Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
                            1  Einführungsgesetz  vom 27. November 1962  zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über  Investitionskredite und Betrie  bshilfe in der Landwirtschaft  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 23  . März 1962 über Investitionskredite  und Betriebshilfe in der Landwirtschaft;  gestützt auf die Botschaft des St  aatsrates vom 30. Oktober 1962;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1     Die   Ausführung   des   Bundesgeset  zes   vom   23.   März   1962   über  Investitionskredite  und  Betriebshilfe  in    der  Landwirtschaft  wird  für  den  ganzen     Kanton     der     Landwirtschaftlichen     Amortisationskasse     des  Freiburgischen   Bauernverbandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     überbunden   (die   Kasse),   die   durch  Dekret vom 30. Juli 1935 als gemeinnützige Anstalt anerkannt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Autonome Landwirtschaftliche Amortisationskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  Kasse  steht  unter  der  Aufsicht  des  Staatsrates,  die  von  der  für  die  Landwirtschaft zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kasse  erstellt  jedes  Jahr  einen  Tätigkeitsbericht,  den  sie  dem  Staatsrat zuhanden des Grossen Rates  auf die Maisession hin unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jahresrechnung der Kasse wird vom Finanzinspektorat geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Gelder der Kasse, die aus früheren Zuwendungen des Bundes oder des  Kantons   herrühren,   werden   gemäss   Artikel   36   des   Gesetzes   für   die  Betriebshilfe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zu Lasten des ordentlichen Staatsvoranschlages gehen:  a)    Zuwendungen  des  Staates,  sofern  die unter Artikel 3 erwähnten Mittel  ungenügend sind;  b)   die  Verwaltungskosten  der  Kasse,  soweit dieselben nicht durch die im  Bundesgesetz (BG Art. 22 und 38)  vorgesehenen Einnahmen bestritten  werden können;  c)    Verluste,  soweit  sie  von  Gesetzes  wegen  von  den  Kantonen  zu  tragen  sind (BG Art. 24 und 40).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Das  Verwaltungsgericht  ist  Rekursbehö  rde  im  Sinne  von  Artikel  46  des  Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die  Zuständigkeit  der  Zivilgerichtsbehörden  (Art.  48  BG)  bestimmt  sich  nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Für    die    Bestellung    von    Grundpfandrechten    zur    Sicherung    der  Bürgschaften  und  Darlehen  der  Kasse  in  Anwendung  des  Bundesgesetzes  wird    den    Grundbuchbeamten    die    Eigenschaft    einer    öffentlichen  Urkundsperson zuerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grundbuchbeamte  handelt  gemäss  dem  Notariatsgesetz.  Es  sind  jedoch  keine  Zeugen  beizuziehen,  und  die  Originalurkunde  dient  als  Grundbuchbeleg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Handlungen  zur  Bestellung  dieser  Grundpfandrechte  sind  von  den  Stempel-   und   Einregistrierungsgebühren   befreit.   Sie   unterliegen   einer  bescheidenen Gebühr, deren Ansätze der Staatsrat festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  für  das  Grundbuch  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    wird  zu  Handen  der  Grundbuchbeamten ein Vertragsformular ausarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7
                            1   Mit dem Inkrafttreten des gegenwär  tigen Gesetzes werden aufgehoben:  a)   das  Dekret  vom  11.  November  1932  betreffend  ein  Anleihen  für  notleidende Bauern;  b)   das  Dekret  vom  4.  Mai  1933  be  treffend  die  durch  die  Bauernhilfe  benötigten besonderen Massnahmen;  c)   das Dekret vom 16. November 1933 betreffend die Bauernkredithilfe;  d)   das Dekret vom 16. November 1933  betreffend ein neues Anleihen für  notleidende Bauern;  e)   das Dekret vom 15. Mai 1935 zur Ergänzung der Bauernkredithilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  aufgehobenen  Vorschriften  blei  ben  anwendbar  für  alle  während  der  Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Der  Staatsrat  ist  mit  der  Durchführung  dieses  Gese  tzes  beauftragt,  das  er  dem  Bundesrat  zur  Genehmigung  unte  rbreitet  und  für  welches  er  den  Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 8. März 1963 (StRB 8.3.1963).  Genehmigung  Dieses Gesetz ist vom Bundesrat  am 8.2.1963 genehmigt worden.