Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz
                            Konkordat   über die polizeiliche Zusammenarbeit in der  Westschweiz  vom  03.04.  2014   (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017  )  Die  Kantone  Freiburg,  Genf,  Jura,  Neuenburg,  Waadt  und  Wallis,  gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;  in  Achtung  des  Vertrags  vom  5.  März  2010  über  die  Mitwirkung  der  Kantonsparlamente  bei  der  Ausarbeitung,  der  Ratifizierung,  dem  Vollzug  und  der  Änderung  von  interkantonalen  Verträgen  und  von  Verträgen  der  Kantone  mit  dem  Ausland  (Vertrag  über  die  Mitwirkun  g  der  Parlamente,  ParlVer);  in Erwägung:  dass     die     interkantonale     Zusammenarbeit     zwischen     Polizei  -  und  Strafverfolgungsbehörden      angesichts      der      kantonsüberschreitenden  kriminellen Aktivitäten von grundlegender Bedeutung ist;  dass   in   dieser   Hinsicht   insbesond  ere   der   Informationsaustausch   und  Synergien    zwischen    den    Westschweizer    Polizeien    von    erstrangiger  Bedeutung sind;  haben dieses Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit  in der Westschweiz (nachfolgend: das Konkordat) vereinbart   *)  :  *)   Alle  Personen  -,  Stellungs  -,  Funktions  -  oder  Berufsbezeichnungen  in  diesem  ERSTES KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dem Konkordat gehören die Kantone der Westschweiz an, die den Beitritt  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Zustimmung  der  Regierungen  aller  beteiligten  Kantone  können  auch  andere Kantone diesem Konkordat beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur   Hilfeleistung   im   Rahmen   des   Konkordats   an   einen   darum  ersuchenden  Kanton  können  die  beteiligten  Kantone  nach  Massgabe  ihrer  Re  chtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Das Konkordat bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen  Polizeien:  a)   bei Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats;  b)   beim Austausch von kriminalpolizeilichen Daten;  c)   bei   der   Umsetzung   operativer,   technischer,   wissenschaftlicher   und  logistischer Synergien sowie der entsprechenden Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Konkordatsbehörde
                            1  Die      Konkordatsbehörde      setzt      sich      aus      den      zuständigen  Polizeidirektorinnen und -  direktoren zusammen. Sie konstit  uiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Konkordatsbehörde    hat    namentlich    folgende    Aufgaben    und  Befugnisse:  a)   die   Förderung   der   Zusammenarbeit   zwischen   Polizeien   und   der  gegenseitigen Hilfe im Sinne dieses Konkordats;  b)   die Erteilung der notwendigen Aufträge an die Poli  zeikommandos;  c)   die Überwachung der Einhaltung dieses Konkordats;  d)   die  Festsetzung  des  Gebührentarifs  für  die  Kosten  der  Einsätze  der  Polizeikräfte gemäss Artikel 13;  e)   die     Untersuchung     von     Streitfällen     betreffend     Kosten     und  Schadenersatzforderungen         un  d         die         Unterbreitung         von  Vergleichsvorschlägen an die beteiligten Kantone;  f)    die Kenntnisnahme des Einsatzberichts, der ihr spätestens sechs Monate  nach dem Ende des Einsatzes unterbreitet werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats  Art.   4  Grundsatz  Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats kann nur angefordert werden,  wenn  der  ersuchende  Kanton  sich  ausserstande  sieht,  die  Situation  allein  und mit eigenen Mitteln zu meistern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fälle der Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats
                            In  fo  lgenden  Fällen  kann  eine  Hilfeleistung  im  Rahmen  des  Konkordats  angefordert werden:  a)   bei Katastrophen;  b)   bei     Gewaltverbrechen     wie     Terrorakten,     Flugzeugentführungen,  Geiselnahmen, schweren Raubüberfällen;  c)   bei    inneren    Unruhen    oder    drohenden    schweren    au  frührerischen  Ereignissen, welche Personen oder Sachwerte gefährden;  d)   bei  der  Durchführung  gemeinsamer  kriminalpolizeilicher  Kontrollen  oder grossangelegter Fahndungen;  e)   bei     Erstermittlungen     im     Rahmen     von     kriminalpolizeilichen  Untersuchungen zu schwere  n, wichtigen und/oder komplexen Fällen;  f)    bei Grossanlässen;  g)   bei   wichtigen   Treffen,   insbesondere   anlässlich   von   internationalen  Konferenzen oder Staatsbesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.6 Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
                            1  Die   Kantonsregierung   ist   zuständig,   Hilfeleistung     im   Sinne   des  Konkordats  anzufordern  oder  zu  gewähren.  In  Notfallsituationen  kann  sie  diese Zuständigkeit an die kantonale Polizeidirektorin oder den kantonalen  Polizeidirektor übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  ihn  nicht  eigene  vordringliche  Aufgaben  daran  hindern,  ist    der  ersuchte   Kanton   gehalten,   dem   ersuchenden   Kanton   den   von   der  Konkordatsbehörde   bestimmten   Mannschaftsbestand   zur   Verfügung   zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Hilfeleistung  im  Rahmen  des  Konkordats  auf  dem  Konkordatsgebiet  geht den Unterstützungsbegehren anderer Kantone vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  ein  Kanton  gleichzeitig  von  mehreren  Konkordatskantonen  ersucht,  so  befindet  die  Konkordatsbehörde  über  die  Prioritäten  oder  über  eine  angemessene Aufteilung der Mannschaftsbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldung an die Konkordatskantone
                            Der  im  Rahmen  des  Konkordats  um  Hilfeleistung  ersuchende  Kanton  ist  verpflichtet,   die   übrigen   Konkordatsmitglieder   von   seinem   Gesuch   in  Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leitung
                            1     Die  eigenen  sowie  die  im  Rahmen  des  Konkordats  zur  Verfügung  gestellten  ausserkanto  nalen  Polizeikräfte  stehen  unter  der  Leitung  des  Polizeikommandanten des Einsatzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Erstreckt   sich   der   Einsatz   über   mehrere   Kantone,   bestimmen   die  beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
                            1    Die  ausserkantonalen  Polizeikräfte  haben  im  Rahmen  des  befohlenen  Einsatzes  die  gleichen  Befugnisse  und  Pflichten  wie  die  kantonale  Polizei  des  ersuchenden  Kantons.  Sie  haben  bei  ihren  Amtshandlungen  die  im  Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In    Disziplinar  -  und    Verwaltungsfragen    unterstehen    sie    ihrem  Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Haftung bei unerlaubter Handlung
                            1    Für  den  Schaden,  den  ausserkantonale  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz  dem   Einsatzkanton   mit   Absicht   oder   infolge   grober   Fahrlässigkeit  wid  errechtlich zufügen, haftet ihr Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Schaden,  den  ausserkantonale  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz  einem  Dritten   zufügen,   haftet   der   Einsatzkanton   nach   seiner   Rechtsordnung.  Haben  die  Polizeikräfte  den  Schaden  mit  Absicht  oder  grobfahrlässig  verursacht,   kann   der   haftbare   Einsatzkanton   auf   ihren   Stammkanton  Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Einsatzkanton  und  dem  geschädigten  Dritten  stehen  gegen  die  Angehörigen ausserkantonaler Polizeien kein unmittelbares Klagerecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    Haftung    eines    Angehörigen    de  r    Polizei    gegenüber    seinem  Stammkanton untersteht dem Recht dieses Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung  bei   Selbstverschulden   der   geschädigten   Person,   die   Festsetzung   des  Schadens,   die   Bemessung   des   Schadenersatzes   und   die   Leistung   von  Genugtuung  sind  in  Schadenfällen  nach  den  Absätzen  1  und  2  sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Haftung bei rechtmässigem Handeln
                            Für  Schaden,  den  ausserkantonale  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz  einem  Dritten     aufgrund     rechtmässigen     Handelns     zufügen,     haftet     der  Einsatzkanton, falls und soweit dessen Rechtsordnung eine solche Haftung  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unfälle
                            1    Der  Stammkanton  entrichtet  den  Angehörigen  seiner  Polizei  für  die  Folgen  von  Unfällen,  die  sie  beim  Dienst  im  Einsatzkanton  erleiden,    jene  Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechts zu erbringen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Einsatzkanton vergütet dem Kanton, der die Hilfeleistung im Rahmen  des  Konkordats  gewährt  hat,  die  Leistungen,  die  dieser  nach  Absatz  1  zu  erbringen hat, soweit sie nicht durch ei  nen Dritten gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat  der  Stammkanton  einem  bei  der  Dienstleistung  im  Einsatzkanton  verunfallten  Angehörigen  der  Polizei  Lohnzahlungen  während  einer  mehr  als  vierzehntägigen  Arbeitsunfähigkeit  zu  leisten,  so  hat  der  Einsatzkanton  diese  Kosten  zu  vergüten,  soweit  sie  nicht  durch  einen  Dritten  gedeckt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzielles
                            1     Für   gemeinsame   kriminalpolizeiliche   Kontrollen   und   grossangelegte  Fahndungen werden keine Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für die Erstermittlungen im Rahmen von kriminal  polizeilichen  Untersuchungen   zu   schweren,   wichtigen   und/oder   komplexen   Fällen  werden gemäss dem Gebührentarif in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats bei Katastrophen werden  nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte daf  ür aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  den  übrigen  Fällen  hat  der  Einsatzkanton  dem  Stammkanton  die  entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten;  vorbehalten bleibt der Artikel 47 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Gebührentarif wird von der Konkordatsbehörde festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Austausch von polizeilichen Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gemeinsame Datenbanken
                            1    Zur  Aufklärung  von  Widerhandlungen  und  zur  Identifikation  von  Tätern  oder  unbekannten  lebenden  oder  verstorbenen  Personen  sowie  zur  Suche  von    vermissten    Personen    pflegen    die    Kantone    über    gemeinsame  Datenbanken  den  Austausch  polizeilicher  Informationen,  na  mentlich  über  Tatverdächtige von Verbrechen oder Vergehen, Verbrechen oder Vergehen,  Spuren, Zahn  - und Bilddaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatsbehörde  legt  die  Verfahren,  die  Zuständigkeiten  und  die  Regeln zum Betrieb der gemeinsamen Datenbanken fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Operat  ive, technische, wissenschaftliche und logistische Synergien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rahmen und Synergiebereiche
                            1    Das  Konkordat  stellt  den  ständigen  Rahmen  für  die  Förderung  und  Umsetzung    von    Synergien    zur    Verstärkung    der    Bekämpfung    der  Kriminalität  und  zur  Sicherstellun  g  eines  wirtschaftlichen  Mitteleinsatzes  dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Synergien  umfassen  operative,  technische,  wissenschaftliche  und  logistische    Bereiche    sowie    die    entsprechende    Ausbildung.    Kein  Partnerkanton kann zu ihrer Umsetzung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Dauer des Konkordats, Kündigung
                            1   Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer dreijährigen Frist auf  das  Ende  eines  Jahres  möglich.  Die  verbleibenden  Kantone  entscheiden  gegebenenf  alls über die Weiterführung des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1     Das  Konkordat  tritt  in  Kraft,  sobald  mindestens  drei  Kantone  ihm  beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitritt  ist  den  Regierungen  der  Westschweizer  Kantone  über  das  Sekretariat der Konferenz der Justi  z- und Polizeidirektoren der lateinischen  Schweiz (LKJPD) mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufhebung
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Konkordats  wird  das  Konkordat  vom  10.  Oktober  1988  über  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  in  der  Westschweiz  aufgehoben.  Beitritt  durch  Ges  etz   vom  19.3.2015  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  3.04.2014  Erlass  Grunderlass  0  1.01.2017  2  015_032  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  0  3.04.2014  0  1.01.2017  2  015_032