrecht  bezogene  Beiträge  oder  Vermögensvorteile  sind  un-  abhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuer-  statten oder zu verrechnen.  VIII.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
                            a)   das  Gesetz  über  die  Einführung  des  Bundesgesetzes  vom  3.  Oktober  1951  über  die  Förderung  der  Landwirtschaft  und  die  Erhaltung  des  Bauernstandes,  Abschnitt:  Bodenverbesserun-  gen (Kantonales Meliorationsgesetz) vom 2. Juli 1956;  b)   das  Gesetz  über  die  obligatorische  Viehversicherung  (Viehver-  sicherungsgesetz) vom 12. Dezember 1988;  c)   das  Rebbaugesetz  vom  18.  Juni  1951;  das  Vermögen  des  be-  stehenden Rebbaufonds wird in den neuen Rebbaufonds über-  führt;  d)   das  Gesetz  über  die  Einführung  des  Bundesgesetzes  vom  12.  Juni  1951  über  die  Erhaltung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes  vom 26. April 1954;  e)   das  Dekret  betreffend  die  Viehverpfändung  vom  18.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1912.  Kürzung und  Verweigerung  von Beiträgen  Rückerstattung  von Beiträgen  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  Ge-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997