Gesetz betreffend die Betreibung des Viehhandels
                            (Patentes) sein, der vom Departement des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ausgestellt wird. Der Viehhandelausweis ist persönlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriften genügen. Händler, die ihre Ware direkt in die Schlachthäuser ab-  liefern,  können  durch  das  Departement  des  Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    von  der  Haltung  ei-  gener Stallungen befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Auf  die  Stallungen  finden  die  Vorschriften  von  Art.  117  bis  119  der  Vollziehungsverordnung   vom   30.   August   1920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     zum   Bundesgesetz  betreffend  die  Bekämpfung  von  Tierseuchen  vom  13.  Juni  1917  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  hat  in  bar,  in  guten  Wertschriften  oder  durch  eine  genügende  Sicherheit  bietende  Garantieverpflichtung  ei-  ner Genossenschaft, Bank oder Versicherungsgesellschaft Kaution zu leis-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höhe  derselben  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  durch  das  Departe-  ment des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   nach dem Umfange des Geschäftsbetriebes festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie beträgt:  für Händler mit Grossvieh und  Pferden                                                      Fr.                                                      2'000.--                                                      bis   Fr.  20'000.--  für Händler mit Kleinvieh  Fr.  1'000.--   bis   Fr.  10'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Verzicht  auf  den  Viehhandelsausweis  oder  bei  Entzug  desselben  wird  die  Kaution  drei  Monate  nach  Ablauf  des  Patentes  aushingegeben,  sofern auf Publikation im Amtsblatt keine Ansprüche im Sinne von Art. 4  des Gesetzes geltend gemacht und erledigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Kaution dient zur Sicherstellung:
                            a)   der  Ansprüche,  die  infolge  einer  schuldhaften  Verschleppung  der  Tierseuchen  oder  infolge  einer  Verletzung  der  seuchenpolizeilichen  Vorschriften  gegen  den  Viehhändler,  dessen  Angestellte  oder  Beauf-  tragte  für  Staat,  Gemeinden  und  Private  entstehen,  wobei  die  öffent-  lich-rechtlichen den privaten Ansprüchen vorgehen;  b)   der  Bussen  und  Gebühren,  die  auf  Grund  der  Tierseuchengesetzge-  bung  gegen  den  Viehhändler,  dessen  Angestellte  oder  Beauftragte  ausgefällt werden, mit Einschluss der Gerichtskosten;  c)   der fälligen Umsatzgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Erteilung  des  Viehhandelsausweises  (Patent)  sind  ausser  einer  Kanzleigebühr von Fr. 5.-- per Jahr folgende Gebühren zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eine Grundtaxe, betragend für  Händler mit Pferden  Fr.  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Händler mit Grossvieh  Fr.  100.--  Händler mit Kleinvieh und Kälbern  Fr.    50.--  eine Umsatzgebühr für den gesamten Umsatz des  Viehhändlers, seiner Beauftragten und Angestellten,  ausgenommen das umgesetzte Vieh, für das der  Betreffende in einem andern Kanton gleichartige Ge-  bühren zu entrichten hat.  Die Umsatzgebühr beträgt:  pro umgesetztes Stück Grossvieh  Fr.  1.--  pro umgesetztes Stück Kleinvieh, Schafe, Ziegen und  Schweine im Alter von über acht Wochen  sowie Kälber im Alter bis zu drei Monaten  Fr.  --.50  pro umgesetztes Stück Ferkel (Schweine im Alter  unter acht Wochen)  Fr.  --.20  pro umgesetztes Pferd  Fr.  5.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ist befugt, mit einzelnen Händlern für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    jederzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    zum  Selbstkostenpreis  überlassenen  Formulars.  Diese  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind  der  vorgenannten  Stelle  auf  Verlangen  jederzeit  zur  Einsicht  vorzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  des  Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    ist  ermächtigt,  den  Händlern  unter  An-  wendung  der  nötigen  Sicherheitsmassnahmen  zweckmässige  Erleichte-  rungen in der Führung der Umsatzkontrollen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mit Busse bis auf Fr. 500.– wird von der zuständigen kantonalen Behör-
                            de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wer ohne Viehhandelsausweis den Viehhandel auf eigene oder fremde  Rechnung ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wer  den  Vorschriften  und  Verfügungen  über  die  Kautionsstellung  nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   wer  einen  Viehhandelsausweis  nach  erfolgtem  Widerruf  nicht  sofort  zurückgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   wer  die  vorgeschriebene  Umsatzkontrolle  nicht  führt,  ungenau  führt  oder  den  zuständigen  Organen  auf  Verlangen  nicht  vorlegt,  sofern  darin nicht eine betrügerische Handlung erblickt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   wer den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Vollzug dieses Gesetzes liegt dem Departement des Innern
                            1)   ob.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  einer  auf  Gegenseitigkeit  beruhen-  den  Übereinkunft  (Konkordat)  anderer  Kantone  beizutreten,  sofern  die  Grundsätze des vorstehenden Gesetzes gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Genehmigung  einer  solchen  Übereinkunft  bleibt  dem  Grossen  Rate  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt seiner Annahme durch das Volk  am 1. Januar 1923 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Durch  dasselbe  wird  das  Gesetz  betreffend  gewerbsmässige  Betreibung  des Viehhandels vom 17. Januar 1879 aufgehoben.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Fassung  gemäss  V  vom  9.  Dezember  1986,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 (Amtsblatt 1984, S. 887).