Standeskommissionsbeschluss über die Informatiknutzung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Informatiknutzung  vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2019)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 39 Abs. 1 der Personalverordnung (PeV) vom 30.  Novem  -  ber 1998,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss regelt die Informatiknutzung der kantonalen Mitarbeiter  1  )  im Rahmen ihrer Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss gilt auch für das Gesundheitszentrum Appenzell. Die Aufga  -  ben   und   Rechte   des   Departemensvorstehers   gemäss   diesem   Beschluss  nimmt der Spitaldirektor wahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Körperschaften und Betrieben mit einem vertraglichen Nutzungsrecht für  kantonale   Informatikmittel   sorgt   die   jeweilige   Behörde   oder   Betriebsleitung  dafür, dass bei der Nutzung durch ihre Behördenmitglieder oder Angestell  -  ten die inhaltlichen Vorgaben nach Kapitel II und III dieses Beschlusses er  -  füllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Standeskommissionsmitglieder gilt Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Informatiksicherheitsbeauftragter
                            1  Die Standeskommission bestimmt einen Informatik-Sicherheitsbeauftragten  und einen Stellvertreter für die kantonale Verwaltung. Im Einverständnis mit  den  am AINet  angeschlossenen  Körperschaften  und  Betrieben  können  sie  auch für diese ihre Funktion ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ll. Nutzung von Informatikmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Informatikmittel
                            1  Informatikmittel sind Geräte und Teile davon, die in der Bearbeitung, Spei  -  cherung   oder   Übermittlung   von   elektronischen   Daten   eingesetzt   werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Informatikmittel gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Computer aller Art, einschliesslich Notebooks, digitale Assistenten
                            und Smartphones;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Datenträger aller Art, beispielsweise Harddisks, Disketten oder USB-
                            Sticks;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. AINet, Internet und E-Maildienste;
4. Elektronische Daten und Programme.
Art. 4 Nutzungszweck
                            1  Die Nutzung von Informatikmitteln dient geschäftlichen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die private Nutzung ist punktuell erlaubt. Sie darf weder die Leistung des  Mitarbeiters noch die Informatikstruktur beeinträchtigen noch dem Arbeitge  -  ber Zusatzaufwand bringen oder Sicherheitsrisiken bergen. Sie kann in be  -  gründeten Fällen eingegrenzt oder verboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Datenspeicherung
                            1  Die Datenspeicherung auf Geräten, die am AINet angeschlossen sind, ist  auf einem Serverlaufwerk des Kantons vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Daten sind in der Regel auf privaten Datenträgern, zum Beispiel auf  einem dafür vorgesehenen USB-Stick, zu speichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Speicherung von  geschäftlichen Daten auf  entfernten Systemen, bei  -  spielsweise in Clouds, ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fremdprogramme und Fremdgeräte
                            1  Programme und Geräte gelten als fremd, wenn sie nicht durch den Kanton  zur Verfügung gestellt wurden oder vom Amt für Informatik (AFI) nicht aus  -  drücklich zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   dürfen   keine   Fremdprogramme   installiert   oder   Fremdgeräte   ange  -  schlossen werden, es sei denn, der geschäftliche Auftrag verlangt diese Ver  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertrauliche Geschäftsdaten  sind auf Fremdgeräten  verschlüsselt abzule  -  gen und dort sofort zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sicherheit
                            1  Die   Mitarbeiter   schützen   die   von   ihnen   verwendeten   Informatikmittel   ge  -  mäss dem Stand der Technik vor unberechtigtem Gebrauch, insbesondere  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sperren der Computer oder Abmelden vom System beim Verlassen
                            des Arbeitsplatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Geheimhaltung der persönlichen Passwörter;
3. sorgfältige Aufbewahrung und Überwachung mobiler Geräte.
                            2  Virenverdächtige Programme, Dateien, E-Mails und Anhänge dürfen nicht  geöffnet   oder   weitergeleitet   werden   und   sind   zu   löschen.   In   Zweifelsfällen  kann Rücksprache mit dem AFI genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiter informieren den Vorgesetzten bei sicherheitsrelevanten Ri  -  siken umgehend, beispielsweise nach einem Verlust eines mobilen Geräts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anschluss an Netzwerke
                            1  Informatikmittel   dürfen   nicht   gleichzeitig   im   AINet   und   in   einem   anderen  Netzwerk,   beispielsweise   in   einem   öffentlichen,   drahtlosen   Netz,   geöffnet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Veränderungen und Kopien
                            1  Veränderungen an den bereitgestellten Informatikmitteln, insbesondere an  der   Konfiguration   von   Hardware,   an   den   Systemeinstellungen   und   an   der  Software,   und   das   Umgehen   oder   Entfernen   von   Sicherheitsvorkehrungen  sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kopieren von Programmen ist, unter Vorbehalt von Sicherungskopien  durch das AFI, unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Pflichten beim Austritt
                            1  Bei einem Austritt aus dem Dienstverhältnis sind die zur Verfügung gestell  -  ten Informatikmittel aufgeräumt zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private   Daten   und   E-Mails   sind   zu   löschen.   Für   berufliche   Daten   und   E-  Mails ist nach Anweisung des Vorgesetzten vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt der Austretende diesen Pflichten nicht nach, kann das AFI in Ab  -  sprache mit dem Vorgesetzten die Informatikmittel räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausnahmen und Nutzungsvorgaben
                            1  Das AFI kann von Einschränkungen  nach diesem Kapitel in begründeten  Fällen und in Absprache mit dem Vorgesetzten Ausnahmen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informatikstrategiekommission des Kantons kann für die Nutzung von  Informatikmitteln und für den sicheren Umgang mit diesen Richtlinien erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Einschränkungen für Internet und E-Maildienste
Art. 12 Einschränkungen Internetnutzung
                            1  Internetnutzungen und Zugriffe auf Websites sind untersagt, wenn sie die  Arbeit beeinträchtigen, die Informatikstruktur belasten, mit Sicherheitsrisiken  verbunden sind oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Informatikstrategiekommission   des  Kantons  legt  die   untersagten  Nut  -  zungen und Zugriffe im Rahmen dieser Bestimmung in einer Liste fest, die  den Mitarbeitern in geeigneter Form mitzuteilen und zugänglich zu machen  ist.   Untersagte   Nutzungen   und   Zugriffe   können   elektronisch   gesperrt   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   untersagt   gilt   insbesondere   der   Zugriff   auf   Websites   mit   erotischem  oder   pornographischem   Inhalt   oder   mit   gewaltverherrlichendem,   rassisti  -  schem, sexistischem oder extremistischem Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einschränkungen E-Maildienste
                            1  Die automatische Weiterleitung von E-Mails an externe E-Mail-Adressen ist  untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AFI kann die Anzahl der Adressaten und die Grösse der Anhänge aus  betrieblichen oder technischen Gründen beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausnahmen
                            1  Der Departementsvorsteher kann von den Einschränkungen nach diesem  Kapitel geschäftlich bedingte Ausnahmen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Internet- und Mailüberwachung
Art. 15 Aufzeichnung
                            1  Das AFI ist berechtigt, die Verkehrsdaten  der Internetzugriffe  und des E-  Mail-Verkehrs aufzuzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Internetzugriffen dürfen die Benutzernamen, die aufgerufenen  Internetadressen, die Zeit und das Datum des Zugriffs sowie die Grösse der  heruntergeladenen Dateien protokolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im E-Mail-Verkehr dürfen Absender- und Empfängeradressen, Betreffzeile,  Zeit und Datum der Übermittlung, Grösse der Mails und Bezeichnung sowie  Grösse der Anhänge aufgezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrolldaten werden unter Vorbehalt von Verdachtsfällen spätestens  nach 12  Monaten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Melderecht
                            1  Mitarbeiter, die Anzeichen für einen Verstoss gegen diesen Beschluss oder  gegen eine strafrechtliche Norm wahrnehmen, sind berechtigt, dem Informa  -  tik-Sicherheitsbeauftragten Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AFI und der Informatik-Sicherheitsbeauftragte sind berechtigt, die ver  -  antwortlichen Stellen über festgestellte Anzeichen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Strafanzeigen gemäss Art. 15 des Einführungsgeset  -  zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Massnahmen bei Anzeichen für Verstösse
                            1  Bei Anzeichen für Verstösse sind technische oder organisatorische Mass  -  nahmen zur Unterbindung weiterer Verstösse zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Informatik-Sicherheitsbeauftragte kann bei Anzeichen für einen Versto  -  ss eine personenbezogene Auswertung der Kontrolldaten durch das AFI an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Informatik-Sicherheitsbeauftragte  zeigt die Durchführung  einer perso  -  nenbezogenen Auswertung dem betroffenen Mitarbeiter und dem jeweiligen  Departementsvorsteher   an.   Der   Mitarbeiter   darf   Einsicht   in   die   Daten   und  Resultate nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erhärtet sich der Verdacht aufgrund der Auswertung der greifbaren Daten  nicht, ist die personenbezogene Auswertung abzubrechen. Die personenbe  -  zogenen Daten sind umgehend zu löschen. Der Informatik-Sicherheitsbeauf  -  tragte   informiert   den   betroffenen   Mitarbeiter   und   den   jeweiligen   Departe  -  mentsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verstösse
                            1  Wird   ein   Verstoss   festgestellt,   informiert   der   Informatik-Sicherheitsbeauf  -  tragte die fehlbare Person, deren Vorgesetzten und den jeweiligen Departe  -  mentsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personenbezogene Daten, die einen Verstoss dokumentieren, werden ge  -  sichert und im Personaldossier vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Technische Probleme
                            1  Der Informatik-Sicherheitsbeauftragte kann personenbezogene Auswertun  -  gen anordnen, soweit dies zur Ermittlung der Ursachen für technische Pro  -  bleme   oder   zur   Gewährleistung   der   Funktionsfähigkeit   des   Informatiksys  -  tems unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Anzeige an die betroffenen Personen ist nur notwendig, wenn Anzei  -  chen bestehen, dass die Ursache für die technischen Probleme und die Ge  -  fährdung der Funktionsfähigkeit Verstösse gegen diesen Beschluss sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Sanktionen
                            1  Im Falle von Verstössen gegen diesen Beschluss drohen neben strafrecht  -  lichen Konsequenzen personalrechtliche Massnahmen und Schadenersatz  -  ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AFI kann im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Informatikmittel entziehen oder die Nutzung einschränken;
2. den Internet- oder E-Mailzugang einschränken oder sperren;
3. Daten oder Programme blockieren oder löschen.
Art. 21 Ablösung bisherige Vorgaben
                            1  Dieser Beschluss löst die bisherigen Vorgaben für Informatiknutzer ab, ins  -  besondere die Richtlinien für Informatikbenutzerinnen und -benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt auf den 1.  August 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                18.12.2012 18.12.2012 Erlass Erstfassung -
06.12.2016 01.01.2017 Ingress geändert -
18.12.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert --
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  18.12.2012  18.12.2012  Erstfassung  -  Ingress  06.12.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  18.12.2018  01.01.2019  geändert  --