Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches
                            Gesetz  über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)  Vom 16. November 2006 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf Art.  52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember  1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und des Bundesgesetzes vom 18.  Juni  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über die  eingetragene   Partnerschaft   gleichgeschlechtlicher   Paare   (Partnerschaftsge  -  setz)   und   §  63  Abs.  1   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   und des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleich  -  geschlechtlicher Paare (PartG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Die   Zuständigkeit   der   Verwaltungsbehörden   aufgrund   des   ZGB   und   des  PartG richtet sich nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG  richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 18. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  221  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtsblatt
                            1  Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen,  öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen werden  im kantonalen Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen der Art.  36,  555,  558  Abs.  2,  582,  662 ZGB und Art.  43 Schluss  -  titel ZGB sowie §  114 dieses Gesetzes hat die Bekanntmachung 3-mal nach  -  einander zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sonstige Bekanntmachungen
                            1  Vorbehalten   bleibt   die   vom   ZGB   vorgeschriebene   Veröffentlichung   im  Schweizerischen Handelsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, weitere angemes  -  sene Bekanntmachungen zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amtsblatt im öffentlichen Datennetz
                            1  Die im Amtsblatt enthaltenen Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Auffor  -  derungen und Auskündungen können zusätzlich im öffentlichen Datennetz ver  -  öffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffentliche Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Notarinnen und Notare, allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Notarinnen und Notare
                            1  Zur öffentlichen Beurkundung sind nur die Notarinnen und Notare ermächtigt,  nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Notarinnen und Notare der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare üben die Notariatstätigkeit  als selbständig Erwerbende aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Sachliche Zuständigkeit
                            1  Sachlich zuständig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für sämtliche öffentliche  Beurkundungen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wahlweise neben den Basellandschaftlichen Notarinnen und Notaren die  Notarinnen und Notare der Gemeinden für die Beurkundung von Kauf-,  Tausch- und Schenkungsverträgen über Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b * Örtliche Zuständigkeit
                            1  Örtlich zuständig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   Basellandschaftlichen   Notarinnen   und   Notare   für   das   gesamte  Kantonsgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Notarinnen und Notare der Gemeinden für den Gemeindebann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6c * Zuständigkeit für Beglaubigungen
                            1  Zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften sowie  von Abschriften und Auszügen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mitarbeitende der Zivilrechtsverwaltung, denen die Befugnis von der Si  -  cherheitsdirektion übertragen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Landeskanzlei für Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Apostil  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Notarinnen und Notare der Gemeinden, die Gemeindepräsidien, die  Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter, die Gemeindeschrei  -  berinnen und  Gemeindeschreiber   sowie  weitere  Gemeindeangestellte,  denen die Befugnis vom Gemeinderat übertragen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts hin  -  sichtlich der Führung öffentlicher Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6d * Notariatsgesetz
                            1  Das Notariatsgesetz vom 22. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   regelt das Beurkundungsverfahren  und die Berufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Nota  -  renberuf und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Diszi  -  plinarwesen und die Aufsicht.  §  § 7 - 47  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  217  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung
                            1  Für die Ausweisung gemäss Art.  28b  Abs.  4 des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   ist die Sicherheitsdirektion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Namensänderung
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Bewilligung von Namensände  -  rungen (Art.  30  Abs.  1 und 2 ZGB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sach  -  verständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet §  71  Abs.  2 dieses Ge  -  setzes Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Anzeige von Findelkindern
                            1  Das Gemeindepräsidium ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeige  von Findelkindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Zivilstandswesen
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Aufsicht über das Zivilstandswe  -  sen (Art.  45  Abs.  1 ZGB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dekret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   regelt die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und  die Aufsicht über die Zivilstandsämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Vereine
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von Klagen auf Aufhe  -  bung eines Vereins (Art.  78 ZGB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * Aufsicht über die Stiftungen
                            1  Der Gemeinderat am Sitz der Stiftung ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Art.  84  ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art.  86b ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufsicht über die Stiftungen des Kantons (Art.  84 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Änderungen   von   deren   Organisation   (Art.  85   ZGB)   oder   Zweck  (Art.  86 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  211.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Änderungen von deren Zweck auf Antrag des Stifters bzw. aufgrund  seiner Verfügung von Todes wegen (Art.  86a ZGB) und unwesentliche  Änderungen der Stiftungsurkunde (Art.  86b ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Aufhebung der Stiftungen des Kantons (Art.  88  Abs.  1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Oberaufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Art.  84 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Änderungen   von   deren   Organisation   (Art.  85   ZGB)   oder   Zweck  (Art.  86 und 86a ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufhebung der Stiftungen der Gemeinden (Art.  88  Abs.  1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat kann die Aufsicht über die von ihm beaufsichtigten Stiftun  -  gen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Genossenschaften des kantonalen Rechts
                            1  Folgende Genossenschaften erlangen die juristische Persönlichkeit ohne Ein  -  tragung ins Handelsregister und unterstehen kantonalem Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wasserversorgungsgenossenschaften gemäss §  2  Abs.  5 des Geset  -  zes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden  (Wasserversorgungsgesetz) vom 3.  April  1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )    mit der Genehmigung  der Statuten durch die zuständige Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Baulandumlegungsgenossenschaft gemäss §  61  Abs.  1 des Raum  -  planungs-   und   Baugesetzes   (RBG)   vom   8.  Januar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    durch   Be  -  schluss der Baulandumlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Genossenschaft für die Durchführung einer Bodenverbesserung so  -  wie die Genossenschaft für den Unterhalt von in Bodenverbesserungen  erstellten Objekten gemäss §  26  Abs.  2  Bst.  a   des Landwirtschaftsgeset  -  zes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8.  Januar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )    mit der Genehmi  -  gung der Statuten durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts
                            1  Folgende Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts erlangen die  juristische Persönlichkeit aufgrund besonderer kantonaler Erlasse und werden  ins Handelsregister eingetragen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Basellandschaftliche Kantonalbank gemäss §  3 des Kantonalbankge  -  setzes vom 24.  Juni  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung gemäss §  2 des Gesetzes  vom 12.  Januar  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )   über die Versicherung von Gebäuden und Grund  -  stücken (Sachversicherungsgesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SGS  455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SGS  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SGS  510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SGS  371
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SGS  350  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Basellandschaftliche Pensionskasse gemäss §  1 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )   über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftli  -  che Pensionskasse (Pensionskassengesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Sozialversicherungsanstalt   des   Kantons   Basel-Landschaft   gemäss  §  1 des Einführungsgesetzes vom 22.  September  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )   zu den Bundes  -  gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invali  -  denversicherung (EG AHVG/IVG-BL);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  das Kantonsspital Baselland gemäss §  8  Abs.  1 des Spitalgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  November  2011  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die  Psychiatrie  Baselland   gemäss   §  8  Abs.  2  des   Spitalgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  November  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Burgerkorporationen
                            1  Die Burgerkorporationen des Verwaltungsbezirks Laufen gelten mit der Ge  -  nehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat als Körperschaften des öf  -  fentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Familienrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Eherecht und Verwandtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Eheungültigkeit und Ungültigkeit einer eingetragenen Partner -
                            schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Klagen auf Eheungültigkeit von Amtes wegen (Art.  106  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Klagen auf Ungültigkeit von eingetragenen Partnerschaften von Amtes  wegen (Art.  9  Abs.  2  PartG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 * Inventare und Beurkundungen nach Eherecht und Partner -
                            schaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beur  -  kundung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eheverträgen (Art.  182 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Inventaren über eheliche Vermögenswerte (Art.  195a ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Inventaren über eigene Vermögenswerte (Art.  20 PartG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SGS  834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SGS  831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  SGS  930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  SGS  930  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vermögensverträgen (Art.  25 PartG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Inventaren bei Scheidung (Art.  120 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Adoptionswesen
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bewilligung von Adoptionen (Art.  268  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Unterstützung   bei   Auskunftsersuchen   von   Adoptivkindern  (Art.  268c  Abs.  3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren  Adoption     und     Aufsicht     über     Adoptionspflegeverhältnisse  (Art.  316  Abs.  1  bis   ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion kann in Adoptionsverfahren und im Bereich von Ad  -  optionspflegeverhältnissen private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen.  Für diese findet §  71  Abs.  2 dieses Gesetzes Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58a * Feststellung und Aufhebung Kindesverhältnis
                            1  Der Gemeinderat ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Anfechtung  der  Kindesanerkennung  (Art.  259  Abs.  2  Ziff.  3,  260a  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vaterschaftsklage (Art.  261  Abs.  2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Anfechtung der Adoption (Art.  269a  Abs.  1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 * Vorkehrungen bei Hausgenossen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Vorkehrungen  bei  minderjährigen  oder  geistig behinderten  sowie  unter   umfassender   Bei  -  standschaft stehender oder an einer psychischen Störung leidender Hausge  -  nossinnen und Hausgenossen (Art.  333 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1 Organisation, Behörden und Zuständigkeiten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 * Zuständigkeit der Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Führung der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörden. Sie tragen deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestellen kreisweise gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörden gemäss §  34b  bis   des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  SGS  180  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Be  -  reich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 * Kindes- und Erwachsenenschutzkreise
                            1  Der Kanton ist in maximal 7  Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt,  wobei die Gemeinden jedes Kreises geografisch zusammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden regeln die Einteilung der Kreise. Können sie sich  nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Kreiseinteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fach  -  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht  zuweisen. Sie erfüllt die Aufgaben der Beratung, der Abklärung sowie der Re  -  gelung von Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abklärung umfasst insbesondere den rechtlichen und sozialarbeiterischen  Bereich, wobei auch die kommunalen Sozialdienste mit sozialarbeiterischen  Abklärungen beauftragt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   verfügt   zur   fachlichen   und  administrativen Unterstützung ihrer Aufgaben an ihrem Amtssitz über ein eige  -  nes Behördensekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 * Spruchkörper, Ausgestaltung
                            1  Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat mindestens 1  Spruchkör  -  per. Deren Mitglieder sind in ihren Entscheiden im Einzelfall über die Einlei  -  tung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren an keine Weisungen  gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Spruchkörper:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  umfasst 3–5 Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit ei  -  nem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist; vorbe  -  halten bleibt Abs.  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der  Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen na  -  mentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medi  -  zin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  umfasst ein Präsidium.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einwohnergemeinden   können   vorsehen,   dass   eine   Mitgliedschaft   im  Spruchkörper   aus   einer   bzw.   einem   delegierten   Sachverständigen  (Abs.  2  Bst.  b) besteht, die bzw. der einen engen Bezug zu ihrer Gemeinde  hat. Das delegierte Mitglied nimmt in denjenigen Fällen Einsitz im Spruchkör  -  per, in denen die betroffene Person, in deren Angelegenheit zu entscheiden ist,  ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der delegierenden Gemeinde hat, oder  bei Abwesenheit der betroffenen Person, wenn deren Vermögen in seinem  Hauptbestandteil in der delegierenden Gemeinde verwaltet worden oder ihr zu  -  gefallen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Sachverständige im Sinne von Abs.  2  Bst.  b und Abs.  3 dürfen gleichzeitig  einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten ge  -  mäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Soll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der  Gemeindedelegierten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei  seiner Delegation gemäss Abs.  3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Ver  -  sammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Mitglied eines Spruchkörpers, ausgenommen die von den Einwohner  -  gemeinden delegierten Mitglieder (Abs.  3), kann die Stellvertretung und den Pi  -  kettdienst von Mitgliedern der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde oder von Mitgliedern anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden  wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jeder Spruchkörper erlässt eine Geschäftsordnung, die unter dem Vorbehalt  der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von §  65  Abs.  1 dieses  Gesetzes steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 * Spruchkörper, Zuständigkeit
                            1  Der Spruchkörper ist unter Vorbehalt von Abs.  2 zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erstinstanzliche   Entscheide,   die   das   Bundesrecht   und   das   kantonale  Recht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin  bzw. des Beistands, einer Drittperson oder Stelle, der die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat (Art.  419 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin  bzw. des Beistands oder der Vormundin bzw. des Vormunds von Minder  -  jährigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium des Spruchkörpers oder das von ihr delegierte Mitglied eines  Spruchkörpers ist zuständig für den Erlass folgender erstinstanzlicher Ent  -  scheide:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art.  445  Abs.  1 und 2 ZGB);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und  Aufhebung dieses Entscheids (§  78  Abs.  2 dieses Gesetzes);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Übertragung der Entlassungszuständigkeit an Einrichtung bei fürsorgeri  -  scher Unterbringung bei Gefahr im Verzuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art.  364 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Festlegung   der   Entschädigung   beim   Vorsorgeauftrag   (Art.  366  Abs.  1  ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen  (Art.  381  Abs.  2, Art.  382  Abs.  3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art.  405  Abs.  3  ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Genehmigung   der   Rechnung   und   des   Berichts   (Art.  415  Abs.  1,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 425 Abs. 2 ZGB);
                            k.  Anordnung einer Vertretung für das Verfahren (Art.  449a ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Gewährung  der   Akteneinsicht  und Einschränkung  des   Akteneinsichts  -  rechts (Art.  449b ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Entscheid über Informationsberechtigung (Art.  451  Abs.  2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung  eines Unterhaltsvertrags (Art.  134  Abs.  3, Art.  287  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Anordnung der Beistandschaft und Ernennung der Beiständin bzw. des  Beistands  zur  Feststellung  sowie  Anfechtung des  Kindesverhältnisses  (Art.  306  Abs.  2, Art.  309  Abs.  1 und 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstel  -  lung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art.  318  Abs.  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 322 Abs. 2 ZGB);
                            q.  Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art.  320  Abs.  2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur  Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art.  544  Abs.  1  bis   ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 * Aufsichtsbehörde
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörden. Als solche hat sie im Rahmen der allgemeinen Aufsicht  die Aufgabe, für eine korrekte einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt insbesondere allgemeine Weisungen über die Amtsführung, kann  Inspektionen durchführen und stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitarbei  -  tenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufsichtsrechtliche Änderung oder Aufhebung von Entscheiden der Kin  -  des- und Erwachsenenschutzbehörden ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben der Sicherheitsdirektion  Personendaten sowie besondere Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer  Aufsichtstätigkeit benötigt, bekannt zu geben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 * Rechtsmittelinstanz
                            1  Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zu  -  ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde (Art.  450  Abs.  1 ZGB) sowie gegen Entschei  -  de auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art.  439  Abs.  1 ZGB).  Vorbehalten bleibt Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach Art.  450–450e ZGB. Im Übrigen sind die Be  -  stimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die ihr aufgrund  des   kantonalen   Rechts   zugewiesen   sind,   unterliegen   der   Verwaltungsbe  -  schwerde. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 * Melderechte und -pflichten
                            1  Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung er  -  statten,   wenn   eine   volljährige   oder   minderjährige   Person   hilfsbedürftig   er  -  scheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erhalten von einer hilfsbedürftig  erscheinenden volljährigen oder minderjährigen Person, sind zur Meldung an  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 * Rechtshängigkeit des Verfahrens
                            1  Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechts  -  hängig durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Einreichung eines Antrags oder eines Gesuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Anrufung in den im ZGB geregelten Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Eröffnung von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich  oder mündlich mitzuteilen. Erfolgt eine mündliche Mitteilung, so ist dies schrift  -  lich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 * Spruchkörper
                            1  Das Präsidium des Spruchkörpers leitet das Verfahren, beruft den Spruchkö  -  per ein und führt dessen Vorsitz. Es kann diese Aufgaben an ein Mitglied der  Spruchkörper   der   eigenen   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   oder  anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Spruchkörper fasst seine Entscheide in Dreierbesetzung. Vorbehalten  bleibt §  64  Abs.  2.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Spruchkörper fasst seine Entscheide aufgrund der Akten. Er kann betrof  -  fene Personen oder Drittpersonen vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach Art.  443  ff. sowie Art.  314  ff. ZGB. Im Übrigen  sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 * Anhörung
                            1  In Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen  sind die betroffenen Personen persönlich anzuhören, soweit dies nicht als un  -  verhältnismässig erscheint. Vorbehalten bleibt Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Kin  -  desvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder  andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren. Bei der Anhörung von  Kindern sind im Protokoll nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen  ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Protokoll kann schriftlich, akustisch, audiovisuell oder mit anderen geeig  -  neten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gelten im Weiteren die Be  -  stimmungen der §§  79  Abs.  2 und 80  Abs.  3 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 * Beizug von Sachverständigen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihre Aufsichtsbehörde  können Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit  wie die Behörde, von der sie beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 * Register über Erwachsenenschutzmassnahmen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt ein Register über die Per  -  sonen, die unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatpersonen, welche ein Interesse glaubhaft machen, erhalten Auskunft  über eine Einzelperson aus dem Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behörden erhalten über eine Einzelperson Auskunft über diejenigen Daten  aus dem Register, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.3 Mandatsführung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 * Entschädigung der Mandatsführung
                            1  Können die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung  nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts-  oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt werden, tragen die  Einwohnergemeinden diese Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhält  -  nisse, können die Einwohnergemeinden, die für die Kosten gemäss Abs.  1 auf  -  gekommen sind, diese innert 10  Jahren seit Festsetzung der Entschädigung  bzw. des Spesenersatzes zur Nachzahlung der Kosten verpflichten und auf zi  -  vilgerichtlichem Wege die Nachzahlung einklagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 * Rechnung und Berichterstattung
                            1  Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger hat in den von der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahre, Rechnung abzulegen und Bericht über die Lage der betroffenen Per  -  son und die Ausübung des Mandats zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung enthält eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermö  -  gens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Ein  -  nahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode. Alle Angaben sind zu  belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger legt die Rechnung und den Be  -  richt innert 3  Monaten seit Ablauf der Berichtsperiode der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe diese  Frist verkürzen oder verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihren Entscheid über die  Genehmigung von Rechnung und Bericht innert weiterer 3  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schlussrechnung und der Schlussbericht sind innert 3  Monaten seit Be  -  endigung des Mandats vorzulegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen oder ver  -  längern.   Der   Entscheid   über   die   Genehmigung   von   Schlussrechnung   und  Schlussbericht erfolgt innert weiterer 3  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese auf Kosten der Mandatsträge  -  rin bzw. des Mandatsträgers durch eine Drittperson erstellen lassen. Das Glei  -  che gilt bei mangelhafter Rechnungsablage und Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 * Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften
                            1  Die Einwohnergemeinden kontrollieren periodisch bei den Berufsbeistand  -  schaften die Buchhaltung und Gesamtbilanz sowie die Einhaltung der Vor  -  schriften des Bundes über die Anlage und Aufbewahrung der Vermögen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Personen, welche Kontrol  -  len im Sinne von Abs.  1 vornehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.4 Pflegekinderwesen, Unterhaltskosten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 * Pflegekinderwesen
                            1  Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Familienpflege im Sinne der  Bundesgesetzgebung bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde und untersteht deren Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3  Monaten von minderjähri  -  gen nicht verwandten Kindern zur Familienpflege bedarf der Bewilligung der  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 * Unterhaltskosten
                            1  Bei Nichtbezahlung von Kosten, die im Rahmen von Kindesschutzmassnah  -  men oder einer Vormundschaft anfallen und die Unterhaltskosten darstellen  (Art.  276  Abs.  1 ZGB), können die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  sowie die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger die Eltern auf zivilgericht  -  lichem Wege auf Bezahlung der Kosten einklagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.5 Fürsorgerische Unterbringung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 * Zuständigkeit
                            1  Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium ist zustän  -  dig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn keine Ge  -  fahr im Verzuge liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist zustän  -  dig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn Gefahr  im Verzuge liegt. Vorbehalten bleibt §  63  Abs.  4 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 * Fürsorgerische Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, Verfah -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liegt keine Gefahr im Verzuge, klärt die Erwachsenenschutzbehörde die per  -  sönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Spruchkörper   der   Erwachsenenschutzbehörde   hört   in   der   Regel   als  Kollegium die betroffene Person persönlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls ist der Bericht oder das Gutachten von Sachverständigen einzu  -  holen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambu  -  lant durchgeführt werden, weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene  Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen  über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfah -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liegt Gefahr im Verzuge, kann die fürsorgerische Unterbringung ohne Einho  -  lung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere  Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge kann nur aufgrund  eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausge  -  gangene Untersuchung stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der fürsorgeri  -  schen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge von einem Mitglied eines Spruch  -  körpers der Erwachsenenschutzbehörden persönlich anzuhören und sie ist  mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des  Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde  erheben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und  über die Entlassung von Personen, die bei Gefahr im Verzuge untergebracht  wurden, können mündlich eröffnet und begründet werden. In diesen Fällen sind  sie innerhalb der nächsten 48 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu begrün  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide der Einrichtung über die Zurückbehaltung von freiwillig eingetrete  -  nen Personen sind mündlich und schriftlich zu eröffnen und zu begründen und  die betroffene Person ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie  beim   Präsidium   des   Kantonsgerichts,   Abteilung   Verfassungs-   und   Verwal  -  tungsrecht, Beschwerde erheben kann. Diese Entscheide sind unverzüglich  der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer
                            1  Die bei Gefahr im Verzuge in einer Einrichtung untergebrachte Person wird  spätestens nach 6  Wochen entlassen, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein  vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vor  -  liegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 * Entlassung
                            1  Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist bei für  -  sorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge zuständig für die Entlas  -  sung,   ansonsten   ist   der   Spruchkörper   der   Erwachsenenschutzbehörde   als  Kollegium zuständig. Vorbehalten bleibt §  63  Abs.  4 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ärztliche Leitung der Einrichtung überprüft laufend, ob die Voraussetzun  -  gen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der  Fall, so stellt sie unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Ent  -  lassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens 6  Monate nach Beginn  der fürsorgerischen Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, ob die Vorausset  -  zungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Inner  -  halb von weiteren 6  Monaten ist eine 2.  Überprüfung vorzunehmen, anschlies  -  send so oft wie nötig, mindestens aber jährlich (Art.  431  ZGB). §  79 dieses Ge  -  setzes gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ärztliche Leitung der Einrichtung leitet Entlassungsgesuche von Perso  -  nen, gegen die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, un  -  verzüglich an die Erwachsenenschutzbehörde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche ist unverzüglich zu ent  -  scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 * Kosten
                            1  Die Kosten inklusive Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgeri  -  schen Unterbringung anfallen, werden der betroffenen Person überbunden.  Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststel  -  lung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an  unrechtmässig war, werden die Kosten durch die Einwohnergemeinden des  Kindes-   und   Erwachsenenschutzkreises,   deren   Erwachsenenschutzbehörde  die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung im Rahmen des Vollzugs der  fürsorgerischen Unterbringung gehen unter Vorbehalt der Abs.  3 und 4 zulas  -  ten der betroffenen Person, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   werden   durch   die   Einwohnergemeinden   des   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutzkreises,   deren   Erwachsenenschutzbehörde   die   fürsorgeri  -  sche Unterbringung angeordnet hat, übernommen, wenn sich aufgrund richter  -  licher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin  -  gung unrechtmässig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden durch die Einrichtung übernommen, wenn sich aufgrund richterli  -  cher Feststellung erweist, dass die Zurückbehaltung durch deren ärztliche Lei  -  tung unrechtmässig war.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 * Beschwerde bei fürsorgerischer Unterbringung
                            1  Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, kann Be  -  schwerde erhoben werden gegen Entscheide über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anordnung der Begutachtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  fürsorgerische Unterbringung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Abweisung von Entlassungsgesuchen und von Entlassungsanträgen der  Einrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge im Sinne von §  80  dieses Gesetzes, bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung sowie bei Mass  -  nahmen   zur   Einschränkung   der   Be-wegungsfreiheit   ist   das   Präsidium   des  Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen  -  schutzbehörde oder das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwal  -  tungsrecht, nichts anderes verfügt. Sobald die Beschwerde beim Kantonsge  -  richt, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, eingegangen ist, ist dessen  Präsidium für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dieses  kann andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach Art.  450–450e ZGB sowie nach den Bestim  -  mungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 * Beschwerde gegen die Kostenentscheide
                            1  Gegen   die   Kostenentscheide   der   Erwachsenenschutzbehörde   kann   beim  Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht der Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Un  -  terbringung bei Gefahr im Verzuge, ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Ab  -  teilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.6 Nachbetreuung, ambulante Massnahmen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 * Nachbetreuung
                            1  Vor der Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung versucht die behan  -  delnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, Massnahmen für die Nachbetreuung  (§  88  Abs.  1 dieses Gesetzes) mit der betroffenen Person zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Massnahmen für die Nachbetreuung oder das Nichtzustan  -  dekommen einer Vereinbarung sind schriftlich zu dokumentieren und der Er  -  wachsenenschutzbehörde mitzuteilen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist keine Vereinbarung zustande gekommen und besteht eine Rückfallgefahr  und die Annahme, dass die betroffene Person bei einem Rückfall sich selbst  an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität  Dritter gefährdet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der be  -  handelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die notwendigen Massnah  -  men für die Nachbetreuung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 * Ambulante Massnahmen
                            1  Gegenüber Personen, die an einer psychischen Störung leiden und die sich  selbst an Leib und Leben gefährden oder das Leben oder die körperliche Inte  -  grität   Dritter   gefährden,   kann   die   Erwachsenenschutzbehörde   ambulante  Massnahmen anordnen, um eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der  fürsorgerischen Unterbringung zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ambulante Massnahmen können auch im Rahmen der Nachbetreuung im An  -  schluss an eine fürsorgerische Unterbringung vereinbart oder angeordnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 * Massnahmen im Einzelnen
                            1  Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Nachbe  -  treuung   (§  86  Abs.  1   dieses   Gesetzes)   oder   im   Rahmen   von   ambulanten  Massnahmen (§  87  Abs.  1 dieses Gesetzes) kann die betroffene Person insbe  -  sondere verpflichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, Behandlung  oder Kontrolle zu unterziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bestimmte Medikamente einzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sich Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sich von einer Fachperson, Fachstelle oder Behörde betreuen zu lassen  und deren Anweisungen zu befolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sich regelmässig bei einer bestimmten Fachperson, Fachstelle oder Be  -  hörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen werden auf die Dauer von maximal 2  Jahren angeordnet.  Sie können verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 *
                            Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachpersonen, Fachstellen und Behörden, welche mit der Durchführung  der vereinbarten oder angeordneten Massnahmen betraut sind, erstatten der  Erwachsenenschutzbehörde Bericht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nach 1 Jahr oder jederzeit gemäss Anordnung der Erwachsenenschutz  -  behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unverzüglich, wenn sich die betroffene Person den Massnahmen wider  -  setzt oder entzieht oder ihre Anweisungen nicht befolgt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen die Voraussetzungen für vereinbarte oder angeordnete Massnahmen  nicht mehr vor, ist dies der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 * Nichtbefolgen von Massnahmen
                            1  Bei Nichtbefolgen von vereinbarten oder angeordneten Massnahmen oder  von Anweisungen der mit deren Durchführung betrauten Fachperson, Fach  -  stelle oder Behörde prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob das Verfahren  der fürsorgerischen Unterbringung einzuleiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 * Beschwerde bei Nachbetreuung, ambulanten Massnahmen
                            1  Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, kann  Beschwerde erhoben werden gegen Anordnungen der Erwachsenenschutzbe  -  hörde von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Massnahmen für die Nachbetreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ambulanten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.7 Sammelvermögen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 * Sammelvermögen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Massnahmen  bei fehlender Verwaltung oder Verwendung von Sammelvermögen (Art.  89b  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann  beim   Kantonsgericht,   Abteilung   Verfassungs-   und   Verwaltungsrecht,   Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.8 Verantwortlichkeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 * Verantwortlichkeit
                            1  Der Kanton haftet für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Orga  -  nen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art.  454  Abs.  3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton hat ein doppeltes Rückgriffsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig  verursacht haben, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkrei  -  ses, deren Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes die Verlet  -  zung verursacht haben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückgriffsforderung verjährt 1  Jahr nach dem Tag, an dem die Anerken  -  nung   oder   die   rechtskräftige   Feststellung   der   Schadenersatzpflicht   des  Kantons erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.9 Vorsorgeauftrag  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a * Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen
                            1  Vorsorgeaufträge von im Kanton wohnhaften Personen können bei der vom  Kanton im Sinne der Art.  504 und 505  Abs.  2 ZGB bezeichneten Amtsstelle zur  Aufbewahrung hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Sinne von Absatz  1 zuständige Amtsstelle führt über hinterlegte Vor  -  sorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.  §  § 94 - 103  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erbrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das   Erheben   der   Klage   auf   Vollziehung   von   Auflagen,   welche   die  Gemeinde betreffen (Art.  482  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Stellung   des   Begehrens   um   Verschollenerklärung   (Art.  550  Abs.  1  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Zivilrechtverwaltung *
                            1  Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbver  -  trägen (Art.  504,  505 und 512 ZGB) und die Führung des Testamentsre  -  gisters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Mitteilung der Willensvollstreckung (Art.  517  Abs.  2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   amtliche   Verwaltung   des   Vermögens   der   verschollenen   Person  (Art.  548  Abs.  1 ZGB);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Massregeln zur Sicherung des Erbgangs: Siegelung, Inventar, Anord  -  nung der Erbschaftsverwaltung (Art.  551–554 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Erbenruf (Art.  555  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sowie von Ehe- und Erbver  -  trägen (Art.  556–558 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art.  559  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung wei  -  terer Massnahmen (Art.  570,  574–576 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  das öffentliche Inventar (Art.  580–584 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts (Art.  585  Abs.  2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die amtliche Liquidation (Art.  595  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Aufsicht über Erbschaftsverwalterin oder Erbschaftsverwalter und Wil  -  lensvollstreckerin oder Willensvollstrecker (Art.  595  Abs.  3 ZGB); vorbe  -  halten bleibt §  106  Bst.  d dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die   Ernennung   einer   Erbenvertreterin   oder   eines   Erbenvertreters  (Art.  602  Abs.  3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Mitwirkung bei der Teilung (Art.  609 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Bildung von Losen (Art.  611  Abs.  2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  die Steigerungsanordnung (Art.  612  Abs.  3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  die   Verfügung   betreffend   besondere   Gegenstände   bei   der   Verteilung  (Art.  613  Abs.  3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  die Bestimmung des Anrechnungswertes bei Grundstücken in der Erbtei  -  lung (Art.  618 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t.  die Aufbewahrung von Vermögensverträgen (Art.  25 PartG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u.  die Eröffnung von Vermögensverträgen (Art.  25 PartG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  *  die   Fristverlängerung   für   die   Erklärung   über   Erwerb   einer   Erbschaft  (Art.  576 und 587 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 * Sicherheitsdirektion
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk  oder den Kanton betreffen (Art.  482  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufsicht über das Erbschaftswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufsicht über die durch die Zivilrechtsverwaltung durchgeführten Erb  -  schaftsliquidationen,   Erbschaftsverwaltungen,   Erbschaftsvertretungen  und Willensvollstreckungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 * Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen  Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Erbschaftswesen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Massregeln zur Sicherung der Erbschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Todesmeldung
                            1  Das Zivilstandsamt, das den Tod einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft  wohnhaften   Person   verurkundet,   teilt   den   Todesfall   unverzüglich   der   Zivil  -  rechtsverwaltung mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt, das die  Verschollenerklärung  einer   zuletzt   im  Kanton  Basel-Landschaft   wohnhaften  Person verurkundet. Das Zivilstandsamt ist zudem bei der Ermittlung der ge  -  setzlichen Erbinnen und Erben behilflich, sofern es persönlichen Kontakt mit  Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall  hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person  obliegt die Meldepflicht gemäss Abs.  1, sofern der Tod von einem Zivilstands  -  amt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verurkundet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nimmt die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen  Person die Anzeige eines Todesfalls entgegen, hat sie diesen unverzüglich der  Zivilrechtsverwaltung zu melden. Sie ist zudem bei der Ermittlung der gesetzli  -  chen Erbinnen und Erben behilflich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen
                            1  Eine Siegelung der Erbschaft ist ohne Verzug durch die Zivilrechtsverwaltung  vorzunehmen, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich ver  -  langt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erbschaftsgläubigerinnen oder Erbschaftsgläubiger es zur Sicherung  ihrer   Forderungen   verlangen  und  sie  die  Gefahr   der   Benachteiligung  glaubhaft machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die  Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und  erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Inventar
                            1  Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; die Inventaraufnahme  kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei geringfügigem Nachlass wird ein Inventarbericht erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Nebeninventar wird aufgenommen auf Antrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einer Erbin oder eines Erben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Steuerbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einer ausserkantonalen Behörde.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zivilrechtsverwaltung nimmt das Inventar nach den in Art.  581  ZGB für  das öffentliche Inventar enthaltenen Vorschriften auf. Wenn nötig, zieht sie wei  -  tere Sachverständige bei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Inventaraufnahme ist den Erbinnen und Erben anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fällt keine Erbschaftssteuer an, wird ein vereinfachtes Inventar erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Alle Personen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person  Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen (z.  B. Erbin  oder Erbe; Hausgenossinnen oder Hausgenossen der verstorbenen Person;  Personen, die Vermögensstücke der verstorbenen Person verwalten oder ver  -  wahren), sind auf Anfrage der Zivilrechtsverwaltung zur wahrheitsgemässen  Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 * Eröffnung von Ehe-, Erb- und Vermögensverträgen
                            1  Behörden, die Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG  aufbewahren, haben diese beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers un  -  verzüglich der Zivilrechtsverwaltung einzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilrechtsverwaltung eröffnet diejenigen Bestimmungen der Ehe- und  Erbverträge sowie der Vermögensverträge nach PartG, die diesen Erbgang  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Öffentliches Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 * Verfahren
                            1  Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist bei der Zivil  -  rechtsverwaltung mündlich oder schriftlich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern in einem solchen Falle bereits ein Inventar nach §  110 dieses Geset  -  zes aufgenommen worden ist, so gilt dieses als öffentliches Inventar, andern  -  falls hat die Aufnahme des Inventars durch die Zivilrechtsverwaltung sofort zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Vermögensverwaltung
                            1  Die Zivilrechtsverwaltung oder die von ihr bestellte Erbschaftsverwaltung trifft  die nötigen sichernden Massnahmen und hat die Verwaltung nach Massgabe  des ZGB bis zur Entscheidung der Erbinnen und Erben über die Annahme der  Erbschaft zu führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und  Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzu  -  bewahren. Grössere Barbeträge sind zu Gunsten der Erbmasse verzinslich an  -  zulegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursa  -  chen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein  würden, sind öffentlich zu versteigern, sofern die Erbinnen oder Erben nicht  anders verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen oder Erben sofort  veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Fortsetzung des Gewerbes der Erblasserin oder des Erblassers sind  die   erforderlichen   Anordnungen   zu   treffen,   wenn   eine   Unterbrechung   des  Gewerbebetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unbekannte Erbinnen und Erben sind im Amtsblatt und nötigenfalls in weite  -  ren Publikationsorganen aufzufordern, sich zu melden (Art.  555  ZGB). Die Zi  -  vilrechtsverwaltung geht Hinweisen von Drittpersonen nach und nimmt weitere  Abklärungen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Rechnungsruf
                            1  Die Zivilrechtsverwaltung macht den Rechnungsruf (Art.  582  ZGB) im Amts  -  blatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt 6  Wochen seit der Publika  -  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf Verlangen und auf Kosten  der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Fristverlängerung
                            1  Wird  die  Frist  für   die  Erklärung  über   den  Erwerb  der   Erbschaft   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 587 ZGB verlängert, kommt dies nicht den säumigen Gläubigerinnen oder
                            Gläubigern zugute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Erwerb durch das Gemeinwesen
                            1  Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemäss Anwen  -  dung auf den Rechnungsruf gemäss Art.  592  ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Erbteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Mitwirkung der Behörde
                            1  Die Zivilrechtsverwaltung hat ausser in den in Art.  609  ZGB vorgesehenen  Fällen bei der Teilung mitzuwirken, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Erbin oder ein Erbe nicht handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Erbin oder ein Erbe unbekannt abwesend ist, ohne eine Vermögens  -  verwaltung bestellt zu haben;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  eine Erbin oder ein Erbe die Mitwirkung der Zivilrechtsverwaltung ver  -  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Zerstückelungsverbot für Grundstücke
                            1  Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrund  -  stücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von §  144 dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Schätzung von Grundstücken
                            1  Die Zivilrechtsverwaltung stellt bei Erbteilungen in Form einer anfechtbaren  Verfügung den Anrechnungswert für Grundstücke fest (Art.  618  ff.  ZGB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen diese Schätzung kann innert 10  Tagen beim Regierungsrat Beschwer  -  de erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 Erbschaftsanfall an Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton
                            1  Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser im Sinne von Art.  466  ZGB kei  -  ne erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zu 50  % an die Einwohner  -  gemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  % an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sachenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für den Erlass von  Verboten betreffend Wald und Weide (Art.  699  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Polizei Basel-Landschaft
                            1  Die Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für die Entgegennahme der Fund  -  anzeige (Art.  720 ZGB).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Zivilrechtsverwaltung
                            1  Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verlegung der Pfandhaft (Art.  833 und 852 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zahlung der Grundpfandschuldnerschaft (Art.  861  Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vornahme von Viehverpfändungen (Art.  885  Abs.  3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Sicherheitsdirektion *
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fundgegenständen  (Art.  721 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bewilligung der öffentlichen Versteigerung von Fundgegenständen  (Art.  721  Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Überwachung der Auslosung von Anleihenstiteln (Art.  882 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bewilligung zur Vornahme von Viehverpfändungen (Art.  885 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Bewilligung zum Betrieb eines Pfandleihgewerbes (Art.  907 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere über das Fundwesen regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Bestandteile
                            1  Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art.  642  Abs.  2  ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Grundstücken die darauf wachsenden Pflanzen und deren Früchte,  solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und  von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie  eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen  von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht trans  -  portable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkasten, in den Boden einge  -  baute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und  Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen,  Beleuchtungseinrichtungen usw.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Zugehör
                            1  Als Zugehör im Sinne von Art.  644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu  betrachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Grundstücken die auf denselben vorhandenen und für sie bestimmten  Pfähle sowie der auf den Grundstücken und in den Düngstätten vorhan  -  dene Dünger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Gebäuden die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen,  wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch  wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, ange  -  passte Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Bo  -  den eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte  Öfen  und   Herde  vorhanden  sind,   Waschmaschinen   und   Waschtröge,  Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Fabriken und andern gewerblichen Betrieben die darin befindlichen  und ihrer Konstruktion nach für das Werk berechneten, wenn auch nicht  damit verbundenen Vorrichtungen und die dazu gehörenden Gerätschaf  -  ten und Werkzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht  wird, auch auf ihre Zugehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Herrenloses Land
                            1  Herrenloses Land fällt in das Eigentum der Einwohnergemeinde, wo es sich  befindet (Art.  664  Abs.  3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Nachbarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Grabungen und Bauten
                            1  In Bezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die Vorschriften  des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )   anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Nachbarliche Zutrittsrechte
                            1  Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ih  -  res Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt  von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unum  -  gänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen,  Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder  benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  SGS  400  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ein solches Recht ausüben will, muss der Nachbarschaft oder der Eigen  -  tümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig an  -  zeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Einfriedungen
                            1  Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümer  -  schaft nicht näher als 60  cm von der Grenze und nicht höher als ihre 3-fache  Distanz von derselben gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und  Baugesetzes vom 8.  Januar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )   (RBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Pflanzen
                            1  Zwergobstbäume, andere Gartenbäume, Ziersträucher, kleine Zierbäume so  -  wie Reben dürfen nicht näher als einen halben Meter von der Nachbargrenze  entfernt gepflanzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne Waldbäume, grosse Zierbäume (wie Pappeln, Kastanienbäume und  dergleichen), sowie Nussbäume dürfen auf öffentlichen Plätzen und in privaten  Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze  entfernt gepflanzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.) dürfen in offenem Land und ge  -  genüber Reben nicht näher als 6  m, in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen  nicht näher als 2  m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die  Nachbarschaft, soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehin  -  dert wird, zu dulden. Sie hat aber ein Recht auf die an den überragenden Äs  -  ten wachsenden Früchte (Anries).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Wald
                            1  Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach  jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen  von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher land  -  wirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von 6  m von den Nachbargrund  -  stücken, gegenüber Reben ein solcher von 10  m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung
                            1  Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von den Abstandsvorschriften  gemäss §  130 und §  131 dieses Gesetzes abgewichen werden. Diese Verein  -  barungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintra  -  gung als Dienstbarkeit im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  SGS  400  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen  können nur während 10  Jahren seit der Pflanzung angehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze
                            1  Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  m vom Strassenrand betragen; Ausnahmen können durch die Bau- und Um  -  weltschutzdirektion   bzw.   durch   den   Gemeinderat   gestattet   werden.   Der  Strassenverkehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden sind berechtigt, öffentlichen Strassen und Plätzen  entlang Bäume zu pflanzen, auch wenn die in §  131 und §  132 dieses Geset  -  zes vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken nicht vorhan  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen
                            1  Sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist, ist es auf offenem  Feld für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (pflügen, säen, ernten usw.)  gestattet, das anstossende Grundstück auf der Längsseite mit landwirtschaftli  -  chen Maschinen zu befahren und mit diesen an der Schmalseite des Nachbar  -  grundstücks auf einem Abschnitt bis zu 3,5  m zu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Fahr- und Wenderecht ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben,  dass möglichst wenig Schaden entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Winterweg
                            1  Das Winterwegrecht besteht, wenn nicht besondere Verträge etwas Abwei  -  chendes festsetzen, von Mitte November bis Mitte März.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig  Schaden entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Errichtung von Vermessungszeichen
                            1  Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung  zu dulden, dass auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen Vermessungs  -  zeichen errichtet werden (Lage- und Höhenfixpunkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kennzeichnung der Lagefixpunkte der Kategorie 1 und 2 ist auf Anmel  -  dung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch anzumerken.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Vermarkung
                            1  Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit  Grenzzeichen bezeichnen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei
                            1  Das Betreten fremden Grundeigentums zur Ausübung der Jagd und der Fi  -  scherei ist den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet; sie sind jedoch für  den Schaden, den sie dabei verursachen, verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine jagdberechtigte Person, welche Wild innerhalb ihres Pachtgebietes be  -  schossen und verwundet hat, ist nicht berechtigt, es in ein angrenzendes frem  -  des Pachtrevier zu verfolgen und dort in Besitz zu nehmen. Vorbehalten blei  -  ben vereinbarte Wildfolgeabkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums erstreckt sich jedoch  nicht auf Grundstücke, welche in Verbindung mit Gebäuden stehen und mit  diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritt  fremder Personen überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Ein  -  friedigungen verschlossen sind. Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dau  -  erhafte, speziell zur Abhaltung von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu  verstehen, nicht aber blosse Stangenzäune und einfache Drahtzäune, wie sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Quellenrecht
                            1  Die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Grenzen des Grund  -  stücks hinaus, in welchem es aus dem Boden gewonnen wird, ist untersagt,  wenn dadurch die öffentlichen Wasserversorgungen im Kantonsgebiet benach  -  teiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus dem Kantonsgebiet hinaus  bedarf   es   der   Bewilligung   des   Regierungsrates.   Diese   Bewilligung   ist   auf  längstens 20  Jahre zu erteilen, kann aber erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Enteignung von Quellen
                            1  Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserver  -  sorgungen oder anderen Unternehmungen des allgemeinen Wohls besteht zu  -  gunsten von Gemeinden und Kanton das Recht auf Enteignung. Das Verfahren  richtet sich nach dem Gesetz vom 19.  Juni  1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )   über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  SGS  410  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen
                            1  Während der Ausführung der Bodenverbesserung sowie für Unterhaltsarbei  -  ten nach Abschluss der Bodenverbesserung sind die Grundeigentümerschaft  und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betroffener Grundstücke ver  -  pflichtet, den Zutritt auf ihre Grundstücke für notwendige Arbeiten zu gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Bodenverbesserungen im Baugebiet
                            1  Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Bodenverbesserung Flächen in Bau  und Spezialzonen miteinbeziehen. In diesem Fall gelten die Bodenverbesse  -  rungsbestimmungen für das Zustandekommen des Unternehmens sowie das  weitere Verfahren. In der Regel werden keine staatlichen Beiträge an diese  Flächen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzo -
                            ne sowie für Wald- und Rebgrundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Wald  -  grundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrund  -  stücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen vom Zer  -  stückelungsverbot bewilligen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Haus- und Hofplätze, Gärten, Baumgärten, Pflanzplätze und Reb  -  grundstücke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zum Zweck der Überbauung und zur Arrondierung von Nachbargrund  -  stücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn Zerstückelungen durch Expropriationen verursacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wenn das Grundstück in einen landwirtschaftlichen und einen nichtland  -  wirtschaftlichen Teil aufgeteilt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wenn das Grundstück entlang der Zonengrenze aufgeteilt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  wenn weitere wichtige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot wider  -  sprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Verbot von neuen Parzellen ohne Anstoss an öffentlichen Fahr -
                            weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es dürfen keine neuen Parzellen entstehen, die nicht an einen öffentlichen  Fahrweg anstossen. Aus wichtigen Gründen kann die Volkswirtschafts- und  Gesundheitsdirektion Ausnahmen bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der direkte Anstoss kann über ein Anmerkungsgrundstück erfolgen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Grundpfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Zinse
                            1  Die Berechnung besonderer Strafzinse bei Grundpfandforderungen ist unzu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Einseitige Ablösung
                            1  Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die einseitige Ablösung von  Grundpfandrechten (Art.  828  und  829 ZGB) werden als anwendbar erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Gesetzliche Grundpfandrechte
                            1  Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch  und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die auf die Grundstücke entfallende Vermögenssteuer zugunsten von  Kanton und Gemeinden, für das vergangene und für das laufende Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Immobiliensteuern gemäss §  70 des Gesetzes über die Staats- und  Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7.  Februar  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss §  23 des Gesetzes über  die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7.  Januar  1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren für Grundstückgeschäfte so  -  wie die Vermessungskosten für Kanton und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe gemäss dem Gebäu  -  deversicherungsgesetz vom 24.  März  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für   Kosten,   Beiträge  und  Gebühren   zugunsten  des   Kantons   und  der  Gemeinden sowie für Kosten im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen,  gestützt auf die §§  16,  19,  32 und 34 des Gesetzes über den Wasserbau  und die Nutzung der Gewässer vom 1.  April  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )   ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Wasser- und Abwasserzins, welchen eine Gemeinde von der Grund  -  eigentümerschaft für das vergangene und für das laufende Jahr zu for  -  dern hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die an Kanton oder Gemeinden zu bezahlenden Beiträge an Wasserlei  -  tungen und Kanalisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Beiträge und An  -  schlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke gemäss §  94 des  Gesetzes über die Enteignung vom 19.  Juni  1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )   ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  SGS  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  SGS  334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  SGS  350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  SGS  445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  SGS  410  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Umlegungskosten und Ausgleichszahlungen gemäss §  71 und für die  Kosten der Ersatzvornahme gemäss §  138 des Raumplanungs- und Bau  -  gesetzes (RBG) vom 8.  Januar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  die Restkosten bei Bodenverbesserungen zugunsten der durchführenden  Körperschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Unterhalts  -  genossenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  die Mehrwertabgabe gemäss §  3 des Gesetzes über die Abgeltung von  Planungsmehrwerten vom 27.  September  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Gesetzliche Grundpfandrechte, Rangordnung, Verwertung
                            1  Die gesetzlichen Grundpfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang  und gehen den anderen eingetragenen Belastungen vor. Ausgenommen von  dieser Rangordnung bleibt das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss §  23 des  Gesetzes   über   die   Erbschafts-   und   die   Schenkungssteuer   vom   7.  Janu  -  ar  1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )   , das allen anderen auch gesetzlichen Pfandrechten vorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die gesetzlichen Grundpfandrechte verfallene Forderungen betreffen,  werden diese gerechnet im Falle der Grundpfandverwertung von der Stellung  des Verwertungsbegehrens, im Falle des Konkurses von der Konkurseröff  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Schuldbrief, amtliche Schätzung
                            1  Für die Errichtung von Schuldbriefen im Sinne von Art.  843  Gläubigerin oder vom Gläubiger und von der Schuldnerin oder vom Schuldner  auf die amtliche Schätzung abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Schätzung durch Sachverständige
                            1  Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines  Grundstückes im Sinne von Art.  848  ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat  nach Anhörung von 2  von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.6 Fahrnispfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 * Viehverpfändung
                            1  Die Zivilrechtsverwaltung führt ein Verschreibungsprotokoll für die Viehver  -  pfändung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  SGS  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  SGS  404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  SGS  334  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Pfandleihgewerbe
                            1  Die Bewilligung für den Betrieb des Pfandleihgewerbes wird von der Sicher  -  heitsdirektion für jeweils 3  Jahre erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewerberin  oder   der   Bewerber   muss   Gewähr   für   eine   klaglose  Ge  -  schäftsführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberin oder der Inhaber des Pfandleihgewerbes hat für die Einhaltung  der ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen bei der Staatskasse eine Kaution  von CHF  2000.– zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes ist zur Führung von  Geschäftsbüchern verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es kann ein Zins bis zu 1  % per Monat berechnet und für Ausstellung eines  Pfandleihscheins eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Polizei ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen und Einsicht in die Bü  -  cher und Besichtigung der Pfänder zu gestatten. Werden Gegenstände zum  Versatz angeboten, welche Verdacht erregen, so hat die Inhaberin oder der In  -  haber eines Pfandleihgewerbes sofort die Polizei zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.7 Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Grundbuchwesen
                            1  Das kantonale Grundbuchamt ist der Zivilrechtsverwaltung angegliedert. Das  Grundbuch wird gemeindeweise geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Grundbuchwesen kann in  -  nert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Der Re  -  gierungsrat regelt das Nähere über das EDV-Grundbuch und den elektroni  -  schen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Sicherheitsdirektion kann überprüfen, ob die Benutzerkreise den elektro  -  nischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs ordnungsgemäss ausüben. Sie  kann dafür auf deren Kosten externe Fachstellen beiziehen. Bei Missbrauch  kann die Zugangsberechtigung aufgehoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden
                            1  Die im Eigentum des Kantons und der Gemeinden stehenden, dem öffentli  -  chen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ebenfalls in das Grundbuch  aufgenommen (Art.  944 ZGB).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen
                            1  Die Angaben über Eigentumsübertragungen an Grundstücken werden mit  Ausnahme  des   Erwerbs   durch   Erbgang  im   kantonalen  Amtsblatt   oder   auf  andere angemessene Weise veröffentlicht. Das Nähere regelt der Regierungs  -  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Eigentumsübertragungen an Grundstücken erstattet die Zivilrechts  -  verwaltung Handänderungsanzeige an:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Statistische Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Steuerverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bis  *  den Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts sind  vom Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion auf schriftliche  Anfrage hin sämtliche Informationen im Zusammenhang mit Eigentumsübertra  -  gungen herauszugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übermittlung der Handänderungsanzeigen kann auch in elektronischer  Form erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Katasterwesen
                            1  Die Gemeinde führt das Katasterbuch aufgrund der Handänderungsanzeigen  der Zivilrechtsverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde führt kein eigenes Katasterbuch, wenn sie einen elektroni  -  schen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs hat, soweit dies zur Erfüllung ihrer  gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gebühren und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 Gebühren und Entschädigungen
                            1  Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz  vorgesehen sind, werden Aufwandgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Entschädigung und der Spesenersatz für die Man  -  datsführung im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif sowie einen Notariatstarif und  regelt die Entschädigung im Sinne von Art.  416  ZGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Grundbuchanlegung und Amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Grundbuchanlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 Zuständigkeit
                            1  Das Grundbuchamt ist unter der Verfahrensleitung der Sicherheitsdirektion  zuständig, um das Grundbuch anzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Ermittlung der dinglichen Rechte, Bekanntmachung
                            1  Das Grundbuchamt erlässt zur Ermittlung der dinglichen Rechte eine Be  -  kanntmachung, mit der alle ansprechenden Personen von solchen Rechten  aufgefordert   werden,   diese   innert   einer   Frist   von   2  Monaten   beim   Grund  -  buchamt anzumelden. Ebenso soll die Eigentümerschaft selbst alle ihr bekann  -  ten Lasten angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufforderung soll wenigstens 2-mal je nach 14  Tagen wiederholt werden,  unter Angabe der Nachteile, die bei Nichtanmeldung eintreten könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Eingabe zur Geltendmachung dinglicher Rechte, Prüfung
                            1  Die schriftliche Eingabe soll enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei   Dienstbarkeiten   und   Grundlasten:   die   genaue   Umschreibung   des  Rechts, Namen und Wohnort der berechtigten Person, die Angabe des  Titels, auf den sich das Recht stützt, die Angabe des berechtigten und  des belasteten Grundstücks, Namen und Wohnort der Eigentümerschaft  des belasteten Grundstücks;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Grundpfandrechten: die Pfandsumme, die Angabe des Forderungsti  -  tels, Namen und Wohnort von Gläubigerschaft und Schuldnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt hat die Eingaben zu prüfen und die nötigen Ergänzungen  zu verlangen oder selbst für diese besorgt zu sein. Es hat alles zu tun, um den  Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Eintragung im provisorischen Grundbuch und Auflage
                            1  Nach Bereinigung der Angaben werden diese für jedes Grundstück im provi  -  sorischen Grundbuch eingetragen, worauf dieses während 2  Monaten zur Ein  -  sicht aufgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dieser Auflage erfolgt eine nochmalige öffentliche Aufforderung, dass die  beteiligten Personen Einsprache gegen die Eintragung oder Nichteintragung  innert eines Monats, von der Publikation an gerechnet, geltend machen müs  -  sen, bei Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zum Ablauf dieser Frist können die noch nicht angemeldeten dinglichen  Ansprüche immer noch angemeldet werden; geschieht dies nicht, so gelten sie  nach Ablauf von 5  Jahren gemäss Art.  44  Abs.  2 Schlusstitel ZGB gegenüber  jedermann als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 Berücksichtigung nicht angemeldeter Rechte
                            1  Eine Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte kann gegenüber gut  -  gläubigen Dritten nach der Anlage des Grundbuchs nicht mehr stattfinden; da  -  gegen ist es zulässig, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht ange  -  meldeten Rechts immer noch erfolgt, wenn die ansprechende Person geltend  machen kann, dass es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, die  Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach  bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist  und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre  Wirkung unter den Parteien noch während einer Frist von 5  Jahren, können je  -  doch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn aufgrund  einer neuen Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtangemeldete Rechte dagegen, deren Nichtanmeldung entschuldigt wer  -  den kann, können nachträglich, immerhin wiederum nur innert einer Frist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren, eingetragen werden; ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten  gegenüber erst mit der Eintragung und sie erhalten auch nur das Datum dieser  Eintragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 Einsprachen
                            1  Die Sicherheitsdirektion beurteilt die erhobenen Einsprachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über unerledigte Einsprachen. Er kann sowohl  über den Bestand als auch den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes ent  -  scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Kantons  -  gericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Sicherung streitiger dinglicher Rechte
                            1  Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor Beschwerden  durch das Kantonsgericht erledigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sicherung   der   streitigen   dinglichen   Rechte   erfolgt   während   des   Be  -  schwerdeverfahrens durch eine vorläufige Eintragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Anfertigung neuer Titel für Grundpfandrechte
                            1  Für die nach §  161 dieses Gesetzes angemeldeten, noch zu Recht bestehen  -  den Grundpfandrechte werden neue Titel angefertigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung
                            1  Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird  dies durch die Sicherheitsdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt  gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von §  163 dieses  Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Obligatorium der amtlichen Vermessung
                            1  Alle Gemeinden, die noch nicht im Besitz einer anerkannten amtlichen Ver  -  messung sind, sind nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Erlas  -  sen des Kantons zu vermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Bestimmung unterliegen auch Gemeinden, deren anerkanntes Ver  -  messungswerk den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht oder deren  Grundbuch neu angelegt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden wer  -  den vom Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Kosten der Vermarkung
                            1  Die Kosten der Vermarkung werden getragen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vermarkung der staatlichen Liegenschaften von den staatlichen Kas  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Vermarkung   des   Gemeindeeigentums   von   den   entsprechenden  Gemeindekassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vermarkung des Bahnareals von den Bahnverwaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vermarkung der privaten Eigentumsgrenzen zu gleichen Teilen von  den beteiligten Grundeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 Kosten der amtlichen Vermessung
                            1  Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Restkosten eines Ver  -  messungsoperats werden zwischen Kanton, Gemeinde und in bestimmten Fäl  -  len der Grundeigentümerschaft aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dekret regelt das Verhältnis der Beitragspflichten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Kantonale Vermessungsaufsicht und Geografisches Informati -
                            onssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Amt für Geoinformation obliegen folgende Aufsichts- und weitere Tätig  -  keiten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufsicht über die Ausführung und über die Nachführung der amtlichen  Vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantons  -  grenzen; sie kann dazu Dritte beauftragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Koordination der flächendeckenden periodischen Nachführung der  amtlichen Vermessung ausserhalb der Siedlungsgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Aufsicht und die Leitung betreffend das Geografische Informations  -  system der kantonalen Verwaltung und die Koordination zwischen Bund,  Kanton, Gemeinden und Privaten; sie koordiniert die Arbeiten betreffend  die Geodaten und sorgt für deren Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 Nachführung amtliche Vermessung
                            1  Zuständig für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde.  Sie bestimmt für die Nachführung eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder  einen patentierten Ingenieur-Geometer und schliesst mit der entsprechenden  Person einen Vertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt deren Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 Genehmigung der amtlichen Vermessungen
                            1  Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zu  -  ständige Behörde rechtskräftig und erlangen die Beweiskraft öffentlicher Ur  -  kunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Ver  -  messung durch das Amt für Geoinformation und ein Auflage- oder Anzeigever  -  fahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft erfolgt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 Nachführungstarif
                            1  Der Regierungsrat erlässt für die Nachführung der amtlichen Vermessung  einen Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 Zuständigkeit für Geodaten
                            1  Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden sind zustän  -  dig für  Erhebung,  Unterhalt, Aktualisierung, Sicherung und  Löschung ihrer  Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besitzen die Datenherrschaft über ihre Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Bereich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 Nutzung von Geodaten
                            1  Vorhandene Geodaten können im Geografischen Informationssystem gespei  -  chert und Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Sie  sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben; sie  sind nach anerkannten Normen zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geodaten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Benötigen  Dienststellen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Geo  -  daten, so dürfen sie die im Geografischen Informationssystem enthaltenen Da  -  ten zweckgebunden nutzen und miteinander verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden können für die Benutzung ihrer Geodaten Gebühren  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Benutzungsge  -  bühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Nutzung der Geodaten und die Zurverfügung  -  stellung im öffentlichen Datennetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 Datenschutz bei Geodatensammlungen
                            1  Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und  des Kantons über den Datenschutz. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Da  -  tensammlung hat dafür Gewähr zu bieten, dass sie oder er die datenschutz  -  rechtlichen Bestimmungen einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten sind nur zu erfassen, soweit sie für die gesetzliche Aufgaben  -  erfüllung erforderlich sind. Wenn es der Zweck der Datenbearbeitung zulässt,  sind sie so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das öffentliche Interesse es gebietet oder die gesetzliche Aufgabener  -  füllung es verlangt, können Personendaten mit raumbezogenen Daten ver  -  knüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein ungeschützter Zugriff auf Personendaten oder auf Verknüpfungen von  Geodaten mit Personendaten ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben anderwei  -  tige gesetzliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177a * Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
                            (ÖREB-Kataster)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtli  -  chen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art.  16 des Bundesgesetzes über die  Geoinformation (GeoIG) vom 5.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Einzelheiten des  Verfahrens für die Aufnahme von Daten in den Kataster, zur Beglaubigung von  Auszügen und zum einfachen und unentgeltlichen Zugang zum Kataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  SR  510.62  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 GeoIG
                            34  )   Gegenstand des Katasters sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1 Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 * Strafbestimmung
                            1  Private Sachverständige im Sinne der §§  48  Abs.  2,  58  Abs.  2  und  71  Abs.  1  dieses   Gesetzes,   welche   gegen   die   Verschwiegenheitspflicht   gemäss  §  71  Abs.  2 dieses Gesetzes verstossen, werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare
                            1  Die gemäss den §§  18  Abs.  2, 19 und 133 des Gesetzes betreffend die Ein  -  führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30.  Mai  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )  erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder  Ausübung eines Amtes als Notarin oder Notar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179a * Übergangsbestimmung betreffend das Amtsnotariat
                            1  Das Amtsnotariat der Bezirksschreibereien wird bis längstens 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 beibehalten. Mit diesem Datum entfällt jede Zuständigkeit der Bezirks  -  schreibereien in der öffentlichen Beurkundung, mit Vorbehalt der Befugnis zur  Vornahme von Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatskommission trifft die erforderlichen Massnahmen für den ord  -  nungsgemässen   Abschluss   von   Notariatsgeschäften,   die   beim   Ablauf   der  Übergangsfrist bei den Bezirksschreibereien hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180 Bisherige Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaf -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gemäss §  29  Bst.  a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei  -  zerischen   Zivilgesetzbuches   (EG   ZGB)   vom   30.  Mai  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )    entstandenen  Viehversicherungskassen  und  Zuchtgenossenschaften  bleiben  weiterhin  als  dem kantonalen Recht unterstehende Genossenschaften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  SR  510.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  GS 16.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  GS 16.104  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181 Übergangsbestimmung betreffend Anstalten und Körperschaf -
                            ten des kantonalen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts haben sich innert eines  Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 Übergangsbestimmung betreffend Vormundschaftskommissi -
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen  der Vormundschaftskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstel  -  lung von ordentlichen Mitgliedern der Vormund- schaftskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 Bisheriger Grenzabstand betreffend Waldbäume
                            1  Der   bisherige   Grenzabstand   von   3  m   gemäss   §  81  Abs.  2   des   Gesetzes  betreffend   die   Einführung   des   Zivilgesetzbuches   (EG   ZGB)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Mai  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )   für bestehende Waldbäume an öffentlichen Plätzen in Ortschaf  -  ten und in Gartenanlagen um Wohnhäuser richtet sich weiterhin nach dem bis  -  herigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184 Übergangsbestimmung betreffend bisherige Kreisgeometerbü -
                            ros
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gemäss §  150 des Gesetzes betreffend die Einführung des Zivilgesetzbu  -  ches (EG  ZGB) vom 30.  Mai  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )   bestehenden Kreisgeometerbüros sind für  die Nachführung der ihnen verbleibenden amtlichen Vermessungen weiterhin  bis spätestens 31.  Dezember  2014 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184a * Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und
                            Erwachsenenschutzbereich gemäss Änderung vom ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  reich wird auf den 1.  Januar  2013 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt regeln die  Einwohnergemeinden die Einteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzkrei  -  se und bestellen unter Mithilfe des Kantons die gemeinsamen Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörden. Bei Nichteinigung der Einwohnergemeinden regelt  der Regierungsrat die Kreiseinteilung (§  61  Abs.  2  2.  Satz dieses Gesetzes)  oder die Verhältnisse zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörden (§  34b  bis  Abs.  3 Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vormundschaftsbehörden haben ihre Akten über die hängigen Verfahren  sowie die von ihnen geführten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen  bis spätestens 31.  Dezember  2012 den neu zuständigen Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörden zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  GS 16.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  GS 16.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  SGS  180  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bereitstel  -  lung der Berufsbeistandschaft (§  60  Abs.  3 dieses Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörden   haben   im   Laufe   des  Jahres  2012 oder, sofern die Bereitstellung der Berufsbeistandschaft nicht auf  den 1.  Januar  2013 wirksam wird, im Laufe des Jahres  2013 die Übernahme  der von den Amtsvormundschaften des Kantons geführten Mandate per dem  vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt (Abs.  3) an Personen zu beschlies  -  sen, die berufsmässig Mandate führen (§  60  Abs.  3 dieses Gesetzes). Vorbe  -  halten bleibt die Übertragung von Mandaten der Amtsvormundschaften an Per  -  sonen,   die   nicht   berufsmässig   Mandate   führen   und   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sind.
                            5  Die Amtsvormundschaften haben ihre Berichterstattung über die von ihnen  geführten Mandate den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zu  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Amtsperiode der besonderen Vormundschaftsbehörden, die am 30.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 enden würde, dauert bis zum 31. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2 Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185 Änderung des Personalgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 25.  September  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )   über die Arbeitsverhältnisse der Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt ge  -  ändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                            1  Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )   wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 Änderung des Zivilstandsdekrets
                            1  Das Dekret vom 12. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )    über das Zivilstandswesen wird wie folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188 Änderung der Zivilprozessordnung
                            1  Das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 21. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  SGS  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  GS 36.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  GS 36.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  SGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  GS 36.204
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  GS 22.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  GS 36.204  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 Änderung des Notariatsgesetzes
                            1  Das Notariatsgesetz vom 28. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
                            Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einführungsgesetz vom 19.  September  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )   zum Bundesgesetz über  Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191 Änderung der Strafprozessordnung (StPO)
                            1  Das Gesetz vom 3. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )   betreffend die Strafprozessordnung (StPO)  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192 Änderung des Steuergesetzes
                            1  Das Gesetz vom 7. Februar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )   über die Staats- und Gemeindesteuern  (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193 Änderung des Steuerdekrets
                            1  Das Dekret vom 19. September 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )   zum Steuer- und Finanzgesetz wird  wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes
                            1  Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )   (RBG) wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195 Änderung des Polizeigesetzes (PolG)
                            1  Das   Polizeigesetz   vom   28.   November   1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )    (PolG)   wird   wie   folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  GS 33.98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  GS 36.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  SGS  233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  GS 36.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  GS 33.825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  GS 36.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  SGS  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  GS 36.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  GS 25.541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  GS 36.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  SGS  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  GS 36.214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  SGS  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  GS 36.214  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz vom 30. Mai 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  )   über die Einführung des Zivilgesetzbu  -  ches (EG ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Dekret vom 22. Juni 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )   über die öffentliche Beurkundung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Verordnung vom 9. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  )   betreffend Adoption und Pfle  -  gekinderwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Dekret vom 11. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )   über das Zivilstandswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  GS 16.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  GS 26.752
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  GS 34.719
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  GS 30.750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)  Vom Regierungsrat am 26. Juni 2007 auf den 1. August 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)  Vom Bund genehmigt am 24. Januar 2007.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2006  01.08.2007  Erlass  Erstfassung  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 148 Abs. 1, lit. i.  geändert  GS 36.579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 2 Abs. 2  geändert  GS 37.261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2010  01.01.2011  § 148 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 37.347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  § 52  totalrevidiert  GS 37.817
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2011  § 54 Abs. 1, lit. e.  eingefügt  GS 37.877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2011  § 54 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 37.877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 48 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 48 Abs. 2  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 48 Abs. 2  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 50 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 51 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 51 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 56 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 56 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 58 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 58 Abs. 2  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 58 Abs. 2  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 58a  eingefügt  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 59  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2.1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 60  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 61  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 62  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 63  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 64  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 65  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 66  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2.2  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 67  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 68  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 69  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 70  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 71  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 72  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2.3  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 73  totalrevidiert  GS 37.893  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 74  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 75  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2.4  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 76  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 77  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2.5  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 78  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 79  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 80  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 81  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 82  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 83  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 84  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 85  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2.6  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 86  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 87  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 88  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 89  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 90  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 91  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2.7  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 92  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  Titel 4.2.8  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 93  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § § 94 - 103  aufgehoben  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 124  Titel geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 124 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 153 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 154 Abs. 2  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 154 Abs. 5  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 158 Abs. 2  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 159 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 159 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 164 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 167 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 167 Abs. 1  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 178  totalrevidiert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 184a  eingefügt  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.07.2012  § 6  totalrevidiert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.07.2012  § 6a  eingefügt  GS 37.1072  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.07.2012  § 6b  eingefügt  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.07.2012  § 6c  eingefügt  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.07.2012  § 6d  eingefügt  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.07.2012  § § 7 - 47  aufgehoben  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 57  totalrevidiert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 105  Titel geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 105 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 105 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 105 Abs. 1, lit. v.  eingefügt  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 106  totalrevidiert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 107  totalrevidiert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 108 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 108 Abs. 3  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 109 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 110 Abs. 4  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 110 Abs. 7  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 111  totalrevidiert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 112  totalrevidiert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 113 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 113 Abs. 6  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 114 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 117 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 117 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 117 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 119 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 123 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 123 Abs. 1, lit. a.  aufgehoben  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 152  totalrevidiert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 154 Abs. 1  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 154 Abs. 3  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 158 Abs. 3  geändert  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 158 Abs. 4  aufgehoben  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 179a  eingefügt  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  § 54 Abs. 1  geändert  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  § 54 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 47a  eingefügt  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  01.01.2017  § 63 Abs. 3  geändert  GS 2016.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  01.01.2017  § 63 Abs. 3  bis  eingefügt  GS 2016.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  01.01.2017  § 63 Abs. 3  ter  eingefügt  GS 2016.040  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  01.01.2017  Titel 4.2.9  eingefügt  GS 2016.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  01.01.2017  § 93a  eingefügt  GS 2016.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  01.01.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2016.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  § 148 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2017.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.10.2017  § 144 Abs. 2  geändert  GS 2017.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.10.2017  § 145 Abs. 1  geändert  GS 2017.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.10.2017  § 171 Abs. 1  geändert  GS 2017.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.10.2017  § 173 Abs. 1  geändert  GS 2017.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.10.2017  § 177a  eingefügt  GS 2017.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.10.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.09.2018  § 156 Abs. 2  geändert  GS 2018.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.09.2018  § 156 Abs. 2, lit. b.  bis  eingefügt  GS 2018.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.09.2018  § 156 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2018.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.09.2018  § 157 Abs. 1  geändert  GS 2018.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.09.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2018  01.05.2019  § 148 Abs. 1, lit. k.  geändert  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2018  01.05.2019  § 148 Abs. 1, lit. l.  eingefügt  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2018  01.05.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  01.01.2023  § 148 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2022.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.11.2006  01.08.2007  Erstfassung  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.261
§ 6 22.03.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.1072
§ 6a 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072
§ 6b 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072
§ 6c 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072
§ 6d 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072
                            § § 7 - 47  22.03.2012  01.07.2012  aufgehoben  GS 37.1072
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 48 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 48 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 48 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 50 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 51 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 51 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 52 17.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.817
§ 54 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273
§ 54 Abs. 1, lit. c. 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273
§ 54 Abs. 1, lit. e. 17.11.2011 01.01.2011 eingefügt GS 37.877
§ 54 Abs. 1, lit. f. 17.11.2011 01.01.2011 eingefügt GS 37.877
§ 56 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 56 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 57 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 58 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 58 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 58 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 58a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.893
§ 59 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893  Titel 4.2.1  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 61 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 62 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 63 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 63 Abs. 3 16.06.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.040
§ 63 Abs. 3 bis 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040
§ 63 Abs. 3 ter 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040
§ 64 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 66 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2.2  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 68 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 69 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 70 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 71 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 72 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2.3  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 74 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 75 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2.4  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 77 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2.5  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 79 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 80 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 81 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 82 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 83 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 84 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 85 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2.6  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 87 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 88 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 89 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 90 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 91 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2.7  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2.8  08.03.2012  01.01.2013  geändert  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
                            Titel 4.2.9  16.06.2016  01.01.2017  eingefügt  GS 2016.040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040
                            § § 94 - 103  08.03.2012  01.01.2013  aufgehoben  GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 22.03.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.1072
§ 105 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 105 Abs. 1, lit. v. 22.03.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1072
§ 106 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 107 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 108 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 108 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 109 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 110 Abs. 4 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 110 Abs. 7 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 111 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 112 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 113 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 113 Abs. 6 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 114 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 117 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 117 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 117 Abs. 1, lit. c. 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 119 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 123 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 123 Abs. 1, lit. a. 22.03.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.1072
§ 124 08.03.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 37.893
§ 124 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 144 Abs. 2 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040
§ 145 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040
§ 148 Abs. 1, lit. e. 14.10.2010 01.01.2011 geändert GS 37.347
§ 148 Abs. 1, lit. e. 12.01.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.043
§ 148 Abs. 1, lit. e. 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106
§ 148 Abs. 1, lit. i. 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 148 Abs. 1, lit. k. 27.09.2018 01.05.2019 geändert GS 2019.019
§ 148 Abs. 1, lit. l. 27.09.2018 01.05.2019 eingefügt GS 2019.019
§ 152 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 153 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 154 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 154 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 154 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 154 Abs. 5 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 156 Abs. 2 31.05.2018 01.09.2018 geändert GS 2018.056
§ 156 Abs. 2, lit. b. bis 31.05.2018 01.09.2018 eingefügt GS 2018.056
§ 156 Abs. 2 bis
                            31.05.2018  01.09.2018  eingefügt  GS 2018.056
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Abs. 1 31.05.2018 01.09.2018 geändert GS 2018.056
§ 158 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 158 Abs. 4 22.03.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.1072
§ 159 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 159 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 164 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 167 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 167 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 171 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040
§ 173 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040
§ 177a 15.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017.040
§ 178 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 179a 22.03.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1072
§ 184a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.893
                            Anhang 1  16.05.2013  01.01.2015  Inhalt geändert  GS 38.0273  Anhang 1  16.01.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.045  Anhang 1  16.06.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  GS 2016.040  Anhang 1  12.01.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.043  Anhang 1  15.06.2017  01.10.2017  Inhalt geändert  GS 2017.040  Anhang 1  31.05.2018  01.09.2018  Inhalt geändert  GS 2018.056  Anhang 1  27.09.2018  01.05.2019  Inhalt geändert  GS 2019.019  Anhang 1  24.03.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  GS 2022.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2  Erlasstitel  Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)  SGS  -Nr.  211  GS  -Nr.  36.0153  Erlassdatum      16.11.2006 (  2005/052, Totalrevision EG ZGB  )  In Kraft seit  01.08.2007  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  2022.106  01.01.2023  2021/701,  Totalrevision  Sachversicherungsge-  setz bzw. Erlass Gebäudeversicherungsgesetz  Basel  -Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2018  2019.019  01.05.2019  2016/403,  Gesetz   Abgeltung   Planungsmehr-  werte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  2018.056  01.09.2018  LRV 2017-  394 (Handä  nderungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  2017.040  01.10.2017  LRV 2017-  005 (  ÖREB  -Kataster)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2017  2017.043  01.01.2018  LRV 2015-  434 (BEPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  2016.040  01.01.2017  LRV 2016-  029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  2014.045  01.01.2015  LRV 2012-  227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  38.0273  01.01.2015  LRV 2012/176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  37.1072  01.01.2014  wg. Entlastungspaket 12/15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  37.1072  01.07.2012  wg. Entlastungspaket 12/15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  37.893  01.01.2013  wg. Kindesschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  37.867  01.01.2012  wg. Spitalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  37.817  01.01.2012  wg. BVG  -und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2010  37.345  01.01.2011  LRV 2010  -  246 (G Sachversicherung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  37.256  01.01.2011  mit EG ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2008  36.738  01.09.2008  LRV 2007  -  082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  36.579  01.05.2008  LRV 2007  -  129